Bundesfinanzhof, Urteil vom 07.02.2024, Az. I R 8/19

1. Senat | REWIS RS 2024, 2477

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

("Bondstripping" durch Luxemburger SICAV mit KGaA als Gesellschafterin - Schachtelprivileg nach DBA-Luxemburg 1958/2009 - Verhältnis von § 42 AO zu § 15b EStG)


Leitsatz

1. NV: Teilt ein Investmentfonds (hier: eine Luxemburger SICAV) Bundesanleihen, die in seinem Vermögensbestand enthalten sind, in Zinsscheine und Anleihemäntel (sogenanntes Bondstripping) und veräußert er sodann die isolierten Zinsscheine, sind nach der Rechtslage des Jahres 2011 bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) den Zinsscheinen keine Anschaffungskosten aus dem Erwerb der Bundesanleihen zuzuordnen; die Anschaffungskosten entfallen ausschließlich auf die Stammrechte (Anschluss an die Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30.11.2022 - VIII R 15/19, BFHE 279, 85, BStBl II 2023, 632 und vom 30.11.2022 - VIII R 30/20, BFHE 279, 99, BStBl II 2023, 638).

2. NV: Ob es sich bei einer Zuwendung einer ausländischen Kapitalgesellschaft an ihren Gesellschafter um eine Ausschüttung oder um eine Rückzahlung von Grundkapital oder eine Einlagenrückgewähr handelt, bestimmt sich nach dem für die betreffende Gesellschaft jeweils anzuwendenden ausländischen Gesellschaftsrecht. Die Ermittlung des ausländischen Rechts obliegt im Finanzgerichtsprozess dem Finanzgericht. Der BFH ist im Rahmen des § 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung an dessen Feststellungen und Auslegung wie an Tatsachenfeststellungen gebunden.

3. NV: Nach der Rechtslage des Jahres 2011 sind Ausschüttungen einer Luxemburger SICAV an eine inländische KGaA, der mindestens 25 % der stimmberechtigten Anteile an der SICAV gehören, wegen des sogenannten abkommensrechtlichen Schachtelprivilegs des DBA-Luxemburg 1958/2009 von der Besteuerung im Inland ausgenommen (Bestätigung des Senatsurteils vom 15.03.2021 - I R 1/18, Betriebs-Berater 2021, 2337). Die Steuerfreiheit erstreckt sich auf den Gewinnanteil einer KG als persönlich haftender Gesellschafterin der KGaA, auch soweit es sich bei den Gesellschaftern der KG nicht um Kapitalgesellschaften handelt (Bestätigung des Senatsurteils vom 01.06.2022 - I R 44/18, BFHE 277, 263).

4. NV: Nach der ab 2008 geltenden Fassung des § 42 der Abgabenordnung verdrängen einzelsteuergesetzliche Vorschriften zur Verhinderung von Steuerumgehungen (hier: § 15b EStG) dessen Anwendung nur dann, wenn sie tatbestandlich einschlägig sind. Allerdings müssen bei der Prüfung des Vorliegens eines Missbrauchs von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten diejenigen Wertungen des Gesetzgebers, die den von ihm geschaffenen einzelsteuergesetzlichen Umgehungsverhinderungsvorschriften zugrunde liegen, zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen im Rahmen der Auslegung berücksichtigt werden (Bestätigung des Senatsurteils vom 17.11.2020 - I R 2/18, BFHE 271, 330, BStBl II 2021, 580).

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Zwischenurteil des [X.] vom 17.12.2018 - 2 K 3874/15 F aufgehoben.

Tatbestand

A.

1

Der Kläger und Revisionsbeklagte zu 2. (Kläger zu 2.) ist alleiniger Gesellschafter der Klägerin und [X.] zu 1. (Klägerin zu 1.), einer GmbH. Die Klägerin zu 1. war Komplementärin und der Kläger zu 2. war zunächst alleiniger Kommanditist (mit einer Gewinnbeteiligung von 100 %) der im November 2011 gegründeten … GmbH & Co. KG ([X.]), der ursprünglichen Klägerin in diesem Verfahren. Unternehmensgegenstand der [X.] war die Verwaltung eigenen Vermögens.

2

Die [X.] als persönlich haftende Gesellschafterin (mit einer Kapitalbeteiligung von 99,8 %) und der Kläger zu 2. als Kommanditaktionär (mit einer Kapitalbeteiligung von 0,2 %) gründeten am 08.12.2011 die … GmbH & Co. KGaA ([X.]).

3

Ebenfalls am 08.12.2011 wurde im [X.] ([X.]) ein [X.] als société d'investissement à capital variable ("[X.]") in der Rechtsform einer société anonyme mit Sitz in [X.] unter der Bezeichnung …-[X.] (C-[X.]) errichtet. Sämtliche Aktien der C-[X.] im Nennwert von zusammen … € erwarb die [X.]. Geschäftszweck der C-[X.] war laut Satzung die Anlage des [X.] in Wertpapieren und anderen gesetzlich zulässigen Vermögenswerten nach dem Grundsatz der Risikostreuung und mit dem Ziel, den Aktionären die Erträge aus der Verwaltung des [X.] zukommen zu lassen.

4

Eine [X.] nach [X.]er Recht verfügt nicht über ein festes Grundkapital; ihr Kapital ist variabel und entspricht ihrem jeweiligen Nettovermögen. [X.] sind in [X.] von der Ertragsteuer befreit. Sie unterliegen jährlich maximal der sogenannten Abonnementsteuer (Tax d'abonnement), die mit einem pauschalen Steuersatz auf das Nettovermögen der Gesellschaft erhoben wird.

5

Umgehend nach ihrer Errichtung erwarb die C-[X.] mehrere [X.] [X.] mit mehrjährigen Laufzeiten zum [X.] von insgesamt … €. Nach einer Teilung der Anleihen im Wege des sogenannten Bondstripping in [X.] und [X.] veräußerte die C-[X.] die [X.]. Den Veräußerungserlös von … € schüttete sie am 23.12.2011 an die [X.] aus. Am 30.12.2011 betrug das Fondsvermögen der C-[X.] … €, wovon auf die Tageswerte der "gestrippten" [X.] … € entfielen. Die [X.] nahm in ihrer Handelsbilanz zum 31.12.2011 --nicht aber in ihrer [X.] auf ihre "Beteiligung an verbundenen Unternehmen" eine Abschreibung von … € vor.

6

Mit steuerlicher Rückwirkung zum 31.12.2011 brachte der Kläger zu 2. aufgrund eines Einbringungs- und Übertragungsvertrags vom 27.06.2012  99 % seines Kommanditanteils an der [X.] zum gemeinen Wert in die Klägerin zu 1. ein.

