Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.05.2020, Az. IV ZR 234/19

4. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 1756

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Gegenstand

Widerspruchsfrist bei Lebensversicherungsvertrag: Vollständigkeit der Verbraucherinformation hinsichtlich des Rückkaufswerts


Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] - 7. Zivilsenat - vom 8. August 2019 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als auf die Berufung des [X.] das Urteil des [X.] - 22. Zivilkammer - vom 15. Februar 2019 teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger 33.860,45 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. August 2018 zu zahlen. Die Berufung des [X.] wird auch insoweit zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 33.860,45 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger fordert von der [X.] aus ungerechtfertigter Bereicherung Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge und Herausgabe von Nutzungen.

2

Die Parteien schlossen im Jahr 2005 einen Vertrag über eine fondsgebundene Rentenversicherung mit Kapitalzahlung bei Tod vor Rentenbeginn sowie Todesfallleistung ab Rentenbeginn (Zahlung der garantierten Rente bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Rentenbeginn oder einmalige Kapitalzahlung in Höhe der ausstehenden garantierten Renten) nach dem sogenannten [X.] des § 5a [X.] in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden: § 5a [X.] a.F.) ab.

3

Mit Schreiben vom 4. April 2018 erklärte der Kläger den Widerspruch gemäß § 5a [X.] a.F.

4

Mit der Klage verlangt er Rückzahlung seiner auf den Vertrag geleisteten Beiträge sowie Herausgabe von Nutzungen abzüglich von der [X.] gezahlter Fondsanteile und des [X.] zuzüglich Nutzungen aus dem Deckungsstock und der [X.], insgesamt 43.235,77 €, ferner Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten und Zahlung von Verzugszinsen.

5

Der Kläger meint, die Widerspruchsfrist nach § 5a [X.] a.F. sei wegen formaler Mängel der Widerspruchsbelehrung sowie wegen Unvollständigkeit der Verbraucherinformation nicht in Gang gesetzt worden.

6

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat ihr unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des [X.] in Höhe von 33.860,45 € nebst Zinsen stattgegeben. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

<[X.]iv class="st-wrapper"><[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">7 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]ie Revision [X.]er Beklagten hat Erfolg.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">8 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

I. [X.]as Berufungsgericht hat zur Begrün[X.]ung seiner Entschei[X.]ung - soweit für [X.]ie Revision [X.]er Beklagten relevant - ausgeführt, [X.]em Kläger stehe ein Anspruch auf Erstattung geleisteter Prämien sowie Herausgabe gezogener Nutzungen aus §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 1 BGB in Höhe von insgesamt 33.860,45 € zu. Er habe [X.]as Wi[X.]erspruchsrecht noch im Jahr 2018 wirksam ausüben können. Zwar sei [X.]em Kläger eine formell un[X.] inhaltlich or[X.]nungsgemäße Wi[X.]erspruchsbelehrung erteilt wor[X.]en. Aber [X.]ie ihm überlassene Verbraucherinformation nach § 10a [X.] in [X.]er zum Zeitpunkt [X.]es Vertragsabschlusses gültigen Fassung (im Folgen[X.]en: [X.] a.F.) sei unvollstän[X.]ig gewesen. Es fehle - hinsichtlich [X.]er nicht in Fon[X.]s fließen[X.]en [X.] - [X.]ie nach Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) bis [X.]) [X.]er Anlage Teil [X.] zum [X.] a.F. erfor[X.]erliche Angabe über [X.]as Ausmaß, in [X.]em Rückkaufswerte garantiert wür[X.]en.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">9 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

II. Hiergegen wen[X.]et sich [X.]ie Revision zu Recht.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">10 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

1. Entgegen [X.]er Auffassung [X.]es Berufungsgerichts konnte [X.]er nach [X.]essen revisionsrechtlich nicht zu beanstan[X.]en[X.]en Feststellungen or[X.]nungsgemäß über sein Wi[X.]erspruchsrecht belehrte Kläger [X.]en Wi[X.]erspruch nicht wegen Unvollstän[X.]igkeit [X.]er Verbraucherinformation noch im Jahr 2018 wirksam erklären.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">11 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

a) [X.]er Beginn [X.]er in § 5a Abs. 1 Satz 1 un[X.] 2 [X.] a.F. bestimmten 30-tägigen Wi[X.]erspruchsfrist gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 [X.] a.F. setzt zwar unter an[X.]erem voraus, [X.]ass [X.]em Versicherungsnehmer [X.]ie Unterlagen nach § 5a Abs. 1 Satz 1 [X.] a.F., [X.]arunter auch [X.]ie Verbraucherinformation nach § 10a [X.] a.F., vollstän[X.]ig vorliegen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">12 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

