Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.11.2012, Az. 3 StR 378/12

3. Strafsenat | REWIS RS 2012, 1319

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 378/12
vom
15. November 2012
in der Strafsache
gegen

wegen
bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
u.a.

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Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. November 2012 gemäß §
349 Abs.
2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO analog einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 11.
Mai 2012 im Schuldspruch zu [X.] 2. der Urteilsgründe dahin geändert, dass der Angeklagte insoweit der bewaffneten Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in jeweils nicht geringer Menge und mit unerlaubtem Führen einer Schusswaffe schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen "unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in jeweils nicht geringer Menge sowie wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit
unerlaubtem Führen einer Schusswaffe"
zu der Gesamtfreiheits-strafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit seiner hiergegen gerich-teten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das 1
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Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich des unter [X.] 2. der Urteilsgründe festgestellten Tatgeschehens; im Übrigen ist es unbegrün-det (§
349 Abs.
2 StPO).
1. Der Schuldspruch für die unter [X.] 2. der Urteilsgründe festgestellte Tat vom 10.
Januar 2012 hat keinen Bestand. Der [X.] hat in seiner Antragsschrift vom 12. September 2012 dazu ausgeführt:
"Die Kammer hat verkannt, dass es sich bei der Tat vom 10.
Januar 2012 -
ungeachtet des Verstoßes gegen das Waffengesetz -
nicht um ein täterschaftlich begangenes Handeltreiben im Sinne des §
30a Abs.
2 Nr.
2 BtMG handelt, sondern um eine täterschaftlich begangene Einfuhr im Sinne dieser Vorschrift in Tateinheit mit einer Beihilfe zum Handeltreiben gemäß §
29a Abs.
1 Nr.
2 BtMG; dieser Rechtsfehler beschwert den Angeklagten jedoch nicht. Im Einzelnen:
Auf den Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sind
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ungeachtet von dessen Weite (vgl. BGHSt 50, 252 ff.) -
die allgemei-nen Regeln zur Abgrenzung von ([X.] und [X.] (st. Rspr., vgl. die Nachw. bei [X.] NStZ 2006, 328 f.). Nach den Feststellungen war der Angeklagte zwar in den Ankauf des Rauschgifts eingebunden, indem er den Kaufpreis überbrachte. Die Höhe des Kaufpreises sowie die Art und Menge der zu transportieren-den Droge waren ihm jedoch vorgegeben. Auf die Umstände der Über-gabe oder
die Gestaltung des Transports hatte der Angeklagte nach den [X.] gleichermaßen keinen Einfluss. Zwar hatte der Angeklagte während des Transports die alleinige Verfügungsmacht über das Rauschgift. Der Umstand, dass der Angeklagte entsprechend der ihm erteilten Anweisungen Kontakt zu seinem Auftraggeber und zu den Lieferanten über die ihm zu diesem Zweck zur Verfügung gestell-ten Mobiltelefone halten sollte, spricht jedoch gegen die Möglichkeit [X.] gleichberechtigten Einflussnahme auf den Ablauf des Transports. Ebenso wenig war der Angeklagte in die beabsichtigte gewinnbringen-de Weiterveräußerung des Rauschgifts eingebunden oder sollte [X.] in Form einer Umsatz-
oder Gewinnbeteiligung an den angestreb-ten [X.] beteiligt werden. Die Höhe des versproche-nen [X.] war allein auf den Transport bezogen. Die Tätigkeit des Angeklagten erschöpfte sich mithin in dem bloßen Überbringen des Kaufpreises und dem Transport des Marihuanas, ohne dass damit die 2
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Möglichkeit der Einflussnahme auf den Ablauf des Geschäfts als [X.] verbunden gewesen wäre. Demnach hatte der Angeklagte in [X.] auf das Umsatzgeschäft des Handeltreibens weder Tatherrschaft noch den Willen dazu; sein Tatbeitrag ist daher als Beihilfe zum Han-deltreiben zu bewerten (vgl. Urteil des [X.]s vom 5.
Mai 2011 -
3 [X.] -
Rn. 22 f. m. w. N.).
Indem der Angeklagte das Rauschgift aus den [X.] in die [X.] verbrachte und dabei eine geladene und funktionstüch-tige Schusswaffe bewusst gebrauchsbereit in der Weise bei sich führte, dass er sich ihrer jederzeit bedienen konnte, hat er sich zudem wegen bewaffneter unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht gerin-ger Menge (§
30a Abs.
2 Nr.
2 BtMG) strafbar gemacht (vgl. Kör-ner/Patzack/[X.], 7.
Aufl., BtMG, §
29 Teil 5 Rn. 8 f. sowie §
30a [X.] 3 Rn. 74 ff. BtMG, jeweils m. w. N.)."

Dem schließt sich der [X.] an und ändert den Schuldspruch in diesem Fall entsprechend ab. Dem steht § 265 StPO nicht entgegen, weil der Ange-klagte sich gegen den abweichenden Tatvorwurf nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
2. Die Änderung des Schuldspruchs lässt den Ausspruch über die Strafe unberührt. Der [X.] kann ausschließen, dass das [X.], das den [X.] zutreffend der beide Begehensarten erfassenden Vorschrift des § 30a Abs. 1, Abs. 2
Nr. 2 und Abs. 3 BtMG entnommen hat, im Falle einer [X.] wegen bewaffneter Einfuhr statt wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer milderen Einzel-
oder Ge-samtstrafe gelangt wäre (§ 354 Abs. 1 StPO analog).

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Der geringe Teilerfolg rechtfertigt eine Ermäßigung der Gebühr und die Auferlegung eines Teils der Auslagen auf die Staatskasse nach § 473 Abs. 4 StPO nicht.
[X.]

[X.]Mayer

Gericke Spaniol
5

Meta

3 StR 378/12

15.11.2012

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.11.2012, Az. 3 StR 378/12 (REWIS RS 2012, 1319)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1319

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