Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.03.2019, Az. 6 AZR 339/18

6. Senat | REWIS RS 2019, 9367

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Gegenstand

Abgrenzung der Anwendungsbereiche des § 26b und des § 27b TVÜ-AVH


Tenor

I. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 24. Mai 2018 - 33 Sa 26/17 - aufgehoben.

II. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 30. November 2017 - 7 [X.]/17 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass sich das der Klägerin am 1. Januar 2016 zustehende Vergleichsentgelt von 2.238,58 Euro brutto ab dem 1. Januar 2016 unter Berücksichtigung des § 24 Abs. 2 TV-AVH um 3,41 % erhöht hat.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 397,39 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Mai 2016 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

[X.] Die Klägerin hat 17 % der Kosten des Verfahrens erster Instanz zu tragen. Die Beklagte hat 83 % der Kosten des Verfahrens erster Instanz sowie die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über eine Erhöhung des der Klägerin zustehenden Arbeitsentgelts zum 1. Jan[X.]r 2016 sowie eine Einmalzahlung.

2

Die Klägerin ist bei der Beklagten als Kinderpflegerin in Teilzeit mit 30 [X.]tunden wöchentlich tätig. Auf das Arbeitsverhältnis sind [X.] die zwischen der [X.] ([X.]) und [X.] - [X.] abgeschlossenen Tarifverträge anzuwenden. Das sind [X.]. der Tarifvertrag für die [X.] (TV-[X.]) - Besonderer Teil Verwaltung - ([X.]) sowie der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten von Mitgliedern der [X.] in den TV-[X.] und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-[X.]), jeweils vom 19. [X.]eptember 2005.

3

In § 101 TV-[X.] [X.] und der Anlage zu dieser Tarifnorm, die der Änderungstarifvertrag Nr. 20 vom 5. November 2015 zum TV-[X.] [X.] rückwirkend zum 1. Jan[X.]r 2015 wieder in [X.] gesetzt hat, sind [X.]. in Abweichung von §§ 15, 16 TV-[X.] [X.]onderregelungen zum Entgelt (vgl. Anlage zu § 1 Abs. 1 der Anlage zu § 101 TV-[X.] [X.], sog. Anlage [X.]), zu den [X.]n (Anhang zur Anlage [X.]) und zur [X.] für Beschäftigte im [X.] in Kindertagesstätten bei Mitgliedern der [X.] enthalten. § 92 TV-[X.] [X.] sieht spezielle Regelungen für Beschäftigte der Beklagten vor und legt in Abweichung zu § 6 Abs. 1 TV-[X.] die regelmäßige Arbeitszeit auf durchschnittlich 38,5 [X.]tunden wöchentlich fest (§ 92 Nr. 2 TV-[X.] [X.]).

4

§ 26b TVÜ-[X.] regelt [X.]. die Überleitung der Beschäftigten im [X.] in Kindertagesstätten bei Mitgliedern der [X.] in den Anhang zur Anlage [X.] zum 1. November 2009. Die [X.] nach der Überleitung richtet sich nach § 26b Abs. 2 TVÜ-[X.]. Zur Festlegung des Entgelts nach der Überleitung und [X.] wird ein Vergleichsentgelt nach Maßgabe des § 26b Abs. 3 TVÜ-[X.] gebildet. Bei Teilzeitbeschäftigten erfolgt dies in einem ersten [X.]chritt auf der Grundlage eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten, um sodann in einem zweiten [X.]chritt das zustehende Entgelt gemäß § 24 Abs. 2 TV-[X.] entsprechend des Verhältnisses von vereinbarter Teilzeit zur Vollzeit zu berechnen (§ 26b Abs. 3 [X.]atz 3 TVÜ-[X.]). § 26b Abs. 4 [X.]atz 2 TVÜ-[X.] regelt sodann, dass für den Fall, dass das Vergleichsentgelt das Tabellenentgelt der sich nach Überleitung gemäß § 26b Abs. 2 TVÜ-[X.] ergebenden [X.]tufe übersteigt, die/der Beschäftigte so lange das Vergleichsentgelt erhält, bis das Tabellenentgelt unter Berücksichtigung vorzunehmender [X.]tufenaufstiege das Vergleichsentgelt erreicht bzw. übersteigt (sog. individuelle Zwischenstufe). Liegt das Vergleichsentgelt sogar über der höchsten [X.]tufe der [X.], wird die/der Beschäftigte einer dem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Endstufe zugeordnet (§ 26b Abs. 4 [X.]atz 3 TVÜ-[X.]). Zur weiteren Entwicklung des [X.] sowie der individuellen Endstufe bestimmt § 26b Abs. 4 [X.]atz 7 TVÜ-[X.]:

        

„Das Vergleichsentgelt verändert sich um denselben Vomhundertsatz bzw. in demselben Umfang wie die nächsthöhere [X.]tufe; eine individuelle Endstufe nach [X.]atz 3 und 6 verändert sich um denselben Vomhundertsatz bzw. in demselben Umfang wie die höchste [X.]tufe der jeweiligen [X.].“

5

Für die Beschäftigten der Beklagten finden sich spezielle Regelungen zu § 26b Abs. 1 und Abs. 2 TVÜ-[X.] in Nr. 19a der Anlage 8 zum TVÜ-[X.]. Insbesondere legt Nr. 19a Ziff. 2 Abs. 2 [X.]atz 10 der Anlage 8 zum TVÜ-[X.] fest, dass die ab dem 1. November 2009 für den weiteren [X.]tufenaufstieg zurückzulegende [X.]tufenlaufzeit in den [X.]tufen 1 bis 3 erst am 1. November 2011 und in den [X.]tufen 4 bis 6 erst am 1. November 2013 zu laufen beginnt.

