Bundesfinanzhof, Urteil vom 15.03.2021, Az. I R 1/18

1. Senat | REWIS RS 2021, 7892

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Gegenstand

(Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 15.03.2021 I R 61/17 - Abkommensrechtliches Schachtelprivileg für Ausschüttungen einer Luxemburger SICAV)


Leitsatz

1. NV: Nach der Rechtslage des Jahres 2011 sind Ausschüttungen einer Luxemburger SICAV an eine inländische KGaA, der mindestens 25 % der stimmberechtigten Anteile an der SICAV gehören, wegen des sog. abkommensrechtlichen Schachtelprivilegs des DBA-Luxemburg 1958 von der Besteuerung im Inland ausgenommen (ebenso Senatsurteil vom 15.03.2021 - I R 61/17).

2. NV: Das FG hat den Inhalt des ausländischen Rechts (hier: zur Möglichkeit einer Kapitalrückzahlung durch eine SICAV) festzustellen.

Tenor

Die Revision der Klägerin wegen gesonderter Feststellung des verbleibenden [X.] zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2011 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 29.11.2017 - 4 K 1186/16 im Übrigen aufgehoben.

Die Sache wird insoweit an das [X.] zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Tatbestand

I.

1

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Kommanditgesellschaft auf Aktien ([X.]), deren Kommanditaktien zu 75 % von [X.] und zu 25 % von A gehalten werden. Persönlich haftende Gesellschafterin der Klägerin ist eine GbR (GbR), an der [X.] zu 75 % und A zu 25 % beteiligt sind.

2

Die Klägerin erwarb am 15.12.2011 zum Kaufpreis von … € (einschließlich Spesen) insgesamt … Anteile (53,91 %) an einer [X.]-[X.]IS ([X.]), einem am 24.10.2011 gegründeten [X.] mit variablem Aktienkapital in der Rechtsform der [X.] nach luxemburgischem Recht, den sie mit Sondereinlage der GbR in Höhe von … € und im Übrigen mit einem Kontokorrentkredit der [X.] finanzierte. Die Klägerin veräußerte die Anteile an der [X.] am 28.12.2011 und erzielte dabei nach Abzug von Spesen einen Veräußerungserlös in Höhe von … €. Der insoweit von der Klägerin ermittelte [X.] in Höhe von … € ergab sich aus folgenden Umständen:

3

Im ersten Geschäftsjahr, dem Rumpfgeschäftsjahr 2011/2012, bestand die Vermögensanlage und die Geschäftstätigkeit der [X.] im Wesentlichen in dem Erwerb und der Veräußerung von festverzinslichen Wertpapieren und im Halten von Bankguthaben. Hieraus erzielte sie nach Abzug aller Aufwendungen einen Verlust in Höhe von … €. In der Ertrags- und Aufwandsrechnung für den Berichtszeitraum 2011/2012 weist die [X.] nur Zinsen aus Bankguthaben in Höhe von … € als positiven Ertrag sowie einen positiven [X.] in Höhe von … € aus. In der Vermögensentwicklung weist die [X.] ferner u.a. realisierte Gewinne in Höhe von … € sowie realisierte Verluste in Höhe von … € aus. Zum 30.09.2012 hatte die [X.] ein im Wesentlichen aus Bankguthaben bestehendes Aktivvermögen in Höhe von … € und ein Nettovermögen in Höhe von … €.

4

Die [X.] nahm im Geschäftsjahr 2011/2012 insgesamt drei als [X.]en bezeichnete Zahlungen an ihre jeweiligen Anleger vor. Die [X.]en erfolgten am [X.] in Höhe von … € je Anteilsschein, am 22.12.2011 in Höhe von … € je Anteilsschein und am 24.09.2012 in Höhe von … € je Anteilsschein.

5

Die [X.] erwirtschaftete weder im Zeitraum von ihrer Gründung bis zur [X.] am [X.] noch im Zeitraum nach dieser Zahlung bis zur [X.] am 22.12.2011 einen Nettovermögenszuwachs aus eigenen Mitteln. Vielmehr wurden erzielte Wertsteigerungen (insbesondere hinsichtlich der Stückzinsen) durch gegenläufige Aufwendungen kompensiert. Gleichwohl gab die [X.] in ihren im Inland erfolgten Bekanntmachungen der Angaben gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 des [X.] in der im Streitjahr (2011) geltenden [X.]assung (InvStG 2004) jeweils an, dass der "Betrag der Ausschüttung" jeweils dem "Betrag der ausgeschütteten Erträge" entspreche. [X.]erner gab sie ausschüttungsgleiche Erträge hinsichtlich der Zahlung am 22.12.2011 in Höhe von … € je Anteilsschein an.

6

Nach den [X.]eststellungen des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) beruhten die hinsichtlich der [X.] bekanntgemachten "ausgeschütteten Erträge" und "ausschüttungsgleichen Erträge" darauf, dass die [X.] jeweils einige Tage vor der jeweiligen [X.] festverzinsliche Wertpapiere erworben und zunächst jeweils vor der [X.] die Zinsscheine isoliert (d.h. ohne die Wertpapiere) an die [X.] veräußert hatte, so dass die betroffenen Wertpapiere ab der Abtrennung der Zinsscheine unter einer neuen Wertpapier-Kennnummer ohne Zinsscheine gehandelt wurden und werden (sog. Bondstripping). Die aus der Veräußerung der Zinsscheine erzielte Liquidität verwendete die [X.] für die [X.]en. Wenige Tage nach der jeweiligen [X.] veräußerte die [X.] auch die --nunmehr ohne Zinsscheine gehandelten-- Wertpapiere zu dem auf Grund der Abtrennung der Zinsscheine abgezinsten Wert des Wertpapiers.

7

Jeweils am [X.] der festverzinslichen Wertpapiere ging die [X.] sog. Euro-BUXL-[X.]utures ein, die nach den [X.]eststellungen des BZSt nicht mit den von der [X.] angeschafften festverzinslichen Wertpapieren hätten erfüllt werden können, aber gleichwohl wirtschaftlich weitgehend gegenläufige Ertrags- und [X.] beinhalteten. Die [X.]uture-Positionen wurden teils am jeweiligen Tag der Veräußerung der Zinsscheine und im Übrigen am jeweiligen Tag der Veräußerung der (nunmehr ohne Zinsscheine gehandelten) Wertpapiere geschlossen. Zwischen dem jeweiligen Tag der Veräußerung der Wertpapiere und der Anschaffung der nächsten Wertpapiere hielt die [X.] ihr Vermögen jeweils überwiegend als Bankguthaben.

8

Die [X.] unterlag in [X.] nur der sog. [X.]ondssteuer in Höhe von 0,01 % pro Jahr. Bemessungsgrundlage hierfür bildete der [X.] am Ende eines Quartals. Auf die Ausschüttungen an die Anteilseigner wurde nach luxemburgischem Steuerrecht keine (Quellen-)Steuer erhoben.

9

Die Klägerin war nur im Zeitpunkt der [X.] vom 22.12.2011 an der [X.] beteiligt. Ihr flossen aus dieser [X.] insgesamt … € zu. In ihrem Jahresabschluss zum 31.12.2011 wies sie die [X.] als "Erträge aus Beteiligungen" aus. In Summe wies die Klägerin in ihrem Jahresabschluss hinsichtlich der [X.] somit einen Verlust in Höhe von … € aus (= … € "Erträge aus Beteiligungen" ./. … € [X.]), der in Höhe von … € auf den von der Klägerin selbst entrichteten Spesen beruhte. Zur [X.]inanzierung der Anschaffung der Anteile an der [X.] fielen zudem Zinsaufwendungen in Höhe von … € an. Unter Berücksichtigung der weiteren (nicht streitigen) Geschäftsvorfälle erzielte die Klägerin einen Jahresfehlbetrag in Höhe von … €. Dieser Jahresfehlbetrag setzt sich zusammen aus dem Jahresfehlbetrag (ohne [X.] der persönlich haftenden Gesellschafterin) in Höhe von … € und dem von der GbR entsprechend dem Verhältnis ihrer Hafteinlage zum eingezahlten [X.] zu übernehmenden [X.] in Höhe von … €. Der von der GbR übernommene [X.] wird in der Gewinn- und Verlustrechnung der Klägerin als Ertrag ausgewiesen.