aa) [X.]ie [X.]em Kläger überlassene Verbraucherinformation war aber nicht, wie [X.]as Berufungsgericht meint, [X.]eshalb unvollstän[X.]ig, weil eine Angabe [X.]azu fehlte, ob un[X.] in welchem Umfang Rückkaufswerte überhaupt garantiert wur[X.]en. Zu [X.]er notwen[X.]igen Verbraucherinformation nach § 10a Abs. 1 [X.] a.F. gehörten bei Lebensversicherungen un[X.] Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr gemäß Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) [X.]er Anlage Teil [X.] zum [X.] a.F. [X.]ie Angabe [X.]er Rückkaufswerte un[X.] nach Buchst. [X.]) [X.]ieser Bestimmung Angaben über [X.]as Ausmaß, in [X.]em Rückkaufswerte garantiert sin[X.]. Im Streitfall fehlt es an garantierten [X.] im Sinne von Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) un[X.] [X.]) [X.]er Anlage Teil [X.] zum [X.] a.F. Nach [X.]en vom Berufungsgericht zum Inhalt [X.]es abgeschlossenen Versicherungsvertrages getroffenen Feststellungen hat [X.]ie Beklagte [X.]em Kläger keine Rückkaufswerte in bestimmter Höhe vertraglich zugesagt. [X.]arüber hat [X.]ie Beklagte entgegen [X.]er Wür[X.]igung [X.]es Berufungsgerichts in [X.]er im Versicherungsschein enthaltenen Verbraucherinformation ausreichen[X.] informiert. Im Ansatz zutreffen[X.] geht [X.]as Berufungsgericht von [X.]en im Versicherungsschein im Abschnitt "Beitragsfreistellung un[X.] Rückkaufswert" enthaltenen Tabellen 1 bis 3 aus, in [X.]eren jeweils vierter un[X.] letzter Spalte [X.]er "Rückkaufswert" unter Berücksichtigung - jeweils unterschie[X.]licher - Wertsteigerungen [X.]er Fon[X.]santeile un[X.] Überschussanteilsätze ausgewiesen wir[X.]. Zu [X.]en in [X.]en Tabellen enthaltenen "beispielhaften Mo[X.]ellrechnungen“ heißt es auf [X.]er vorhergehen[X.]en Seite [X.]es Versicherungsscheins, sie [X.]ienten [X.]er Orientierung, welche Leistungen sich bei Rückkauf ergeben könnten. [X.]ie angegebenen Werte hätten ausschließlich beispielhaften Charakter, sie stellten auch keine Ober- bzw. Untergrenze [X.]ar; [X.]ie tatsächlich auszuzahlen[X.]en Leistungen könnten unter bzw. über [X.]iesen Beträgen liegen. Weiter wir[X.] im [X.]ritten Absatz vor [X.]er Tabelle 1 [X.]er Rückkaufswert als "Zeitwert" [X.]er Versicherung zum Zeitpunkt [X.]er Kün[X.]igung beschrieben, [X.]essen Höhe ausweislich [X.]es Absatzes [X.]avor von mehreren Faktoren abhänge, vor allem von [X.]er Wertentwicklung [X.]er Fon[X.]s, [X.]er zukünftigen Höhe [X.]er Überschussbeteiligung sowie [X.]er Zinsentwicklung auf [X.]em Kapitalmarkt. [X.]er [X.]en Rückkaufswert betreffen[X.]e Absatz schließt mit [X.]em aus[X.]rücklichen Hinweis: "[X.]er Rückkaufswert kann [X.]aher nicht garantiert wer[X.]en." Wir[X.] einem Versicherungsnehmer - wie hier - aus[X.]rücklich mitgeteilt, [X.]ass in einer nachfolgen[X.]en Übersicht aufgeführte Rückkaufswerte le[X.]iglich [X.]er Orientierung [X.]ienen, sie ausschließlich beispielhaften Charakter haben un[X.] nicht garantiert wer[X.]en können, ist er [X.]arüber informiert, [X.]ass Rückkaufswerte "überhaupt nicht", auch nicht teilweise garantiert wer[X.]en. Im Übrigen verpflichtet § 10a Abs. 1 Satz 1 [X.] a.F. in Verbin[X.]ung mit Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) un[X.] [X.]) [X.]er Anlage Teil [X.] zum [X.] a.F. entgegen [X.]er Auffassung [X.]es Berufungsgerichts [X.]en Versicherer nicht anzugeben, [X.]ass es im Hinblick auf [X.]en abgeschlossenen Vertrag an einer Garantie von [X.] fehlt. [X.]ies hat [X.]er Senat mit [X.]em nach Erlass [X.]es Berufungsurteils ergangenen Urteil vom 11. [X.]ezember 2019 in [X.]em Verfahren [X.] ([X.], 208 Rn. 13 ff.), in [X.]em es um eine vergleichbar gestaltete Verbraucherinformation [X.]erselben Beklagten wie hier ging, entschie[X.]en un[X.] im Einzelnen ausgeführt.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">13 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

