Bundespatentgericht, Beschluss vom 05.08.2020, Az. 29 W (pat) 26/18

29. Senat | REWIS RS 2020, 149

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Medicredit" – Unterscheidungskraft - Freihaltungsbedürfnis


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2016 033 460.2

hat der 29. Senat ([X.]) des [X.] am 5. August 2020 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.] und die Richterin Lachenmayr-Nikolaou

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für [X.] vom 22. Januar 2018 und 5. Juli 2018 aufgehoben, soweit die Anmeldung der Marke [X.] hinsichtlich der nachfolgend genannten Dienstleistungen zurückgewiesen wurde:

[X.]: Beratung und Information in Bezug auf die Dienstleistungen:

kaufmännische Dienstleistungen und Verbraucherinformations-dienste, nämlich Auktions- und Versteigerungsdienste, Vermietung von Verkaufsautomaten, Sammeleinkaufsdienste, Vorbereitung von Wettbewerben, Import- und Exportdienste,

soweit in dieser Klasse enthalten.

Klasse 36: Beratung und Information in Bezug die Dienstleistungen:

Fundraising und Sponsoring, soweit in dieser Klasse enthalten.

 2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

[X.]

1

Die Bezeichnung

2

[X.]credit

3

ist am 24. November 2016 zur Eintragung als Wortmarke in das beim [X.] ([X.]) geführte Markenregister für nachfolgende Dienstleistungen angemeldet worden:

4

[X.]: Werbung, Marketing und Verkaufsförderung; Kaufmännische Dienstleistungen und Verbraucherinformationsdienste, nämlich Auktions- und Versteigerungsdienste, Vermietung von Verkaufsautomaten, Vermittlungsdienstleistungen, Organisieren von Geschäftskontakten, Sammeleinkaufsdienste, kaufmännische Bewertungsdienste, Vorbereitung von Wettbewerben, [X.], [X.]mport- und Exportdienste, Verhandlungs- und Vermittlungsdienste, [X.], [X.], Beschaffungsdienste für Dritte, [X.]; Hilfe in Geschäftsangelegenheiten, Geschäftsführung und administrative Dienstleistungen; betriebswirtschaftliche Analyse-, Recherche- und [X.]nformationsdienstleistungen;

5

Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und [X.]nformation in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten;

6

[X.]: Versicherungsdienstleistungen; [X.]mmobiliendienstleistungen; Pfandleihdienste; Ausgabe von Wert- und Gutscheinkarten; Depotverwahrungsdienste; Finanz-, Geld- und Bankgeschäfte; Fundraising und Sponsoring; finanzielle Schätzungen;

7

Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und [X.]nformation in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten;

8

Klasse 42: [X.]T-Dienstleistungen, nämlich Entwicklung, Programmierung und [X.]mplementierung von Software, Entwicklung von Computerhardware, Hosting-Dienste, Software as a Service [SaaS] und Vermietung von Software, Vermietung von Computerhardware und -anlagen, [X.], Auskunfts- und [X.]nformationsdienstleistungen, [X.]T-Sicherheits-, Schutz- und - [X.], Datenvervielfältigungs- und -konvertierungsdienste, Datenkodierungs-dienste, Computeranalyse und -diagnostik, Forschung und Entwicklung sowie [X.]mplementierung von Computern und Computersystemen, [X.], Data mining, digitale Wasserzeichen, Computerdienste, technologische Dienste in Bezug auf Computer, Computernetzwerkdienste, Aktualisierung der Speicherbanken von Computersystemen, Datenmigrationsdienste, Aktualisierung von Websites für Dritte, Überwachung von Computersystemen durch Fernzugriff; wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen; Prüfung, Authentifizierung und Qualitätskontrolle; Designdienstleistungen;

9

Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und [X.]nformation in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten.

Mit Beschluss vom 22. Januar 2018 hat die Markenstelle für [X.] des [X.], besetzt mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes, die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft sowie Bestehens eines Freihaltebedürfnisses gemäß §§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und [X.], 37 Abs. 1 [X.] vollständig zurückgewiesen.