Diese Beträge legte die Klägerin ihren [X.] und Gewerbesteuererklärungen für das Streitjahr zugrunde. Sie gab ferner an, dass die "Erträge aus Beteiligungen" in Höhe von … € nach Art. 20 Abs. 2 Satz 3 des Abkommens zwischen der [X.] und dem Großherzogtum [X.] zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern vom 23.08.1958 ([X.] 1959, 1270, [X.], 1023) i.d.[X.]. des [X.] ([X.] 1978, 111, [X.] 1978, 73) --DBA-[X.] 1958-- steuerfrei seien.

Das BZSt teilte dem Beklagten und Revisionsbeklagten ([X.]inanzamt --[X.]A--) über die zuständige Oberfinanzdirektion mit, die [X.] unterliege dem Investmentsteuergesetz und der Erlös aus der Veräußerung der Zinsscheine sei als ausgeschütteter Kapitalertrag zu berücksichtigen. Es sei keine Verrechnung mit den erworbenen Stückzinsen und mit den Veräußerungsgewinnen aus den festverzinslichen Wertpapieren geboten. Das [X.]A behandelte die von der Klägerin als steuerfrei erklärten "Erträge aus Beteiligungen" als steuerpflichtig. Die Ausschüttung der [X.] erfülle nicht die Voraussetzungen des Art. 20 Abs. 2 Satz 3 DBA-[X.] 1958.

Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Hessische [X.]inanzgericht ([X.]G) führte in seinem in Entscheidungen der [X.]inanzgerichte (E[X.]G) 2018, 622 abgedruckten Urteil vom 29.11.2017 - 4 K 1186/16 aus, zwar komme durchaus in Betracht, dass eine Schachtelbeteiligung [X.]. 20 Abs. 2 Satz 3 DBA-[X.] 1958 bestanden habe, die Steuerfreistellung scheitere aber jedenfalls daran, dass die Klägerin von der [X.] keine nach Art. 20 Abs. 2 Satz 3 DBA-[X.] 1958 freizustellende Dividende, sondern eine Kapitalrückzahlung erhalten habe.

Dagegen wehrt sich die Klägerin mit ihrer Revision, die sie auf die Verletzung von Bundesrecht stützt.

Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Körperschaftsteuerbescheid 2011, den Bescheid über die gesonderte [X.]eststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2011 sowie den Gewerbesteuermessbescheid für 2011, jeweils vom 08.09.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.05.2016, dahingehend zu ändern, dass die von der Klägerin bezogene Dividende in Höhe von … € als steuerfrei behandelt wird.

Das [X.]A beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision ist hinsichtlich des Bescheids zur gesonderten [X.]eststellung des verbleibenden [X.] zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2011 unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der [X.]inanzgerichtsordnung --[X.]O--), da es sich insoweit um einen nicht mit Erfolg anfechtbaren [X.]olgebescheid handelt (dazu 1.). Im Übrigen ist die Revision begründet und führt zur Aufhebung des [X.] und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 [X.]O). Soweit die Körperschaftsteuer 2011 betroffen ist, fehlt es bereits an einem noch durchzuführenden [X.]eststellungsverfahren (dazu 2.). Ansonsten reichen die [X.]eststellungen des [X.] nicht aus, um abschließend darüber entscheiden zu können, ob die von der Klägerin bezogene Dividende in Höhe von … € nach Art. 20 Abs. 2 Satz 3 [X.] 1958 steuerfrei ist (dazu 3.).

1. Dem Bescheid zur gesonderten [X.]eststellung des verbleibenden [X.] zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2011 kommt aufgrund der Regelungen des § 10d Abs. 4 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden [X.]assung (ESt[X.]) i.V.m. § 8 Abs. 1 des [X.] in der im Streitjahr geltenden [X.]assung ([X.]) die Wirkung eines [X.]olgebescheids zu. Die vorgenannten Vorschriften ordnen die entsprechende Anwendung des § 351 Abs. 2 der Abgabenordnung ([X.]) an, wonach Entscheidungen in einem [X.]rundlagenbescheid nur durch Anfechtung dieses Bescheids, nicht auch durch Anfechtung des [X.]olgebescheids angegriffen werden können. Einsprüche und Klagen gegen die [X.]eststellungsbescheide, die auf Einwendungen gegen die [X.]rundlagenbescheide gestützt werden, sind daher unbegründet (vgl. Senatsurteil vom 27.06.2018 - I R 13/16, [X.], 340, [X.] 2019, 632). Die genannten Vorschriften sind im Streitfall auch anwendbar, da die Körperschaftsteuererklärung nach dem 13.12.2010 beim [X.] eingereicht worden ist (vgl. § 52 Abs. 25 Satz 5 ESt[X.] i.d.[X.]. des Jahressteuergesetzes 2010 --JSt[X.] 2010-- vom 08.12.2010, [X.], 1768, [X.], 1394).

2. Hinsichtlich der Körperschaftsteuer 2011 ist nicht abschließend geklärt, ob die Ergebnisanteile des persönlich haftenden [X.]esellschafters einer [X.] [X.]egenstand eines Verfahrens zur gesonderten und einheitlichen [X.]ewinnfeststellung sind. Die Klärung dieser [X.]rage kann aber nur im Rahmen eines vorzuschaltenden [X.]eststellungsverfahrens erfolgen (vgl. Senatsbeschluss vom 29.06.2016 - I B 32/16, [X.], 1679; Senatsurteil vom 15.03.2017 - I R 41/16, [X.], 246). Schon aus diesem [X.]rund kann das [X.]-Urteil insoweit keinen Bestand haben. Die Sache ist nicht spruchreif, da über die Rechtmäßigkeit des streitbefangenen Körperschaftsteuerbescheids 2011 erst nach Erlass eines [X.]eststellungsbescheids entschieden werden kann. Das [X.] hat das Verfahren insoweit im zweiten Rechtsgang gemäß § 74 [X.]O auszusetzen und damit dem [X.] [X.]elegenheit zu geben, die fehlende [X.]eststellung nachzuholen (vgl. Senatsurteil vom 30.09.2020 - I R 12/17, [X.], 450).

3. Hinsichtlich des [X.] kann der Senat auf [X.]rundlage der [X.]eststellungen des [X.] nicht abschließend darüber entscheiden, ob die Ausschüttungen der [X.] als Schachteldividenden nach Art. 20 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 3 [X.] 1958 von der Besteuerung in der [X.] ([X.]) auszunehmen waren.

a) Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 des [X.]ewerbesteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden [X.]assung ([X.]ewSt[X.]) gilt als [X.]ewerbebetrieb stets und in vollem Umfang die Tätigkeit der Kapitalgesellschaften, insbesondere auch der [X.]. Die von der [X.] erhaltenen Leistungen gehören insoweit zum gewerbesteuerpflichtigen [X.]ewerbeertrag der Klägerin, bei dem es sich gemäß § 7 Satz 1 [X.]ewSt[X.] um den nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des [X.] zu ermittelnden [X.]ewinn aus dem [X.]ewerbebetrieb handelt, vermehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 [X.]ewSt[X.] bezeichneten Beträge.

b) Die von der [X.] erhaltenen Zahlungen bleiben nicht nach dem (innerstaatlichen) [X.] des § 8b Abs. 1 Satz 1 [X.] bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz. Denn es handelt sich dabei um auf Investmentanteile ausgeschüttete Erträge bzw. [X.] § 20 Abs. 1 Nr. 1 ESt[X.], auf die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 InvSt[X.] 2004 § 8b Abs. 1 [X.] grundsätzlich nicht anwendbar ist. Der Begriff der Investmentanteile i.S. des § 2 Abs. 1 InvSt[X.] 2004 erstreckt sich gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 InvSt[X.] 2004 auch auf ausländische Investmentanteile i.S. des § 2 Abs. 9 des vormaligen [X.] in der für das Streitjahr geltenden [X.]assung ([X.]). Nach der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 9 [X.] sind ausländische Investmentanteile Anteile an ausländischen Investmentvermögen, die von einem Unternehmen mit Sitz im Ausland ausgegeben werden (ausländische Investmentgesellschaft), und bei denen der Anleger verlangen kann, dass ihm gegen Rückgabe des Anteils sein Anteil an dem ausländischen Investmentvermögen ausgezahlt wird, oder bei denen der Anleger kein Recht zur Rückgabe der Anteile hat, aber die ausländische Investmentgesellschaft in ihrem Sitzstaat einer Aufsicht über Vermögen zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage unterstellt ist. Nach den von den Beteiligten nicht angegriffenen [X.]eststellungen der Vorinstanz sind diese Voraussetzungen im [X.]all der [X.] erfüllt.

