Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.06.2006, Az. 2 StR 150/06

2. Strafsenat | REWIS RS 2006, 3245

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 2. Juni 2006 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 2. Juni 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 18. Januar 2006 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen —unerlaubten Einführens von [X.] in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Frei-heitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit einer Verfahrensrüge und mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat in dem aus dem [X.] ersichtlichem Umfang Erfolg; im Übrigen ist es aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Das [X.] hat seine Auffassung, dass tateinheitlich mit der uner-laubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge täterschaftliches unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge [X.], nicht begründet. Allerdings erfasst der Tatbestand des unerlaubten [X.] mit Betäubungsmitteln grundsätzlich alle Tätigkeiten - auch einmali-ge und bloß unterstützende Handlungen, insbesondere auch die Förderung fremder Geschäfte -, soweit sie auf den späteren Umsatz des [X.] sind. Auch können schon einzelne dieser Handlungen die (objektiven) Voraussetzungen der Mittäterschaft erfüllen, weil dafür nur ein die Tatbestands-verwirklichung fördernder Beitrag erforderlich ist. Demnach kann grundsätzlich auch die Tätigkeit des Kuriers, der gegen Entlohnung selbständig [X.] transportiert, ohne selbst Käufer oder Verkäufer zu sein, Handeltreiben darstellen (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 36 und 54; BGH StV 1999, 427). Es bedarf aber der Abgrenzung der Mittäterschaft zur Beihilfe nach den allgemeinen Grundsätzen des Strafrechts. 2 Für eine Beteiligung des Angeklagten lediglich als Gehilfe spricht hier in objektiver Hinsicht, dass er mit An- und Verkauf des Rauschgifts nichts zu tun und keinen Einfluss auf die Bestimmung von Art und Menge des zu transportie-renden Rauschgifts hatte. Die Gestaltung des Transports und die Umstände der Übergabe wurden ihm vorgegeben. Nach den Urteilsfeststellungen ist unklar geblieben, ob der Angeklagte, der von seinem Auftraggeber in [X.] ([X.]) zum [X.] begleitet wurde und der selbst keinen Schlüssel für den Koffer mit dem Kokain bei sich führte, während der [X.] zu irgendeinem Zeit-punkt eine eigenständige Verfügungsgewalt über diesen Koffer haben sollte. Nach dem Zweifelsgrundsatz war mangels gegenteiliger Anhaltspunkte zuguns-ten des Angeklagten davon auszugehen, dass dies nicht der Fall war. Dann aber hat der Angeklagte lediglich Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln geleistet. 3 - 4 - Da in einer neuen Hauptverhandlung weitere Feststellungen, die ein [X.] Handeltreiben begründen könnten, nicht zu erwarten sind, hat der Senat den Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil auszuschließen ist, dass sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf anders und wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. 4 Der Senat kann ausschließen, dass die Strafe auf dem Rechtsfehler be-ruht: das [X.] hat die Strafe dem Strafrahmen des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG entnommen. Die Verwirklichung von zwei Straftatbeständen hat es nicht strafschärfend berücksichtigt, sondern hat dem Angeklagten ausdrücklich zu [X.] gehalten, dass er als Kurier nur eine untergeordnete Rolle im Drogenab-satzgeschäft gespielt habe. 5 [X.] [X.] [X.]

Meta

2 StR 150/06

02.06.2006

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.06.2006, Az. 2 StR 150/06 (REWIS RS 2006, 3245)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3245

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.