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PDF anzeigen [X.] BESCHLUSS IV ZB 16/08vom 25. Juli 2008 in dem Rechtsstreit - 2 -
[X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] am 25. Juli 2008 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der [X.] werden der Be-schluss des 3. Zivilsenats des [X.] vom 25. März 2008 und der Kostenfestsetzungsbe-schluss des [X.] vom 16. Januar 2008 teilweise geändert: Die vom Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten werden auf 354,63 • festgesetzt. Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag des Klägers wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Kläger zur Last. Die Kosten der sofortigen Beschwerde werden gegeneinander aufgehoben. Wert: 697,70 • - 3 -
Gründe: 1 I. Der Kläger hat die Beklagte auf Leistungen aus einer Berufsun-fähigkeitsversicherung in Anspruch genommen und zudem die Feststel-lung begehrt, dass der Versicherungsvertrag nicht durch Anfechtung be-endet ist. Überdies hat er mit seinem Klagantrag zu 5) die Verurteilung der [X.] erstrebt, ihn von "nicht anzurechnenden außergerichtli-chen Gebühren" in Höhe von 721, 50 • freizustellen mit der Begründung, seine späteren Prozessbevollmächtigten seien bereits vorgerichtlich für ihn tätig geworden. Sie hätten dafür eine 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 [X.] nebst einer Auslagenpauschale nach Nr. 7002 [X.] [X.] [X.]. verdient. Der Rechtsstreit ist vor dem [X.] durch Vergleich beendet worden. Die Beklagte hat danach an den Kläger zur Abgeltung aller wechselseitigen Ansprüche aus dem streitbefangenen, von den Parteien für beendet erklärten Versicherungsverhältnis 15.000 • zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits mit einem Streitwert von 35.827,82 • sind vom Kläger zu 60% und von der [X.] zu 40% zu tragen. 2 Im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren haben beide [X.] Anträge auf [X.]ung gestellt. Der Kläger hat einen Be-trag von 3.780,63 • angemeldet, der eine 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 [X.] beinhaltet, die Beklagte einen Betrag von 3.177 •. Die Rechtspflegerin des [X.]s hat unter Einbeziehung ebenfalls [X.] gerichtlicher Gebühren die vom Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten auf 75,55 • festgesetzt. 3 - 4 -
4 Dagegen hat sich die Beklagte mit ihrer sofortigen Beschwerde gewandt. Der Kläger habe mit seinem Klagantrag zu 5) eine volle Verfah-rensgebühr geltend gemacht; diese sei mit dem vergleichsweise zu zah-lenden Betrag von 15.000 • abgegolten. Eine nochmalige Berücksichti-gung der 1,3 Verfahrensgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren komme nicht in Betracht. Das [X.] hat die Beschwerde zurückge-wiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Beklagte ihr Begehren in-soweit weiter, als nach ihrer Auffassung die Verfahrensgebühr mit nur 0,65 anzusetzen ist.
[X.] Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte Beschwer-de ist auch im Übrigen zulässig. Sie hat darüber hinaus in der Sache [X.]. 5 1. Das [X.] hat ausgeführt: Es sei nicht die Verfah-rensgebühr, sondern allein die vorprozessuale Geschäftsgebühr (zur Hälfte) Gegenstand der Klage gewesen. Diese hälftige Geschäftsgebühr sei unbeschadet der Regelung in [X.]. 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 [X.] auf die Verfahrensgebühr nicht - auch nicht teilweise - anzurechnen. Die Prozesspartei habe die Wahl, ob sie die Kosten, die auf den nicht zu ver-rechnenden Teil der Gebühren entfielen, bereits im Klagewege oder - wie hier der Kläger - durch den Ansatz einer dann ungekürzten 1,3 Verfah-rensgebühr im späteren Kostenfestsetzungsverfahren geltend mache. 6 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 7 a) Nach [X.]. 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 [X.] ist unter der - hier gegebenen - Voraussetzung, dass es sich um denselben Gegenstand 8 - 5 -
