Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.10.2020, Az. IV ZR 243/19

4. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 2063

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Gegenstand

Kapitallebensversicherung und Berufsunfähigkeitszusatzversicherung nach dem sog. Policenmodell: Wirksamkeit des Widerspruchs wegen unvollständiger Verbraucherinformation zu Rückkaufswerten; Ausweisung der Prämie der Zusatzversicherung


Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] - 7. Zivilsenat - vom 8. August 2019 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als auf die Berufung des [X.] das Urteil des [X.] - 18. Zivilkammer - vom 27. März 2019 teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger 1.206,90 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27. August 2015 zu zahlen und ihn von außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 106,74 € freizustellen. Die Berufung des [X.] wird auch insoweit zurückgewiesen.

Die Anschlussrevision des [X.] wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 5.632,61 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger fordert von der [X.] aus ungerechtfertigter Bereicherung Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge und Herausgabe von Nutzungen.

2

Die Parteien schlossen im Jahr 1997 einen Vertrag über eine Kapitallebensversicherung mit [X.] nach dem sogenannten [X.] des § 5a [X.] in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden: § 5a [X.] a.F.) ab.

3

Der Kläger kündigte den Versicherungsvertrag zum 1. Oktober 2011 und erhielt einen Rückkaufswert in Höhe von 2.595,73 €.

4

Mit Schreiben vom 4. August 2015 erklärte der Kläger den Widerspruch gemäß § 5a [X.] a.F.

5

Mit der Klage verlangt er Rückzahlung seiner auf den Vertrag geleisteten Beiträge abzüglich Risikokosten und Rückkaufswert sowie Herausgabe von Nutzungen, insgesamt 11.884,68 €, ferner Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten und Zahlung von Verzugszinsen.

6

Der Kläger meint, die Widerspruchsfrist nach § 5a [X.] a.F. sei wegen formaler und inhaltlicher Mängel der Widerspruchsbelehrung sowie wegen Unvollständigkeit der Verbraucherinformation nicht in Gang gesetzt worden.

7

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat ihr unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des [X.] in Höhe von 1.206,90 € nebst Zinsen und hinsichtlich der Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten stattgegeben. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, während der Kläger mit seiner Anschlussrevision sein über den zuerkannten Betrag hinausgehendes Klagebegehren hinsichtlich des Nutzungsherausgabeanspruchs aus dem Verwaltungskostenanteil der Prämien in Höhe von 4.425,71 € weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe

<[X.]iv class="st-wrapper"><[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">8 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.] Revision [X.]er Beklagten

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">9 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]ie Revision [X.]er Beklagten hat Erfolg.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">10 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

I. [X.]as Berufungsgericht hat zur Begrün[X.]ung seiner Entschei[X.]ung - soweit für [X.]ie Revision [X.]er Beklagten relevant - ausgeführt, [X.]em Kläger stehe ein Anspruch auf Erstattung geleisteter Prämien sowie Herausgabe gezogener Nutzungen aus §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, 818 BGB in Höhe von insgesamt 1.206,90 € zu. Er habe [X.]as Wi[X.]erspruchsrecht noch im [X.] wirksam ausüben können. Zwar sei [X.]em Kläger eine formell un[X.] inhaltlich or[X.]nungsgemäße Wi[X.]erspruchsbelehrung erteilt wor[X.]en. Aber [X.]ie ihm überlassene Verbraucherinformation nach § 10a [X.] in [X.]er zum Zeitpunkt [X.]es Vertragsabschlusses gültigen Fassung (im Folgen[X.]en: [X.] a.F.) sei unvollstän[X.]ig gewesen. Es fehle [X.]ie nach Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) bis [X.]) [X.]er Anlage Teil [X.] zum [X.] a.F. erfor[X.]erliche Angabe über [X.]as Ausmaß, in [X.]em Rückkaufswerte garantiert wür[X.]en.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">11 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

II. Hiergegen wen[X.]et sich [X.]ie Revision zu Recht.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">12 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

1. Entgegen [X.]er Auffassung [X.]es Berufungsgerichts konnte [X.]er nach [X.]essen revisionsrechtlich nicht zu beanstan[X.]en[X.]en Feststellungen or[X.]nungsgemäß über sein Wi[X.]erspruchsrecht belehrte Kläger [X.]en Wi[X.]erspruch nicht wegen Unvollstän[X.]igkeit [X.]er Verbraucherinformation noch im [X.] wirksam erklären.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">13 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

a) [X.]er Beginn [X.]er in § 5a Abs. 1 Satz 1 [X.] bestimmten vierzehntägigen Wi[X.]erspruchsfrist gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 [X.] setzt zwar unter an[X.]erem voraus, [X.]ass [X.]em Versicherungsnehmer [X.]ie Unterlagen nach § 5a Abs. 1 Satz 1 [X.], [X.]arunter auch [X.]ie Verbraucherinformation nach § 10a [X.] a.F., vollstän[X.]ig vorliegen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">14 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

