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PDF anzeigen[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 166/05 vom 6. Juli 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter, [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 6. Juli 2006 beschlossen: Der Antrag des [X.] vom 9. Mai 2006 auf [X.] zur Durchführung der Beschwerde gegen die Nicht-zulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des [X.] vom 26. August 2005 wird zurückgewiesen. Die Erinnerung des [X.] gegen den [X.] vom 30. Januar 2006 wird zurückgewiesen. Gründe: Prozesskostenhilfe kann gemäß § 114 ZPO nicht mehr gewährt werden, wenn - wie hier durch Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde mit Be-schluss vom 19. Januar 2006 - die Instanz, für die der Antragsteller um Bewilli-gung nachsucht, im Zeitpunkt der Antragstellung bereits beendigt ist ([X.], 96, 97; [X.], 28 f; [X.]/[X.], ZPO 25. Aufl., § 117 Rn. 2b). 1 Die gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte und auch darüber hinaus zulässige Erinnerung gegen den [X.] ist unbegründet. Zu Recht sind für die Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ge-2 - 3 - mäß Nr. 1242 Anlage 1 GKG 2,0 Gebühren aus dem durch Beschluss vom 19. Januar 2006 zutreffend festgesetzten Wert angesetzt worden. [X.] Ganter [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.]/03 - O[X.], Entscheidung vom 26.08.2005 - 15 U 40/04 -
Meta
06.07.2006
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2006, Az. IX ZR 166/05 (REWIS RS 2006, 2753)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 2753
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