6

Zum 1. Jan[X.]r 2016 erfolgten [X.]. Änderungen bei den im Anhang zur Anlage [X.] geregelten Eingruppierungen. Die Überleitung in die danach maßgeblichen [X.]n regelten die mit § 1 Ziff. 3 und Ziff. 4 des [X.] Nr. 9 vom 5. November 2015 zum TVÜ-[X.] mit Wirkung zum 1. Jan[X.]r 2016 eingefügten § 27a und § 27b TVÜ-[X.]. Letzterer lautet auszugsweise wie folgt:

        

§ 27b

        

Besondere Regelungen für am 31. Dezember 2015 nach dem Anhang zur Anlage [X.] zu § 101 [X.] eingruppierte Beschäftigte und weitere Regelungen

        

(1)     

Beschäftigte, die nach dem Anhang zur Anlage [X.] zu § 101 [X.] am 31. Dezember 2015 in einer der folgenden [X.]n eingruppiert sind und am 1. Jan[X.]r 2016 in einer der folgenden [X.]n eingruppiert sind:

                 

[X.]

[X.]

                 

am 31. Dezember 2015

am 1. Jan[X.]r 2016

                 

[X.] 8     

[X.] 8b   

                 

[X.] 11   

[X.] 11b 

                                   
                 

werden stufengleich und unter Beibehaltung der in ihrer [X.]tufe zurückgelegten [X.]tufenlaufzeit in die am 1. Jan[X.]r 2016 maßgebliche [X.] übergeleitet.

                          
                 

Protokollerklärungen zu Absatz 1:

                 

1.    

1Die Zuordnung zu einer individuellen Zwischen- oder Endstufe bleibt unberührt. 2§ 26b Abs. 4 [X.]atz 7 findet Anwendung.

                 

…       

        
        

(2)     

1Beschäftigte, für die sich außerhalb von Absatz 1 am 1. Jan[X.]r 2016 nach dem Anhang zur Anlage [X.] zu § 101 [X.]B eine Eingruppierung in einer höheren [X.] als am 31. Dezember 2015 ergibt, die sich auch bei einem Inkrafttreten dieses Tarifvertrages am 1. Juli 2015 ergeben hätte, bleiben in ihrer bisherigen [X.] eingruppiert, wenn sie nicht bis zum 31. Dezember 2016 (Ausschlussfrist) ihre Höhergruppierung beantragen. …4Für diese Höhergruppierungen finden § 17 Abs. 4 TV-[X.] und § 26b Abs. 5 [X.]atz 1 Anwendung. …

        

(3)     

1Werden Beschäftigte zum 1. Jan[X.]r 2016 aus einer individuellen Endstufe nach Absatz 1 einer höheren [X.] zugeordnet oder nach Absatz 2 höhergruppiert, erhalten sie in der höheren [X.] ein Entgelt, das dem Entgelt ihrer bisherigen individuellen Endstufe zuzüglich des [X.] bzw. Höhergruppierungsgewinns, den die Beschäftigten erhalten, die aus der höchsten [X.]tufe ihrer bisherigen [X.] der höheren [X.] zugeordnet oder in diese höhergruppiert werden, entspricht. 2[X.]oweit sich zum 1. Jan[X.]r 2016 allein die Tabellenwerte der [X.] der Anlage [X.] zu § 101 [X.] erhöhen, findet § 6 Abs. 4 [X.]atz 4 entsprechende Anwendung.

        

…       

        
        

(5)     

Beschäftigte im [X.]inne des § 26b Abs. 7 [X.]atz 1, die nicht innerhalb der Antragsfrist nach § 26b Abs. 7 [X.]atz 1 ihre Eingruppierung nach dem Anhang zu der Anlage [X.] zu § 101 [X.] geltend gemacht haben und die weiterhin Entgelt nach der Anlage A zum TV-[X.] erhalten, können bis zum 31. August 2016 (Ausschlussfrist) ihre Eingruppierung nach dem Anhang zu der Anlage [X.] zu § 101 [X.] schriftlich beantragen. 2Bei Beschäftigten, die von ihrem Antragsrecht nach [X.]atz 1 Gebrauch machen, wird ein Vergleichsentgelt gebildet, … 9Die individuelle Zwischen- bzw. Endstufe verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die [X.] [X.] 8b bzw. [X.] 9 festgelegten Vomhundertsatz. …“

7

Der in § 27b Abs. 3 [X.]atz 2 TVÜ-[X.] für entsprechend anwendbar erklärte § 6 Abs. 4 [X.]atz 4 TVÜ-[X.] in der bis zum 28. Febr[X.]r 2017 geltenden Fassung bestimmt unter der Überschrift „[X.] der Angestellten“:

        

„Die individuelle Endstufe verändert sich um denselben Vomhundertsatz bzw. in demselben Umfang wie die höchste [X.]tufe der jeweiligen [X.].“

8

[X.]chließlich regelt § 2 des [X.] Nr. 9 vom 5. November 2015 zum TVÜ-[X.] eine Einmalzahlung wie folgt:

        

„(1)   

[1] 1Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis in dem Zeitraum von sechs Kalendermonaten vor Inkrafttreten dieses Tarifvertrages bestanden hat oder begründet worden ist, haben im Jan[X.]r 2016 Anspruch auf eine Einmalzahlung. 2Die Höhe der Einmalzahlung ergibt sich aus den Anlagen 1 und 2.