bb) [X.]ie Einwän[X.]e [X.]es [X.] gegen [X.]iese Entschei[X.]ung geben [X.]em Senat keinen Anlass zu einer Än[X.]erung seiner Rechtsauffassung.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">14 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Soweit [X.]er Kläger beanstan[X.]et, [X.]ass [X.]ie vierte Spalte [X.]er jeweiligen Tabelle "Rückkaufswerte" einschließlich Überschussanteilen enthalte un[X.] [X.]amit summierte Beträge ausweise, muss er einräumen, [X.]ass [X.]er in § 176 Abs. 3 Satz 1 [X.] a.F. als Zeitwert [X.]er Versicherung [X.]efinierte Rückkaufswert [X.]ie Überschussbeteiligung miteinschließt. Sieht [X.]er Versicherungsvertrag - wie im Streitfall - eine Überschussbeteiligung vor, welche [X.]ie Höhe [X.]er Rückkaufswerte beeinflusst, for[X.]ert Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) [X.]er Anlage Teil [X.] zum [X.] a.F. entgegen [X.]er Auffassung [X.]er Revisionserwi[X.]erung nicht [X.]ie Angabe von [X.] ohne Berücksichtigung [X.]er Überschussbeteiligung (Senatsurteil vom 11. [X.]ezember 2019 aaO Rn. 24).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">15 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

b) [X.]ie Annahme [X.]es Berufungsgerichts, [X.]er Kläger habe [X.]as Wi[X.]erspruchsrecht noch im Jahr 2018 wegen Unvollstän[X.]igkeit [X.]er Verbraucherinformation wirksam ausüben können, stellt sich nicht aus an[X.]eren Grün[X.]en als richtig [X.]ar (§ 561 ZPO).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">16 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

We[X.]er war ein auf [X.]ie To[X.]esfallleistung entfallen[X.]er Beitragsanteil gemäß Abschnitt [X.]. e) [X.]er Anlage Teil [X.] zum [X.] a.F. einzeln auszuweisen (Senatsurteil vom 11. [X.]ezember 2019 aaO Rn. 26) noch war eine Information über [X.]ie Frist, währen[X.] [X.]er [X.]er Antragsteller an [X.]en Antrag gebun[X.]en sein soll (Abschnitt [X.]. f) [X.]er Anlage Teil [X.] zum [X.] a.F.), bei einem Vertragsschluss nach [X.]em Policenmo[X.]ell - an[X.]ers als beim Antragsmo[X.]ell - erfor[X.]erlich (Senatsurteil vom 11. [X.]ezember 2019 aaO Rn. 27). Hiergegen erhebt [X.]er Kläger zu Recht keine Einwän[X.]e.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">17 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

2. [X.]ie Frage, ob [X.]as Policenmo[X.]ell mit [X.]en [X.] [X.]er [X.] unvereinbar ist, ist hier nicht entschei[X.]ungserheblich. Auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswi[X.]rigkeit [X.]es Policenmo[X.]ells ist es [X.]em or[X.]nungsgemäß über sein Wi[X.]erspruchsrecht belehrten un[X.] informierten Kläger nach [X.] un[X.] Glauben wegen wi[X.]ersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger [X.]urchführung [X.]es Vertrages über mehr als zwölf Jahre auf [X.]essen angebliche Unwirksamkeit zu berufen un[X.] [X.]araus Bereicherungsansprüche herzuleiten (vgl. im Einzelnen zu [X.]en Maßstäben: Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - [X.], [X.], 102 Rn. 32 ff.).

Felsch     

        

Hars[X.]orf-Gebhar[X.]t     

        

Lehmann

        

[X.]r. Brockmöller     

        

[X.]r. Bußmann     

        

Meta

IV ZR 234/19

20.05.2020

Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Stuttgart, 8. August 2019, Az: 7 U 75/19

§ 5a VVG vom 02.12.2004, § 10a Abs 1 S 1 VAG vom 02.12.2004, § 10a Abs 1 S 1 Anlage Teil D Abschn 1 Nr 2 Buchst b VAG vom 15.12.2004, § 10a Abs 1 S 1 Anlage Teil D Abschn 1 Nr 2 Buchst d VAG vom 15.12.2004

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.05.2020, Az. IV ZR 234/19 (REWIS RS 2020, 1756)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 1756


Verfahrensgang

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Az. IV ZR 234/19

Bundesgerichtshof, IV ZR 234/19, 20.05.2020.


Az. 7 U 75/19

Oberlandesgericht Hamm, 7 U 75/19, 12.01.2021.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Wird zitiert von

IV ZR 234/19

Zitiert

IV ZR 8/19

IV ZR 73/13

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