Die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 2 Satz 1 InvSt[X.] 2004, wonach § 8b [X.] auf ausgeschüttete und ausschüttungsgleiche Erträge i.S. des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sowie Satz 2 ESt[X.] anzuwenden ist, greift vorliegend nicht ein, weil diese Tatbestände nur inländische Erträge erfassen. Ebenso wenig greift der Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 2 Satz 2 InvSt[X.] 2004 i.V.m. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 sowie Satz 2 ESt[X.] ein, der zwar auch ausländische Erträge erfasst, aber lediglich hier nicht verfahrensgegenständliche Kapitaleinkünfte nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 oder Satz 2 sowie Abs. 3 ESt[X.] betrifft.

c) Das [X.] ist zunächst ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die Anwendung des [X.] 1958 auf die Ausschüttungen der [X.] nicht gemäß Nr. 1 des [X.] zum Abkommen ([X.]) ausgeschlossen ist. Danach gilt das Abkommen "nicht für Holdinggesellschaften im Sinne der besonderen luxemburgischen [X.]esetze (zur [X.] vom 31. Juli 1929 und 27. Dezember 1937)" und auch nicht für Einkünfte, die eine Person mit Wohnsitz in [X.] von diesen Holdinggesellschaften bezieht, und für Anteile an diesen [X.]esellschaften, die dieser Person gehören.

aa) Bei der [X.] handelt es sich nach den den Senat gemäß § 118 Abs. 2 [X.]O bindenden [X.]eststellungen der Vorinstanz zum [X.] Recht zunächst nicht um eine Holdinggesellschaft in diesem Sinne (ebenso im Ergebnis Senatsurteil vom 15.03.2021 - I R 61/17, [X.], 399).

bb) Das [X.] hat hierzu die Auffassung vertreten, dass der Typ der Holdinggesellschaft basierend auf dem [X.] [X.]esetz vom 31.07.1929 zum 01.01.2007 abgeschafft worden sei. Dem lässt sich noch hinzufügen, dass nach [X.] in [X.], [X.]. [X.] Rz 130 (Stand: Oktober 2008) die nach dem 01.08.2006 gegründeten [X.]esellschaften nicht mehr in den [X.]enuss des "Holding-1929-Regimes" gekommen sind (s.a. Senatsurteil vom 15.03.2021 - I R 61/17, [X.], 399).

cc) Die dagegen vorgebrachten Einwände des [X.] haben keinen Erfolg (s.a. Senatsurteil vom 15.03.2021 - I R 61/17, [X.], 399).

Soweit vorgetragen worden ist, durch die Verwendung des Terminus "zur [X.]" in Nr. 1 des [X.] hätten die Vertragsstaaten zum Ausdruck gebracht, dass die Ausschlussklausel nicht auf Holdinggesellschaften im Sinne der [X.] [X.]esetze vom 31.07.1929 und [X.] beschränkt sei und vielmehr auch solche luxemburgischen [X.]esellschaften erfasst würden, die fortentwickeltem [X.] Recht unterlägen, das vergleichbar den [X.]esetzen vom 31.07.1929 und [X.] eine besondere steuerliche Privilegierung regele, ist dem nicht zu folgen (vgl. Senatsurteil vom 15.03.2021 - I R 61/17, [X.], 399): Die Ausschlussklausel der Nr. 1 des [X.] zielt nicht allgemein auf in [X.] steuerbefreite, in [X.] agierende Unternehmen, sondern speziell auf Unternehmen des Typus Holdinggesellschaft nach den [X.] [X.]esetzen ab. Mit Abschaffung des speziellen gesetzlichen Besteuerungsregimes für Holdinggesellschaften in [X.] ist daher die [X.]rundlage für die Ausschlussklausel entfallen. Eine über den Abkommenswortlaut hinausgehende, teleologisch oder gleichheitsrechtlich motivierte Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Ausschlussklausel auf andere in [X.] steuerbegünstigte Betätigungsformen --wie die der [X.]-- ist nicht möglich (vgl. zur Bedeutung des Abkommenswortlauts als Auslegungsgrenze z.B. Senatsurteil vom 30.05.2018 - I R 62/16, [X.], 54; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 6. Aufl., [X.]rundlagen Rz 106a; [X.] in Tipke/[X.], § 2 [X.] Rz 41).

Die [X.] werden auch nicht deshalb zu Holdinggesellschaften im Sinne der [X.] [X.]esetze, weil die [X.] Behörden es offenbar geduldet haben, dass die steuerbegünstigten Holdinggesellschaften neben den Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Verwaltung und der Veräußerung von Beteiligungen auch im [X.] tätig gewesen sind. Es ist insoweit nicht erkennbar und auch nicht vorgetragen, dass nach der [X.] Praxis selbst solche Unternehmen unter das Besteuerungsregime der Holdinggesellschaften gefallen sind, die --wie die [X.]-- keine Beteiligungen an anderen Unternehmen gehalten haben, sondern ausschließlich im [X.] tätig gewesen sind.

Schließlich wird das vom [X.] gefundene Ergebnis durch den dem Senat im Verfahren I R 61/17, [X.], 399 bekannt gewordenen Schriftwechsel zwischen dem [X.] ([X.]) und dem [X.] [X.]inanzministerium aus dem [X.] bestätigt. Dort begründet das [X.] [X.]inanzministerium mit Schreiben an das [X.] vom 16.07.1993, aus welchen [X.]ründen die Investmentgesellschaften "sicav" und "[X.]" keine Holdinggesellschaften im Sinne der Nr. 1 des [X.] seien und diesen strukturell auch nicht gleichgesetzt werden könnten. Das [X.] hat sich dem damaligen [X.] gegenüber in einem Schreiben vom 29.07.1993 dieser Auffassung angeschlossen. Dass es auch [X.] gegeben haben mag, die den [X.] [X.] auf der [X.]rundlage ihrer Abkommen mit [X.] keinen Abkommensschutz eingeräumt haben, vermag die Auslegung der Nr. 1 des [X.] zum [X.] 1958 nicht zu beeinflussen.

d) Die Ausschüttungen der [X.] unterfallen auch der Verteilungsvorschrift des Art. 13 Abs. 1 [X.] 1958 (Senatsurteil vom 15.03.2021 - I R 61/17, [X.], 399). Diesem zufolge steht dem Wohnsitzstaat --im Streitfall [X.]-- das Besteuerungsrecht für Dividenden zu, die eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragsstaaten aus dem anderen Staat bezieht. Dem anderen Vertragsstaat verbleibt aber nach Maßgabe von Art. 13 Abs. 2 bis 4 [X.] 1958 das Recht zum Steuerabzug an der Quelle.

