Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.10.2012, Az. AnwZ (Brfg) 29/12

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2012, 2327

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
AnwZ
([X.]) 29/12

vom

15. Oktober 2012

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung
-

2

-

Der [X.], [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]s Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter
Prof. Dr. König und
[X.] sowie
die Rechtsanwälte Prof. Dr. [X.] und Dr. Braeuer
am
15. Oktober
2012

beschlossen:

Auf Antrag des [X.] wird die Berufung gegen das Urteil des 1.
Senats des [X.] für das [X.] vom 20.
Januar
2012
zugelassen.

Gründe:

I.

1. Mit Schreiben vom 17.
Mai 2011 beantragte der Kläger bei der [X.], ihm die Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Arbeitsrecht" zu gestat-ten. Mit [X.] vom
12.
Oktober 2011 lehnte die Beklagte diesen Antrag mit der Begründung ab, der Kläger habe nicht die Bearbeitung von mindestens 50 gerichts-
oder rechtsförmlichen Verfahren innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung (§
5 Abs.
1 Buchst. [X.]) nachgewiesen. Die hiergegen gerich-tete Klage hat der [X.] abgewiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich der auf §
112e Satz
2 BRAO, §
124 Abs.
2 Nr.
1, 3 VwGO gestützte Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung.

2. Der nach
§
112e Satz
2 BRAO, §
124a Abs.
4 VwGO statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung hat Erfolg. Die vom Kläger im Hinblick auf § 5 Abs.
1 Buchst. [X.] aufgeworfenen Fragen bedürfen einer Klärung im Beru-fungsverfahren.
1
2
-

3

-

II.

Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§
112e Satz
2 BRAO, §
124a Abs.
5 Satz
5 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung:

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des [X.] über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim [X.], [X.] 45a, 76133 [X.] einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden verlängert wer-den. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im
Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungs-verfahren vertreten zu lassen, wird auf die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig (§
112e Satz
2 BRAO, §
124a Abs.
6 VwGO).

Tolksdorf

König

[X.]

[X.]
Braeuer

Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 20.01.2012 -
1 [X.] 56/11 -

3

Meta

AnwZ (Brfg) 29/12

15.10.2012

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.10.2012, Az. AnwZ (Brfg) 29/12 (REWIS RS 2012, 2327)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2327

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.