7

Die [X.] gab für den Veranlagungszeitraum 2011 (Streitjahr) eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung ihrer Besteuerungsgrundlagen ab, in der die am 23.12.2011 von der C-[X.] erhaltene Ausschüttung als nach dem sogenannten Schachtelprivileg des Art. 20 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Satz 1 des Abkommens zwischen der [X.] und dem [X.] zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern vom 23.08.1958 ([X.] 1959, 1270, [X.], 1023), zuletzt geändert durch das Protokoll vom 11.12.2009 ([X.] 2010, 1151, [X.], 838), --[X.]-[X.] 1958/2009-- steuerfreie Dividende deklariert wurde. Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt --[X.]--) erließ unter dem Vorbehalt der Nachprüfung einen erklärungsgemäßen Feststellungsbescheid, in dem Einkünfte der [X.] aus Gewerbebetrieb mit … € festgestellt wurden, die der [X.] in Höhe von … € zugerechnet wurden. Zudem wurden nach Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ([X.]) steuerfreie Einkünfte, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, mit … € festgestellt; diese wurden der [X.] in Höhe von … € zugerechnet.

8

Für die [X.] erließ das [X.] am 27.02.2013 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung einen ebenfalls erklärungsgemäßen Bescheid für 2011 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen. Festgestellt wurden Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit … €. Zudem wurde festgestellt, dass in den Einkünften aus Gewerbebetrieb nach [X.] steuerfreie Einkünfte mit Progressionsvorbehalt von … € nicht enthalten seien. In den steuerpflichtigen Einkünften der [X.] war ein Verlust aus der Einbringung des anteiligen Kommanditanteils des [X.] zu 2. in die Klägerin zu 1. von … € enthalten. Bei der Berechnung dieses [X.]s war die [X.] von einem gemeinen Wert des Kommanditanteils von … € ausgegangen. Von diesem Betrag wurde das Kommanditkapital von … € abgezogen.

9

Nach Außenprüfungen bei der [X.] und der [X.] kam das [X.] zu der Auffassung, dass die Ausschüttung der C-[X.] nicht dem Schachtelprivileg des Art. 20 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Satz 1 [X.]-[X.] 1958/2009 unterfalle; es handele sich nicht um eine Dividende, sondern um Zinseinkünfte, für die das Besteuerungsrecht der [X.] ([X.]) zustehe. Der Steuerbilanzgewinn der [X.] sei um … € zu reduzieren, weil die Beteiligung an der C-[X.] auch in der Steuerbilanz auf den Teilwert abzuschreiben sei. Die Voraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechts nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung (EStG) hätten nicht vorgelegen, weil die [X.] mitgeteilt habe, dass das dafür erforderliche besondere Verzeichnis nicht geführt worden sei. Infolge der Teilwertabschreibung müsse der [X.] des [X.] zu 2. neu berechnet werden und betrage nur noch … €. Das [X.] erließ unter dem 17.08.2015 einen entsprechend geänderten Feststellungsbescheid für die [X.], in dem es die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit … € (laufende Einkünfte von … € und Sonderbetriebsausgaben von … €) feststellte. Nach [X.] steuerfreie Einkünfte stellte das [X.] nicht fest.

Auch für die [X.] erließ das [X.] zunächst einen geänderten Feststellungsbescheid, in dem es die Ausschüttung der C-[X.] als steuerpflichtig behandelte und Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit … € feststellte. In dem dagegen gerichteten Einspruchsverfahren erließ das [X.] indessen am 03.12.2015 einen --bestandskräftig gewordenen-- negativen Feststellungsbescheid, weil für die [X.] in Ermangelung einer [X.] keine gesonderte und einheitliche Feststellung vorzunehmen sei.

Gegen den die [X.] betreffenden Änderungsbescheid vom 17.08.2015 erhob diese nach erfolglosem Einspruch Klage, mit der sie beantragte, den Feststellungsbescheid dahin zu ändern, dass für die [X.] nach der Beteiligungsquote zu verteilende laufende steuerpflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit … € festgestellt werden, hilfsweise, den Verlust als [X.] im Rahmen der [X.] mit … € festzustellen.

Das Finanzgericht ([X.]) [X.] hat mit Zwischenurteil vom 17.12.2018 - 2 K 3874/15 F (Entscheidungen der Finanzgerichte --E[X.]-- 2019, 505) entschieden, dass

a) der Gewinnanteil der [X.] aus ihrer Beteiligung an der [X.] in Höhe von … € steuerfrei ist,

b) der Gewinnanteil der [X.] aus ihrer Beteiligung an der [X.] zu Unrecht aufgrund einer Teilwertabschreibung um einen Betrag von … € gemindert worden ist, und

c) der Verlust aus der Einbringung des Kommanditanteils des [X.] zu 2. in die Klägerin zu 1. auf … € zu erhöhen ist.

Die vom [X.] hilfsweise geltend gemachte Anwendbarkeit des § 42 der Abgabenordnung in der für das Streitjahr geltenden Fassung --AO-- (Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten) hat das [X.] mit der Begründung abgelehnt, § 42 AO sei wegen des Vorrangs des § 15b EStG nicht auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar. Nicht entschieden hat das [X.] in dem Zwischenurteil darüber, ob die negativen Einkünfte ausgleichsfähig sind oder ob sie als Verluste im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell gemäß § 15b Abs. 1 EStG nur mit Einkünften, die die [X.] in den folgenden Jahren aus derselben Einkunftsquelle bezogen hat, verrechenbar sind. Ebenfalls offengelassen hat die Vorinstanz, ob im Feststellungsbescheid der [X.] Feststellungen über die Geltung des Teileinkünfteverfahrens nach § 3 Nr. 40 EStG zu treffen sind und inwiefern nach Maßgabe von § 7 Abs. 7 des Außensteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung ([X.]) die Voraussetzungen der [X.] gemäß § 7 Abs. 1 bis 6a [X.] zur Anwendung kommen könnten.

Gegen das Zwischenurteil richtet sich die Revision des [X.].

Während des Revisionsverfahrens [X.] hat der Kläger zu 2. seinen Kommanditanteil an der [X.] auf die Klägerin zu 1. übertragen. Das Verfahren wird nunmehr von den Klägern als früheren Gesellschaftern der [X.] fortgeführt.

Das [X.] beantragt, das Zwischenurteil des [X.] aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.

Das [X.] ([X.]) ist dem Revisionsverfahren gemäß § 122 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) beigetreten. Es stellt keinen Antrag.

Entscheidungsgründe

B.