Zur Begründung ist ausgeführt, die angemeldete Marke setze sich aus den Begriffen "[X.]" als üblicher Abkürzung für "[X.]cal/[X.]zinisch" bzw. "[X.]cine/[X.]zin" und dem [X.] Wort "credit" mit der Bedeutung "Kredit, Glaubwürdigkeit, Ansehen" zusammen und werde in ihrer Gesamtheit von den angesprochenen Verkehrskreisen lediglich als Sachhinweis auf einen Kredit für [X.]zinische Zwecke aufgefasst. Ähnliche Bezeichnungen wie "[X.]" und "Kredit für [X.]zinische Eingriffe" würden bereits diskutiert. Mit diesem Bedeutungsgehalt weise die angemeldete Bezeichnung lediglich darauf hin, dass die damit gekennzeichneten Dienstleistungen Angebote für Kredite auf [X.]zinischem Gebiet, für die [X.]zin oder für [X.]zinische Behandlungen bereitstellen, vermitteln und anbieten würden. Alle Dienstleistungen könnten einen hinreichend engen Bezug zu solchen Krediten für [X.]zinische Zwecke aufweisen. [X.]m Zusammenhang mit den in [X.] beanspruchten Dienstleistungen werde das angesprochene Publikum in dem Anmeldezeichen "[X.]credit" einen beschreibenden Hinweis darauf sehen, dass diese sich inhaltlich-thematisch auf Kredite im [X.]zinbereich beziehen und in engem sachlichen Zusammenhang mit der Vergabe solcher Kredite angeboten und erbracht würden bzw. eine solche Kreditvergabe im oder für den [X.]zinischen Bereich zum Gegenstand hätten. Bei den Dienstleistungen der [X.] könne es sich um Absicherungs- und [X.] und damit im Zusammenhang stehende Beratungsdienste für [X.]zinische Kredite oder Kredite im Gesundheitsbereich handeln. Entsprechendes gelte für die angemeldeten Dienstleistungen der Klasse 42. Das [X.] habe auch bereits vergleichbare Bezeichnungen als nicht schutzfähig erachtet wie beispielsweise "CreditScout24" ([X.], Beschluss vom 24.05.2005, 33 W (pat) 19/05) oder "Volks.Kredit" ([X.], Beschluss vom 11.05.2011, 26 W (pat) 83/10).

Auf die Erinnerung der Anmelderin wurde der Beschluss vom 22. Januar 2018 mit weiterem Beschluss der Markenstelle für [X.], besetzt mit einer Beamtin des höheren Dienstes, vom 5. Juli 2018 aufgehoben, soweit die Anmeldung der Wortmarke 30 2016 033 460 für folgende Dienstleistungen zurückgewiesen wurde:

[X.]: kaufmännische Dienstleistungen und Verbraucherinformationsdienste, nämlich Auktions- und Versteigerungsdienste, Vermietung von Verkaufsautomaten, Sammeleinkaufsdienste, Vorbereitung von Wettbewerben, [X.]mport- und Exportdienste,

Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten;

[X.]: Fundraising und Sponsoring; Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten;

Klasse 42: [X.]T-Dienstleistungen, nämlich Entwicklung, Programmierung und [X.]mplementierung von Software, Entwicklung von Computerhardware, Hosting-Dienste, Software as a Service [SaaS] und Vermietung von Software, Vermietung von Computerhardware und -anlagen, [X.], Auskunfts- und [X.]nformationsdienstleistungen, [X.]T-Sicherheits-, Schutz- und - [X.], Datenvervielfältigungs- und -konvertierungsdienste, Datenkodierungs-dienste, Computeranalyse und -diagnostik, Forschung und Entwicklung sowie [X.]mplementierung von Computern und Computersystemen, [X.], Data mining, digitale Wasserzeichen, Computerdienste, technologische Dienste in Bezug auf Computer, Computernetzwerkdienste, Aktualisierung der Speicherbanken von Computersystemen, Datenmigrationsdienste, Aktualisierung von Websites für Dritte, Überwachung von Computersystemen durch Fernzugriff; wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen; Prüfung, Authentifizierung und Qualitätskontrolle; Designdienstleistungen; Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und [X.]nformation in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten.

[X.]m Übrigen wurde die Erinnerung zurückgewiesen.