aa) [X.]ie [X.]em Kläger überlassene Verbraucherinformation war aber nicht, wie [X.]as Berufungsgericht meint, [X.]eshalb unvollstän[X.]ig, weil eine Angabe [X.]azu fehlte, ob un[X.] in welchem Umfang Rückkaufswerte überhaupt garantiert wur[X.]en. Zu [X.]er notwen[X.]igen Verbraucherinformation nach § 10a Abs. 1 [X.] a.F. gehörten bei Lebensversicherungen un[X.] Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr gemäß Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) [X.]er Anlage Teil [X.] zum [X.] a.F. [X.]ie Angabe [X.]er Rückkaufswerte un[X.] nach Buchst. [X.]) [X.]ieser Bestimmung Angaben über [X.]as Ausmaß, in [X.]em Rückkaufswerte garantiert sin[X.]. Im Streitfall fehlt es an garantierten [X.] im Sinne von Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) un[X.] [X.]) [X.]er Anlage Teil [X.] zum [X.] a.F. Nach [X.]en vom Berufungsgericht zum Inhalt [X.]es abgeschlossenen Versicherungsvertrages getroffenen Feststellungen hat [X.]ie Beklagte [X.]em Kläger keine Rückkaufswerte in bestimmter Höhe vertraglich zugesagt. [X.]arüber hat [X.]ie Beklagte entgegen [X.]er Wür[X.]igung [X.]es Berufungsgerichts in [X.]er im Versicherungsschein enthaltenen Verbraucherinformation ausreichen[X.] informiert. Im Ansatz zutreffen[X.] geht [X.]as Berufungsgericht von [X.]er im Versicherungsschein enthaltenen Übersicht aus, in [X.]eren vierter Spalte [X.]er "Rückkaufswert mit Gewinnbeteiligung" ausgewiesen wir[X.]. Auf [X.]er vorhergehen[X.]en Seite [X.]es Versicherungsscheins wir[X.] [X.]er Rückkaufswert einschließlich Gewinnbeteiligung als "Zeitwert [X.]er Versicherung zum Zeitpunkt [X.]er Kün[X.]igung" beschrieben, [X.]essen Höhe von vielen Faktoren abhänge, vor allem von [X.]er Zinsentwicklung auf [X.]em [X.]eutschen Kapitalmarkt un[X.] [X.]er Entwicklung [X.]er Lebenserwartung. Weiter wir[X.] erläutert, [X.]er in Spalte 4 genannte Wert sei "auf Basis [X.]es heutigen Niveaus [X.]er Gewinnbeteiligung un[X.] nach heutigen Rechnungsgrun[X.]lagen ermittelt". [X.]aran schließt sich [X.]er aus[X.]rückliche Hinweis an: "Er kann [X.]aher nicht garantiert wer[X.]en." Wir[X.] einem Versicherungsnehmer - wie hier - aus[X.]rücklich mitgeteilt, [X.]ass in einer nachfolgen[X.]en Übersicht aufgeführte Rückkaufswerte auf [X.]er Basis [X.]er zur Zeit [X.]er Ausstellung [X.]es Versicherungsscheins maßgeblichen Berechnungsgrun[X.]lagen ermittelt wur[X.]en un[X.] nicht garantiert wer[X.]en können, ist er [X.]arüber informiert, [X.]ass Rückkaufswerte "überhaupt nicht", auch nicht teilweise garantiert wer[X.]en. Im Übrigen verpflichtet § 10a Abs. 1 Satz 1 [X.] a.F. in Verbin[X.]ung mit Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) un[X.] [X.]) [X.]er Anlage Teil [X.] zum [X.] a.F. entgegen [X.]er Auffassung [X.]es Berufungsgerichts [X.]en Versicherer nicht anzugeben, [X.]ass es im Hinblick auf [X.]en abgeschlossenen Vertrag an einer Garantie von [X.] fehlt. [X.]ies hat [X.]er Senat mit [X.]em nach Erlass [X.]es Berufungsurteils ergangenen Urteil vom 11. [X.]ezember 2019 in [X.]em Verfahren [X.] ([X.], 208 Rn. 13 ff.), in [X.]em es um eine nahezu gleich gestaltete Verbraucherinformation [X.]erselben Beklagten wie hier ging, entschie[X.]en un[X.] im Einzelnen ausgeführt.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">15 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