Die Anwendbarkeit des [X.] folgt aus Nr. 12 des [X.]. Nach dessen Satz 1 macht u.a. der Besitz von Aktien den Besitzer nicht zum Unternehmer oder Mitunternehmer. Satz 2 der Vorschrift bestimmt, dass Einkünfte aus diesen Wertpapieren und Anteilen "als Dividenden (Artikel 13) behandelt" werden. Bei den Ausschüttungen der [X.] handelt es sich um Einkünfte aus Aktien im Sinne von Nr. 12 Satz 1 des [X.], weil die [X.] eine besondere [X.]orm der [X.] société anonyme, einer Aktiengesellschaft, ist. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, dass es sich bei den Einkünften nach dem nationalen Recht [X.]s um Einkünfte handelt, die nach den Vorgaben des [X.] 2004 zu ermitteln sind. Aufgrund der ausdrücklichen abkommensrechtlichen Regelung in Nr. 12 Satz 2 des [X.] ist insoweit kein [X.]m für einen Rückgriff auf das nationale Recht.

e) [X.]rundsätzlich werden nach Art. 20 Abs. 2 Satz 1 [X.] 1958 von der Bemessungsgrundlage für die Steuer des [X.] (hier: [X.]) die Einkünfte und Vermögensteile ausgenommen, für die nach den vorhergehenden Artikeln der andere Staat (hier: [X.] gemäß Art. 13 Abs. 2 [X.] 1958) das Besteuerungsrecht hat. Bei Dividenden gilt dies jedoch gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 3 [X.] 1958 nur für Dividenden, die einer Kapitalgesellschaft von einer Kapitalgesellschaft mit Wohnsitz in dem anderen Staat gezahlt werden, deren stimmberechtigte Anteile zu mindestens 25 % der erstgenannten [X.]esellschaft gehören. Ob die letztgenannten Voraussetzungen im Streitfall vorliegen, vermag der Senat auf [X.]rundlage der tatrichterlichen [X.]eststellungen indessen nicht zu entscheiden.

aa) Dass es sich bei der Klägerin um eine Kapitalgesellschaft i.S. des Art. 20 Abs. 2 Satz 3 [X.] 1958 handelt, die im Streitjahr zu mindestens 25 % an der [X.] beteiligt war, steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Der Senat sieht dazu von eigenen Ausführungen ab.

bb) Mit dem [X.] ist die in [X.] ansässige und von dort aus geleitete (vgl. Art. 3 Abs. 5 Satz 1 [X.] 1958) [X.] auch eine Kapitalgesellschaft i.S. des Art. 20 Abs. 2 Satz 3 [X.] 1958 (Senatsurteil vom 15.03.2021 - I R 61/17, [X.], 399; [X.] Düsseldorf, Urteile vom 17.10.2017 - 6 K 1441/14 K,[X.],[X.], E[X.] 2017, 1939, und vom 17.12.2018 - 2 K 3874/15 [X.], E[X.] 2019, 505 [Revision anhängig unter I R 8/19]).

aaa) Mangels eigenständiger Definition oder sonstiger Anknüpfungspunkte für die Begriffsbestimmung im [X.] 1958 ist für den Begriff der Kapitalgesellschaft das Verständnis [X.]s als des Anwenderstaats maßgeblich. Denn nach Art. 2 Abs. 2 [X.] 1958 wird bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat jeder Begriff, der nicht in diesem Abkommen bestimmt ist, die Auslegung erfahren, die sich aus den [X.]esetzen ergibt, die in dem Vertragsstaat in [X.] sind und sich auf Steuern im Sinne dieses Abkommens beziehen, falls der Zusammenhang keine andere Auslegung erfordert. [X.]ür die Klassifikation als Kapitalgesellschaft aus [X.] Sicht hat das [X.] zutreffend auf den Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.] abgestellt, der als Kapitalgesellschaften insbesondere Europäische [X.]esellschaften, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und [X.]esellschaften mit beschränkter Haftung anführt. Bei ausländischen [X.]esellschaften ist darauf abzustellen, ob sie dem Typ nach einer unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.] fallenden Kapitalgesellschaft entsprechen (vgl. Senatsurteile vom 20.08.2008 - I R 34/08, B[X.]HE 222, 521, [X.], 263; vom 06.06.2012 - I R 52/11, B[X.]HE 237, 356, [X.], 240).

bbb) Das [X.] ist davon ausgegangen, dass die [X.] trotz ihrer besonderen [X.]orm und des variablen Kapitals auch eine société anonyme, d.h. eine Aktiengesellschaft des luxemburgischen Rechts sei, die sich durch eine eigene Rechtspersönlichkeit, ein getrenntes Vermögen, keine über die Einlagen hinausgehende Haftung der Anleger und durch die [X.]remdorganschaft auszeichne und mithin dem Typus einer Kapitalgesellschaft in [X.]orm einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital (§§ 96 ff. [X.], s. jetzt §§ 108 ff. des Kapitalanlagegesetzbuchs --KA[X.]B--) entspreche, die wiederum auf dem Vorbild der [X.] [X.] beruhe (ebenso Urteil des [X.] Düsseldorf in E[X.] 2019, 505). Als besondere [X.]orm der Aktiengesellschaft sei die Investmentaktiengesellschaft --und folglich auch die [X.]-- eine Kapitalgesellschaft i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.].

ccc) Die vom [X.] festgestellte Vergleichbarkeit der gesellschaftsrechtlichen Strukturen von [X.] und Investmentaktiengesellschaft wird vom [X.] nicht in Abrede gestellt. Es ist jedoch der Auffassung, dass es sich bei [X.] und [X.] nicht um Aktiengesellschaften i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.], sondern um eigenständige Rechtsformen handelt, die unter § 1 Abs. 1 Nr. 4 [X.] (sonstige juristische Personen des privaten Rechts) zu subsumieren seien. Dem ist nicht zu folgen (s.a. Senatsurteil vom 15.03.2021 - I R 61/17, [X.], 399).

(1) Nach den [X.]eststellungen des [X.] wurde die Möglichkeit zur [X.]ründung einer [X.] u.a. mit dem ([X.]) [X.]esetz "concernant les organismes de placement collectif" (über Organismen für gemeinsame Anlagen --O[X.]AW--) vom 20.12.2002 geschaffen. [X.]emäß Art. 25 dieses [X.]esetzes gelten als [X.] [X.]esellschaften in [X.]orm einer Aktiengesellschaft nach luxemburgischem Recht (société anonyme), deren ausschließlicher Zweck darin besteht, die ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach dem [X.]rundsatz der Risikostreuung in Wertpapieren und/oder anderen liquiden [X.]inanzanlagen i.S. von Art. 41 Abs. 1 dieses [X.]esetzes anzulegen und ihren Anteilsinhabern das Ergebnis der Verwaltung ihrer Vermögenswerte zukommen zu lassen, deren Anteile zum Vertrieb im Wege eines öffentlichen Angebotes oder einer Privatplatzierung bestimmt sind und deren Satzung bestimmt, dass ihr Kapital zu jeder [X.] dem Nettovermögen der [X.]esellschaft entspricht. [X.]emäß Art. 26 des [X.]esetzes vom 20.12.2002 gelten vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen dieses [X.]esetzes für [X.] die auf Aktiengesellschaften (société anonyme) anwendbaren Bestimmungen, wobei die société anonyme in Art. 23 ff. des luxemburgischen [X.]esetzes vom 10.08.1915 über die Handelsgesellschaften geregelt ist. Die Besonderheiten der [X.] bestehen danach darin, dass das Kapital zu jeder [X.] dem Nettovermögen der [X.]esellschaft entspricht und die Anleger, die Mitglieder der [X.]esellschaft und damit Aktionäre sind, jederzeit das Recht haben, die Anteile zurückzugeben. Dennoch sind sie aber nicht unmittelbar an dem [X.]ondsvermögen beteiligt, sondern besitzen lediglich Aktien an dem [X.]onds. Die besonderen Bestimmungen, die im [X.]esetz vom 20.12.2002 hinsichtlich der Investmentgesellschaft mit variablem Kapital eingeführt wurden, dienen den fondsspezifischen Besonderheiten und Anforderungen des Kapitalmarktes bzw. dem Anlegerschutz. So unterliegen O[X.]AW etwa besonders strengen Regeln betreffend Investitionspolitik und Risikostreuung.