Klage- und Prozessführungsbefugnis gegen den angefochtenen gesonderten und einheitlichen Feststellungsbescheid sowie die Beteiligtenstellung im vorliegenden Prozess sind infolge der zur liquidationslosen Vollbeendigung der [X.] führenden Übertragung des Kommanditanteils des [X.] zu 2. auf die Klägerin zu 1. im laufenden Revisionsverfahren (am [X.]) von der ursprünglich gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1 [X.]O als Prozessstandschafterin klagenden [X.] auf die Kläger als deren vormalige [X.]er übergegangen (s. allgemein Urteil des [X.] --[X.]-- vom 25.04.2006 - [X.] R 52/04, [X.], 40, [X.], 847; [X.] vom 17.10.2013 - IV R 25/10, [X.] 2014, 170).

C.

Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Zwischenurteils. Zwar hat das [X.] die entschiedenen Vorfragen isoliert betrachtet zutreffend beantwortet. Es hat jedoch rechtsfehlerhaft angenommen, § 4[X.] sei im Streitfall nicht anwendbar und hat infolgedessen eine Prüfung auf den Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten unterlassen.

I. Das angefochtene Zwischenurteil ist verfahrensrechtlich zulässig und selbständig mit der Revision anfechtbar.

Gemäß § 99 Abs. 2 [X.]O kann das Gericht durch Zwischenurteil über eine entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfrage vorab entscheiden, wenn dies sachdienlich ist und nicht der Kläger oder der Beklagte widerspricht.

Das [X.] hat in dem Zwischenurteil über drei streitige Vorfragen des Rechtsstreits entschieden, die auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblich sind, weil ohne deren Beantwortung ein Urteil über die geltend gemachte Rechtsbeeinträchtigung nicht möglich ist und über die folglich auch in einem Endurteil zu entscheiden wäre (s. zur Entscheidungserheblichkeit beispielsweise [X.]-Urteil vom 29.05.2008 - V R 7/06, [X.], 528, [X.], 64; [X.]surteil vom 04.09.2019 - I R 11/17, [X.] 2020, 766). Eine Vorabentscheidung hierzu durch ein Zwischenurteil war sachdienlich, weil --wie das [X.] näher dargelegt hat-- hinsichtlich der offengelassenen Fragen gegebenenfalls weitere gesonderte Feststellungsverfahren durchzuführen wären. Auch haben die Beteiligten dem Erlass eines Zwischenurteils nicht widersprochen.

II. Vorbehaltlich einer nachzuholenden Prüfung des Sachverhalts auf einen Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten nach § 4[X.] hat das [X.] die im Zwischenurteil behandelten entscheidungserheblichen Vorfragen des Rechtsstreits zutreffend beantwortet.

1. Der festgestellte Gewinnanteil der [X.] aus ihrer Beteiligung an der [X.] ist auf der Grundlage der den [X.] gemäß § 118 Abs. 2 [X.]O bindenden Feststellungen der Vorinstanz um … € zu reduzieren, weil er insoweit nach dem [X.] des [X.] 1958/2009 von der [X.] Besteuerung freigestellt ist.

a) Die [X.] hat im Streitjahr als persönlich haftende [X.]erin der [X.] gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Nach dieser Bestimmung sind unter anderem die Gewinnanteile der persönlich haftenden [X.]er einer [X.], soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital entfallen, Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

b) Nach dem vorliegend gegebenen Verfahrensstand ist über den Gewinnanteil der [X.] aus ihrer Beteiligung an der [X.] unmittelbar auf der Stufe der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen der [X.] nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. [X.] zu entscheiden. Zwar ist bislang nicht abschließend geklärt, ob die Ergebnisanteile des persönlich haftenden [X.]ers einer [X.] Gegenstand eines Verfahrens zur gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung bei der [X.] sind (vgl. [X.]sbeschluss vom 29.06.2016 - I B 32/16, [X.] 2016, 1679; [X.]surteile vom 15.03.2017 - I R 41/16, [X.], 246, und vom 15.03.2021 - I R 1/18, Betriebs-Berater --[X.]-- 2021, 2337). Da im Streitfall das [X.] jedoch am 03.12.2015 den zuvor ergangenen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen der [X.] aufgehoben und durch einen negativen Feststellungsbescheid ersetzt hat, dem zufolge die Voraussetzungen einer gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen der [X.] nicht erfüllt sind, ist die Vorschaltung eines Feststellungsverfahrens bei der [X.] nicht mehr möglich. Das [X.] hat sich zu Recht an die ergangene bestandskräftige negative Feststellung gebunden gesehen (z.B. [X.]surteil vom 01.06.2022 - I R 44/18, [X.], 263).

c) Den Betrag des Gewinnanteils der [X.] an der [X.], soweit er auf die Ausschüttung des Gewinns der [X.] aus der Veräußerung der [X.]e entfällt, ist mit … € (99,8 % des Veräußerungsgewinns von … € --dem vom [X.] verlautbarten Betrag von … € liegt offenkundig ein Rechenfehler zugrunde--) anzusetzen.

aa) Der Gewinn der [X.] aus ihrer Beteiligung an der [X.] ist nach den Vorschriften des [X.] in der für das Streitjahr geltenden Fassung (InvStG 2004) zu ermitteln. Nach den von der Revision nicht angegriffenen und auch aus Sicht des [X.]s nicht zu beanstandenden vorinstanzlichen Feststellungen handelt es sich bei der [X.] um ein ausländisches Investmentvermögen im Sinne von § 2 Abs. 8 Satz 1 [X.]. § 1 Satz 2 des [X.] in der für das Streitjahr geltenden Fassung ([X.]), auf das das Investmentsteuergesetz 2004 gemäß dessen § 1 Abs. 1 Nr. 3 anwendbar ist.

Ebenfalls zutreffend ist die Annahme des [X.], dass der von der [X.] gezahlte Betrag als ausgeschütteter Ertrag zu den Betriebseinnahmen der [X.] (§ 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung --[X.]--) gehört. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 InvStG 2004 gehören die auf Investmentanteile ausgeschütteten sowie die ausschüttungsgleichen Erträge und der Zwischengewinn zu den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, wenn sie nicht (unter anderem) Betriebseinnahmen sind.

