Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.07.2008, Az. IV ZB 16/08

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 2628

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] BESCHLUSS IV ZB 16/08vom 25. Juli 2008 in dem Rechtsstreit - 2 -

[X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] am 25. Juli 2008 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der [X.] werden der Be-schluss des 3. Zivilsenats des [X.] vom 25. März 2008 und der Kostenfestsetzungsbe-schluss des [X.] vom 16. Januar 2008 teilweise geändert: Die vom Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten werden auf 354,63 • festgesetzt. Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag des Klägers wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Kläger zur Last. Die Kosten der sofortigen Beschwerde werden gegeneinander aufgehoben. Wert: 697,70 • - 3 -

Gründe: 1 I. Der Kläger hat die Beklagte auf Leistungen aus einer Berufsun-fähigkeitsversicherung in Anspruch genommen und zudem die Feststel-lung begehrt, dass der Versicherungsvertrag nicht durch Anfechtung be-endet ist. Überdies hat er mit seinem Klagantrag zu 5) die Verurteilung der [X.] erstrebt, ihn von "nicht anzurechnenden außergerichtli-chen Gebühren" in Höhe von 721, 50 • freizustellen mit der Begründung, seine späteren Prozessbevollmächtigten seien bereits vorgerichtlich für ihn tätig geworden. Sie hätten dafür eine 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 [X.] nebst einer Auslagenpauschale nach Nr. 7002 [X.] [X.] [X.]. verdient. Der Rechtsstreit ist vor dem [X.] durch Vergleich beendet worden. Die Beklagte hat danach an den Kläger zur Abgeltung aller wechselseitigen Ansprüche aus dem streitbefangenen, von den Parteien für beendet erklärten Versicherungsverhältnis 15.000 • zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits mit einem Streitwert von 35.827,82 • sind vom Kläger zu 60% und von der [X.] zu 40% zu tragen. 2 Im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren haben beide [X.] Anträge auf [X.]ung gestellt. Der Kläger hat einen Be-trag von 3.780,63 • angemeldet, der eine 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 [X.] beinhaltet, die Beklagte einen Betrag von 3.177 •. Die Rechtspflegerin des [X.]s hat unter Einbeziehung ebenfalls [X.] gerichtlicher Gebühren die vom Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten auf 75,55 • festgesetzt. 3 - 4 -

4 Dagegen hat sich die Beklagte mit ihrer sofortigen Beschwerde gewandt. Der Kläger habe mit seinem Klagantrag zu 5) eine volle Verfah-rensgebühr geltend gemacht; diese sei mit dem vergleichsweise zu zah-lenden Betrag von 15.000 • abgegolten. Eine nochmalige Berücksichti-gung der 1,3 Verfahrensgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren komme nicht in Betracht. Das [X.] hat die Beschwerde zurückge-wiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Beklagte ihr Begehren in-soweit weiter, als nach ihrer Auffassung die Verfahrensgebühr mit nur 0,65 anzusetzen ist.

[X.] Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte Beschwer-de ist auch im Übrigen zulässig. Sie hat darüber hinaus in der Sache [X.]. 5 1. Das [X.] hat ausgeführt: Es sei nicht die Verfah-rensgebühr, sondern allein die vorprozessuale Geschäftsgebühr (zur Hälfte) Gegenstand der Klage gewesen. Diese hälftige Geschäftsgebühr sei unbeschadet der Regelung in [X.]. 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 [X.] auf die Verfahrensgebühr nicht - auch nicht teilweise - anzurechnen. Die Prozesspartei habe die Wahl, ob sie die Kosten, die auf den nicht zu ver-rechnenden Teil der Gebühren entfielen, bereits im Klagewege oder - wie hier der Kläger - durch den Ansatz einer dann ungekürzten 1,3 Verfah-rensgebühr im späteren Kostenfestsetzungsverfahren geltend mache. 6 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 7 a) Nach [X.]. 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 [X.] ist unter der - hier gegebenen - Voraussetzung, dass es sich um denselben Gegenstand 8 - 5 -