(2) Das [X.] ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass die société anonyme luxemburgischen Rechts einer [X.] A[X.] entspricht (vgl. [X.]-Schreiben vom 24.12.1999, [X.], 1076, dort Tabelle 1). Die A[X.] ist [X.] wie die société anonyme-- eine [X.]esellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, deren [X.]esellschafter mit Einlagen auf das in Aktien zerlegte [X.]rundkapital beteiligt sind. [X.]ür die Verbindlichkeiten der [X.]esellschaft haftet den [X.]läubigern gegenüber jeweils nur das [X.]esellschaftsvermögen und ist die [X.]esellschaft jeweils mit der Übernahme aller Aktien (Zeichnung) durch die [X.]ründer errichtet bzw. entsteht sie mit der Eintragung in das Handelsregister. Danach ist eine société anonyme im Rahmen des Typenvergleichs grundsätzlich als Kapitalgesellschaft anzusehen (ebenso Urteil des [X.] Düsseldorf in E[X.] 2017, 1939; s.a. [X.]-Schreiben vom [X.], [X.], 1506).

(3) Das [X.] ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass die [X.] der [X.] Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital nach §§ 96 ff. [X.] entspricht und dass sie gegenüber der société anonyme keine derartigen Besonderheiten aufweist, die es rechtfertigen würden, sie trotz ihrer [X.]rundstruktur nicht mehr als Aktiengesellschaft einzuordnen.

(a) § 96 Abs. 1 Satz 1 [X.] bestimmt, dass [X.] "nur in der Rechtsform der Aktiengesellschaft" betrieben werden dürfen. § 99 Abs. 1 [X.] ordnet an, dass die [X.] --mit Ausnahme der dort aufgeführten [X.] den Vorschriften des Aktiengesetzes unterliegen, soweit sich aus den Vorschriften des dritten Kapitels des [X.] nichts anderes ergibt. Dies zeigt, dass der [X.]esetzgeber die Investmentaktiengesellschaft als spezielle [X.]orm der Aktiengesellschaft, nicht aber als Rechtsform sui generis versteht (ebenso [X.], [X.] mit veränderlichem Kapital, 2014, S. 61: "besondere [X.]orm der A[X.]"; vgl. auch [X.], Betriebs-Berater 2013, 669, 670, und [X.]/[X.] in Berger/[X.]/Lübbehüsen, [X.]/InvSt[X.], § 96 [X.] Rz 1: "vollwertige Aktiengesellschaft"). Ein triftiger [X.]rund dafür, dieses Verständnis nicht auch auf den Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.] zu übertragen, ist nicht erkennbar (im Ergebnis ebenso Schäfer in [X.]/[X.], InvSt[X.], 1. Aufl., § 11 Rz 38; [X.] in Berger/[X.]/Lübbehüsen, a.a.[X.], § 11 InvSt[X.] Rz 21; [X.]/Rengers, § 1 [X.] Rz 146 "[X.]"; [X.]/[X.], § 11 InvSt[X.] 2004 Rz 8; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], § 1 [X.] Rz 30a). Insoweit ist zu berücksichtigen, dass das [X.]esetz mit den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 [X.] angeführten Steuerpflichtigen innerhalb der [X.]ruppe der juristischen Personen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 [X.]) die [X.]esellschaften (Kapitalgesellschaften, [X.]enossenschaften und Versicherungsvereine auf [X.]egenseitigkeit) erfasst, während § 1 Abs. 1 Nr. 4 [X.] im Wesentlichen auf die rechtsfähigen Vereine und rechtsfähigen Stiftungen abzielt (vgl. [X.] in [X.]/Herlinghaus/[X.], [X.], § 1 Rz 50; [X.] in [X.]rotscher/[X.], [X.]/[X.]ewSt[X.]/UmwSt[X.], § 1 [X.] Rz 38). Dies spricht dafür, auch alle Sonderformen der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 [X.] erfassten [X.]esellschaftstypen unter diese Bestimmungen und nicht unter den Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 4 [X.] zu subsumieren. Soweit die Revision im Bereich der Anwendung der abkommensrechtlichen [X.]ien eine einschränkende Auslegung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.] befürwortet, fehlt es dafür an einem hinreichenden Differenzierungsgrund.

(b) Dem [X.] ist einzuräumen, dass für die Investmentaktiengesellschaft durchaus gewichtige Abweichungen von den allgemeinen Regeln des Aktiengesetzes gelten: So verfügt die Investmentaktiengesellschaft über kein festes [X.]rundkapital (§ 1 Abs. 2 des Aktiengesetzes --Akt[X.]--), sondern über ein "[X.]esellschaftskapital", dessen Wert dem Wert des [X.]esellschaftsvermögens entspricht (§ 96 Abs. 1 Satz 4, Abs. 1a, § 104 [X.]; dazu z.B. [X.], a.a.[X.], S. 157 ff.; [X.]ock/[X.] in [X.] [Hrsg.], [X.]estschrift für [X.] zum 70. [X.]eburtstag, Vertragsgestaltung im Zivil- und Steuerrecht, 2009, S. 653, 658 f.); dies hat zur Konsequenz, dass abweichend von § 8 Akt[X.] ausschließlich nennbetragslose Stückaktien ausgegeben werden können (§ 96 Abs. 1 Satz 3 [X.]); den Aktionären steht in den [X.]renzen des § 105 Abs. 2 [X.] das Recht zu, dass ihnen gegen Rückgabe von Aktien ihr Anteil am [X.]esellschaftskapital ausgezahlt wird; das aktienrechtliche Prinzip der Satzungsstrenge (§ 23 Abs. 5 Akt[X.]) gilt gemäß § 99 Abs. 1 [X.] nicht für die Investmentaktiengesellschaft. Diese Besonderheiten führen indessen nicht dazu, dass die Investmentaktiengesellschaft für die Zwecke des § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.] nicht als besondere [X.]orm der Aktiengesellschaft anzusehen ist.

(c) Soweit bezweifelt worden ist, dass es sich bei den Anlageaktionären einer Investmentaktiengesellschaft, die --anders als die Unternehmensaktionäre (§ 96 Abs. 1b [X.])-- nicht an der Hauptversammlung teilnehmen dürfen und die grundsätzlich kein Stimmrecht haben (§ 96 Abs. 1c [X.]), überhaupt um [X.]esellschaftsmitglieder handelt oder ob insoweit nicht vielmehr Austauschverhältnisse vorliegen (vgl. [X.]ock/[X.], a.a.[X.], S. 659 f.), kommt dem für die Beurteilung des Streitfalls keine Relevanz zu. Denn es besteht auf der [X.]rundlage der [X.]eststellungen des [X.] kein [X.]alt dafür, dass die Rechtsstellung der Klägerin in Bezug auf die [X.] mit der eines [X.] bei der [X.] 1c [X.] vergleichbar gewesen ist.

cc) Die Klägerin hielt zum [X.]punkt der Ausschüttungen mindestens 25 % --konkret 53,91 %-- der stimmberechtigten Aktien der [X.].

dd) Die von der Klägerin empfangenen Zahlungen sind schließlich Ausschüttungen der [X.] und nicht solche eines [X.] i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 5 [X.] (vgl. auch Senatsurteil vom 15.03.2021 - I R 61/17, [X.], 399).

