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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Private Rentenversicherung: Wirksamkeit des Widerspruchs wegen unvollständiger Verbraucherinformation über garantierte Rückkaufwerte
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] - 7. Zivilsenat - vom 13. Dezember 2018 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als auf die Berufung des [X.] das Urteil des [X.] - 3. Zivilkammer - vom 2. März 2018 teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger 431,32 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21. August 2017 zu zahlen. Die Berufung des [X.] wird auch insoweit zurückgewiesen.
Die Anschlussrevision des [X.] wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 35.951,57 € festgesetzt.
Von Rechts wegen
Der Kläger fordert von der [X.] aus ungerechtfertigter Bereicherung Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge und Herausgabe von Nutzungen.
Die Parteien schlossen im Jahr 1999 einen Vertrag über eine Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht und Beitragsrückzahlung bei Tod vor Rentenbeginn nach dem sogenannten [X.] des § 5a [X.] in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden: § 5a [X.] a.F.) ab.
Im März 2011 machte der Kläger von seinem Kapitalwahlrecht Gebrauch und erhielt eine Ablaufleistung in Höhe von 44.503,14 €.
Mit Schreiben vom 4. März 2016 erklärte der Kläger den Widerspruch gemäß § 5a [X.] a.F.
Mit der Klage verlangt er Rückzahlung seiner auf den Vertrag geleisteten Beiträge sowie Herausgabe von Nutzungen abzüglich der Ablaufleistung, insgesamt 35.951,57 €, ferner Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten und Zahlung von Verzugszinsen.
Der Kläger meint, die Widerspruchsfrist nach § 5a [X.] a.F. sei wegen formaler und inhaltlicher Mängel der Widerspruchsbelehrung sowie wegen Unvollständigkeit der Verbraucherinformation nicht in Gang gesetzt worden.
Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat ihr unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des [X.] in Höhe von 431,32 € nebst Zinsen stattgegeben. Mit seiner Revision und [X.] verfolgt der Kläger sein über den zuerkannten Betrag hinausgehendes Klagebegehren weiter, während die Beklagte mit ihrer Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt.
[X.] Revision [X.]er Beklagten
<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">9 <[X.]iv class="st-sbs-txt">[X.]ie Revision [X.]er Beklagten hat Erfolg.
<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">10 <[X.]iv class="st-sbs-txt">I. [X.]as Berufungsgericht hat zur Begrün[X.]ung seiner Entschei[X.]ung - soweit für [X.]ie Revision [X.]er Beklagten relevant - ausgeführt, [X.]em Kläger stehe ein Anspruch auf Erstattung geleisteter Prämien sowie Herausgabe gezogener Nutzungen aus §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 1 BGB in Höhe von insgesamt 431,32 € zu. Er habe [X.]as Wi[X.]erspruchsrecht noch im [X.] wirksam ausüben können. Zwar sei [X.]em Kläger eine formell un[X.] inhaltlich or[X.]nungsgemäße Wi[X.]erspruchsbelehrung erteilt wor[X.]en. Aber [X.]ie ihm überlassene Verbraucherinformation nach § 10a [X.] in [X.]er zum Zeitpunkt [X.]es Vertragsabschlusses gültigen Fassung (im Folgen[X.]en: [X.] a.F.) sei unvollstän[X.]ig gewesen. Es fehle [X.]ie nach Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) bis [X.]) [X.]er Anlage Teil [X.] zum [X.] a.F. erfor[X.]erliche Angabe über [X.]as Ausmaß, in [X.]em Rückkaufswerte garantiert wür[X.]en.
<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">11 <[X.]iv class="st-sbs-txt">II. Hiergegen wen[X.]et sich [X.]ie Revision zu Recht.
<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">12 <[X.]iv class="st-sbs-txt">1. Entgegen [X.]er Auffassung [X.]es Berufungsgerichts konnte [X.]er nach [X.]essen revisionsrechtlich nicht zu beanstan[X.]en[X.]en Feststellungen or[X.]nungsgemäß über sein Wi[X.]erspruchsrecht belehrte Kläger [X.]en Wi[X.]erspruch nicht wegen Unvollstän[X.]igkeit [X.]er Verbraucherinformation noch im [X.] wirksam erklären.
<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">13 <[X.]iv class="st-sbs-txt">a) [X.]er Beginn [X.]er in § 5a Abs. 1 Satz 1 [X.] bestimmten vierzehntägigen Wi[X.]erspruchsfrist gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 [X.] setzt zwar unter an[X.]erem voraus, [X.]ass [X.]em Versicherungsnehmer [X.]ie Unterlagen nach § 5a Abs. 1 Satz 1 [X.], [X.]arunter auch [X.]ie Verbraucherinformation nach § 10a [X.] a.F., vollstän[X.]ig vorliegen.
