Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.05.2016, Az. AnwZ (Brfg) 11/16

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2016, 10857

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[X.]:[X.]:BGH:2016:300516BANWZ.BRFG.11.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS

AnwZ ([X.]) 11/16
vom

30. Mai 2016

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung
-

2

-

[X.] [X.], [X.],
hat
durch die
Präsidentin des [X.]s [X.], die Richterin
Roggenbuck,
[X.] Seiters
sowie die Rechtsanwälte Dr. Kau und Dr. Wolf
am
30. Mai 2016

beschlossen:

Auf Antrag der Klägerin wird die Berufung gegen das am 2.
März
2015
verkündete Urteil des 2. Senats des Hessischen
Anwaltsge-richtshofs zugelassen.

Gründe:

I.

1. Die
Klägerin beantragte am 16. April 2014 bei der [X.], ihr die Befugnis zur Führung der Bezeichnung "Fachanwältin für Medizinrecht"
zu ver-leihen. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 18. September 2014 ab, da die Klägerin nicht den Erwerb der besonderen praktischen Erfahrungen (§ 5 Abs. 1 Buchst. i FAO) nachgewiesen habe. Die hiergegen gerichtete Klage hat der [X.] abgelehnt. Die Klägerin beantragt nunmehr die Zulas-sung der Berufung.

2. [X.] nach §
112e Satz
2 BRAO, §
124a Abs.
4 VwGO statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung hat Erfolg. Die von der Klägerin aufgeworfene [X.], inwieweit veterinärmedizinische Fälle im Rahmen des § 5 Abs. 1 Buchst.
i 1
2
-

3

-

FAO berücksichtigt werden können, bedarf einer Klärung im Berufungsverfah-ren
(§ 112e Satz
2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3
VwGO).

II.

Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§
112e Satz
2
BRAO, §
124a Abs.
5 Satz
5
VwGO).

Rechtsmittelbelehrung

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des [X.] über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim [X.], [X.] 45a, 76133 [X.] einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden verlängert wer-den. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungs-verfahren vertreten zu lassen, wird auf die Rechtsmittelbelehrung

3
-

4

-

in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig (§
112e Satz
2 BRAO, §
124a Abs.
6 VwGO).

[X.]
Roggenbuck
Seiters

Kau
Wolf

Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 02.03.2015 -
2 AGH 11/14 -

Meta

AnwZ (Brfg) 11/16

30.05.2016

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.05.2016, Az. AnwZ (Brfg) 11/16 (REWIS RS 2016, 10857)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 10857

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VI ZR 247/15

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