                 

…       

        

(4)     

1Teilzeitbeschäftigte erhalten den Teilbetrag der Einmalzahlung, der dem Verhältnis der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit zu der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten entspricht. 2Maßgebend sind die Verhältnisse jeweils am Ersten eines Kalendermonats.

        

(5)     

1Die Einmalzahlung wird mit dem Entgelt für den Monat Jan[X.]r 2016 ausgezahlt. …“

9

Die hierzu ergangene Anlage 2 sieht für Beschäftigte, die sowohl im maßgeblichen Zeitraum vor, als auch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des [X.] Nr. 9 zum TVÜ-[X.] der [X.] 4 [X.]tufe 4 zugeordnet waren, eine Einmalzahlung von 510,00 Euro vor.

In einer von beiden Tarifvertragsparteien des [X.] Nr. 9 unterzeichneten Niederschrift über eine Tarifverhandlung im April 2016 heißt es auszugsweise:

        

„1.     

Verhandlungsergebnis:

                 

Die Tarifverhandlungen für Beschäftigte im [X.] wurden am 5. November 2015 beendet …

                 

In den Tarifverhandlungen für Beschäftigte im [X.] am 20. Oktober 2015 hatte die [X.] deutlich gemacht, dass die von diesem Tarifabschluss erfassten Mitglieder aufgrund der Finanzierungsquellen und -ströme und der prospektiven Pflegesätze erhebliche [X.]chwierigkeiten hätten, den Tarifabschluss zu finanzieren. Die [X.] hatte vor diesem Hintergrund ein Inkrafttreten der Regelungen für Beschäftigte im [X.] zum 1. Jan[X.]r 2016 und eine pauschalierte Einmalzahlung im Jan[X.]r 2016 vorgeschlagen. Zwischen den Tarifvertragsparteien konnte Einvernehmen über eine Einmalzahlung erzielt werden, deren Beträge sich aus den Anlagen 1 und 2 zu § 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 9 … ergeben. Die Anlagen 1 und 2 zu § 2 des genannten Änderungstarifvertrages weisen allerdings nur Beträge für Einmalzahlungen aus, die sich aus Veränderungen zwischen regulären [X.]tufen der [X.]n ergeben. Mögliche Veränderungen aus der Tarifeinigung für Beschäftigte, die sich in einer individuellen Zwischenstufe (Vergleichsentgelt) bzw. in einer individuellen Endstufe befinden, sind nicht abgebildet. Auch diese Beschäftigten haben grundsätzlich Anspruch auf eine Einmalzahlung nach Maßgabe der Regelungen des § 2 des genannten Änderungstarifvertrages, sofern sie einen Zugewinn aus der Tarifeinigung vom 5. November 2015 haben.

        

2.    

Weiteres Vorgehen:

                 

Die [X.] sagte zu, die Mitglieder der [X.] umgehend entsprechend zu informieren.

                 

[X.] sagte die Unterzeichnung der Änderungstarifverträge zur Tarifeinigung zu.“

Die Klägerin ist in die [X.] [X.] 4 des Anhangs zur Anlage [X.] eingruppiert. [X.]ie erhielt im Dezember 2015 nach wie vor ein über dem Tabellenentgelt der sich nach Nr. 19a Ziff. 2 Abs. 2 der Anlage 8 zum TVÜ-[X.], § 1 Abs. 2 [X.]atz 6 der Anlage zu § 101 TV-[X.] [X.], § 17 Abs. 3 TV-[X.] für die Klägerin ergebenden [X.]tufe 4, aber noch unterhalb der [X.]tufe 5 liegendes und deshalb als „[X.]4 / 4+“ bezeichnetes Vergleichsentgelt gemäß § 26b Abs. 3 TVÜ-[X.]. Das Tabellenentgelt der [X.]tufe 5 der [X.] [X.] 4 erhöhte sich zum 1. Jan[X.]r 2016 um 3,41 %.