handelt, eine bereits entstandene Geschäftsgebühr teilweise auf die spä-tere Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung ist die gerichtliche Verfah-rensgebühr zu mindern, nicht hingegen die vorgerichtliche Geschäftsge-bühr. Die Geschäftsgebühr bleibt also unangetastet; durch die [X.] verringert sich lediglich die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 [X.] (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Juli 2008 - [X.] - unter II 2 a; [X.], Urteile vom 7. März 2007 - [X.]/06 - NJW 2007, 2049 [X.]. 11; vom 14. März 2007 - [X.]/06 - NJW 2007, 2050 [X.]. 19; Beschluss vom 30. April 2008 - [X.]/08 - bei juris abrufbar [X.]. 4). Dieser Umstand ist im Kostenfestsetzungsverfahren zwingend zu be-rücksichtigen. Auf Weiteres kommt es - entgegen der Auffassung des [X.]s - nach den angeführten Entscheidungen nicht an. b) Der VI[X.] Zivilsenat hat mittlerweile auch ausdrücklich ausge-sprochen, dass es für die kostenrechtliche Anrechnung ohne Bedeutung ist, ob die Geschäftsgebühr vom Prozessgegner auf materiell-rechtlicher Grundlage zu erstatten und ob sie insoweit zwischen den Parteien un-streitig geltend gemacht, tituliert oder bereits beglichen ist. Maßgebend ist, dass § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO für eine Kostenerstattung an die ge-setzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts und darüber un-mittelbar an die Anrechnungsbestimmung in [X.]. 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 [X.] anknüpft. Entsteht die Verfahrensgebühr wegen der in der genannten Bestimmung vorgesehenen Anrechnung eines Teils der bereits vorher entstandenen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 [X.] von vornherein nur in gekürzter Höhe, kommt im Rahmen der [X.] auch keine darüber hinausgehende Erstattung in Betracht. Für die Anrechnung und damit die von selbst einsetzende Kürzung ist entscheidend, ob und in welcher Höhe eine Geschäftsgebühr bei [X.] - 6 -

gesetzter Identität des Streitgegenstandes entstanden ist, der [X.] zum Zeitpunkt des Entstehens der Verfahrensgebühr also schon einen Anspruch auf eine Geschäftsgebühr aus seinem vorprozessualen Tätigwerden erlangt hatte (vgl. Senatsbeschluss aaO unter [X.]; [X.], Beschluss vom 22. Januar 2008 - [X.]/07 - NJW 2008, 1323 [X.]. 6, 10). c) Das ist hier zu bejahen. Der spätere Prozessbevollmächtigte ist für den Kläger bereits vorgerichtlich tätig geworden, wie zwischen den Parteien unstreitig ist. Damit liegen die Voraussetzungen gemäß [X.]. 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 [X.] vor. Die Anrechnungsvorschrift findet ihren Grund darin, dass der Gebührenanspruch unter einem aufwands-bezogenen Gesichtspunkt gekürzt wird, weil nämlich der Rechtsanwalt aufgrund seiner vorprozessualen Befassung mit der Sache in der Regel nur einen geringeren Einarbeitungs- und Vorbereitungsaufwand hat ([X.] aaO, [X.]. 11). 10 3. Mithin hätte die Rechtspflegerin bei ihrer von der [X.] an-gegriffenen Kostenfestsetzung die vom Kläger zum [X.] an-gemeldete 1,3 Verfahrensgebühr unter Teilanrechnung der wegen [X.] Gegenstandes entstandenen Geschäftsgebühr auf eine 0,65 [X.] (586,30 • [X.] [X.], insgesamt 697,70 •) vermindern müssen. Der Kläger konnte daher nur 3.082,93 • in den [X.] einbringen (3.780,63 • abzgl. 697,70 •). Die auszugleichenden außerge-richtlichen Kosten belaufen sich somit auf 6.259,93 • für beide Parteien, von denen der Kläger 60% (3.755,96 •) und die Beklagte 40% (2.503,97 •) zu zahlen haben. Insoweit beträgt der Erstattungsanspruch der [X.] 673,03 • (3.177 • abzgl. 2.503,97 •). Dieser Betrag war nach dem unangefochten gebliebenen Ansatz der Rechtspflegerin um 11 - 7 -

318,40 • für vom Kläger verauslagte Gerichtskosten zu bereinigen, die gemäß der im Vergleich vereinbarten Kostenregelung von der [X.] zu übernehmen sind.
Terno

[X.] [X.]

Dr. [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 16.01.2008 - 8 O 1347/07 - [X.], Entscheidung vom 25.03.2008 - 3 W 262/08 -

Meta

IV ZB 16/08

25.07.2008

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.07.2008, Az. IV ZB 16/08 (REWIS RS 2008, 2628)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2628

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.