Die Erträge der [X.] sind ungeachtet des vorgenannten Umstands nicht nach den Vorschriften über die Ermittlung von Gewinneinkünften (Betriebsvermögensvergleich nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 EStG) zu ermitteln, sondern gemäß § 3 Abs. 1 InvStG 2004 sinngemäß nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG, dem zufolge der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8, 9 EStG) unter Zugrundelegung des nach den Maßgaben des § 3 Abs. 2 InvStG 2004 modifizierten Zufluss-/Abflussprinzips des § 11 EStG maßgeblich ist (s. [X.]-Urteil vom 30.01.2018 - [X.] R 20/14, [X.], 400, [X.] 2018, 487).

bb) Die [X.] hat mit dem Verkauf der isolierten [X.]e einen Veräußerungsgewinn im Sinne von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b Satz 1 EStG erzielt. Nach dieser Bestimmung gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch der Gewinn aus der Veräußerung von [X.] und Zinsforderungen durch den Inhaber oder ehemaligen Inhaber der Schuldverschreibung, wenn die dazugehörigen Schuldverschreibungen nicht mitveräußert werden. Diese Konstellation war im Streitfall gegeben, nachdem die [X.] die aus den [X.] resultierenden künftigen Zinserträge im Wege des Bondstripping von den [X.] getrennt und in Form von [X.] veräußert hat (s. allgemein [X.]-Urteile vom 30.11.2022 - [X.] R 15/19, [X.], 85, [X.] 2023, 632, und vom 30.11.2022 - [X.] R 30/20, [X.], 99, [X.] 2023, 638, sowie vom 16.03.2023 - [X.] R 36/19, [X.] 2023, 808) --jeweils ebenfalls "gestrippte" [X.] betreffend--; [X.]/[X.]/[X.], § 20 EStG Rz 365; [X.]/[X.], EStG, 42. Aufl., § 20 Rz 162; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], § 20 EStG Rz 459).

Der von den Klägern vertretenen abweichenden Auffassung, wonach in Bezug auf die Veräußerung "gestrippter" [X.] nicht § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b Satz 1 EStG, sondern Satz 3 des § 20 Abs. 2 EStG zur Anwendung komme, dem zufolge § 20 Abs. 2 Satz 1 EStG sinngemäß auch für die "Einnahmen" aus der Abtretung von [X.] aus Schuldbuchforderungen gilt, die in ein öffentliches Schuldbuch eingetragen sind, ist nicht zu folgen. Die Kläger leiten hieraus ab, dass sich die Steuerpflicht nicht auf den Veräußerungsgewinn, sondern unabhängig von der Höhe etwaiger Anschaffungskosten auf die Einnahmen (das heißt den [X.]) aus der Veräußerung der [X.]e beziehe. Das [X.] ist dem zu Recht mit der Begründung entgegengetreten, dass es sich bei der Veräußerung von [X.] nicht um die in § 20 Abs. 2 Satz 3 EStG angesprochenen Abtretungen von [X.] im Sinne von §§ 398 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs ([X.]), sondern um Übereignungen von Wertpapieren als bewegliche Sachen nach §§ 929 ff. [X.] handelt (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.], § 20 EStG Rz 460).

cc) Der Gewinn der [X.] aus der Veräußerung der [X.]e hat … € betragen.

Der Veräußerungsgewinn ist nach der Definition des § 20 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 EStG --der hier über § 3 Abs. 1 InvStG 2004 [X.]. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG Anwendung findet-- der Unterschied zwischen den Einnahmen aus der Veräußerung nach Abzug der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen und den Anschaffungskosten. Die Einnahmen der [X.] aus der Veräußerung der [X.]e haben … € betragen, wohingegen nach zutreffender Auffassung des [X.] die Anschaffungskosten der [X.] nach der Rechtslage des [X.] allein den [X.] zuzuordnen und die Anschaffungskosten der [X.]e folglich mit 0 € anzusetzen sind.

Die mit der Revision angegriffene Rechtsauffassung des [X.], wonach die Anschaffungskosten der [X.] nach der Abtrennung der [X.]e nicht zwischen den verbliebenen [X.] und den [X.] aufzuteilen, sondern ausschließlich den [X.] zuzuordnen seien, ist inzwischen durch den [X.]. [X.] des [X.] mehrfach bestätigt worden ([X.]-Urteile vom 30.11.2022 - [X.] R 15/19, [X.], 85, [X.] 2023, 632, und vom 30.11.2022 - [X.] R 30/20, [X.], 99, [X.] 2023, 638, sowie vom 16.03.2023 - [X.] R 36/19, [X.] 2023, 808). Nach dieser Rechtsprechung kommt es infolge der Abtrennung der [X.]e nicht zu einer Substanzabspaltung, vielmehr ist die Abtrennung und Veräußerung der [X.]e --wie sich aus § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b Satz 1 EStG ergibt-- als entgeltliche Vorausabtretung von Zinserträgen zu behandeln. Die in den [X.] verkörperten Zinsen sind Früchte der Anleihe, nicht Teil ihrer Substanz. Die für die Zinserträge maßgeblichen Grundlagen --wie die Höhe der Kapitalüberlassung, die Höhe des Zinssatzes und die [X.] ergeben sich auch nach der Trennung ausschließlich aus den Bedingungen des Anleihemantels.

Der [X.]. [X.] des [X.] hat sich in den genannten Urteilen auch mit dem von der Revision im vorliegenden Rechtsstreit vorgebrachten Argument befasst, dass nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b Satz 1 EStG der "Gewinn" aus der Veräußerung der [X.]e besteuert werden solle, welcher als Unterschiedsbetrag zwischen den Einnahmen und den Anschaffungskosten definiert sei. Der [X.]. [X.] des [X.] verweist in diesem Zusammenhang auf den Zweck des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG, der darin bestehe, die Besteuerung der Zinserträge auf den Zeitpunkt der Veräußerung der [X.]e vorzuverlegen, da der Veräußerer mit dem Entgelt aus der Veräußerung wirtschaftlich betrachtet den Ertrag seines Kapitals realisiere. Ohne die Regelung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG könnte der Veräußerer der [X.]e das Veräußerungsentgelt zunächst steuerfrei vereinnahmen und müsste die Zinserträge erst zum Zeitpunkt der späteren Zinszahlung versteuern. Mit der Regelung in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG bringe der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass nach der Abtrennung in der Veräußerung der [X.]e keine Teilveräußerungen der ursprünglichen Anleihe gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG zu sehen seien, sondern er den vollen "Zinsertrag" noch beim Veräußerer versteuern wolle. Diesem vorgezogenen Kapitalertrag seien beim (Erst-)Veräußerer der [X.]e keine Anschaffungskosten gegenüberzustellen. Erst der ([X.] trage die Anschaffungskosten durch den Erwerb der [X.]e und erziele im Falle einer Weiterveräußerung einen Gewinn gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und Abs. 4 EStG.