aaa) "Andere Zweckvermögen des privaten Rechts" i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 5 [X.] sind [X.] fehlender zivilrechtlicher [X.] eigenständige Steuersubjekte und als solche nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 [X.] 1958 abkommensberechtigte "Personen". Ein Zweckvermögen ist ein wirtschaftlich selbständiges, einem bestimmten Zweck zu dienen bestimmtes Sondervermögen, das aus dem Vermögen des [X.] ausgeschieden ist und aus dem eigene Einkünfte fließen (Senatsurteil vom 05.11.1992 - I R 39/92, B[X.]HE 170, 62, [X.] 1993, 388). Die wirtschaftliche Selbständigkeit des [X.] ist nur gegeben, wenn kein sonstiges Steuersubjekt --weder der [X.] noch ein anderer formaler [X.] über das Vermögen und die daraus gezogenen Erträge wie ein Eigentümer verfügen kann, sondern eine Zweckbindung besteht, die nicht einseitig aufgehoben werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom [X.] - I R 33/17, B[X.]HE 269, 225; Senatsurteil vom 29.01.2003 - I R 106/00, B[X.]HE 201, 287; Urteil des [X.] --B[X.]H-- vom 19.12.1952 - III 216/51 S, B[X.]HE 57, 135, [X.]I 1953, 54; [X.] in [X.]rotscher/[X.], a.a.[X.], § 1 [X.] Rz 46; [X.]/Rengers, § 1 [X.] Rz 107).

bbb) Die zum [X.]esellschaftsvermögen der [X.] gehörenden Wirtschaftsgüter (Wertpapiere) sind nicht im vorstehend beschriebenen Sinne vom Vermögen der [X.] separiert. Diese war Eigentümerin der Wirtschaftsgüter, ohne dass das wirtschaftliche Eigentum daran i.S. von § 39 Abs. 2 Nr. 1 [X.] einem anderen zustand.

(1) Die zivilrechtliche Struktur der [X.] --wie [X.] oder [X.] unterscheidet sich von der eines Investmentfonds in Vertragsform, bei der die Wirtschaftsgüter des Sondervermögens im Eigentum einer Kapitalanlagegesellschaft stehen (vgl. § 2 Abs. 2, § 30 Abs. 1 [X.]). Die Kapitalanlagegesellschaft im [X.]alle des Investmentfonds in Vertragsform ist lediglich formal Eigentümerin der Wirtschaftsgüter des Sondervermögens, hat dieses jedoch getrennt von dem eigenen Vermögen zu halten (§ 30 Abs. 1 Satz 2 [X.]) und übt die Eigentümerbefugnisse treuhänderisch für die Anleger aus (Vollrechtstreuhand, vgl. [X.] in Berger/[X.]/Lübbehüsen, a.a.[X.], § 30 [X.] Rz 9). Im [X.]alle der [X.] gibt es hingegen kein rechtlich unterscheidbares Investmentvermögen; dieses geht im [X.]esellschaftsvermögen auf (vgl. [X.] in Berger/[X.]/Lübbehüsen, a.a.[X.], § 1 [X.] Rz 6; [X.], a.a.[X.], S. 254, jeweils zur Investmentaktiengesellschaft). Auch für die [X.] ist nicht erkennbar, dass zwischen der [X.]esellschaft und den Aktionären eine gesellschaftsrechtliche oder schuldrechtliche Vereinbarung besteht, der zufolge die [X.]esellschaft die zur Kapitalanlage bestimmten Wirtschaftsgüter nicht auf eigene Rechnung, sondern auf Rechnung der Aktionäre erwirbt und verwaltet. Dass die [X.]esellschaft bei ihren Aktivitäten an die satzungsmäßigen und gesetzlichen Anlegerschutz-Vorgaben gebunden ist, führt nicht zu einem Handeln auf fremde Rechnung und zur Verlagerung des wirtschaftlichen Eigentums am [X.]esellschaftsvermögen auf die Aktionäre.

(2) [X.]ür [X.] wurde das Vorstehende auf [X.] durch die Regelungen des § 11 Abs. 1 InvSt[X.] 2004 nachvollzogen. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 InvSt[X.] 2004 gilt das inländische Sondervermögen als Zweckvermögen i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 5 [X.] (sog. [X.]fiktion). Sondervermögen sind nach der Definition des § 2 Abs. 2 [X.] inländische Investmentvermögen, die nach den dort benannten Maßgaben von einer Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung der Anleger verwaltet werden. [X.]ür [X.] ordnet § 11 Abs. 1 Satz 3 InvSt[X.] 2004 hingegen lediglich die [X.]eltung der Steuerfreiheit (§ 11 Abs. 1 Satz 2 InvSt[X.] 2004), nicht aber auch die Anwendung der [X.]fiktion an (vgl. Beschluss des Hessischen [X.] vom 07.08.2012 - 4 V 3084/11, juris; [X.] in Berger/[X.]/Lübbehüsen, a.a.[X.], § 11 InvSt[X.] Rz 6). [X.]ür eine ausländische [X.]esellschaft wie die [X.], auf die § 11 Abs. 1 Satz 1 InvSt[X.] 2004 ohnehin nicht anwendbar gewesen ist, kann nichts anderes gelten.

Soweit nach dem [X.]esetz zur Reform der [X.] (Investmentsteuerreformgesetz --InvStRef[X.]--) vom 19.07.2016 (B[X.]Bl I 2016, 1730, BStBl I 2016, 731) nunmehr auch die [X.] begrifflich zu den "Investmentfonds" i.S. des [X.] zählen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 InvSt[X.] i.d.[X.]. des InvStRef[X.] --InvSt[X.] 2018-- i.V.m. § 1 Abs. 1 KA[X.]B, s.a. BTDrucks 18/8045, S. 72) und als Zweckvermögen i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 5 [X.] (inländische [X.]onds) bzw. als Vermögensmasse i.S. von § 2 Nr. 1 [X.] (ausländische [X.]onds) fingiert werden (§ 6 Abs. 1 InvSt[X.] 2018), gilt dies gemäß Art. 11 Abs. 3 Satz 1 InvStRef[X.] erst mit Wirkung ab 01.01.2018 und berührt daher die rechtliche Beurteilung des Streitfalls nicht.

ee) Die streitbefangenen Ausschüttungen können auch Dividenden i.S. des Art. 20 Abs. 2 Satz 3 [X.] 1958 darstellen (s.a. Senatsurteil vom 15.03.2021 - I R 61/17, [X.], 399; Urteile des [X.] Düsseldorf in E[X.] 2017, 1939, und in E[X.] 2019, 505). Die vom [X.] vertretene Rechtsauffassung, es läge insoweit lediglich eine Kapitalrückzahlung vor (dagegen Urteil des [X.] Düsseldorf in E[X.] 2019, 505; [X.], [X.]inanz-Rundschau --[X.]R-- 2018, 889, 890 ff.; [X.]/[X.]ert, [X.]R 2019, 461, 465; [X.], [X.] 2019, 256, 257; Korff/[X.], Internationales Steuerrecht --[X.]-- 2019, 478, 480), hält einer revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht stand.

aaa) Wie oben ausgeführt, sind die Ausschüttungen der [X.] Einkünfte aus Aktien gemäß Nr. 12 Satz 1 des Schussprotokolls und daher nach dessen Satz 2 als Dividenden i.S. des Art. 13 [X.] 1958 zu behandeln. Die [X.] und die systematischen Verknüpfungen zwischen der Verteilungsvorschrift des Art. 13 [X.] 1958 und der Methodennorm des Art. 20 Abs. 2 Satz 3 [X.] 1958, deren Adressat der Wohnsitzstaat ist, sprechen dafür, dass die Regelung in Nr. 12 Satz 2 des [X.] im [X.]rundsatz hier wie dort gleichermaßen einschlägig ist (vgl. Senatsurteil vom 04.06.2008 - I R 62/06, B[X.]HE 222, 255, [X.] 2008, 793).

bbb) Allerdings umfasst der Anwendungsbereich des Art. 20 Abs. 2 Satz 3 [X.] 1958 nur "echte" (aus Kapitalbeteiligungen von mindestens 25 % herrührende) Dividenden, nicht aber Dividenden fiktiver Art (Senatsurteil in B[X.]HE 222, 255, [X.] 2008, 793 zu Einkünften aus typisch stiller Beteiligung). Die Ausschüttungen der [X.] sind "echte" Dividenden in diesem Sinne, denn sie beruhen auf einer realen gesellschaftsrechtlichen Beteiligung der Klägerin am Kapital der [X.].