Zur Begründung ist ausgeführt, dass die im Tenor des [X.] genannten Dienstleistungen nicht unmittelbar der Gewährung von Krediten für [X.]zinische Zwecke dienen, dafür benötigt oder danach benannt würden.

Gegen die teilweise Zurückweisung der Erinnerung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die keinen ausdrücklichen Antrag gestellt hat, in der Sache aber sinngemäß beantragt,

die Beschlüsse der Markenstelle für [X.] vom 22. Januar 2018 und 5. Juli 2018 aufzuheben, soweit die Anmeldung der Marke [X.] zurückgewiesen wurde.

Zur Begründung trägt die Beschwerdeführerin vor, die Wortbestandteile "[X.]" einerseits und "Credit" andererseits würden keinen beschreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die infrage stehenden Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erkannt werde. Der Wortbestandteil "[X.]" weise nicht zwingend auf "[X.]zin" hin, sondern werde ebenso als Phantasiebegriff oder als Abkürzung für "[X.]en" verstanden. So sei er beispielsweise auch als Wortmarke für Dienstleistungen der [X.] unter der Registernummer [X.] 39 616 092 eingetragen worden.

Selbst wenn man von zwei beschreibenden Begriffen ausginge, so entfalle jedenfalls durch die Zusammenfügung der Wortbestandteil "[X.]" und "Credit" der Charakter einer [X.]. Die Wortzusammensetzung "[X.]credit" sei als ungewöhnlich anzusehen.

Dementsprechend seien auch vergleichbare Wortkombinationen eingetragen worden, was für die Eintragungsfähigkeit der angemeldeten Bezeichnung zumindest indizielle Bedeutung entfalte. So sei zugunsten der Beschwerdeführerin unter der Registernummer [X.] 30 2017 002 145 die Wortmarke "[X.]capital" für identische Dienstleistungen eingetragen worden. Ebenso seien die Begriffszusammensetzungen "[X.][X.]" ([X.] 398 17 781), "[X.]cash" (Unionsmarke 013 469 465), "[X.]-CARD" ([X.] 399 57 002), "[X.]-CARE" ([X.] 396 16 094 sowie [X.] 000 319 202), "[X.]-ASS[X.]ST" ([X.] 002 307 478) und "[X.]Pay" (Unionsmarke 015 989 718) jeweils (u.a.) für Dienstleistungen der [X.]eingetragen worden. Die Vielzahl der für Dienstleistungen der [X.] registrierten Wortmarken mit dem Wortbestandteil "[X.]" sowie Hinzufügungen wie "[X.]", "[X.]", "Card", "Care" und "Assist" zeige, dass den entsprechenden Wortschöpfungen gerade nicht der Charakter einer [X.] beigemessen werde. Dies gelte auch für das angemeldete Wortzeichen.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den am 21. April 2020 versandten Hinweis des Senats und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

[X.][X.]

Die zulässige, insbesondere nach §§ 66 Abs. 1 [X.] statthafte und gem. § 66 Abs. 2 [X.] fristgerecht eingelegte Beschwerde hat in der Sache nur teilweise Erfolg.

Der Eintragung der angemeldeten Wortkombination "[X.]credit" als Marke steht im Zusammenhang mit dem Großteil der beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegen, so dass die Markenstelle der angemeldeten Bezeichnung gem. § 37 Abs. 1, Abs. 5 [X.] insoweit zu Recht die Eintragung versagt hat (s.u. Ziff. [X.]). Demgegenüber sind im Zusammenhang mit den im Tenor Ziff. 1. genannten Dienstleistungen [X.] nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und [X.] [X.] nicht festzustellen, so dass die angegriffenen Beschlüsse der Markenstelle insoweit aufzuheben waren (s.u. Ziff. [X.][X.]).

