Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.03.2013, Az. AnwZ (Brfg) 44/12

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2013, 6984

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
AnwZ ([X.]) 44/12

vom

28. März 2013

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Gestattung der Führung
einer Fachanwaltsbezeichnung
-

2

-

Der
[X.], Senat für Anwaltssachen, hat durch den
Vorsitzenden [X.] Prof. [X.], die [X.]innen Roggenbuck und Lohmann
sowie
die Rechtsanwälte Dr. Frey und [X.]

am
28. März 2013
beschlossen:

Die Berufung der
Beklagten gegen das Urteil des
I.
Senats des
[X.]s [X.] vom 27. März
2012 wird zugelassen.

Gründe:

I.

Der klagende Rechtsanwalt beantragte am 24.
Dezember 2007, ihm die Befugnis zu verleihen, die Bezeichnung "Fachanwalt für Verwaltungsrecht"
zu führen. Mit Bescheid vom 20.
April 2011 lehnte die Beklagte den Antrag ab, weil die besonderen praktischen Erfahrungen nicht nachgewiesen seien. Diesen Bescheid hat der [X.] mit Urteil vom 27.
März 2012 aufgehoben. Er hat die Beklagte verpflichtet, dem Kläger die Befugnis zu verleihen, die Fachanwaltsbezeichnung "Fachanwalt für Verwaltungsrecht"
zu führen. Dem Urteil war eine Rechtsmittelbelehrung dahingehend beigefügt, dass den [X.] die Berufung an den [X.] zustehe. Mit gesondertem "Ge-richtsbescheid"
vom 13.
April 2012 hat der [X.] die Berufung ge-gen das Urteil vom 27.
März 2012 zugelassen, weil der Frage der Auslegung des Tatbestandsmerkmals "besonderes Verwaltungsrecht"
in § 8 Nr. 2 [X.] 1
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grundsätzliche Bedeutung zukomme und besondere rechtliche Schwierigkeiten bereite.

Die Beklagte hat am 21. Juni 2012 Berufung gegen das ihr am 30. Mai 2012 zugestellte Urteil eingelegt und die Berufung am 30. Juli 2012 begründet.
Der Kläger beantragt die Verwerfung der seiner Ansicht nach nicht wirksam zu-gelassenen Berufung.

II.

Die Berufung der Beklagten wird gemäß
§
112e Satz 2 [X.], § 124a Abs. 5, § 124 Abs. 2 VwGO
zugelassen.

1. Die
Berufung ist unzulässig, weil der [X.] das Rechts-mittel der
Berufung nicht wirksam zugelassen hat. Nach § 112e Satz 2 [X.], §
124a Abs. 1 Satz 1 VwGO ist die Berufung in dem anwaltsgerichtlichen Urteil zuzulassen. Die Nachholung der Zulassung in einem gesonderten Beschluss ist wirkungslos ([X.],
DVBl. 1996, 109, 110; [X.]/[X.], VwGO, 18.
Aufl.,
§ 124a Rn. 9). Das Urteil
des [X.]s enthält weder im Tenor noch in den Entscheidungsgründen eine ausdrückliche oder konkludente Zulassungsentscheidung; es befasst sich nicht, auch nicht andeutungsweise, mit der Frage, ob einer der in § 124a Abs. 1 Satz 1 genannten [X.] gegeben ist. Die Rechtsmittelbelehrung kann nicht als Entscheidung über die Zulassung ausgelegt werden. Sie ist, auch wenn die Unterschriften der [X.] ihr nachfolgen, nur formal ein Bestandteil der Entscheidung; sie hat als "Belehrung"
nicht eine Willenserklärung, sondern eine Wissenserklärung zum Inhalt (vgl. [X.],
[X.] 310 § 131 VwGO Nr. 1; [X.],
DVBl. 2
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4

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1996, 109, 110). Hätte der [X.] mit Beifügung der Rechtsmittel-belehrung eine Zulassungsentscheidung treffen wollen, wäre im Übrigen der Beschluss vom 13. April 2012 nicht mehr erforderlich gewesen.

2. Weil der Beklagten durch den zweifachen Fehler des Anwaltsgerichts-hofs -
die unrichtige Rechtsmittelbelehrung und die unwirksame nachträgliche Zulassung der Berufung
-
kein Rechtsnachteil entstehen darf, behandelt der Senat die form-
und fristgerecht eingelegte Berufung
nach dem Meistbegünsti-gungsgrundsatz
als Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Zulassungsantrag ist gemäß §
112e Satz
2 [X.], §
124a Abs. 4 VwGO
statthaft. Er führt zur Zu-lassung der Berufung. Die von der Beklagten aufgeworfene entscheidungser-hebliche Frage, ob -
wie der [X.] angenommen hat
-
das Recht des Strafvollzuges (auch) dem besonderen Verwaltungsrecht im Sinne von §
5 Abs. 1 lit. a, § 8 Nr. 2 [X.] zugeordnet werden kann, ist von grundsätzlicher Bedeutung (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs.
2 Nr. 3 VwGO).

III.

Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 [X.], § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO.

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5

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Rechtsmittelbelehrung:

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim [X.], [X.] 45a, 76133 [X.] einzureichen. Die Begründungs-frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden ver-längert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten [X.] die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgrün-de). Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung un-zulässig.

Kayser
Roggenbuck
Lohmann

Frey
Martini

Vorinstanz:
[X.] [X.], Entscheidung vom 27.03.2012 -
I [X.] 12/11 -

Meta

AnwZ (Brfg) 44/12

28.03.2013

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.03.2013, Az. AnwZ (Brfg) 44/12 (REWIS RS 2013, 6984)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6984

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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