ccc) Soweit die Vorinstanz die Auffassung vertreten hat, die streitbefangenen Ausschüttungen seien nach luxemburgischem Recht als Kapitalrückzahlungen zu werten, ist dem nicht zu folgen. [X.] handelt es sich bei der Ermittlung ausländischen Rechts um [X.]eststellungen, die der Tatsacheninstanz vorbehalten sind (z.B. Senatsurteil vom 27.03.2019 - I R 33/16, B[X.]H/NV 2020, 201). Es gehört gemäß § 155 Satz 1 [X.]O i.V.m. § 293 der Zivilprozessordnung zu den Aufgaben des [X.] als Tatsacheninstanz, das maßgebliche ausländische Recht von Amts wegen zu ermitteln (Senatsurteil vom 15.03.1995 - I R 14/94, B[X.]HE 177, 263, [X.] 1995, 502). An einer solchen sachgerechten Ermittlung des Inhalts des ausländischen Rechts fehlt es im Streitfall bereits deshalb, weil das [X.] seine Auffassung nur auf den Inhalt einer einzelnen Vorschrift des luxemburgischen Rechts gewonnen hat und dem keine amtliche Übersetzung des in [X.] abgefassten [X.]esetzestextes zugrunde lag. Es ist zudem fraglich, ob nach luxemburgischem Recht eine Rückzahlung von [X.] bei einer [X.] überhaupt vorstellbar ist (vgl. Urteil des [X.] Düsseldorf in E[X.] 2019, 505, m.w.[X.]). Zum Inhalt des entsprechenden luxemburgischen Rechts fehlen aber die notwendigen umfassenderen [X.]eststellungen des [X.], zu deren [X.]ewinnung ggf. auch die Hinzuziehung eines Sachverständigen erwogen werden könnte.

f) Der Anwendbarkeit des Art. 20 Abs. 2 Satz 3 [X.] 1958 stünde nicht entgegen, dass [X.] von dem ihm in Bezug auf die Ausschüttungen der [X.] gemäß Art. 13 Abs. 2 [X.] 1958 zustehenden Quellenbesteuerungsrecht keinen [X.]ebrauch gemacht hat (s.a. Senatsurteil vom 15.03.2021 - I R 61/17, [X.], 399). Da eine [X.] nicht vereinbart ist, hebt das [X.] 1958 bei Anwendung der [X.]reistellungsmethode vorbehaltlos auf eine virtuelle Doppelbesteuerung ab (vgl. auch Senatsurteile vom 24.08.2011 - I R 46/10, B[X.]HE 234, 339, [X.], 764 --zum [X.]-[X.]roßbritannien 1964/1970--; vom 10.06.2015 - I R 79/13, B[X.]HE 250, 110, [X.] 2016, 326 --zum [X.]-Schweiz 1971--). Die Annahme des [X.], das Verbot der virtuellen Doppelbesteuerung sei nur einschlägig, wenn die Einkünfte auf der [X.]rundlage des nationalen Rechts des [X.] steuerbar sind, dieser die Steuern aber im konkreten [X.]all tatsächlich nicht erhebt (so die Konstellation des Senatsbeschlusses vom 10.01.2012 - I R 66/09, B[X.]HE 236, 304), ist unzutreffend. Aus welchem [X.]rund die Einkünfte im [X.] nicht besteuert werden, spielt für die [X.]reistellungsverpflichtung des [X.] keine Rolle; diese greift auch dann, wenn der [X.] den Sachverhalt keiner Steuerpflicht unterwirft (z.B. Urteil des [X.] vom 29.02.1940 - [X.]/39, R[X.]HE 48, 191, [X.] 1940, 532; Senatsurteil vom [X.], B[X.]HE 107, 158, [X.] 1973, 57; [X.] in [X.]/[X.], a.a.[X.], [X.]rundlagen Rz 69; [X.] in [X.], [X.] Vor Art. 1 Rz 4). Soweit das [X.] meint, die [X.]reistellungsverpflichtung entfalle auch jenseits im Abkommen vereinbarter [X.] aus dem übergeordneten [X.]esichtspunkt der Vermeidung einer doppelten Nichtbesteuerung, kann solches dem [X.] 1958 nicht entnommen werden. Verständigen sich zwei Vertragsstaaten auf die [X.]reistellungsmethode, dann geschieht das stets und vorbehaltlich besonderer, im Abkommen vereinbarter [X.] vor dem Hintergrund einer "Kann-Besteuerung" in dem anderen Vertragsstaat (Senatsbeschluss in B[X.]HE 236, 304).

g) Im Abkommen zwischen der [X.] und dem [X.]roßherzogtum [X.] zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerhinterziehung auf dem [X.]ebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 23.04.2012 (B[X.]Bl II 2012, 1403, [X.], 8) --[X.] 2012-- ist eine [X.] vereinbart worden, der zufolge nur jene Einkünfte von der Bemessungsgrundlage der [X.] Steuer auszunehmen sind, die nach dem [X.] [X.] "tatsächlich besteuert" werden (Art. 22 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 [X.] 2012). Das [X.] 2012 gilt jedoch insoweit erst ab dem 01.01.2014 und ist auf den Streitfall nicht anwendbar (s.a. Senatsurteil vom 15.03.2021 - I R 61/17, [X.], 399).

h) [X.]ür die Ausschüttungen der [X.] ist das [X.] des Art. 20 Abs. 2 Satz 3 [X.] 1958 im Übrigen auch dann in voller Höhe zu gewähren, wenn persönlich haftende [X.]esellschafterin der [X.] eine aus natürlichen Personen gebildete Personengesellschaft ist (vgl. Senatsurteil vom 19.05.2010 - I R 62/09, B[X.]HE 230, 18 zum vergleichbar formulierten [X.]-[X.]rankreich).

i) Zu Recht hat das [X.] schließlich den Tatbestand der (unilateralen) [X.] des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 ESt[X.] im Streitfall als nicht erfüllt angesehen. Nach dieser Bestimmung wird in dem [X.]all, dass die Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage der [X.] Steuer auszunehmen sind, die [X.]reistellung ungeachtet des Abkommens nicht gewährt, wenn der andere Staat die Bestimmungen des Abkommens so anwendet, dass die Einkünfte in diesem Staat von der Besteuerung auszunehmen sind oder nur zu einem durch das Abkommen begrenzten Steuersatz besteuert werden können. Da im Streitfall die Steuerfreiheit der Einkünfte der [X.] in [X.] nicht auf einem abkommensrechtlichen Qualifikationskonflikt (dazu näher Senatsurteil vom 11.07.2018 - I R 52/16, [X.], 365, [X.] 2019, 105), sondern auf einem Verzicht [X.]s auf das ihm abkommensrechtlich zugewiesene Besteuerungsrecht beruht, greift § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 ESt[X.] im Streitfall nicht ein (s.a. Senatsurteil vom 15.03.2021 - I R 61/17, [X.], 399).

j) Der durch das [X.]esetz zur Änderung des [X.]emeindefinanzreformgesetzes und von steuerlichen Vorschriften vom 08.05.2012 (B[X.]Bl I 2012, 1030) eingeführte § 50d Abs. 11 ESt[X.], der auch auf die hybride [X.]esellschaftsform der [X.] gerichtet ist, war im Streitjahr noch nicht anwendbar (§ 52 Abs. 59a Satz 12 ESt[X.]).