Der erkennende [X.] hält die Auffassung des [X.]. [X.]s des [X.], die auch dem angefochtenen Zwischenurteil zugrunde liegt, für zutreffend und schließt sich ihr vollumfänglich an. Als Indiz für deren Richtigkeit lässt sich --wie bereits das [X.] und der [X.]. [X.] des [X.] ausgeführt haben-- zudem ins Feld führen, dass der Gesetzgeber mit dem [X.] vom 18.12.2013 ([X.]l I 2013, 4318, [X.], 2) mit Wirkung zum Veranlagungszeitraum 2014 in § 3 Abs. 1a InvStG 2004 eine Regelung eingefügt hat, nach der in den Fällen, in denen ein [X.] oder eine Zinsforderung vom Stammrecht abgetrennt wird, dies als Veräußerung der Schuldverschreibung und als Anschaffung der durch die Trennung entstandenen Wirtschaftsgüter gilt. Bei Schaffung der Norm ist demnach ersichtlich auch der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass nach der bis zum Inkrafttreten des § 3 Abs. 1a InvStG 2004 geltenden Rechtslage --mithin auch für das [X.] eine Aufteilung der Anschaffungskosten nicht vorzunehmen ist (BTDrucks 18/68, S. 47; [X.] 740/13, S. 46).

d) Der weitergeleitete Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf der abgetrennten [X.]e ist auf [X.] der [X.] aufgrund des [X.]s des Art. 20 Abs. 2 Satz 3 [X.]. Satz 1 [X.] 1958/2009 als Dividende der [X.] von der steuerlichen Bemessungsgrundlage auszunehmen, was zur Freistellung auch des davon anteilig auf die Beteiligung der [X.] entfallenden Gewinnanteils nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG führt.

aa) Die Ausschüttungen der [X.] an ihre Aktionärin [X.] unterfallen der Verteilungsvorschrift des Art. 13 Abs. 1 [X.] 1958/2009 (Dividendenartikel). Diesem zufolge steht dem Wohnsitzstaat --im Streitfall [X.]-- das Besteuerungsrecht für Dividenden zu, die eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragsstaaten aus dem anderen Staat bezieht. Dem anderen Vertragsstaat verbleibt aber nach Maßgabe von Art. 13 Abs. 2 bis 4 [X.] 1958/2009 das Recht zum Steuerabzug an der Quelle. Die Anwendbarkeit des [X.] folgt aus Nr. 12 des [X.] zum [X.] 1958/2009. Nach dessen Satz 1 macht unter anderem der Besitz von Aktien den Besitzer nicht zum Unternehmer oder Mitunternehmer. Satz 2 der Vorschrift bestimmt, dass Einkünfte aus diesen Wertpapieren und Anteilen "als Dividenden (Artikel 13) behandelt" werden.

aaa) Bei den Ausschüttungen der [X.] handelt es sich um Einkünfte aus Aktien im Sinne von Nr. 12 Satz 1 des [X.] zum [X.] 1958/2009, weil die [X.] eine besondere Form der [X.] société anonyme, einer Aktiengesellschaft, ist. Wie der [X.] bereits entschieden hat, ist in diesem Zusammenhang unerheblich, dass es sich bei den Einkünften nach dem nationalen Recht [X.] um Einkünfte handelt, die nach den Vorgaben des [X.] 2004 zu ermitteln sind. Aufgrund der ausdrücklichen abkommensrechtlichen Regelung in Nr. 12 Satz 2 des [X.] zum [X.] 1958/2009 ist insoweit kein Raum für einen Rückgriff auf das nationale Recht ([X.]surteile vom 15.03.2021 - I R 61/17, [X.]E 272, 399, und vom 15.03.2021 - I R 1/18, [X.], 2337).

bbb) Auf der Grundlage der den [X.] gemäß § 118 Abs. 2 [X.]O bindenden Feststellungen des [X.] zum [X.]ischen [X.]srecht handelt es sich bei der Weiterleitung des Erlöses aus dem Verkauf der [X.]e an die [X.] um eine Ausschüttung (Dividende) und nicht um eine --nicht Art. 13 [X.] 1958/2009 unterfallende-- Rückzahlung von Grundkapital nach Kapitalherabsetzung oder sonstige Einlagenrückgewähr.

(1) Ob es sich bei einer Zuwendung einer ausländischen Kapitalgesellschaft an ihren [X.]er um eine Ausschüttung oder um eine Rückzahlung von Grundkapital beziehungsweise eine Einlagenrückgewähr handelt, bestimmt sich nach dem für die betreffende [X.] jeweils anzuwendenden ausländischen [X.]srecht (vgl. [X.]surteile vom 14.10.1992 - I R 1/91, [X.]E 169, 213, [X.] 1993, 189; vom 06.06.2012 - I R 6, 8/11, [X.]E 237, 346, [X.] 2013, 111; vom 15.03.2021 - I R 1/18, [X.], 2337).

(2) Das [X.] hat hierzu ausgeführt, dass nach dem [X.] Recht keine Rückzahlung von [X.] vorliege, weil die [X.] nicht über ein herabsetzbares [X.] verfüge. Das [X.] vom 13.02.2007 über spezialisierte Investmentfonds, welches nach Art. 35 der Gründungssatzung auf die [X.] anzuwenden sein solle, bestimme in seinem Art. 21 Abs. 1, dass das Nettovermögen des [X.] nicht unter 1.250.000 € liegen dürfe. Es handele sich dabei um eine Regelung über das Mindestvermögen der [X.], die auch nach der streitbefangenen Ausschüttung erfüllt gewesen sei. Gemäß Art. 25 des Gesetzes vom 13.02.2007 entspreche das [X.]skapital einer [X.] jederzeit dem Nettovermögen der [X.]. Änderungen des [X.]skapitals erfolgten gemäß Art. 29 Abs. 1 des Gesetzes vom 13.02.2007 von Rechts wegen und ohne Erfordernis einer Veröffentlichung oder Eintragung im Handels- und [X.]sregister. Dabei unterlägen Rückzahlungen an Anleger infolge einer Herabsetzung des [X.]skapitals (vorbehaltlich abweichender Regelungen in der Satzung) nur der Beschränkung, dass die Vorgaben des Mindestkapitals eingehalten würden (Art. 29 Abs. 2 [X.]. Art. 31 Abs. 1 des Gesetzes vom 13.02.2007).