handelt, eine bereits entstandene Geschäftsgebühr teilweise auf die spä-tere Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung ist die gerichtliche Verfah-rensgebühr zu mindern, nicht hingegen die vorgerichtliche Geschäftsge-bühr. Die Geschäftsgebühr bleibt also unangetastet; durch die [X.] verringert sich lediglich die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 [X.] (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Juli 2008 - [X.] - unter II 2 a; [X.], Urteile vom 7. März 2007 - [X.]/06 - NJW 2007, 2049 [X.]. 11; vom 14. März 2007 - [X.]/06 - NJW 2007, 2050 [X.]. 19; Beschluss vom 30. April 2008 - [X.]/08 - bei juris abrufbar [X.]. 4). Dieser Umstand ist im Kostenfestsetzungsverfahren zwingend zu be-rücksichtigen. Auf Weiteres kommt es - entgegen der Auffassung des [X.]s - nach den angeführten Entscheidungen nicht an. b) Der VI[X.] Zivilsenat hat mittlerweile auch ausdrücklich ausge-sprochen, dass es für die kostenrechtliche Anrechnung ohne Bedeutung ist, ob die Geschäftsgebühr vom Prozessgegner auf materiell-rechtlicher Grundlage zu erstatten und ob sie insoweit zwischen den Parteien un-streitig geltend gemacht, tituliert oder bereits beglichen ist. Maßgebend ist, dass § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO für eine Kostenerstattung an die ge-setzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts und darüber un-mittelbar an die Anrechnungsbestimmung in [X.]. 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 [X.] anknüpft. Entsteht die Verfahrensgebühr wegen der in der genannten Bestimmung vorgesehenen Anrechnung eines Teils der bereits vorher entstandenen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 [X.] von vornherein nur in gekürzter Höhe, kommt im Rahmen der [X.] auch keine darüber hinausgehende Erstattung in Betracht. Für die Anrechnung und damit die von selbst einsetzende Kürzung ist entscheidend, ob und in welcher Höhe eine Geschäftsgebühr bei [X.] - 6 -
gesetzter Identität des Streitgegenstandes entstanden ist, der [X.] zum Zeitpunkt des Entstehens der Verfahrensgebühr also schon einen Anspruch auf eine Geschäftsgebühr aus seinem vorprozessualen Tätigwerden erlangt hatte (vgl. Senatsbeschluss aaO unter [X.]; [X.], Beschluss vom 22. Januar 2008 - [X.]/07 - NJW 2008, 1323 [X.]. 6, 10). c) Das ist hier zu bejahen. Der spätere Prozessbevollmächtigte ist für den Kläger bereits vorgerichtlich tätig geworden, wie zwischen den Parteien unstreitig ist. Damit liegen die Voraussetzungen gemäß [X.]. 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 [X.] vor. Die Anrechnungsvorschrift findet ihren Grund darin, dass der Gebührenanspruch unter einem aufwands-bezogenen Gesichtspunkt gekürzt wird, weil nämlich der Rechtsanwalt aufgrund seiner vorprozessualen Befassung mit der Sache in der Regel nur einen geringeren Einarbeitungs- und Vorbereitungsaufwand hat ([X.] aaO, [X.]. 11). 10 3. Mithin hätte die Rechtspflegerin bei ihrer von der [X.] an-gegriffenen Kostenfestsetzung die vom Kläger zum [X.] an-gemeldete 1,3 Verfahrensgebühr unter Teilanrechnung der wegen [X.] Gegenstandes entstandenen Geschäftsgebühr auf eine 0,65 [X.] (586,30 • [X.] [X.], insgesamt 697,70 •) vermindern müssen. Der Kläger konnte daher nur 3.082,93 • in den [X.] einbringen (3.780,63 • abzgl. 697,70 •). Die auszugleichenden außerge-richtlichen Kosten belaufen sich somit auf 6.259,93 • für beide Parteien, von denen der Kläger 60% (3.755,96 •) und die Beklagte 40% (2.503,97 •) zu zahlen haben. Insoweit beträgt der Erstattungsanspruch der [X.] 673,03 • (3.177 • abzgl. 2.503,97 •). Dieser Betrag war nach dem unangefochten gebliebenen Ansatz der Rechtspflegerin um 11 - 7 -
318,40 • für vom Kläger verauslagte Gerichtskosten zu bereinigen, die gemäß der im Vergleich vereinbarten Kostenregelung von der [X.] zu übernehmen sind.
Terno
[X.] [X.]
Dr. [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 16.01.2008 - 8 O 1347/07 - [X.], Entscheidung vom 25.03.2008 - 3 W 262/08 -
Meta
25.07.2008
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.07.2008, Az. IV ZB 16/08 (REWIS RS 2008, 2628)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 2628
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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