4. Die [X.]eststellungen des [X.] reichen nicht aus, um abschließend beurteilen zu können, ob die von der Klägerin bezogenen Ausschüttungen in [X.] nach Art. 20 Abs. 2 Satz 3 [X.] 1958 steuerfrei zu belassen sind. Das [X.]-Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen. Dabei wird das [X.] --ohne rechtliche Bindungswirkung-- [X.]olgendes zu beachten haben:

a) Da nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 InvSt[X.] 2004 nur § 8b Abs. 1 [X.] und nicht auch dessen Abs. 5 von der Anwendung ausgeschlossen ist, gelangt dieser Abs. 5 nach nationalem Recht zur Anwendung. [X.]rund hierfür ist, dass § 8b Abs. 5 Satz 1 [X.] nicht auf nach § 8b Abs. 1 [X.] außer Ansatz gebliebene Bezüge anzuwenden ist, sondern auf außer Ansatz gebliebene Bezüge i.S. des § 8b Abs. 1 [X.] (Senatsurteil vom 26.04.2017 - I R 84/15, [X.], 310, [X.] 2018, 492). Damit ist § 8b Abs. 5 [X.] nicht in seiner Anwendung ausgeschlossen (ebenso Urteil des [X.] des Landes Sachsen-[X.]alt vom 22.03.2017 - 3 K 383/16, E[X.] 2017, 1943; Korff/[X.], [X.] 2019, 478, 480; abweichend Urteil des [X.] Düsseldorf in E[X.] 2019, 505).

b) Das [X.] hat --aufgrund seiner materiellen Einschätzung des Streitfalls konsequent-- keine [X.]eststellungen dazu getroffen, ob die Klägerin nicht nur zivilrechtliche, sondern auch wirtschaftliche Eigentümerin der Anteile an der [X.] war, so dass ihr die entsprechende Ausschüttung im Streitjahr auch wirklich persönlich zuzurechnen wäre. Zwar haben die Beteiligten dies im [X.]-Verfahren nicht in Zweifel gezogen, allerdings hat das [X.] im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt, dass aus verschiedenen [X.]ründen Anlass für eine entsprechende Überprüfung besteht: Die [X.] hat im zeitlichen Umfang ihrer drei Ausschüttungstermine das sog. Zins- oder Bondstripping betrieben und dadurch einen laufenden Ertrag generiert, den sie ausschütten konnte. Dadurch sollte es aus Sicht des [X.] nicht nur der Klägerin, sondern auch weiteren Anlegern der [X.] ermöglicht werden, hinsichtlich der ausgeschütteten Liquidität das abkommensrechtliche [X.] geltend zu machen, obwohl alle Anleger jeweils nur kurze [X.] vor/nach dem Ausschüttungstermin an der [X.] beteiligt waren. Die dabei eintretende negative [X.] wird bei der beschriebenen [X.]estaltung alleine durch Anwendung des [X.]s nach dem [X.] in eine positive Nachsteuerrendite "verwandelt". Das [X.] hat insoweit zutreffend ausgeführt, dass es insoweit im zweiten Rechtsgang ggf. seine Aufgabe sein wird, die von der Klägerin abgeschlossenen Ankaufs-, Verkaufs-, [X.]inanzierungs-, Beratungs- und sonstigen Verträge einschließlich etwaiger Sicherungs- und Stimmbindungsrechte an den [X.]-Anteilen darauf hin zu untersuchen, ob die Klägerin nicht nur zivilrechtliche, sondern auch wirtschaftliche Eigentümerin der [X.]-Anteile war. Das [X.] wird insoweit ggf. auch der [X.]rage nachzugehen haben, ob die übrigen Beteiligten der Strukturierung (Banken, Verwalter, weitere Anleger usw.) tatsächlich einen beherrschenden Stimmrechtseinfluss der Klägerin akzeptiert oder ihren nach dem [X.]esellschaftsrecht bestehenden Einfluss in einer die Annahme des wirtschaftlichen Eigentums ausschließenden Weise eingeschränkt haben.

c) Das [X.] wird ggf. auch der vom [X.] im Einspruchsverfahren angesprochenen [X.]rage noch einmal nachzugehen haben, ob im Streitfall ein sog. Steuerstundungsmodell i.S. des § 15b Abs. 2 ESt[X.] vorgelegen haben kann. Abgesehen davon, dass das [X.] bislang nicht dargelegt hat, warum es sich insgesamt um eine "modellhafte [X.]estaltung" bzw. bei der Steuerfreiheit der Einkünfte um "Verluste" im Sinne der Vorschrift handeln soll, fehlen bislang [X.]eststellungen zur Ertragsprognose i.S. des § 15b Abs. 3 ESt[X.]. Im Übrigen ist mit Blick auf den erst durch Art. 6 Nr. 5 Buchst. c JSt[X.] 2010 mit Wirkung zum 14.12.2010 eingefügten § 8 Abs. 7 InvSt[X.] fraglich, ob § 15b ESt[X.] im Streitfall überhaupt Anwendung findet (dazu Urteil des [X.] Düsseldorf in E[X.] 2017, 1939; gegen die Anwendbarkeit [X.]/[X.]ert, [X.]R 2019, 461, 465; [X.], [X.]R 2019, 511, 514; für die Anwendbarkeit [X.]-Schreiben in [X.], 1506).

d) Der vom [X.] ebenfalls im Rahmen des [X.] angesprochene § 42 [X.] ist bezogen auf die Verhältnisse des [X.] nicht zwingend wegen des Vorrangs des § 15b ESt[X.] unanwendbar (so aber [X.]/[X.]ert, [X.]R 2019, 461, 466 ff.; a.A. [X.]-Schreiben in [X.], 1506). Mit Urteil vom 17.11.2020 - I R 2/18, B[X.]HE 271, 330, hat der Senat zu § 42 [X.] i.d.[X.]. ab 2008 dahingehend erkannt, dass § 42 Abs. 1 Satz 2 und 3 [X.] nunmehr eine ausdrückliche Regelung zum Verhältnis einzelsteuergesetzlicher Umgehungsverhinderungsregelungen gegenüber der Missbrauchsklausel der [X.] enthält und der Wortlaut keinen Zweifel daran lässt, dass solche einzelsteuergesetzlichen Vorschriften die Anwendung des § 42 [X.] nur dann verdrängen, wenn sie tatbestandlich einschlägig sind. [X.]ür eine gesetzestechnisch begründete "automatische" Abschirmwirkung der [X.] ist danach kein [X.]m. Allerdings müssen bei der Prüfung des Vorliegens eines Missbrauchs i.S. des § 42 Abs. 2 [X.] diejenigen Wertungen des [X.]esetzgebers, die den von ihm geschaffenen [X.]en zugrunde liegen, zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen im Rahmen der Auslegung berücksichtigt werden. Entsprechend wird das [X.] den Streitfall ggf. auch unter diesem Aspekt zu würdigen und der [X.]rage nachzugehen haben, ob sich ein Missbrauchsvorwurf insbesondere aus der Kombination eines sog. Bondstripping-Modells mit einer [X.] als Anteilseignerin eines [X.] ergibt (dazu [X.], [X.]R 2019, 511 ff.).

5. Die Übertragung der Kostenentscheidung folgt --ungeachtet der nur teilweisen Zurückverweisung mit Blick auf den [X.]rundsatz der "Einheitlichkeit der Kostenentscheidung"-- aus § 143 Abs. 2 [X.]O.

Meta

I R 1/18

15.03.2021

Bundesfinanzhof 1. Senat

Urteil

vorgehend Hessisches Finanzgericht, 29. November 2017, Az: 4 K 1186/16, Urteil

Art 13 Abs 1 DBA LUX 1958, Art 20 Abs 2 S 3 DBA LUX 1958, Art 2 Abs 2 DBA LUX 1958, § 1 Abs 1 Nr 1 KStG 2002, § 1 Abs 1 Nr 4 KStG 2002, § 1 Abs 1 Nr 5 KStG 2002, § 8 Abs 1 S 1 KStG 2002, § 8b Abs 5 S 1 KStG 2002, § 11 InvStG vom 15.12.2003, § 50d Abs 9 S 1 Nr 1 EStG 2009, § 96 InvG, §§ 96ff InvG, § 155 S 1 FGO, § 293 ZPO, KStG VZ 2011

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 15.03.2021, Az. I R 1/18 (REWIS RS 2021, 7892)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 7892

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