Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.08.2009, Az. VIII ZB 17/09

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 2073

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[X.] ZB 17/09 vom 18. August 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] § 91; [X.] § 3a, § 4 a.F.; [X.] Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4; [X.] Nr. 2300; [X.] § 118 Abs. 2 Die Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr gemäß Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV [X.] kommt nicht in Betracht, wenn zwis[X.] der erstattungsberechtigten Partei und ihrem Prozessesbevollmächtigten keine Ge-schäftsgebühr im Sinne von Nr. 2300 VV [X.] entstanden ist, sondern sie ihrem Prozessbevollmächtigten für dessen vorprozessuales Tätigwerden ein von einzelnen Aufträgen unabhängiges Pauschalhonorar schuldet. [X.], Beschluss vom 18. August 2009 - [X.]/09 - [X.] [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 18. August 2009 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] Frellesen, die Richterin [X.], [X.] Achilles und die Richterin [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des [X.] vom 27. Januar 2009 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. [X.]: 492,70 •. Gründe: [X.] Die Parteien haben um die Rückabwicklung eines zwis[X.] ihnen ge-schlossenen Fahrzeugkaufvertrages gestritten. Nachdem der Kläger bereits im ersten Rechtszug seine Klage zurückgenommen hatte, hat ihm das [X.] die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von 26.990 • auferlegt. Im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren hat die Beklagte unter anderem eine 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV [X.] ungekürzt zur Festsetzung gegen den Kläger angemeldet und geltend gemacht, dass mit ihrem bereits vorprozessual in dieser Angelegenheit tätig gewordenen Prozessbevollmächtig-ten, der in gleicher Weise auch für ihre Muttergesellschaft und ihre Schwester-gesellschaften tätig werde, eine Rahmenvereinbarung bestehe, nach der ein 1 - 3 - Pauschalhonorar gezahlt werde; sie schulde ihm deshalb keine Geschäftsge-bühr nach Nr. 2300 VV [X.] und müsse damit auch keine Anrechnung nach Anlage 1, Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV [X.] (im Folgenden: [X.] VV [X.]) auf die Geschäftsgebühr hinnehmen. Das [X.] hat dies nicht für durchgreifend erachtet und unter anderem die [X.] auf eine 0,65-Gebühr gekürzt. Auf die Beschwerde der Beklagten hat das [X.] die angemeldete 1,3-Verfahrensgebühr unter Abänderung der erstinstanzli[X.] Kostenfestsetzung ungekürzt festgesetzt. Hiergegen [X.] sich der Kläger mit seiner vom [X.] zugelassenen Rechtsbe-schwerde. I[X.] Die zulässig erhobene Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 2 1. Das Beschwerdegericht hat - soweit hier von Interesse - zur [X.] ausgeführt: 3 Die Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr ge-mäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV [X.] komme hier nicht in Betracht, weil zwis[X.] der Beklagten und ihrem Prozessesbevollmächtigten keine Ge-schäftsgebühr im Sinne der Anrechnungsvorschrift entstanden sei. Die Beklagte schulde ihrem Prozessbevollmächtigten für sein vorprozessuales Tätigwerden vielmehr unwiderlegt ein von einzelnen Aufträgen unabhängiges Pauschalhono-rar. Ein derart aufgrund einer Vergütungsvereinbarung geschuldetes Honorar falle jedoch nicht unter die genannte Anrechnungsvorschrift. Das benachteilige den Kläger auch nicht unangemessen, da die Beklagte nicht verpflichtet gewe-sen sei, ihn durch Erteilung eines zusätzli[X.] Auftrags, der eine auf die [X.] anzurechnende Geschäftsgebühr ausgelöst hätte, (kostenmä-ßig) zu entlasten. 