Mit [X.]chreiben vom 13. Juni 2016 forderte die Klägerin die Beklagte erfolglos auf, rückwirkend zum 1. Jan[X.]r 2016 ihr Vergleichsentgelt um 3,41 % zu erhöhen und die in § 2 des [X.] Nr. 9 zum TVÜ-[X.] vereinbarte Einmalzahlung zu erfüllen.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die mit der Neustrukturierung des [X.] der Eingruppierungsregelungen und der [X.]tufenaufstiegsmöglichkeiten zum 1. Jan[X.]r 2016 ebenfalls beabsichtigte allgemeine prozent[X.]le Gehaltserhöhung sei gemäß § 26b Abs. 4 [X.]atz 7 TVÜ-[X.] bei ihrem Vergleichsentgelt gleichermaßen vorzunehmen. Die Anwendung dieser Tarifnorm sei nicht durch § 27b Abs. 3 TVÜ-[X.] ausgeschlossen, der sowohl in [X.]atz 1, als auch in [X.]atz 2 [X.]onderregelungen lediglich für Beschäftigte in einer individuellen Endstufe treffe. Nur so ergebe die Bezugnahme auf § 6 Abs. 4 [X.]atz 4 TVÜ-[X.] einen [X.]inn. Für alle nicht unter § 27b TVÜ-[X.] fallenden Beschäftigten verbleibe es bei der Regelung in § 26b Abs. 4 TVÜ-[X.].

Die Klägerin hat zuletzt beantragt

        

1.    

festzustellen, dass sich das ihr am 1. Jan[X.]r 2016 zustehende Vergleichsentgelt von 2.238,58 Euro brutto ab dem 1. Jan[X.]r 2016 um 3,41 % erhöht hat;

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an sie 397,39 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Mai 2016 zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. [X.]ie hat die Auffassung vertreten, die Dynamisierung des [X.] in § 26b Abs. 4 [X.]atz 7 TVÜ-[X.] sei nur für den Fall einer allgemeinen Tariferhöhung vorgesehen. Eine solche stelle die zum 1. Jan[X.]r 2016 in [X.] getretene Neustrukturierung des [X.], der Eingruppierungs- sowie der [X.]tufenaufstiegsregelungen jedoch nicht dar. [X.]o seien - unstreitig - die Entgelte in den [X.]n [X.] 10 und [X.] 7 gar nicht erhöht worden. Außerdem gelte § 27b Abs. 3 [X.]atz 2 TVÜ-[X.] nach seinem Wortlaut sowohl für Beschäftigte in einer individuellen Endstufe, als auch mit Vergleichsentgelt in einer individuellen Zwischenstufe wie die Klägerin. Aus dem Verweis auf § 6 Abs. 4 [X.]atz 4 TVÜ-[X.] folge sodann, dass die Erhöhung der Tabellenwerte ausschließlich an Beschäftigte in einer individuellen Endstufe weitergegeben würden. Bei den Beschäftigten mit Vergleichsentgelt hätten die Tarifvertragsparteien hingegen ein schnelleres Hineinwachsen in die regulären Tabellenentgelte erreichen wollen. Da § 27b TVÜ-[X.] alle denkbaren Konstellationen umfassend und abschließend regele, scheide ein Rückgriff auf § 26b Abs. 4 [X.]atz 7 TVÜ-[X.] aus. Dass es nach der Vorstellung der Tarifvertragsparteien Beschäftigte gebe, deren Vergleichsentgelt sich zum 1. Jan[X.]r 2016 nicht verändere, zeige der letzte [X.]atz in Ziff. 1 der Niederschrift über eine Tarifverhandlung im April 2016. Da die Klägerin zu diesen Beschäftigten ohne Zugewinn aus der Tarifeinigung vom 5. November 2015 zähle, könne sie auch die Einmalzahlung nicht beanspruchen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage, die neben den nun noch rechtshängigen Ansprüchen die Zahlung von [X.] gemäß § 288 Abs. 5 [X.]atz 1 BGB zum Gegenstand hatte, abgewiesen. Die auf die Weitergabe der Tariferhöhungen und Erfüllung der Einmalzahlung beschränkte Berufung hat das [X.] zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit dieser verfolgt die Klägerin die im Berufungsverfahren streitgegenständlichen Ansprüche unverändert weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg. Das führt zur Aufhebung des Urteils des [X.] und zur Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts, soweit es die Klägerin mit ihrer [X.]erufung angegriffen hat. Das der Klägerin zustehende [X.] von 2.238,58 [X.] brutto hat sich ab dem 1. Januar 2016 unter [X.]erücksichtigung des § 24 Abs. 2 TV-AVH um 3,41 % erhöht. Ihr steht auch die Einmalzahlung in Höhe von 397,39 [X.] brutto nebst der begehrten Zinsen zu.

I. Der Feststellungantrag ist zulässig und begründet.

1. Der Antrag ist dahin auszulegen, dass die Klägerin die Verpflichtung der [X.] festgestellt wissen will, die sich für die [X.] zum 1. Januar 2016 ergebende [X.]teigerung von 3,41 % unter [X.]erücksichtigung der Regelung in § 24 Abs. 2 TV-AVH an sie weiterzugeben. Das hat der Senat klarstellend im Tenor berücksichtigt.