[X.] Der angemeldeten Bezeichnung "[X.]credit" fehlt im Umfang der Zurückweisung der Beschwerde die erforderliche Unterscheidungskraft. Dies betrifft die Dienstleistungen

[X.]: Werbung, Marketing und Verkaufsförderung; kaufmännische Dienstleistungen und Verbraucherinformationsdienste, nämlich Vermittlungsdienstleistungen, Organisieren von Geschäftskontakten, kaufmännische Bewertungsdienste, [X.], Verhandlungs- und Vermittlungsdienste, [X.], [X.], Beschaffungsdienste für Dritte, [X.]; Hilfe in Geschäftsangelegenheiten, Geschäftsführung und administrative Dienstleistungen; betriebswirtschaftliche Analyse-, Recherche- und [X.]nformationsdienstleistungen; Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und [X.]nformation in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten;

[X.]: Versicherungsdienstleistungen; [X.]mmobiliendienstleistungen; Pfandleihdienste; Ausgabe von Wert- und Gutscheinkarten; Depotverwahrungsdienste; Finanz-, Geld- und Bankgeschäfte; finanzielle Schätzungen; Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und [X.]nformation in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten;

[X.]nsbesondere sind auch die vorgenannten Dienstleistungen des Verleihs, der Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in der [X.] und der [X.] beschwerdegegenständlich, da der Erinnerung in Bezug auf diese Dienstleistungen jeweils nur insoweit stattgegeben wurde, als diese im Zusammenhang mit den im Tenor des [X.] jeweils vorgenannten Dienstleistungen der Klassen 35 und 36 erbracht werden.

1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus, denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. [X.] [X.] 2012, 304 Rn. 23 – Smart Technologies/[X.] [[X.] DAS BESON[X.]RE E[X.]NFACH]; [X.], 228 Rn. 33 – [X.]/[X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.] 2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? [X.][X.]; [X.], 932 Rn. 7 – #darferdas? [X.]; [X.], 301 Rn. 11 – [X.]; [X.], 934 Rn. 9 – [X.]; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – [X.]; [X.], 731 Rn. 11 – [X.]; [X.], 1143 Rn. 7 – [X.]). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten ([X.] [X.], 608 Rn. [X.]/[X.] [[X.]]; [X.], 229 Rn. 27 – [X.]/[X.] [Bio[X.]D]; [X.] 2016, 934 Rn. 9 – [X.]; GRUR 2014, 565 Rn. 12 – smartbook).

Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden ([X.] 2018, 301 Rn. 11 – [X.]; [X.], 934 Rn. 9 – [X.]).

Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen ([X.] GRUR 2004, 428 Rn. 53 – [X.]; [X.] 2018, 301 Rn. 15 – [X.]; [X.], 934 Rn. 10 – [X.]; GRUR 2014, 872 Rn. 13 – [X.]).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt ([X.] 2013,1143 Rn. 15 – [X.] werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist ([X.] GRUR 2019, 1194 Rn. 20 – AS/[X.] [#darferdas?]; [X.], 608 Rn. 67 – [X.]/[X.] [[X.]]; [X.], 411 Rn. 24 – [X.]/[X.] [[X.]]; [X.] 2014, 376 Rn. 11 – grill meister).

Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Zeichen, die einen beschreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird ([X.] GRUR 2004, 674 Rn. 86 – [X.]/[X.] [Postkantoor]; [X.] 2018, 932 Rn. 8 – #darferdas? [X.]). Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht ([X.] 2018, 301 Rn. 15 – [X.]; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – [X.]; [X.], 1143 Rn. 9 – [X.]; [X.], 952 Rn. 10 – [X.]). Ferner kommt die Eignung, Waren oder Dienstleistungen ihrer Herkunft nach zu unterscheiden, solchen Angaben nicht zu, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.] oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden ([X.] 2020, 411 Rn. 11 – #darferdas? [X.][X.]; [X.], 932 Rn. 8 – #darferdas? [X.]; [X.], 934 Rn. 12 – [X.]; GRUR 2014, 872 Rn. 21 – [X.]; GRUR 2014, 569 Rn. 26 – [X.]; [X.], 1143 Rn. 9 – [X.]; [X.], 270 Rn. 11 – Link economy; [X.], 640 Rn. 13 – hey!).

