Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2008, Az. IV ZB 24/07

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 2785

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] BESCHLUSS IV ZB 24/07vom 16. Juli 2008 in dem Rechtsstreit - 2 -

[X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] [X.] am 16. Juli 2008 beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden - unter ihrer Zurückweisung im Übrigen - der Beschluss des 8. Zivil-senats des [X.] vom 25. Oktober 2007 und der Kostenfestsetzungsbeschluss des [X.] vom 28. August 2007 aufgehoben. Die von den Beklagten an die Kläger laut gerichtlich pro-tokolliertem Vergleich vom 4. Juni 2007 (2 [X.]/06 [X.]) zu erstattenden Kosten werden auf 7.232,85 • fest-gesetzt. Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag der Kläger wird zurückgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittel tragen die Kläger zu 85% und die Beklagten zu 15%. Wert: 1.345,89 • - 3 -

Gründe: 1 [X.] Die Kläger haben beide Beklagten vor dem [X.] auf Rückzahlung eines Darlehens und die Beklagte zu 2 darüber hinaus auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus zwei zur Sicherung des Darlehens bestellten Grundschulden in Anspruch genommen. Der Rechtsstreit ist durch einen gerichtlich protokollierten Vergleich beendet worden. [X.] haben die Beklagten die Kosten des Rechtsstreits zu tragen mit Ausnahme der Einigungsge[X.], die von den Parteien jeweils selbst zu übernehmen ist. Der Wert des Rechtsstreits und des Vergleichs ist auf 127.822,97 • festgesetzt worden. Die Rechtspflegerin des [X.]s hat auf Antrag der Kläger die von den Beklagten zu erstattenden Kosten auf 8.399,29 • einschließlich Mehrwertsteuer festgesetzt. In diesem [X.] ist eine 1,3 Verfahrensge[X.] nach Nr. 3100 [X.] RVG in Höhe von 2.332,88 • (1.960,40 • zuzüglich Mehrwertsteuer) enthalten.
Mit ihrer sofortigen Beschwerde haben die Beklagten eine Herab-setzung dieser Verfahrensge[X.] auf eine 0,55 Verfahrensge[X.] ange-strebt; die rechnerische Ermittlung des nach ihrer Auffassung festzuset-zenden Betrages beruht auf einem offensichtlichen Rechenfehler. Die Beklagten sind der Meinung, aufgrund der Bestimmung in [X.]. 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 [X.] RVG sei eine 0,75 Geschäftsge[X.] auf die 1,3 Verfahrensge[X.] anzurechnen, weil die Prozessbevollmächtigten die Kläger schon vorgerichtlich vertreten hätten. Damit sind sie vor dem [X.] ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgen sie ihr Begehren weiter. 2 - 4 -

3 I[X.] Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte Beschwer-de ist auch im Übrigen zulässig. Sie führt auch in der Sache zum Erfolg.
1. Das [X.] hat ausgeführt: Eine Pflicht der Rechts-pflegerin zur Anrechnung einer Geschäftsge[X.], die aufgrund der vor-gerichtlichen Tätigkeit der Bevollmächtigten der Kläger entstanden sei, auf die gerichtliche Verfahrensge[X.] bestehe nicht, da die Kläger diese Geschäftsge[X.] nicht als Nebenforderung auf Grundlage eines mate-riell-rechtlichen Schadensersatzanspruchs eingeklagt hätten. Nur dann aber sei nach der Rechtsprechung des [X.] eine [X.] im Kostenfestsetzungsverfahren geboten. Die Anrechnungsvor-schrift in [X.]. 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 [X.] RVG gelte überdies nur im Verhältnis zwischen einer Partei und ihrem Prozessbevollmächtigten. Der Prozessgegner hafte auf Erstattung vorgerichtlicher Kosten aus-schließlich nach materiellem Recht. Nur wenn der Anfall der Geschäfts-ge[X.] und die Pflicht des Gegners, sie zu tragen, oder jedenfalls die für die Berücksichtigung maßgebenden Tatsachen unstreitig seien, müsse diese als materiell-rechtlicher Anspruch einer Partei im [X.] berücksichtigt werden; davon sei im gegebenen Fall nicht auszugehen. 4 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 5 a) Nach [X.]. 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 [X.] RVG ist unter der - hier gegebenen - Voraussetzung, dass es sich um denselben Gegenstand handelt, eine bereits entstandene Geschäftsge[X.] teilweise auf die spä-tere Verfahrensge[X.] des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung ist die gerichtliche Verfah-rensge[X.] zu mindern, nicht hingegen die vorgerichtliche [X.] - 5 -