Aus diesem Regelungskonzept ergebe sich, dass das Gesetz vom 13.02.2007 über spezialisierte Investmentfonds zwar von der Möglichkeit einer Herabsetzung des [X.]skapitals ausgehe. Das Gericht verstehe diese Regelungen aber dahingehend, dass damit keine Herabsetzung des [X.]s gemeint sei. Denn über ein solches verfüge eine [X.] nicht. Vielmehr werde ihr variables Kapital mit jeder Ausschüttung zwangsläufig herabgesetzt, weil das [X.]skapital jederzeit dem Nettovermögen der [X.] entspreche. Nähme man bei jeder Ausschüttung einer [X.] eine Herabsetzung von [X.] an, so läge stets eine Kapitalrückzahlung vor und eine Dividendenzahlung wäre gänzlich ausgeschlossen.

Es könne dahingestellt bleiben, ob im Streitfall das Gesetz vom 17.12.2010 über Organismen für gemeinsame Anlagen, das das Gesetz vom 13.02.2007 geändert habe, anzuwenden sei. In dem Gesetz vom 17.12.2010 sei an dem variablen Kapital der [X.] und den Regelungen über das Mindestkapital von 1.250.000 € festgehalten worden (Art. 27 Abs. 1 des [X.]). Soweit in Art. 29 Abs. 1 des [X.] die Regelung über Änderungen des [X.]skapitals dahingehend geändert worden sei, dass [X.] nicht mehr von Rechts wegen und ohne Erfordernis einer Veröffentlichung oder Eintragung im Handels- und [X.]sregister, sondern nunmehr automatisch und unter Verzicht auf die für Kapitalerhöhungen oder -herabsetzungen bei Aktiengesellschaften vorgeschriebenen Maßnahmen bezüglich der Veröffentlichung und Eintragung im Handels- und [X.]sregister erfolgen, erblicke man darin ebenfalls keine Regelung über die Herabsetzung von [X.]. Andernfalls läge bei jeder Änderung des Nettovermögens einer [X.] eine Kapitalherabsetzung vor.

Eine Kapitalherabsetzung der [X.] könne allenfalls dann angenommen werden, wenn die [X.] Einzahlungen des Anlegers ohne jegliche Erwerbstätigkeit zurückzahlen würde. Dies sei aber vorliegend nicht der Fall. Entgegen der Ansicht des [X.] liege auf [X.] der [X.] nicht eine bloße Vermögensumschichtung ohne jegliche Erwerbstätigkeit vor. Vor der Ausschüttung habe die [X.] die von der [X.] erbrachte Einlage eingesetzt, um (vorgezogene) Zinseinkünfte zu erzielen. Sie habe die abgetrennten [X.]e veräußert und dadurch Einkünfte erzielt, die für die Ausschüttung genutzt worden seien.

(3) An die vorstehenden Feststellungen und die Auslegung des [X.] zum ausländischen Recht ist der [X.] gemäß § 118 Abs. 2 [X.]O wie an Tatsachenfeststellungen gebunden (z.B. allgemein [X.]surteil vom 10.04.2013 - I R 45/11, [X.]E 241, 332, [X.] 2013, 771). Sie verstoßen weder gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze noch hat das [X.] dagegen zulässige und begründete Einwendungen erhoben. Das [X.] setzt dem Verständnis des [X.] lediglich seine eigene abweichende Auslegung entgegen, weist der Vorinstanz jedoch keine revisionsrechtlich beachtlichen Fehler bei der Erfassung und Auslegung des ausländischen Rechts nach. Soweit sich das [X.] --ebenso wie das beigetretene [X.]-- auf die seiner eigenen Auffassung entsprechenden Sichtweise des Hessischen [X.] in dessen Urteil vom 29.11.2017 - 4 K 1186/16 (E[X.] 2018, 622) bezieht, hat der [X.] diese Entscheidung inzwischen aufgrund fehlerhafter Erfassung des ausländischen Rechts aufgehoben ([X.]surteil vom 15.03.2021 - I R 1/18, [X.], 2337).

Soweit das [X.] vom [X.] vertretenen Sichtweise entgegenhält, diese würde dazu führen, dass die Ausschüttung einer [X.] stets als eine steuerpflichtige Dividende zu betrachten und eine steuerneutrale Kapitalrückzahlung generell ausgeschlossen wäre, trifft das so nicht zu, denn zumindest für den Fall einer Ausschüttung ohne vorherige erwerbliche Betätigung hält das [X.] den Tatbestand einer Kapitalrückzahlung für denkbar. Die vom [X.] durchgeführte Berechnung, der zufolge mangels realer Vermögensmehrung nach den von der [X.] durchgeführten Transaktionen lediglich die Einlage der [X.] zur Ausschüttung zur Verfügung gestanden habe, könnte nur dann zur Annahme einer Kapitalrückzahlung führen, wenn nach dem [X.]ischen [X.]srecht zu Lasten der Vermögenssubstanz der [X.] gehende Zuwendungen an die Aktionäre stets als Kapitalrückzahlungen zu werten wären, wofür jeder Anhalt fehlt. Nach [X.] Recht ist es für den Dividendenbegriff des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG jedenfalls unerheblich, ob die Zuwendung zu Lasten des Gewinns oder zu Lasten der Vermögenssubstanz geht (vgl. [X.]surteile vom 20.10.2010 - I R 117/08, [X.]E 232, 15, [X.] 2022, 254; vom 06.06.2012 - I R 6, 8/11, [X.]E 237, 346, [X.] 2013, 111).

bb) Grundsätzlich werden nach Art. 20 Abs. 2 Satz 1 [X.] 1958/2009 von der Bemessungsgrundlage für die Steuer des Wohnsitzstaats (hier [X.]) die Einkünfte und Vermögensteile ausgenommen, für die nach den vorhergehenden Artikeln der andere Staat (wie hier [X.] gemäß Art. 13 Abs. 2 [X.] 1958/2009) das Besteuerungsrecht hat. Bei Dividenden gilt dies jedoch gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 3 [X.] 1958/2009 nur für Dividenden, die einer Kapitalgesellschaft von einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in dem anderen Staat gezahlt werden, deren stimmberechtigte Anteile zu mindestens 25 % der erstgenannten [X.] gehören. Das [X.] hat zu Recht angenommen, dass das [X.] des Art. 20 Abs. 2 Satz 3 [X.]. Satz 1 [X.] 1958/2009 im Streitfall zur Anwendung kommt.

