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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ
([X.]) 29/12
vom
15. Oktober 2012
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung
-
2
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Der [X.], [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]s Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter
Prof. Dr. König und
[X.] sowie
die Rechtsanwälte Prof. Dr. [X.] und Dr. Braeuer
am
15. Oktober
2012
beschlossen:
Auf Antrag des [X.] wird die Berufung gegen das Urteil des 1.
Senats des [X.] für das [X.] vom 20.
Januar
2012
zugelassen.
Gründe:
I.
1. Mit Schreiben vom 17.
Mai 2011 beantragte der Kläger bei der [X.], ihm die Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Arbeitsrecht" zu gestat-ten. Mit [X.] vom
12.
Oktober 2011 lehnte die Beklagte diesen Antrag mit der Begründung ab, der Kläger habe nicht die Bearbeitung von mindestens 50 gerichts-
oder rechtsförmlichen Verfahren innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung (§
5 Abs.
1 Buchst. [X.]) nachgewiesen. Die hiergegen gerich-tete Klage hat der [X.] abgewiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich der auf §
112e Satz
2 BRAO, §
124 Abs.
2 Nr.
1, 3 VwGO gestützte Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung.
2. Der nach
§
112e Satz
2 BRAO, §
124a Abs.
4 VwGO statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung hat Erfolg. Die vom Kläger im Hinblick auf § 5 Abs.
1 Buchst. [X.] aufgeworfenen Fragen bedürfen einer Klärung im Beru-fungsverfahren.
1
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II.
Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§
112e Satz
2 BRAO, §
124a Abs.
5 Satz
5 VwGO).
Rechtsmittelbelehrung:
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des [X.] über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim [X.], [X.] 45a, 76133 [X.] einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden verlängert wer-den. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im
Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungs-verfahren vertreten zu lassen, wird auf die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig (§
112e Satz
2 BRAO, §
124a Abs.
6 VwGO).
Tolksdorf
König
[X.]
[X.]
Braeuer
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 20.01.2012 -
1 [X.] 56/11 -
3
Meta
15.10.2012
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.10.2012, Az. AnwZ (Brfg) 29/12 (REWIS RS 2012, 2327)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 2327
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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