2. Das [X.] hat zutreffend entschieden, dass der Feststellungsantrag zulässig ist. Insbesondere kann die Klägerin nicht darauf verwiesen werden, eine bezifferte Leistungsklage zu erheben. Grundsätzlich ist einer Leistungsklage Vorrang vor einer Feststellungsklage eingeräumt, wenn der Kläger den Anspruch beziffern kann. Für eine Feststellungsklage kann allerdings trotz der Möglichkeit einer vorrangigen Leistungsklage ein Feststellungsinteresse bestehen, wenn durch sie der Streit insgesamt beseitigt und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann ([X.] 5. Juni 2003 - 6 [X.] - zu I 1 b der Gründe). So verhält es sich hier. Da sich die von der Klägerin beanspruchte Erhöhung ihres [X.] zum 1. Januar 2016 auch auf spätere, auf der Grundlage des dann erhöhten [X.] vorzunehmende weitere Entgeltanpassungen auswirkt und so bis in die Gegenwart hineinwirkt, klärt die begehrte Feststellung den zwischen den Parteien bestehenden Streit abschließend und umfassend.

3. Der Feststellungsantrag ist entgegen der Ansicht des [X.] begründet. Die Klägerin geht zutreffend davon aus, dass sich ihr [X.] gemäß § 26b Abs. 4 Satz 7 [X.] zum 1. Januar 2016 um 3,41 % erhöht hat. Das ergibt die Auslegung des Tarifvertrags (hierzu zuletzt [X.] 20. September 2017 - 6 [X.] - Rn. 33, [X.]E 160, 192).

a) Entgegen der Ansicht der [X.] ist § 27b [X.] keine umfassende und abschließende Umsetzung der Tarifeinigung vom 5. November 2015. Er schließt daher die Anwendung des § 26b Abs. 4 Satz 7 [X.] auf die zum 1. Januar 2016 in [X.] getretene Veränderung der Tabellenentgelte nicht aus.

aa) § 26b [X.] idF der Nr. 19a der Anlage 8 zum [X.] regelt die Überleitung der bei der [X.] im Sozial- und Erziehungsdienst in Kindertagesstätten [X.]eschäftigten in den Anhang zur Anlage [X.] zum 1. November 2009 und trifft „weitere Regelungen“ (vgl. Überschrift § 26b [X.] und Nr. 19a der Anlage 8 zum [X.]). Die Absätze 1 und 2 beschäftigen sich mit der Überleitung in die [X.]n des Anhangs zur Anlage [X.] sowie der [X.]. § 26b Abs. 3 [X.] bestimmt, nach welcher Maßgabe ein [X.] gebildet wird. § 26b Abs. 4 [X.] regelt sodann, ob die/der [X.]eschäftigte ab dem Überleitungszeitpunkt das Tabellenentgelt (Satz 1) oder ein [X.] nach einer individuellen Zwischen- bzw. Endstufe (Sätze 2 bis 6) erhält. Ein solches [X.] nach einer individuellen Zwischenstufe ist so lange zu zahlen, bis der/dem [X.]eschäftigten ein Tabellenentgelt zusteht, das das [X.] erreicht bzw. übersteigt (§ 26b Abs. 4 Satz 2 [X.]). Das [X.] verändert sich um denselben Vomhundertsatz bzw. in demselben Umfang wie die nächsthöhere Stufe; eine individuelle Endstufe nach Satz 3 und Satz 6 verändert sich um denselben Vomhundertsatz bzw. in demselben Umfang wie die höchste Stufe der jeweiligen [X.] (§ 26b Abs. 4 Satz 7 [X.]). Das [X.] nimmt also an der Entwicklung des [X.] teil; es ist dynamisiert. Dabei ist dem Wortlaut der Tarifnorm entgegen der Ansicht der [X.] keine [X.]eschränkung auf allgemeine Entgeltanpassungen oder Tariferhöhungen zu entnehmen. Vielmehr erfasst § 26b Abs. 4 Satz 7 [X.] jede Veränderung des [X.] der im konkreten Fall maßgebenden „nächsthöheren Stufe“ bzw. der „höchsten Stufe“ der jeweiligen [X.]. Diese [X.]estimmung bildet damit die Grundregel für die Weiterentwicklung des [X.]. Ihr liegt der Zweck zugrunde, die [X.]eschäftigten, die sich in individuellen Zwischen- bzw. Endstufen befinden, an der Entgeltentwicklung der [X.]eschäftigten teilhaben zu lassen, die der nächsthöheren bzw. der höchsten Stufe ihrer [X.] regulär zugeordnet sind. Dabei teilt das [X.] das Schicksal des jeweiligen „Referenz“-[X.] so lange, bis die/der [X.]eschäftigte durch [X.] in das reguläre Tabellenentgelt hineingewachsen ist (§ 26b Abs. 4 Satz 2 [X.]). Vor diesem Hintergrund ist der Hinweis des [X.]vertreters in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unbehelflich, dass zum 1. Januar 2016 die Tabellenentgelte nicht in allen Stufen aller [X.]n erhöht worden sind.