4 - 4 - 2. Das hält der rechtli[X.] Nachprüfung stand. 5 6 a) Das Beschwerdegericht geht in Übereinstimmung mit der mittlerweile einhelligen Auffassung der [X.]e ([X.], [X.]. 2009, 310, 311; [X.] 2009, 157 f.; [X.], [X.] 2009, 215 f.; OLG Mün[X.], Beschluss vom 24. April 2009 - 11 W 1237/09, juris, [X.]. 11 ff.; [X.], [X.] 2009, 214, 215) und der gebührenrechtli[X.] Kommentarli-teratur ([X.]/[X.], [X.], 18. Aufl., [X.], 2301, [X.]. 39; AnwK-[X.]/[X.], 4. Aufl., § 4 [X.]. 12) davon aus, dass es sich bei einer ver-einbarten Vergütung (§ 3a [X.], gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 [X.] bis 30. Juni 2008 § 4 [X.] in der Fassung des [X.], im Folgenden: § 4 [X.] a.F.) nicht um eine (gesetzliche) Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 - 2303 VV [X.] handelt. Soweit das [X.] ([X.] 2008, 510) zunächst eine gegenteilige Sichtweise vertreten hat, ist diese ausdrücklich aufgegeben worden ([X.] 2009, 214, 215). b) Der hiervon abwei[X.]den Auffassung der Rechtsbeschwerde, auf die Verfahrensgebühr sei diejenige Geschäftsgebühr anzurechnen, die ungeachtet abwei[X.]der Gebührenvereinbarungen nach der gesetzli[X.] Regelung (fiktiv) entstanden wäre, um auf diese Weise eine Gleichbehandlung mit denjenigen Fällen zu errei[X.], in denen eine erstattungsberechtigte Partei ihren Prozess-bevollmächtigten bereits mit der vorprozessualen Tätigkeit beauftragt hat, kann nicht gefolgt werden. 7 [X.]) Bereits nach ihrem Wortlaut ordnet die Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV [X.] nur die Anrechnung entstandener Geschäftsgebühren nach Nr. 2300 - 2303 auf die Verfahrensgebühr des gerichtli[X.] Verfahrens an. Zu den hier aufgezählten gesetzli[X.] Gebühren rechnet eine Pauschalvergütung nach § 4 [X.] a.F., die für das vorprozessuale Tätigwerden des Rechtsanwalts allein 8 - 5 - angefallen ist, aber nicht. Vielmehr schuldet der Auftraggeber des Rechtsan-walts die gesetzliche Gebühr nur dann, wenn keine (wirksame) Vereinbarung über die von ihm zu entrichtende Vergütung getroffen ist ([X.]/ [X.], [X.]O, § 1 [X.] [X.]. 212). 9 [X.]) Auch sachlich unterscheidet sich die in Rede stehende Geschäftsge-bühr nach Nr. 2300 VV [X.] von der vereinbarten Pauschalvergütung. [X.] die Geschäftsgebühr nach Anlage 1, Teil 2, Vorbemerkung 2.3 Abs. 3 VV [X.] für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags entsteht, und zwar mit Erbringung der ersten Dienstleistung des [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 16. Oktober 1986 - [X.], NJW 1987, 315, unter [X.]; [X.]/[X.]/ [X.], [X.], 9. Aufl., § 1 [X.]. 10; AnwK-[X.]/[X.], [X.]O, § 1 [X.]. 28, jeweils m.w.N.), kann eine vereinbarte Pauschalvergütung, die nach § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 [X.] a.F. höher oder niedriger als die gesetzliche Vergü-tung sein kann, für die Entstehung der Vergütung sowie zu Art und Umfang der hierdurch zu vergütenden Tätigkeiten anders anknüpfen. Insbesondere kann einer Pauschalvergütung ein anderes Verständnis der Angelegenheit im Sinne von §§ 16 ff. [X.] zugrunde gelegt und die Vergütung auch für ein - wie hier - Dauerberatungsmandat vereinbart werden, also die Erledigung einer bestimm-ten Anzahl oder sämtlicher Rechtssa[X.] eines Mandanten mit einer Vergütung nach unterschiedlich gestalteten Mengen- oder Zeitabschnittspauschalen (vgl. AnwK-[X.]