2. Nach diesen Grundsätzen ist die Unterscheidungskraft des angemeldeten Zeichens im vorgenannten [X.] zu verneinen, da die angesprochenen inländischen Verkehrskreise "[X.]credit" in diesem Umfang nur als beschreibende Sachaussage, nicht jedoch als betrieblichen Herkunftshinweis verstehen werden.

a) Die angemeldete Bezeichnung "[X.]credit" setzt sich erkennbar aus den auch in der [X.] Sprache verwendeten bzw. verständlichen Bestandteilen "[X.]" als üblicher Abkürzung für "[X.]zin, [X.]zinisch" bzw. "[X.]cine, [X.]cal" (vgl. [X.], Beschluss vom [X.], 30 W (pat) 66/07 – [X.]Verm/[X.]-Verband; Beschluss vom [X.], 26 W (pat) 13/09 – [X.][X.].eu u. a.; Beschluss vom [X.], 25 W (pat) 48/07 – [X.].AS/[X.] ich fühl [X.] besser.; EuG, Beschluss vom 23.10.2017, [X.]/16 – [X.]line; Beschluss vom [X.], [X.]/12 – [X.]GYM; Beschluss vom 12.07.2012, [X.]/09 – [X.]) und dem englischsprachigen Begriff "credit" mit der [X.] Entsprechung "Kredit" zusammen. Die von den beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen angesprochenen gewerblichen Kunden sowie die von den Dienstleistungen der [X.] zugleich angesprochenen Endverbraucher werden die angemeldete Bezeichnung "[X.]credit" in ihrer Gesamtheit dementsprechend unmittelbar im Sinne von "Kredit für [X.]zinische Zwecke" bzw. "Kredit auf [X.]zinischem Gebiet/ für die [X.]zinbranche" erfassen und in dieser eine beschreibende Sachaussage sehen.

Besteht eine Marke – wie vorliegend – aus mehreren Wortelementen, ist bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von der Gesamtheit der Marke auszugehen (vgl. [X.] 2014, 1204 Rn. 9 – [X.]); gleichwohl ist es bei solchen aus mehreren Bestandteilen kombinierten Marken zulässig, zunächst die Bestandteile getrennt zu betrachten, sofern die Beurteilung des Schutzhindernisses auf einer sich anschließenden Prüfung der Gesamtheit dieser Bestandteile beruht (vgl. [X.] [X.], 229 Rn. 11 – Bio[X.]D; GRUR 2004, 943 Rn. 28 – SAT.2). Dies widerspricht nicht dem Verbot zergliedernder Betrachtung, weil es der natürlichen und intuitiven und daher zu prognostizierenden Herangehensweise des Verkehrs an komplexe (sprachliche) Gebilde entspricht, sich deren Gesamtaussage über deren Einzelelemente anzunähern ([X.] in: [X.]/Hacker/Thiering, [X.], 12. Auflage, § 8 Rn. 205; [X.] Markenrecht 2007, 204 Rn. 79 – Celltech).

Durch die Zusammenfügung von beschreibenden Begriffen kann zwar grundsätzlich der Charakter einer [X.] entfallen. Dies setzt allerdings voraus, dass die beschreibenden Angaben durch die Kombination eine ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit von der [X.] wegführt (vgl. [X.] GRUR 2004, 674 Rn. 98 f. - Postkantoor; [X.] 2012, 272 Rn. 12 - [X.]; [X.], 949 Rn. 13 - My World; [X.], 162, 163 RAT[X.]ONAL SOFTWARE CORPORAT[X.]ON). Der beschreibende Charakter mehrerer Wörter geht aber regelmäßig nicht schon durch deren Zusammenführung verloren. Vielmehr bleibt im Allgemeinen die bloße Kombination von beschreibenden Bestandteilen selbst beschreibend.

Vorliegend ist die Wortzusammensetzung "[X.]credit" nicht als ungewöhnlich anzusehen, da insbesondere Verbindungen des (nachgestellten) Wortes "-Kredit" mit einem konkretisierenden vorangestellten Wort, das den Zweck der Kreditvergabe beschreibt, üblich sind und auch schon im maßgeblichen Zeitpunkt der Anmeldung der beschwerdegegenständlichen Wortkombination üblich waren. So sind die verschiedensten Wortkombinationen für Kredite geläufig wie beispielsweise "[X.]mmobilienkredit", "Autokredit" oder "Studienkredit" (vgl. die als Anlagen 1 bis 3 zum Hinweis des Senats zugesandten Nachweise).