[X.]. Die Geschäftsge[X.] bleibt also unangetastet; durch die [X.] verringert sich lediglich die Verfahrensge[X.] nach Nr. 3100 [X.] RVG (vgl. [X.], Urteile vom 7. März 2007 - [X.]/06 - NJW 2007, 2049 [X.]. 11; vom 14. März 2007 - [X.]/06 - NJW 2007, 2050 [X.]. 19). Dieser Umstand ist im Kostenfestsetzungsverfahren zu [X.]. Auf Weiteres kommt es - entgegen der Auffassung des [X.] - nach den angeführten Entscheidungen nicht an.
b) Der VII[X.] Zivilsenat hat mittlerweile auch ausdrücklich ausge-sprochen, dass es für die kostenrechtliche Anrechnung ohne Bedeutung ist, ob die Geschäftsge[X.] vom Prozessgegner auf materiell-rechtlicher Grundlage zu erstatten und ob sie insoweit zwischen den Parteien un-streitig, geltend gemacht, tituliert oder bereits beglichen ist. Maßgebend ist, dass § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO, auf den es in diesem Zusammenhang allein ankommt, für eine Kostenerstattung an die gesetzlichen Ge[X.]en und Auslagen des Rechtsanwalts und darüber unmittelbar an die [X.] in [X.]. 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 [X.] RVG an-knüpft. Entsteht die Verfahrensge[X.] wegen der in der genannten Be-stimmung vorgesehenen Anrechnung eines Teils der bereits vorher ent-standenen Geschäftsge[X.] nach Nr. 2300 [X.] RVG von vornherein nur in gekürzter Höhe, kommt im Rahmen der Kostenfestsetzung auch keine darüber hinausgehende Erstattung in Betracht. Für die Anrechnung und damit die von selbst einsetzende Kürzung ist entscheidend, ob und in welcher Höhe eine Geschäftsge[X.] bei vorausgesetzter Identität des Streitgegenstandes entstanden ist, der Rechtsanwalt zum Zeitpunkt des Entstehens der Verfahrensge[X.] also schon einen Anspruch auf eine Geschäftsge[X.] aus seinem vorprozessualen Tätigwerden erlangt hatte (vgl. [X.], Beschluss vom 22. Januar 2008 - [X.]/07 - NJW 2008, 1323 [X.]. 6, 10). 7 - 6 -

8 Das ist hier zu bejahen. Der spätere Prozessbevollmächtigte ist für die Kläger bereits vorgerichtlich tätig geworden, wie sich aus dem von den Klägern vorgelegten Schriftverkehr ergibt. Damit liegen die [X.] gemäß [X.]. 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 [X.] RVG vor. Die [X.]svorschrift findet ihren Grund darin, dass der Ge[X.]enan-spruch unter einem aufwandsbezogenen Gesichtspunkt gekürzt wird, weil nämlich der Rechtsanwalt aufgrund seiner vorprozessualen Befas-sung mit der Sache in der Regel nur einen geringeren Einarbeitungs- und Vorbereitungsaufwand hat ([X.] aaO, [X.]. 11). c) Der II[X.] Zivilsenat hat sich der Rechtsprechung des VII[X.] Zivilsenats angeschlossen und sich dessen Ausführungen ausdrück-lich zu Eigen gemacht (Beschluss vom 30. April 2008 - [X.]/08 - bei juris abrufbar [X.]. 4); auch der erkennende Senat tritt dieser Rechtspre-chung bei. 9 Mithin hätte die Rechtspflegerin bei der von den Beklagten ange-griffenen Kostenfestsetzung die 1,3 Verfahrensge[X.] unter [X.] der wegen desselben Gegenstandes entstandenen Geschäftsge-[X.] vermindern müssen. Nach [X.]. 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 [X.] RVG ist eine nach den Nr. 2300 - 2303 [X.] RVG entstandene Geschäftsge[X.] "zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Ge[X.]ensatz von 0,75" zur [X.] zu bringen. Das bedeutet, dass die Geschäftsge[X.] den Satz von 1,5 erreichen oder überschreiten muss, um sie - wie von den [X.] angestrebt - mit einem Satz von 0,75 anrechnen zu können (vgl. [X.]/[X.]/[X.], RVG 9. Aufl. [X.] Teil 3 [X.]. 3 Rdn. 65). 10 - 7 -

11 Die Geschäftsge[X.] nach Nr. 2300 [X.] RVG, dem hier einschlägi-gen Ge[X.]entatbestand, sieht einen Ge[X.]ensatzrahmen von 0,5 bis 2,5 vor. Jedoch kann eine Ge[X.] von mehr als 1,3 nur gefordert wer-den, wenn die vorgerichtliche Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Dafür ist nichts ersichtlich, so dass die von den Beklagten mit ihrem [X.] begehrte Reduzierung um 0,75 auf eine 0,55 Verfahrensge[X.] nicht in Betracht kommt. Es wäre Sache der Beklagten als den [X.] gewesen, Umstände darzulegen, die eine Abweichung von der 1,3 Verfahrensge[X.] rechtfertigen könnten, denn insoweit beziehen sie sich auf eine Ausnahme zum ge[X.]engesetzlichen Regelfall (vgl. [X.], Beschluss vom 22. Januar 2008 aaO [X.]. 12).
[X.][X.] [X.] Dr. [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 28.08.2007 - 2 [X.]/06 - [X.], Entscheidung vom [X.]

Meta

IV ZB 24/07

16.07.2008

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2008, Az. IV ZB 24/07 (REWIS RS 2008, 2785)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2785

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.