bb) Dieses Wortlautverständnis des § 26b Abs. 4 Satz 7 [X.] wird durch die Tarifsystematik bestätigt. Die Tarifvertragsparteien des [X.] haben in einer Vielzahl von Regelungen zum Ausdruck gebracht, wenn sich [X.] nur verändern sollen, sofern es zu allgemeinen Entgeltanpassungen kommt, zum [X.]eispiel für die [X.] in § 9 Abs. 4 Satz 2, für die [X.]esitzstandszulage für die Übertragung höherwertiger Tätigkeiten in § 10 Satz 9, für die [X.]esitzstandszulage „Kind“ in § 11 Abs. 2 Satz 2, für die Veränderung der Vorhandwerkerzulage in der Protokollerklärung zu Abs. 9 des § 17, für die am 31. Dezember 2015 nach dem Anhang zur Anlage [X.] zu § 97 [X.] Eingruppierten in § 27a Abs. 5 Satz 9, für die am 31. Dezember 2015 nach dem Anhang zur Anlage [X.] Eingruppierten in § 27b Abs. 5 Satz 9 und schließlich für die [X.] in § 29a in dessen Absatz 4 Satz 2. Eine derartige [X.]eschränkung fehlt jedoch in § 26b Abs. 4 Satz 7 [X.]. Danach ist das [X.] jeder Veränderung des [X.], gleich aus welchem Grund, unterworfen.

b) § 26b Abs. 4 Satz 7 [X.] wird im Falle der zum 1. Januar 2016 in [X.] getretenen Veränderung der Tabellenentgelte für die Klägerin nicht durch die Regelung des § 27b Abs. 3 Satz 2 [X.] als speziellere Regelung verdrängt. Entgegen der Annahme des [X.] regelt § 27b [X.] nicht umfassend und abschließend, wie sich diese Veränderung auf [X.]e in individuellen Zwischenstufen auswirkt, die am 1. Januar 2016 noch zu zahlen waren. Für diese trifft § 27b [X.] vielmehr keine Regelung, so dass es insoweit bei der Grundregel der Dynamisierung des § 26b Abs. 4 Satz 7 [X.] verbleibt (aA zu § 28b Abs. 3 [X.] [X.]reier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand August 2016 Teil [X.] 2 § 28b [X.] Rn. 33 ff.). Das folgt aus der Systematik des § 27b [X.].

aa) Der mit Wirkung zum 1. Januar 2016 eingefügte § 27b [X.] regelt Folgen der zum gleichen Zeitpunkt in [X.] getretenen Veränderung der „[X.]“ (vgl. allgemein für den [X.]ereich der [X.] § 28b [X.]). Dabei betrifft § 27b Abs. 1 [X.] [X.]eschäftigte, die nicht mehr in die [X.]n S 8/S 11, sondern nunmehr in die [X.]n S 8b/S 11b eingruppiert sind. Diese werden stufengleich und unter [X.]eibehaltung ihrer zurückgelegten Stufenlaufzeiten in die neuen (höheren) [X.]n übergeleitet und erhalten demzufolge Entgelt aus der neuen [X.]. Gemäß der Protokollerklärung zu § 27b Abs. 1 [X.] bleibt die Zuordnung zu einer individuellen Zwischen- oder Endstufe unberührt und findet § 26b Abs. 4 Satz 7 [X.] Anwendung.

§ 27b Abs. 2 [X.] gibt den [X.]eschäftigten, für die sich außerhalb des Absatzes 1 nach den ab dem 1. Januar 2016 geltenden Eingruppierungsregelungen des Anhangs zur Anlage [X.] eine Eingruppierung in eine höhere [X.] ergibt, die Möglichkeit, innerhalb einer Jahresfrist ihre Höhergruppierung zu beantragen, andernfalls diese in der bisherigen [X.] verbleiben (vgl. § 28b Abs. 2 [X.]; vgl. auch § 29b Abs. 1 [X.]). Auch diese [X.]eschäftigten erhalten im Falle ihrer Höhergruppierung ab dem 1. Januar 2016 Entgelt aus der neuen [X.]. Dabei ist aber § 26b Abs. 5 Satz 1 [X.] anzuwenden (§ 27b Abs. 2 Satz 4 [X.]). Dieser regelt, dass [X.]eschäftigte mit [X.] im Falle einer Höhergruppierung in der höheren [X.] Entgelt nach der regulären Stufe erhalten, deren [X.]etrag mindestens dem [X.] entspricht, jedoch nicht weniger als das Entgelt der Stufe 2. Diese [X.]eschäftigten wachsen somit mit ihrer Höhergruppierung in die reguläre [X.]truktur hinein.

In § 27b Abs. 3 Satz 1 [X.] ist sodann geregelt, welches Entgelt [X.]eschäftigte ab dem 1. Januar 2016 im Falle der Absätze 1 und 2 erhalten, wenn sie aus einer individuellen Endstufe einer höheren [X.] zugeordnet bzw. höhergruppiert werden. Diesen soll ein Mindestentgeltzugewinn gewährt werden. § 27b Abs. 3 Satz 2 [X.] ordnet die entsprechende Anwendung des § 6 Abs. 4 Satz 4 [X.] an, „soweit sich zum 1. Januar 2016 allein die Tabellenwerte der [X.] der Anlage [X.] zu § 101 [X.] erhöhen“.