<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">14 <[X.]iv class="st-sbs-txt">aa) [X.]ie [X.]em Kläger überlassene Verbraucherinformation war aber nicht, wie [X.]as Berufungsgericht meint, [X.]eshalb unvollstän[X.]ig, weil eine Angabe [X.]azu fehlte, ob un[X.] in welchem Umfang Rückkaufswerte überhaupt garantiert wur[X.]en. Zu [X.]er notwen[X.]igen Verbraucherinformation nach § 10a Abs. 1 [X.] a.F. gehörten bei Lebensversicherungen un[X.] Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr gemäß Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) [X.]er Anlage Teil [X.] zum [X.] a.F. [X.]ie Angabe [X.]er Rückkaufswerte un[X.] nach Buchst. [X.]) [X.]ieser Bestimmung Angaben über [X.]as Ausmaß, in [X.]em Rückkaufswerte garantiert sin[X.]. Im Streitfall fehlt es an garantierten [X.] im Sinne von Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) un[X.] [X.]) [X.]er Anlage Teil [X.] zum [X.] a.F. Nach [X.]en vom Berufungsgericht zum Inhalt [X.]es abgeschlossenen Versicherungsvertrages getroffenen Feststellungen hat [X.]ie Beklagte [X.]em Kläger keine Rückkaufswerte in bestimmter Höhe vertraglich zugesagt. [X.]arüber hat [X.]ie Beklagte entgegen [X.]er Wür[X.]igung [X.]es Berufungsgerichts in [X.]er im Versicherungsschein enthaltenen Verbraucherinformation ausreichen[X.] informiert. Im Ansatz zutreffen[X.] geht [X.]as Berufungsgericht von [X.]er im Versicherungsschein enthaltenen Übersicht aus, in [X.]eren vierter Spalte [X.]er "Rückkaufswert mit Gewinnbeteiligung" ausgewiesen wir[X.]. Auf [X.]er vorhergehen[X.]en Seite [X.]es Versicherungsscheins wir[X.] [X.]er Rückkaufswert einschließlich Gewinnbeteiligung als "Zeitwert" [X.]er Versicherung zum Zeitpunkt [X.]er Kün[X.]igung beschrieben, [X.]essen Höhe von vielen Faktoren abhänge, vor allem von [X.]er Zinsentwicklung auf [X.]em [X.]eutschen Kapitalmarkt un[X.] [X.]er Entwicklung [X.]er Lebenserwartung. Weiter wir[X.] erläutert, [X.]er in Spalte 4 genannte Wert sei "auf Basis [X.]es heutigen Niveaus [X.]er Gewinnbeteiligung un[X.] nach heutigen Berechnungsgrun[X.]lagen ermittelt". [X.]aran schließt sich [X.]er aus[X.]rückliche Hinweis an: "Er kann [X.]aher nicht garantiert wer[X.]en." Wir[X.] einem Versicherungsnehmer - wie hier - aus[X.]rücklich mitgeteilt, [X.]ass in einer nachfolgen[X.]en Übersicht aufgeführte Rückkaufswerte auf [X.]er Basis [X.]er zur Zeit [X.]er Ausstellung [X.]es Versicherungsscheins maßgeblichen Berechnungsgrun[X.]lagen ermittelt wur[X.]en un[X.] nicht garantiert wer[X.]en können, ist er [X.]arüber informiert, [X.]ass Rückkaufswerte "überhaupt nicht", auch nicht teilweise garantiert wer[X.]en. Im Übrigen verpflichtet § 10a Abs. 1 Satz 1 [X.] a.F. in Verbin[X.]ung mit Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) un[X.] [X.]) [X.]er Anlage Teil [X.] zum [X.] a.F. entgegen [X.]er Auffassung [X.]es Berufungsgerichts [X.]en Versicherer nicht anzugeben, [X.]ass es im Hinblick auf [X.]en abgeschlossenen Vertrag an einer Garantie von [X.] fehlt. [X.]ies hat [X.]er Senat mit [X.]em nach Erlass [X.]es Berufungsurteils ergangenen Urteil vom 11. [X.]ezember 2019 in [X.]em Verfahren [X.] ([X.], 208 Rn. 13 ff.), in [X.]em es um eine nahezu gleich gestaltete Verbraucherinformation [X.]erselben Beklagten wie hier ging, entschie[X.]en un[X.] im Einzelnen ausgeführt.
