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PDF anzeigen[X.] ZR 145/03vom20. November 2003in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.] [X.], Raebel, [X.] und [X.] 20. November 2003beschlossen:Dem Beklagten wird die beantragte Prozeßkostenhilfe zurDurchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Re-vision im Urteil des 13. Zivilsenats des [X.] 12. Juni 2003 versagt.Gründe:Der Antrag wird abgelehnt, weil die erhobene Beschwerde keine hinrei-chende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Das Berufungsgericht hat [X.] von Gründen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) [X.] verneint. Die Zulassung der Revision kann daher auch auf die Nicht-zulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO) der beschwerten [X.] durch das Revisi-onsgericht nicht erfolgen.[X.] [X.] Raebel [X.]
Meta
20.11.2003
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2003, Az. IX ZR 145/03 (REWIS RS 2003, 633)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 633
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