Sowohl bei der [X.] als auch bei der [X.] handelt es sich um Kapitalgesellschaften im Sinne des Art. 20 Abs. 2 Satz 3 [X.] 1958/2009. Mangels eigenständiger Definition oder sonstiger Anknüpfungspunkte für die Begriffsbestimmung im [X.] 1958/2009 ist für den Begriff der Kapitalgesellschaft das Verständnis [X.] als Anwenderstaat maßgeblich (s. Art. 2 Abs. 2 [X.] 1958/2009). Die Rechtsform der [X.] wird in § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.] ausdrücklich als Kapitalgesellschaft definiert. Für die [X.] [X.] ergibt sich die Einordnung als Kapitalgesellschaft aus dem vom [X.] vorgenommenen [X.] mit der Rechtsform der [X.] Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital (§§ 96 ff. [X.], jetzt §§ 108 ff. des Kapitalanlagegesetzbuchs), die als Sonderform der Aktiengesellschaft ebenfalls unter die Definition der Kapitalgesellschaft fällt (dazu näher [X.]surteile vom 15.03.2021 - I R 61/17, [X.]E 272, 399, und vom 15.03.2021 - I R 1/18, [X.], 2337). Von der Revision wird diese Einschätzung nicht beanstandet, sodass von weiteren Ausführungen abgesehen wird. Ebenfalls außer Zweifel steht, dass die Beteiligung der [X.] als alleinige Aktionärin der [X.] die in Art. 20 Abs. 2 Satz 3 [X.] 1958/2009 normierte Schwelle des [X.]s von 25 % der stimmberechtigten Anteile übersteigt.

cc) Nach zutreffender Beurteilung des [X.] erstreckt sich die Freistellung des Ausschüttungsbetrags von der [X.] Besteuerung nach Art. 20 Abs. 2 Satz 3 [X.]. Satz 1 [X.] 1958/2009 auf [X.] der [X.] auch auf den Gewinnanteil der [X.] als persönlich haftender [X.]erin nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG, obgleich es sich weder bei der [X.] noch bei dem im Streitjahr allein an deren Gewinn beteiligten Kläger zu 2. um Kapitalgesellschaften handelt.

Der [X.] hat mit Urteil vom 19.05.2020 - I R 62/09 ([X.]E 230, 18) entschieden, dass für Dividenden, die eine in [X.] ansässige Kapitalgesellschaft an eine in [X.] ansässige [X.] zahlt, das [X.] des mit [X.] seinerzeit bestehenden [X.] auch dann in voller Höhe zu gewähren ist, wenn persönlich haftende [X.]erin der [X.] eine Personengesellschaft ist. Danach setzt sich das abkommensrechtliche [X.] über die materielle Zurechnung abkommensspezifisch hinweg und begünstigt sämtliche Dividendenzahlungen an die [X.], und zwar auch dann, wenn die zu gewährende Freistellung aufgrund der innerstaatlichen Zurechnung --wie im entschiedenen Fall der Komplementärin in der Rechtsform einer Personengesellschaft-- (auch) einer Person zugutekommt, der die Freistellung "an sich" nicht zusteht; die (Teil-)Transparenz der hybriden [X.] wirkt sich nicht aus. Der Gesetzgeber hat auf dieses Ergebnis erst durch Einfügung von § 50d Abs. 11 EStG durch das Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes und von steuerlichen Vorschriften vom 08.05.2012 ([X.]l I 2012, 1030) --einem ab dem Veranlagungszeitraum 2012 relevanten "Nichtanwendungsgesetz"-- reagiert, welches für das Streitjahr aber noch keine Anwendung findet.

Mit den Urteilen vom 15.03.2021 - I R 1/18 ([X.], 2337) und vom 01.06.2022 - I R 44/18 ([X.], 263) hat der [X.] diese Rechtsprechung auf das hier in Rede stehende [X.] des Art. 20 Abs. 2 Satz 3 [X.]. Satz 1 [X.] 1958/2009 (bzw. des [X.] 1958 i.d.F. des Ergänzungsprotokolls vom 15.06.1973, [X.]l II 1978, 111, [X.] 1978, 73) übertragen, woran für den Streitfall festzuhalten ist.

e) In seinen Gründen befasst sich das angefochtene Zwischenurteil auch mit der Frage, ob in Bezug auf die Ausschüttung des Veräußerungsgewinns durch die [X.] auf [X.] der [X.] die Bestimmung des § 8b Abs. 5 [X.] zur Anwendung komme, der zufolge von den Bezügen im Sinne des § 8b Abs. 1 [X.], die bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben, 5 % als Ausgaben gelten, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen (pauschales Betriebsausgabenabzugsverbot). Das [X.] hat dies verneint, weil § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 InvStG 2004 nach seinem Sinn und Zweck über seinen Wortlaut hinaus nicht nur den Abs. 1 des § 8b [X.], sondern auch dessen Abs. 5 von der Anwendung auf Investmenterträge ausschließe (anderer Auffassung [X.]surteil vom 15.03.2021 - I R 1/18, [X.], 2337 [obiter dictum]).

Die Frage spielt indessen für den Gewinnanteil der [X.] an der [X.] nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG keine Rolle, weil in dem Fall, dass der persönlich haftende [X.]er der [X.] (unmittelbar oder mittelbar) eine natürliche Person ist --wie hier der Kläger zu [X.], nicht das für die Besteuerung der [X.] als Körperschaftsteuersubjekt geltende Regime des § 8b [X.], sondern das Teileinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. d EStG in Betracht kommt (s. hierzu [X.]surteil vom 01.06.2022 - I R 44/18, [X.], 263), über dessen Anwendung auf den Streitfall das [X.] in dem angefochtenen Zwischenurteil ausdrücklich nicht entschieden hat.

2. Gegen die Behandlung der unter b und [X.] beantworteten Vorfragen durch das [X.] haben weder das [X.] noch das [X.] spezifische Einwendungen erhoben. Auch aus Sicht des [X.]s ist dagegen nichts zu erinnern.

a) So liegt die Voraussetzung für eine steuerbilanzielle Teilwertabschreibung der Beteiligung der [X.] an der [X.] zum 31.12.2011 nach Maßgabe von § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG (voraussichtlich dauernde Wertminderung) nicht vor. Zwar war der Kurswert der zum Bilanzstichtag bei der [X.] verbliebenen --nunmehr unverzinslichen-- Anleihemäntel nach Abtrennung der [X.]e erheblich gemindert. Es handelte sich dabei jedoch nicht um eine "voraussichtlich dauernde" Wertminderung, weil die [X.] die sichere Aussicht gehabt hat, nach dem Ende der Laufzeiten der Anleihen jeweils die vollen Nominalbeträge der Anleihen zurückzuerhalten (vgl. allgemein [X.]surteile vom 08.06.2011 - I R 98/10, [X.]E 234, 137, [X.] 2012, 716; vom 24.10.2012 - I R 43/11, [X.]E 239, 275, [X.] 2013, 162; [X.]-Urteil vom 23.08.2023 - XI R 36/20, [X.] 2024, 241).

b) Die Rückgängigmachung der vom [X.] vorgenommenen Teilwertabschreibung führt zu einer entsprechenden Erhöhung des Verlusts des [X.] zu 2. aus der mit steuerlicher Rückwirkung zum 31.12.2011 vorgenommenen Einbringung eines Teils (99 %) seines Kommanditanteils an der [X.] in die Klägerin zu 1. auf … €.