Da der Bestandteil "[X.]" sowohl in der [X.] als auch in der [X.] Sprache als Hinweis auf "[X.]zin, [X.]zinisch" bzw. "[X.]cine, [X.]cal" verwendet wird und das [X.] Wort "credit" in seiner Schreibweise mit dem [X.] Wort "Kredit" weitgehend übereinstimmt, liegt auch keine von den angesprochenen Verkehrskreisen möglicherweise als ungewöhnlich empfundene Kombination von Bestandteilen aus verschiedenen Sprachen vor. Der Verkehr wird die Verwendung des Buchstaben "c" in "credit" anstatt des im [X.] verwendeten Buchstabens "K" ("Kredit") – wenn überhaupt – allenfalls als geringfügig veränderte bzw. grammatikalisch unrichtige Schreibweise sehen. Ein Teil des Verkehrs wird sie – vor allem beim flüchtigen Lesen – gar nicht bemerken, ein anderer für einen Druck- oder Schreibfehler halten (vgl. [X.] 2003, 882 Rn. 18 – [X.]; [X.], Beschluss vom 09.02.2015, 27 W (pat) 73/14 Rn. 56 – [X.]; Beschluss vom 08.03.2013, 28 W (pat) 555/11 – happyness; Beschluss vom 07.08.2012, 27 W (pat) 552/11 – [X.]). Aber auch soweit die abweichende Schreibweise als solche gesehen wird, ist davon auszugehen, dass der zugrundeliegende Begriff "Kredit" vom [X.] Publikum sofort erkannt wird (vgl. [X.] in: [X.]/Hacker/Thiering, a. a. [X.], § 8 Rn. 510).

Derartige Kredite für [X.]zinische Zwecke oder für den [X.]zinischen Bereich werden von den verschiedensten Anbietern und mit unterschiedlichen Zielrichtungen angeboten, wie beispielsweise Kredite zur Finanzierung eines [X.]zinstudiums (Anlage 4 zum Hinweis des Senats vom 21. April 2020), Kredite für Angehörige der Heilberufe zur Finanzierung von Existenzgründungen oder als Praxiskredite (vgl. die als Anlagen 5 und 6 dem gerichtlichen Hinweis beigefügten Nachweise zu den Angeboten der [X.]), und vor allem zur Finanzierung [X.]zinischer Eingriffe oder [X.]zinischer Behandlungen, u. a. im Bereich der Schönheitschirurgie (vgl. Anlagen 7 bis 14 zum Hinweis des Senats vom 21. April 2020). [X.]n diesem Zusammenhang findet auch der Begriff "[X.]zin-Kredit" Verwendung (vgl. den als Anlage 15 zum Hinweis versandten Beleg zum entsprechenden Angebot der [X.] zur Unterstützung von Vorhaben von Unternehmen des Gesundheitswesens) sowie die Bezeichnung "[X.]", und zwar auch bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung der verfahrensgegenständlichen Wortkombination (vgl. Anlagen 16 bis 23 zum gerichtlichen Hinweis).

b) Vor diesem Hintergrund wird das angesprochene Publikum der beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen, nämlich Geschäftskunden, aber auch Endverbraucher, in der Bezeichnung "[X.]credit" im oben genannten Umfang lediglich einen beschreibenden Sachhinweis auf [X.]nhalt bzw. Gegenstand der beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen sehen bzw. jedenfalls einen engen beschreibenden Bezug der Bezeichnung zu den vorgenannten Dienstleistungen der Klassen 35 und 36 erkennen und die angemeldete Bezeichnung daher in diesem [X.] nicht als Herkunftshinweis auffassen.

