Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.05.2007, Az. 2 ARs 90/07

2. Strafsenat | REWIS RS 2007, 3652

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[X.]/07 2 AR 60/07 vom 25. Mai 2007 in der Bewährungssache des wegen Verstoßes gegen das [X.].: 184 Js 964/01 Staatsanwaltschaft [X.] [X.].: 646 [X.]/02 Amtsgericht [X.] [X.].: 55 AR 19/07 Amtsgericht [X.]- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 25. Mai 2007 gemäß § 14 StPO beschlossen: Für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidun-gen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Ur-teil des Amtsgerichts - [X.] - [X.] vom 6. Mai 2002 ([X.].: 646 [X.]/02) beziehen, ist weiterhin das Amtsgericht [X.] zuständig. Gründe: Der Senat hatte bereits mit Beschluss vom 27. Oktober 2006 - 2 [X.] - einen Abgabebeschluss des Amtsgerichts [X.] - Jugendschöffenge-richt - vom 28. August 2006 aufgehoben und bestimmt, dass dieses Gericht für die Bewährungsaufsicht und die weiteren Entscheidungen in dieser Sache wei-terhin zuständig sei. 1 Das Amtsgericht - [X.] - [X.] hat daher einen erneu-ten Anhörungstermin zu dem Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft [X.] vom 6. November 2002 bestimmt. Zu diesem Termin hat es den Verurteilten erneut unter einer unzutreffenden Wohnanschrift in [X.] geladen, obgleich sich aus der Akte ein Wohnsitzwechsel des Angeklagten innerhalb [X.]s ergab. Nach Rücklauf der Terminsladung und - wiederum überflüssiger - [X.] - hat das Amtsgericht [X.] die Sache mit Beschluss vom 19. Januar 2007 im Hinblick auf den Wohnsitzwechsel erneut an das Amtsgericht [X.] abgege-ben, da eine Anhörung durch das Amtsgericht [X.] sachgerecht sei. Das 2 - 3 - Amtsgericht [X.] hat eine Bindungswirkung dieser Abgabe sowie die Übernahme der Sache abgelehnt, weil die Abgabe objektiv willkürlich sei; dem hat sich der [X.] angeschlossen. Die Frage der objektiven Willkür kann hier letztlich dahinstehen. Die [X.] Abgabe der Sache - mehr als vier Jahre nach Eingang des Antrags, zu welchem eine Anhörung erfolgen soll, und ein Jahr nach Ablauf der [X.] - verstößt vielmehr schon gegen die Bindungswirkung des [X.] vom 27. Oktober 2006. [X.] [X.] derselben [X.] begründete offensichtlich keine neue Sachlage, welche eine Veränderung der Zuständigkeit und eine erneute Abgabe rechtfertigen konnte. 3 Bode Otten [X.]

Meta

2 ARs 90/07

25.05.2007

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.05.2007, Az. 2 ARs 90/07 (REWIS RS 2007, 3652)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3652

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