Zu Recht hat das [X.] den [X.] nicht als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe im Sinne von § 3c Abs. 1 Halbsatz 1 EStG angesehen. Nach dieser Vorschrift dürfen Ausgaben, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Allerdings fehlt es zwischen der Vereinnahmung der nach dem [X.] 1958/2009 steuerfreien Ausschüttung durch die [X.] einerseits und der den Verlust auslösenden Teil-Einbringung des Kommanditanteils des [X.] zu 2. in die Klägerin zu 1. andererseits an dem von § 3c Abs. 1 Halbsatz 1 EStG vorausgesetzten unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang.

3. Das [X.] hat eine Prüfung des Sachverhalts auf einen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten nach § 4[X.] abgelehnt. Es hat dies damit begründet, dass § 4[X.] wegen des Vorrangs der Missbrauchsvermeidungsvorschrift des § 15b EStG nicht anwendbar sei. Habe der Gesetzgeber ein missbrauchsverdächtiges Feld gesichtet und durch eine [X.] abgesteckt, lege er für diesen Bereich die Maßstäbe fest. Unabhängig davon, ob im konkreten Einzelfall die Voraussetzungen der speziellen Missbrauchsvermeidungsbestimmung erfüllt seien, dürfe die Wertung des Gesetzgebers dann nicht durch Anwendung des § 4[X.] unterlaufen werden. Diese --auf zu älteren Fassungen des § 4[X.] ergangener [X.]-Rechtsprechung fußende-- Begründung hält in Bezug auf die für das Streitjahr geltende Gesetzesfassung der rechtlichen Prüfung nicht stand.

a) Nach § 42 Abs. [X.] (in der ab 2008 geltenden Fassung) kann das Steuergesetz durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts nicht umgangen werden (Satz 1). Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift (Satz 2). Andernfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht (Satz 3).

b) Der [X.] hat mit Urteil vom 17.11.2020 - I R 2/18 ([X.]E 271, 330, [X.] 2021, 580) entschieden, dass mit § 42 Abs. 1 Satz 2 und 3 AO nunmehr das Verhältnis einzelsteuergesetzlicher Umgehungsverhinderungsregelungen gegenüber der allgemeinen [X.] geregelt ist und der Wortlaut keinen Zweifel daran lässt, dass solche einzelsteuergesetzlichen Vorschriften die Anwendung des § 4[X.] nur dann verdrängen, wenn sie tatbestandlich einschlägig sind. Für eine gesetzestechnisch begründete "automatische" Abschirmwirkung der [X.] ist danach kein Raum. Allerdings müssen bei der Prüfung des Vorliegens eines Missbrauchs im Sinne des § 42 Abs. [X.] diejenigen Wertungen des Gesetzgebers, die den von ihm geschaffenen [X.]en zugrunde liegen, zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen im Rahmen der Auslegung berücksichtigt werden. Aus dem [X.]surteil vom 15.03.2021 - I R 1/18 ([X.], 2337) folgt des Weiteren, dass die vorstehenden Grundsätze auch für das Verhältnis zwischen § 4[X.] und § 15b EStG in den Fällen der sogenannten Bondstripping-Modelle gelten.

c) Infolge der rechtsfehlerhaft unterlassenen Prüfung auf einen Gestaltungsmissbrauch kann das angefochtene Zwischenurteil insgesamt keinen Bestand haben, weil ein etwaiger Gestaltungsmissbrauch nach Maßgabe von § 42 Abs. 1 Satz 3 AO Rechtsfolgen nach sich ziehen könnte, die von den vom [X.] in der jeweiligen Einzelbetrachtung der verschiedenen Gestaltungsakte gezogenen --für sich genommen zutreffenden-- Folgerungen abweichen.

Die Prüfung auf einen Gestaltungsmissbrauch nach § 4[X.] erfordert nach dem Vorstehenden zunächst eine Antwort auf die Frage, ob vorliegend der Tatbestand des § 15b EStG erfüllt ist (s. bereits [X.]surteil vom 15.03.2021 - I R 1/18, [X.], 2337), was das [X.] in dem Zwischenurteil ausdrücklich offen gelassen hat. [X.] ein Anwendungsfall des § 15b EStG nicht vor, wären im Rahmen der Prüfung des § 4[X.] die Gesamtumstände der vorliegenden konkreten Gestaltung zu erfassen und zu würdigen. Dies alles ist Aufgabe des [X.] als Tatsachengericht.

III. Eine Entscheidung darüber, wer die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen hat, ist im Falle der erfolgreichen Revision gegen ein Zwischenurteil nicht zu treffen (vgl. z.B. [X.] in Tipke/[X.], § 143 [X.]O Rz 7). Über diese hat das [X.] in seiner das erstinstanzliche Verfahren abschließenden Entscheidung zu befinden.

Meta

I R 8/19

07.02.2024

Bundesfinanzhof 1. Senat

Urteil

vorgehend FG Düsseldorf, 17. Dezember 2018, Az: 2 K 3874/15 F, Zwischenurteil

§ 15 Abs 1 S 1 Nr 3 EStG 2009, § 15b EStG 2009, § 20 Abs 2 S 1 Nr 2 Buchst b S 1 EStG 2009, § 118 Abs 2 FGO, Art 20 Abs 2 S 1 DBA LUX, Art 20 Abs 2 S 3 DBA LUX, § 42 AO vom 20.12.2007, EStG VZ 2011, § 398 BGB, §§ 398ff BGB, § 929 BGB, §§ 929ff BGB

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 07.02.2024, Az. I R 8/19 (REWIS RS 2024, 2477)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 2477

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

I R 1/18 (Bundesfinanzhof)

(Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 15.03.2021 I R 61/17 - Abkommensrechtliches Schachtelprivileg für Ausschüttungen einer …


I R 61/17 (Bundesfinanzhof)

Abkommensrechtliches Schachtelprivileg für Ausschüttungen einer Luxemburger SICAV


I R 44/18 (Bundesfinanzhof)

(Transparente Besteuerung einer KGaA nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG)


13 K 1241/17 (FG München)

„Schachtelprivilegierung“ einer DBA-Steuerbefreiung


I R 62/09 (Bundesfinanzhof)

Sog. Schachtelprivileg nach Art. 20 DBA-Frankreich für Dividendeneinnahmen einer KGaA - Gegenstand des Klageverfahrens bei …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.