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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ ([X.]) 56/11
vom
20. März
2012
in der
verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen Widerrufs der Berechtigung zur Führung einer Fachanwaltsbezeichnung
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Der [X.], [X.], hat durch [X.] Dr.
Kayser, den Richter Prof. Dr.
[X.], die Richterin Dr.
Fetzer sowie die Rechtsanwälte [X.] und Prof. Dr. Stüer
am 20. März 2012 beschlossen:
Auf Antrag der
Beklagten wird die Berufung gegen das Urteil des II.
Senats des [X.] [X.]s vom 5.
September 2011 zugelassen.
Gründe:
Der Kläger führt seit 2001 die Bezeichnung "Fachanwalt für Strafrecht". Mit Bescheid vom 14.
Dezember 2009 widerrief die Beklagte die Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung, weil der Kläger eine vorgeschriebene Fortbildung nicht nachgewiesen hatte. Den Widerspruch des [X.] wies die Beklagte mit Bescheid vom 13.
September 2010 zurück. Auf die hiergegen ge-richtete Klage hat der [X.] den [X.] in Gestalt des Widerspruchsbescheids aufgehoben. Gegen das Urteil richtet sich der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung.
1. Der nach §
112e Satz
2 BRAO, §
124a Abs.
4 VwGO statthafte Antrag hat Erfolg. Die Berufung ist zuzulassen, weil ernstliche Zweifel an der Richtig-keit des erstinstanzlichen Urteils bestehen (§
112e Satz
2 BRAO, §
124 Abs.
2 Nr.
1, §
124a Abs.
5 Satz
2 VwGO).
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Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argu-menten in Frage gestellt wird ([X.] 110, 77, 83; [X.], [X.],
1163, 1164; NVwZ-RR 2008, 1; NJW 2009, 3642; [X.], Beschluss vom 23.
März 2011 -
AnwZ ([X.]) 9/10, juris Rn.
3). Die Beklagte hat die Auffassung des [X.]s, der [X.] vom 14.
Dezember 2009 sei außerhalb der Jahresfrist nach §
25 Abs.
2 [X.] ergangen, mit beachtlichen Argumenten angegriffen. Bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung kann nicht ausgeschlossen werden, dass die von ihr angestrebte Berufung Erfolg hat.
2. Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§
112e Satz
2 BRAO, §
124a Abs.
5 Satz
5 VwGO).
Rechtsmittelbelehrung:
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des [X.] über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim [X.], Herrenstraße
45a, 76133
Karlsruhe, einzu-reichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss ei-nen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungsverfahren vertreten
zu lassen, wird auf die Rechtsmit-
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telbelehrung in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig (§
112e Satz
2 BRAO, §
124a Abs.
6 VwGO).
Kayser
[X.]
Fetzer
Wüllrich
Stüer
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 05.09.2011 -
2 AGH 14/10 -
Meta
20.03.2012
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2012, Az. AnwZ (Brfg) 56/11 (REWIS RS 2012, 7995)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 7995
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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