<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">15 <[X.]iv class="st-sbs-txt">bb) [X.]ie Einwän[X.]e [X.]es [X.] gegen [X.]iese Entschei[X.]ung geben [X.]em Senat keinen Anlass zu einer Än[X.]erung seiner Rechtsauffassung.
<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">16 <[X.]iv class="st-sbs-txt">(1) Soweit [X.]er Kläger beanstan[X.]et, [X.]ass [X.]ie vierte Spalte [X.]er Tabelle "Rückkaufswerte mit Gewinnbeteiligung" un[X.] [X.]amit summierte Beträge ausweise, muss er einräumen, [X.]ass [X.]er in § 176 Abs. 3 Satz 1 VVG a.F. als Zeitwert [X.]er Versicherung [X.]efinierte Rückkaufswert [X.]ie Überschussbeteiligung miteinschließt. Sieht [X.]er Versicherungsvertrag - wie im Streitfall - eine Gewinnbeteiligung vor, welche [X.]ie Höhe [X.]er Rückkaufswerte beeinflusst, for[X.]ert Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) [X.]er Anlage Teil [X.] zum [X.] a.F. entgegen [X.]er Auffassung [X.]er Revisionserwi[X.]erung nicht [X.]ie Angabe von [X.] ohne Berücksichtigung [X.]er Überschussbeteiligung (Senatsurteil vom 11. [X.]ezember 2019 aaO Rn. 24).
<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">17 <[X.]iv class="st-sbs-txt">(2) Vergeblich rügt [X.]er Kläger weiter eine unterbliebene Auflistung [X.]er vermeintlich erfor[X.]erlichen Anzahl an [X.] in Spalte 4 [X.]er Tabelle. [X.]azu machten we[X.]er § 10a Abs. 1 Satz 1 [X.] a.F. in Verbin[X.]ung mit Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) [X.]er Anlage Teil [X.] zum [X.] a.F. noch Anhang II Buchst. [X.] Nr. a.9 [X.]er [X.]ritten Richtlinie Lebensversicherung Vorgaben.
<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">18 <[X.]iv class="st-sbs-txt">(3) Schließlich kommt es für [X.]ie Frage [X.]es Bestehens eines Wi[X.]erspruchsrechts nach § 5a [X.] nicht [X.]arauf an, ob [X.]ie Angabe [X.]er Rückkaufswerte Transparenzanfor[X.]erungen genügt. Ein etwaiger Transparenzmangel in einer Verbraucherinformation begrün[X.]et kein Wi[X.]erspruchsrecht nach § 5a [X.] (Senatsurteil vom 11. [X.]ezember 2019 aaO Rn. 25).
<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">19 <[X.]iv class="st-sbs-txt">b) [X.]ie Annahme [X.]es Berufungsgerichts, [X.]er Kläger habe [X.]as Wi[X.]erspruchsrecht noch im [X.] wegen Unvollstän[X.]igkeit [X.]er Verbraucherinformation wirksam ausüben können, stellt sich nicht aus an[X.]eren Grün[X.]en als richtig [X.]ar (§ 561 ZPO).
<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">20 <[X.]iv class="st-sbs-txt">aa) Entgegen [X.]er Auffassung [X.]es [X.] war ein auf [X.]ie To[X.]esfallleistung (Beitragsrückzahlung bei To[X.] vor Rentenbeginn) entfallen[X.]er Beitragsanteil nicht gemäß Abschnitt [X.]. e) [X.]er Anlage Teil [X.] zum [X.] a.F. einzeln auszuweisen, weil nicht mehrere selbstän[X.]ige Versicherungsverträge im Sinne [X.]ieser Bestimmung vorliegen (Senatsurteil vom 11. [X.]ezember 2019 aaO Rn. 26). Ohne Erfolg verweist [X.]er Kläger insoweit auf Anhang II Buchst. [X.] Nr. a.10 [X.]er [X.]ritten Richtlinie Lebensversicherung, wonach vor Abschluss [X.]es Vertrages "Informationen über [X.]ie Prämien für je[X.]e Leistung, un[X.] zwar sowohl Haupt- als auch Nebenleistungen, wenn sich [X.]erartige Informationen als sinnvoll erweisen" mitzuteilen waren. Auch wenn [X.]ie Richtlinie nicht zwischen Haupt- un[X.] Nebenleistungen unterschei[X.]et, for[X.]ert sie je[X.]enfalls nicht, [X.]ass für [X.]ie Alternative [X.]er Hauptleistung - Kapitalleistung im To[X.]esfall vor Rentenbeginn statt Rentenzahlung für [X.]en Erlebensfall - Prämien separat ausgewiesen wer[X.]en.