/[X.], [X.]O, § 3a [X.]. 56; [X.], [X.], 8. Aufl., § 3 [X.]. 28). Ein vertraglich vereinbartes Pauschalhonorar, das sich wesentlich vom gesetz-li[X.] Gebührentatbestand unterscheidet, lässt sich deshalb mit den ansonsten anfallenden gesetzli[X.] Gebühren bereits strukturell nicht verglei[X.] (vgl. [X.], Urteil vom 16. Oktober 1986, [X.]O). Das gilt hier um so mehr, als sich bei einer vereinbarten Pauschalvergütung in der Regel auch kaum ermitteln lässt, welcher Anteil einer anzurechnenden gesetzli[X.] Geschäftsgebühr entspre-- 6 - [X.] würde (OLG Mün[X.], [X.]O, [X.]. 14; AnwK-[X.]/[X.], [X.]O, § 4 [X.]. 12; [X.], [X.]O). 10 cc) Einer erweiternden Auslegung der Anrechnungsbestimmung gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV [X.] steht weiter entgegen, dass es bereits für die vorausgegangene Anrechnungsbestimmung des § 118 Abs. 2 [X.] allge-meiner Auffassung entspro[X.] hat, dass von einer Anrechnung nur die im [X.] bestimmte Gebühr, nicht dagegen Gebühren erfasst werden, die aufgrund einer Honorarvereinbarung für die vorgerichtliche Tätigkeit geschuldet werden ([X.]/[X.]/[X.], [X.], 8. Aufl., § 118 [X.]. 65; [X.]/ [X.], [X.], 15. Aufl., § 118 [X.]. 25; AnwK-[X.]/[X.], § 118 [X.]. 66; [X.], [X.]O). Dafür, dass der Gesetzgeber von dieser Sichtweise bei einer Anrechnung nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV [X.], durch die an die Anrechnungsbestimmung des § 118 Abs. 2 [X.] angeknüpft wurde, abrü-cken wollte, bietet die Gesetzesbegründung keinen Anhalt ([X.]. 15/1971, [X.]). Es besteht deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt kein Anlass, ab-wei[X.]d vom Gesetzeswortlaut die Anrechnung anstelle der nicht entstande-nen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV [X.] auf die stattdessen entstandene Pauschalvergütung zu erstrecken. [X.]) Ebenso wenig verlangt § 91 ZPO eine Erweiterung der in der Vorbe-merkung 3 Abs. 4 VV [X.] vorgesehenen Anrechnungsmöglichkeiten auf ver-einbarte [X.] (a.A. [X.], [X.] 2008, 510). Vielmehr knüpft § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO umgekehrt für eine Kostenerstattung an die ge-setzli[X.] Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts und darüber unmittelbar an die genannte Anrechnungsbestimmung an. Sind hiernach die Anrechnungs-voraussetzungen nicht gegeben, kommt auch im Rahmen der Kostenfestset-zung keine darüber hinausgehende Kürzung der Verfahrensgebühr in Betracht 11 - 7 - (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Januar 2008 - [X.] ZB 57/07, [X.], 1323, [X.]. 10). 12 ee) Dass die Beklagte schließlich das Pauschalhonorar allein zu dem Zweck vereinbart hat, eine Anrechnung nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV [X.] rechtsmissbräuchlich zu umgehen, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. Dafür besteht auch kein Anhalt. [X.] [X.] [X.]
[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 24.09.2008 - 1 O 1485/06 - [X.], Entscheidung vom 27.01.2009 - 3 W 75/09 -

Meta

VIII ZB 17/09

18.08.2009

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.08.2009, Az. VIII ZB 17/09 (REWIS RS 2009, 2073)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2073

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