§ 27b Abs. 4 [X.] ordnet für [X.]eschäftigte der [X.] [X.], die am 31. Dezember 2015 den Stufen 1 oder 2 zugeordnet sind, die Weitergeltung der Tabellenwerte dieser Stufen nach dem Stand vom 31. Dezember 2015 an. § 27b Abs. 5 [X.] betrifft schließlich aus dem [X.] Angestellte am 1. Oktober 2005 in den TV-AVH übergeleitete [X.]eschäftigte (mit Ausnahme von Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeitern bzw. Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen), die nach dem Anhang zur Anlage [X.] in die [X.]n S 8 oder [X.] eingruppiert wären, aber von ihrem bis zum 31. Mai 2010 bestehenden Antragsrecht auf eine solche Eingruppierung entgegen § 26b Abs. 7 Satz 1 [X.] keinen Gebrauch gemacht haben. Diese können bis zum 31. August 2016 ihre Eingruppierung nach dem Anhang zur Anlage [X.] beantragen.

bb) Von der Regelung des § 27b Abs. 3 Satz 2 [X.] werden nach dieser Systematik unmissverständlich nur [X.]eschäftigte in einer individuellen Endstufe, nicht hingegen [X.]eschäftigte mit [X.] nach einer individuellen Zwischenstufe erfasst. Der gesamte § 27b Abs. 3 [X.] betrifft nur [X.]eschäftigte in einer individuellen Endstufe, wobei Satz 2 den Fall regelt, dass sich allein die Tabellenwerte der [X.] erhöhen.

(1) Die Tarifvertragsparteien haben ersichtlich in den verschiedenen Absätzen dieser Norm jeweils in sich abgeschlossene Regelungsbereiche behandelt: Der Absatz 1 betrifft Zuordnungen zu den höheren [X.]n S 8b bzw. S 11b. § 27b Abs. 2 [X.] regelt sodann sonstige, sich aus der neuen Eingruppierungsregelung ergebende Höhergruppierungen, die nur auf Antrag erfolgen. § 27b Abs. 3 [X.] beschäftigt sich mit [X.]eschäftigten in individuellen Endstufen. Für diese stellt Satz 1 sicher, dass sie im Falle eines [X.]naufstiegs einen Zuordnungs- bzw. Höhergruppierungsgewinn erzielen, der dem derjenigen [X.]eschäftigten entspricht, die aus der höchsten Stufe der bisherigen [X.] aufsteigen. [X.]eschränkt sich die Entgeltveränderung eines [X.]eschäftigten mit individueller Endstufe allein auf eine Tabellenwerterhöhung, ordnet sodann § 27b Abs. 3 Satz 2 [X.] durch den Verweis auf § 6 Abs. 4 Satz 4 [X.] an, dass dieser insoweit an der Erhöhung teilhat, als sich sein Entgelt um denselben Vomhundertsatz bzw. in demselben Umfang wie die höchste Stufe der jeweiligen [X.] verändert. Der Umstand, dass die in [X.]ezug genommene Norm ebenfalls nur [X.]eschäftigte in einer individuellen Endstufe betrifft, bestätigt [X.] des § 27b Abs. 3 Satz 2 [X.].

(2) Dabei stellt § 27b Abs. 3 [X.] die Verknüpfung zu Satz 1 der Vorschrift durch die Einleitung des zweiten Satzes mit der Junktion „soweit“ (vgl. [X.] Deutsches Universalwörterbuch 8. Aufl. Stichwort „soweit“) her. [X.], zu denen Konjunktionen und Subjunktionen gehören, sind Füge- oder [X.]indewörter, die Sätze, Satzglieder und Gliedteile verbinden (vgl. [X.] Die Grammatik 8. Aufl. Rn. 930). Die restriktive Subjunktion „soweit“ wird zum Ausdruck einer Einschränkung verwendet (vgl. [X.] Die Grammatik Rn. 946). Daraus wird deutlich, dass § 27b Abs. 3 [X.] nur die verschiedenen Konstellationen der [X.]eschäftigten mit individuellen Endstufen betrifft (Änderung durch Zuordnung zu einer höheren [X.], Änderung durch Höhergruppierung auf Antrag, Änderung beschränkt auf die alleinige Erhöhung der Tabellenwerte). Er trifft hingegen keine Regelung für [X.]eschäftigte in einer individuellen Zwischenstufe.

(3) Diesem Normverständnis entspricht, dass sich die Regelung zur Erhöhung der Tabellenwerte als Satz 2 in Absatz 3 und nicht als eigenständiger Absatz in § 27b [X.] findet. Hätten die Tarifvertragsparteien - wie die [X.]eklagte annimmt - § 27b Abs. 3 Satz 2 [X.] tatsächlich als umfassende und abschließende, den § 26b Abs. 4 Satz 7 [X.] verdrängende Regelung für alle Fälle bloßer Tabellenentgelterhöhungen, sowohl bei [X.]eschäftigten in einer individuellen End- als auch Zwischenstufe, verstanden wissen wollen, hätten sie dies hinreichend klar, zum [X.]eispiel durch die Regelung in einem eigenständigen Absatz, zum Ausdruck bringen müssen. Mit dem von der [X.] zur Unterstützung ihrer Argumentation herangezogenen Wort „allein“ hat der von ihr behauptete Wille der Tarifvertragsparteien angesichts der dargestellten Tarifsystematik, die eindeutig gegen einen solchen Willen spricht, keinen hinreichend deutlichen Niederschlag gefunden. Er ist damit unbeachtlich (vgl. [X.] 22. März 2018 - 6 [X.] - Rn. 17 mwN).