Die in [X.] beanspruchten beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen, hinsichtlich derer eine Zurückweisung der Beschwerde erfolgt, können die Vergabe derartiger Kredite auf [X.]zinischem Gebiet bzw. zu [X.]zinischen Zwecken teilweise unmittelbar zum Gegenstand haben, wie beispielsweise die Dienstleistungen "Finanz-, Geld- und Bankgeschäfte; Beratung und [X.]nformation in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten". Die weiteren in [X.] beanspruchten und beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen "Versicherungsdienstleistungen; [X.]mmobiliendienstleistungen; Pfandleihdienste; Ausgabe von Wert- und Gutscheinkarten; Depotverwahrungsdienste; finanzielle Schätzungen; Beratung und [X.]nformation in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten" können in engem Zusammenhang zu der Vergabe derartiger Kredite stehen. Dies gilt auch für Versicherungsdienstleistungen und [X.]mmobiliendienstleistungen, die für die Absicherung von Krediten von Bedeutung sein können. [X.]m Zusammenhang mit diesen beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen der [X.] ist die Bezeichnung "[X.]credit" daher unmittelbar beschreibend für den Gegenstand oder den Zweck der Dienstleistungen bzw. ist jedenfalls ein enger beschreibender Bezug der angemeldeten Bezeichnung zu diesen Dienstleistungen anzunehmen. Ein derartiger enger beschreibender Bezug besteht zudem hinsichtlich der Dienstleistungen "Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen".

Ebensowenig werden die angesprochenen Verkehrskreise der Bezeichnung "[X.]credit" im Zusammenhang mit den in [X.] beanspruchten beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen "Werbung, Marketing und Verkaufsförderung; kaufmännische Dienstleistungen und Verbraucherinformationsdienste, nämlich Vermittlungsdienstleistungen, Organisieren von Geschäftskontakten, kaufmännische Bewertungsdienste, [X.], Verhandlungs- und Vermittlungsdienste, [X.], [X.], Beschaffungsdienste für Dritte, [X.]; Hilfe in Geschäftsangelegenheiten, Geschäftsführung und administrative Dienstleistungen; betriebswirtschaftliche Analyse-, Recherche- und [X.]nformationsdienstleistungen" einen Herkunftshinweis entnehmen. Diese Dienstleistungen können sich ebenfalls auf einen Kredit für [X.]zinische Zwecke beziehen, wie beispielsweise [X.] (vgl. wiederum Anlage 18 zum Hinweis des Senats vom 21. April 2020), oder aber mit Finanzierungen im [X.]zinischen Bereich im Zusammenhang stehen. Die Dienstleistungen Werbung, Marketing und Verkaufsförderung werden beispielsweise gezielt für den Bereich der [X.]zin (vgl. Anlagen 24 – 26) bzw. für die Finanzbranche (vgl. Anlagen 27 – 30 zum gerichtlichen Hinweis) angeboten. Auch die weiteren vorgenannten beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen der [X.] können im Zusammenhang mit der Vergabe von Krediten für [X.]zinische Zwecke erbracht werden oder diese zum Gegenstand haben. Hinsichtlich der Dienstleistungen "Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und [X.]nformation in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten" weist die angemeldete Bezeichnung jedenfalls einen engen beschreibenden Bezug zu diesen Dienstleistungen auf.

[X.]m Hinblick auf den unmittelbar verständlichen Aussagegehalt der Wortkombination "[X.]credit" und dessen Nähe zu bereits verwendeten Begriffen wie "[X.]" werden die von diesen Dienstleistungen der [X.] angesprochenen Geschäftskunden in der Bezeichnung in diesem Umfang daher keinen Herkunftshinweis sehen. Das Anmeldezeichen ist insoweit nicht geeignet auf die betriebliche Herkunft der beanspruchten Dienstleistungen hinzuweisen, sondern erschöpft sich in einer sachbeschreibenden Bedeutung.

