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PDF anzeigen [X.]/08 2 AR 81/08 vom 30. April 2008 in der [X.] gegen wegen besonders schwerem Fall des Diebstahls Az.: 263 [X.] Js 1381/04-48/07 [X.].: 55 [X.] - 1 Js 15023/07 [X.] - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 30. April 2008 beschlossen: 1. Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts - Jugendschöffenge-richts - [X.] vom 17. Oktober 2007 wird aufgehoben. 2. Zuständig für die Verhandlung und Entscheidung der Sache ist das Amtsgericht [X.]. Gründe: Die Voraussetzungen für eine Abgabe der Sache an das Wohnsitzgericht gemäß § 42 Abs. 3 JGG liegen nicht vor, weil der Wohnsitzwechsel schon vor der Anklageerhebung erfolgt ist. 1 Die Übertragung der Sache an das [X.] gemäß § 12 Abs. 2 StPO kommt ebenfalls nicht in Betracht. Aus § 12 Abs. 1 StPO ergibt sich, dass grundsätzlich dem Gericht der Vorzug gebührt, welches das Haupt-verfahren nach §§ 203, 207 StPO eröffnet und damit die Eigenschaft des er-kennenden Gerichts erlangt hat. Für eine solche Übertragung nach Erlass des [X.] gemäß § 12 Abs. 2 StPO müssen deshalb gewichtige Gründe sprechen (vgl. [X.] 50. Aufl. § 12 Rdn. 5; [X.] StPO 5. Aufl. § 12 Rdn. 6). 2 Solche gewichtigen Gründe sind hier nicht gegeben. Sie bestehen nicht darin, dass die Verteidigerin des inzwischen 24 Jahre alten Angeklagten —auf dessen [X.] pauschal die Benennung von [X.] in Aussicht gestellt hat, die —mit erheblichem Zeitaufwand nach [X.] anreisen [X.] - 3 - tenfi. Demgegenüber ist das Amtsgericht [X.] bereits seit Mai 2007 mit dem Verfahren vertraut und hat gegen den Mitangeklagten am 11. Oktober 2007 erstmalig verhandelt. Es bleibt daher für die Untersuchung und Entschei-dung der Sache zuständig. [X.] RiinBGH Roggenbuck ist urlaubsbedingt ortsabwesend und deshalb an der Unter- schrift gehindert. [X.]
Appl Schmitt
Meta
30.04.2008
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.04.2008, Az. 2 ARs 152/08 (REWIS RS 2008, 4180)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 4180
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