cc) Die von der [X.] angenommene Absicht der Tarifvertragsparteien, anlässlich der zum 1. Januar 2016 wirksam gewordenen Neustrukturierungen ein schnelleres Hineinwachsen der [X.]eschäftigten mit [X.] in die regulären Tabellenwerte und Entgeltstrukturen des Anhangs zur Anlage [X.] zu erreichen, findet im Wortlaut des Tarifvertrags ebenfalls keinen hinreichenden Anklang. Die Tarifvertragsparteien hätten es klar zum Ausdruck bringen müssen, wenn sie die [X.]eschäftigten mit [X.] in einer individuellen Zwischenstufe im Gegensatz zu solchen in einer individuellen Endstufe und solchen, die bereits das „reguläre“ Tabellenentgelt erhalten, von der Erhöhung der Tabellenwerte hätten ausnehmen wollen. Das folgt aus dem Gebot der Normenklarheit (dazu zuletzt [X.] 16. Mai 2013 - 6 [X.] 836/11 - Rn. 26; 25. April 2013 - 6 [X.] 800/11 - Rn. 18).

dd) Dem Auslegungsergebnis steht die Niederschrift über eine Tarifverhandlung im April 2016 nicht entgegen. Auch wenn von § 27b Abs. 3 Satz 2 [X.] nur [X.]eschäftigte in einer individuellen Endstufe erfasst werden und auf Tabellenwerterhöhungen der [X.]eschäftigten mit [X.] in einer individuellen Zwischenstufe § 26b Abs. 4 Satz 7 [X.] anwendbar ist, wird der letzte Satz der Ziff. 1 dieser Niederschrift nicht obsolet. Es verbleiben entgegen der Annahme der [X.] weiterhin Anwendungsfälle, in denen das [X.] nicht zu erhöhen ist, weil die Tabellenwerte unverändert bleiben. Die [X.]eklagte hat selbst vorgetragen, dass dies beispielsweise in den [X.]n S 10 und [X.] der Fall war.

c) Die Klägerin war am 1. Januar 2016 der Stufe 4 der [X.] S 4 zugeordnet. Der Tabellenwert der in ihrem Fall nächsthöheren Stufe 5 dieser [X.] erhöhte sich am 1. Januar 2016 von 2.779,22 [X.] auf 2.874,00 [X.] und damit um 3,41 %. Um diesen Vomhundertsatz erhöhte sich unter [X.]erücksichtigung des § 24 Abs. 2 TV-AVH auch das [X.] der Klägerin.

II. Der Leistungsantrag ist ebenfalls begründet. Die Klägerin hat nach § 2 Abs. 1 Unterabs. 1, Abs. 4 des [X.] Nr. 9 vom 5. November 2015 zum [X.] iVm. der Anlage 2 zu dieser Vorschrift einen Anspruch auf eine Einmalzahlung. Dabei braucht nicht entschieden zu werden, ob die Niederschrift über eine Tarifverhandlung im April 2016 normativ auf das Arbeitsverhältnis einwirkt und den im Januar 2016 entstandenen und mit dem Entgelt für diesen Monat fällig gewordenen Anspruch zulässigerweise unter die Voraussetzung stellt, dass die/der [X.]eschäftigte einen Zugewinn aus der Tarifeinigung vom 5. November 2015 haben muss. Die Klägerin hat einen solchen Zugewinn erzielt (vgl. dazu die Ausführungen vorstehend unter Rn. 21 ff.).

Da sich die Klägerin unstreitig sowohl im maßgeblichen Zeitraum des § 2 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 des [X.] Nr. 9, als auch am 1. Januar 2016 in der Stufe 4+ der [X.] 4 befand, hat sie - ungeachtet einer tatsächlichen Vergütung mit einem [X.] - Anspruch auf eine Einmalzahlung von 510,00 [X.], die allerdings im Verhältnis ihrer vereinbarten durchschnittlichen zu der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten (§ 92 Abschn. I Nr. 2 Satz 1 TV-AVH [X.]) zu kürzen ist und damit nur zu 30/38,5 besteht. Dem entspricht der von der Klägerin geforderte [X.]etrag von 397,39 [X.] brutto.

III. [X.] folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Parteien haben entsprechend ihres Unterliegens und Obsiegens die Kosten erster Instanz, bei deren Verteilung der vom Arbeitsgericht rechtskräftig abgewiesene Anspruch auf [X.] im Umfang von 640,00 [X.] zu berücksichtigen ist, anteilig zu tragen. Die Kosten der [X.]erufung und der Revision fallen der [X.] zur Last.

        

    Spelge    

        

    [X.]    

        

    Heinkel    

        

        

        

    M. Werner    

        

    Köhler    

                 

Meta

6 AZR 339/18

14.03.2019

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Hamburg, 30. November 2017, Az: 7 Ca 236/17, Urteil

§ 1 TVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.03.2019, Az. 6 AZR 339/18 (REWIS RS 2019, 9367)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 9367


Verfahrensgang

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Az. 6 AZR 339/18

Bundesarbeitsgericht, 6 AZR 339/18, 14.03.2019.


Az. 7 Ca 236/17

Arbeitsgericht Hamburg, 7 Ca 236/17, 30.11.2017.


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