Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.05.2006, Az. 3 StR 119/06

3. Strafsenat | REWIS RS 2006, 3398

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[X.] vom 23. Mai 2006 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am 23. Mai 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 7. Dezember 2005 im Schuldspruch da-hin geändert, dass der Angeklagte der Einfuhr von Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe: 1. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] führt zur Änderung des Schuldspruchs. Die rechtliche Bewertung des festge-stellten Kuriertransportes durch den Angeklagten als täterschaftliches Handel-treiben entspricht nicht der neueren Rechtsprechung des [X.] zur Abgrenzung von Täterschaft und Beihilfe bei Kurierfällen (vgl. dazu näher [X.] NStZ 2005, 315; derselbe [X.], voraussichtlich Heft 6). Hier war der Angeklagte nach den Feststellungen weder in den Erwerb, noch in den spä-teren Absatz der Betäubungsmittel eingebunden, sondern "lediglich" als Kurier gegen ein Honorar eingesetzt. 1 - 3 - Der Schuldspruchänderung steht § 265 Abs. 1 StPO nicht entgegen, da auszuschließen ist, dass sich der Angeklagte gegen den rechtlich so gefassten Schuldvorwurf anders hätte verteidigen können. Im Übrigen hat die Nachprü-fung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 2 2. Die Schuldspruchänderung lässt den Strafausspruch unberührt. Der [X.] hat das festgestellte Verhalten des Angeklagten lediglich anders rechtlich gewürdigt. Das [X.] hat die Strafe dem Strafrahmen des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG entnommen und bei der Strafzumessung berücksichtigt, dass der Angeklagte lediglich "von unbekannt gebliebenen Hintermännern als Kurier eingesetzt worden ist". Damit hat es seiner untergeordneten Stellung beim Handel mit Betäubungsmitteln Rechnung getragen. 3 [X.] Miebach Wahl [X.]

Meta

3 StR 119/06

23.05.2006

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.05.2006, Az. 3 StR 119/06 (REWIS RS 2006, 3398)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3398

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