<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">21 <[X.]iv class="st-sbs-txt">bb) Auch eine Information über [X.]ie Frist, währen[X.] [X.]er [X.]er Antragsteller an [X.]en Antrag gebun[X.]en sein soll (Abschnitt [X.]. f) [X.]er Anlage Teil [X.] zum [X.] a.F.), war, wie [X.]er Senat mit [X.]em Urteil vom 11. [X.]ezember 2019 (aaO Rn. 27) entschie[X.]en un[X.] im Einzelnen erläutert hat, bei einem Vertragsschluss nach [X.]em Policenmo[X.]ell - an[X.]ers als beim Antragsmo[X.]ell - nicht erfor[X.]erlich. [X.]aran hält [X.]er Senat auch unter Berücksichtigung [X.]es Vorbringens [X.]es [X.] fest.
<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">22 <[X.]iv class="st-sbs-txt">2. [X.]ie Frage, ob [X.]as Policenmo[X.]ell mit [X.]en [X.] [X.]er [X.] unvereinbar ist, ist hier nicht entschei[X.]ungserheblich. Auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswi[X.]rigkeit [X.]es Policenmo[X.]ells ist es [X.]em or[X.]nungsgemäß über sein Wi[X.]erspruchsrecht belehrten un[X.] informierten Kläger nach [X.] un[X.] Glauben wegen wi[X.]ersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger [X.]urchführung [X.]es [X.] [X.]essen angebliche Unwirksamkeit zu berufen un[X.] [X.]araus Bereicherungsansprüche herzuleiten (vgl. im Einzelnen zu [X.]en Maßstäben: Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - [X.], [X.], 102 Rn. 32 ff.).
<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">23 <[X.]iv class="st-sbs-txt">B. [X.] [X.]es Klägers
<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">24 <[X.]iv class="st-sbs-txt">[X.]as Rechtsmittel [X.]es [X.] ist zulässig, aber unbegrün[X.]et.
<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">25 <[X.]iv class="st-sbs-txt">I. Es ist insgesamt als [X.] zu behan[X.]eln. Als solche ist es zulässig.
<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">26 <[X.]iv class="st-sbs-txt">1. [X.]ie vom Kläger eingelegte selbstän[X.]ige Revision, [X.]ie sich gegen [X.]ie Ausführungen [X.]es Berufungsgerichts zur Höhe [X.]es [X.] richtet, ist unstatthaft un[X.] [X.]amit unzulässig, weil sie für ihn nicht zugelassen ist (§ 543 Abs. 1 ZPO). [X.]as Berufungsgericht hat [X.]ie Revision nur zugunsten [X.]er Beklagten zugelassen (vgl. Senatsurteil vom 11. [X.]ezember 2019 - [X.], [X.], 208 Rn. 32 ff.).
<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">27 <[X.]iv class="st-sbs-txt">2. [X.]agegen ist [X.]ie [X.] [X.]es [X.] statthaft un[X.] auch im Übrigen zulässig. [X.] un[X.] unstatthafte Revision [X.]es [X.] bil[X.]en ein einheitliches Rechtsmittel, über [X.]as im Ganzen zu entschei[X.]en ist (Senatsurteil vom 11. [X.]ezember 2019 aaO Rn. 38 m.w.N.).
<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">28 <[X.]iv class="st-sbs-txt">II. [X.]ie [X.] ist je[X.]och unbegrün[X.]et. Nach [X.]em zur Revision [X.]er Beklagten Gesagten (oben unter [X.]) konnte [X.]er Kläger [X.]as Wi[X.]erspruchsrecht nach § 5a [X.] im [X.] nicht mehr wirksam ausüben. Auf [X.]ie von ihm angegriffenen Ausführungen [X.]es Berufungsgerichts zur Höhe [X.]es [X.] kommt es [X.]aher nicht an.
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25.03.2020
Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat
Urteil
Sachgebiet: ZR
vorgehend OLG Stuttgart, 13. Dezember 2018, Az: 7 U 46/18, Urteil
§ 5a Abs 1 S 1 VVG vom 21.07.1994, § 10a Abs 1 S 1 Anlage Teil D Abschn 1 Nr 2 Buchst b VAG vom 21.07.1994
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.03.2020, Az. IV ZR 18/19 (REWIS RS 2020, 1651)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 1651
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
IV ZR 243/19 (Bundesgerichtshof)
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IV ZR 69/19 (Bundesgerichtshof)
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