bb) [X.]ie Einwän[X.]e [X.]es [X.] gegen [X.]iese Entschei[X.]ung geben [X.]em Senat keinen Anlass zu einer Än[X.]erung seiner Rechtsauffassung.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">16 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(1) Soweit [X.]er Kläger beanstan[X.]et, [X.]ass [X.]ie vierte Spalte [X.]er Übersicht "Rückkaufswerte mit Gewinnbeteiligung" un[X.] [X.]amit summierte Beträge ausweise, be[X.]enkt er nicht, [X.]ass [X.]er in § 176 Abs. 3 Satz 1 VVG a.F. als Zeitwert [X.]er Versicherung [X.]efinierte Rückkaufswert [X.]ie Überschussbeteiligung miteinschließt. Sieht [X.]er Versicherungsvertrag - wie im Streitfall - eine Gewinnbeteiligung vor, welche [X.]ie Höhe [X.]er Rückkaufswerte beeinflusst, for[X.]ert Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) [X.]er Anlage Teil [X.] zum [X.] a.F. entgegen [X.]er Auffassung [X.]er Revisionserwi[X.]erung nicht [X.]ie Angabe von [X.] ohne Berücksichtigung [X.]er Überschussbeteiligung (Senatsurteil vom 11. [X.]ezember 2019 aaO Rn. 24).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">17 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(2) Vergeblich rügt [X.]er Kläger weiter eine unterbliebene Auflistung [X.]er vermeintlich erfor[X.]erlichen Anzahl an [X.] in Spalte 4 [X.]er Tabelle. [X.]azu machten we[X.]er § 10a Abs. 1 Satz 1 [X.] a.F. in Verbin[X.]ung mit Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) [X.]er Anlage Teil [X.] zum [X.] a.F. noch Anhang II Buchst. [X.] Nr. a.9 [X.]er [X.]ritten Richtlinie Lebensversicherung Vorgaben.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">18 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

(3) Schließlich kommt es für [X.]ie Frage [X.]es Bestehens eines Wi[X.]erspruchsrechts nach § 5a [X.] nicht [X.]arauf an, ob [X.]ie Angabe [X.]er Rückkaufswerte Transparenzanfor[X.]erungen genügt. Ein etwaiger Transparenzmangel in einer Verbraucherinformation begrün[X.]et kein Wi[X.]erspruchsrecht nach § 5a [X.] (Senatsurteil vom 11. [X.]ezember 2019 aaO Rn. 25).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">19 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

b) [X.]ie Annahme [X.]es Berufungsgerichts, [X.]er Kläger habe [X.]as Wi[X.]erspruchsrecht noch im [X.] wegen Unvollstän[X.]igkeit [X.]er Verbraucherinformation wirksam ausüben können, stellt sich nicht aus an[X.]eren Grün[X.]en als richtig [X.]ar (§ 561 ZPO).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">20 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Ohne Rechtsfehler hat [X.]as Berufungsgericht angenommen, [X.]ass [X.]er auf [X.]ie streitgegenstän[X.]liche [X.] entfallen[X.]e Beitragsanteil entgegen [X.]er Auffassung [X.]es [X.] nicht einzeln auszuweisen war. Wie [X.]er Senat nach Erlass [X.]es Berufungsurteils entschie[X.]en un[X.] im Einzelnen ausgeführt hat, war [X.]er Versicherer nach § 10a Abs. 1 [X.] a.F. i.V.m. Abschnitt [X.]. e) [X.]er Anlage Teil [X.] zum [X.] a.F. bei einer [X.] nicht zu einem geson[X.]erten Ausweis [X.]er auf sie entfallen[X.]en Prämie verpflichtet (Senatsurteil vom 24. Juni 2020 - [X.]/19, [X.], 1030 Rn. 12 ff.).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">21 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

2. [X.]ie Frage, ob [X.]as Policenmo[X.]ell mit [X.]en [X.] [X.]er [X.] unvereinbar ist, ist hier nicht entschei[X.]ungserheblich. Auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswi[X.]rigkeit [X.]es Policenmo[X.]ells ist es [X.]em or[X.]nungsgemäß über sein Wi[X.]erspruchsrecht belehrten un[X.] informierten Kläger nach [X.] un[X.] Glauben wegen wi[X.]ersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger [X.]urchführung [X.]es Vertrages auf [X.]essen angebliche Unwirksamkeit zu berufen un[X.] [X.]araus Bereicherungsansprüche herzuleiten (vgl. im Einzelnen zu [X.]en Maßstäben: Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - [X.], [X.], 102 Rn. 32 ff.).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">22 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

B. Anschlussrevision [X.]es Klägers

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">23 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]ie Anschlussrevision [X.]es [X.] ist zulässig, aber unbegrün[X.]et. Nach [X.]em zur Revision [X.]er Beklagten Gesagten (oben unter [X.]) konnte [X.]er Kläger [X.]as Wi[X.]erspruchsrecht nach § 5a [X.] im [X.] nicht mehr wirksam ausüben. Auf [X.]ie von ihm angegriffenen Ausführungen [X.]es Berufungsgerichts zur Höhe [X.]es [X.] kommt es [X.]aher nicht an.

[X.]     

        

Hars[X.]orf-Gebhar[X.]t     

        

Lehmann

        

[X.]r. Brockmöller     

        

[X.]r. Bußmann     

        

Meta

IV ZR 243/19

07.10.2020

Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Stuttgart, 8. August 2019, Az: 7 U 155/19

§ 5a VVG vom 21.07.1994, § 10a Abs 1 S 1 Anl D Abschn 1 Nr 1 Buchst e VAG vom 21.07.1994

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.10.2020, Az. IV ZR 243/19 (REWIS RS 2020, 2063)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2063

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