c) Eine Schutzfähigkeit der angemeldeten Bezeichnung ergibt sich in diesem [X.] schließlich nicht aus dem Verweis der Anmelderin auf diverse Voreintragungen ihrer Ansicht nach vergleichbarer Wortkombinationen. Derartige Voreintragungen sind für die vorliegend zu treffende Entscheidung zur Schutzfähigkeit des angemeldeten Zeichens nicht bindend, da zum einen aus nicht begründeten Eintragungen anderer Marken keine weitergehenden [X.]nformationen im Hinblick auf die Beurteilung der konkreten Anmeldung entnommen werden können und zum anderen auch unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht von einer den rechtlichen Vorgaben entsprechenden Entscheidung abgesehen werden darf ([X.] [X.], 667 Rn. 17 – [X.] und [X.] [[X.]]; [X.], 229 Rn. 47-51 – Bio[X.]D; [X.] 2012, 276 Rn. 18 – [X.]nstitut der Nord[X.] Wirtschaft e.V.; GRUR 2011, 230 Rn. 12 – [X.]). Auch wenn die von der Beschwerdeführerin genannten Marken jeweils den Bestandteil "[X.]" aufweisen, so ist allein maßgeblich, ob der jeweiligen Kombination dieses Bestandteils mit einem weiteren Wortelement in ihrer Gesamtheit eine rein sachbeschreibende Aussage zu entnehmen bzw. aus sonstigen Gründen die Schutzfähigkeit zu versagen ist, wie dies bei der Wortzusammensetzung "[X.]credit" im Zusammenhang mit den eingangs unter Ziff. [X.] genannten Dienstleistungen der Fall ist. [X.]m Übrigen wurde auch weiteren Begriffskombinationen mit dem Bestandteil "[X.]" die Eintragung versagt (vgl. EuG, Beschluss vom 23.10.2017, [X.]/16 – [X.]line; Beschluss vom [X.], [X.]/12 – [X.]GYM; Beschluss vom 12.07.2012, [X.]/09 – [X.]; EU[X.]PO, Beschluss vom 16.03.2004, [X.]/03-1 – [X.]GEL). Hinzu kommt, dass es sich bei der Eintragung "[X.]" ([X.] 396 16 092), ebenso wie bei "[X.][X.]" ([X.] 398 17 781), "[X.]-CARD" ([X.] 399 57 002) und "[X.]-CARE" ([X.] 396 16 094) um über 20 Jahre alte Eintragungen handelt.

3. Soweit schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] vorliegt, kann dahinstehen, ob die angemeldete Bezeichnung darüber hinaus gemäß § 8 Abs. 2 [X.] [X.]§ 8 Abs. 2 [X.] [X.] für die fraglichen Dienstleistungen freihaltebedürftig ist.

§ 8 Abs. 2 [X.] [X.] für die fraglichen Dienstleistungen freihaltebedürftig ist.

[X.][X.] Demgegenüber hat die Beschwerde hinsichtlich der im Tenor Ziff. 1. genannten Dienstleistungen Erfolg. [X.]n diesem Umfang stehen der angemeldeten Bezeichnung "[X.]credit" Schutzhindernisse gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 und [X.] [X.] nicht entgegen.

Der Erinnerungsbeschluss führt hinsichtlich der Dienstleistungen der [X.] "kaufmännische Dienstleistungen und Verbraucherinformationsdienste, nämlich Auktions- und Versteigerungsdienste, Vermietung von Verkaufsautomaten, Sammeleinkaufsdienste, Vorbereitung von Wettbewerben, [X.]mport- und Exportdienste" und der Dienstleistungen der [X.] "Fundraising und Sponsoring" zutreffend aus, dass diese nicht der Gewährung von Krediten für [X.]zinische Zwecke dienen, hierfür benötigt oder hiernach benannt würden, und dass der angemeldeten Bezeichnung "[X.]credit" insoweit die [X.] der fehlenden Unterscheidungskraft und des Freihaltebedürfnisses nicht entgegenstünden. Dementsprechend stehen diese [X.] auch den Dienstleistungen der Klassen 35 und 36, die die Beratung und [X.]nformation hinsichtlich der vorgenannten Dienstleistungen zum Gegenstand haben, nicht entgegen. Die Recherchen des Senats haben hinsichtlich dieser Beratungsdienstleistungen eine beschreibende Bedeutung der Bezeichnung "[X.]credit" als Hinweis auf einen Kredit für [X.]zinische Zwecke oder auf [X.]zinischem Gebiet nicht ergeben.

[X.][X.][X.] Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beschwerdeführerin die Durchführung einer solchen nicht beantragt (§ 69 Nr. 1 [X.]) und der Senat sie auch nicht für geboten erachtet hat (§ 69 Nr. 3 [X.]).

Meta

29 W (pat) 26/18

05.08.2020

Bundespatentgericht 29. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 05.08.2020, Az. 29 W (pat) 26/18 (REWIS RS 2020, 149)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 149

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

27 W (pat) 507/15 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "rauch frei spritze (Wort-Bild-Marke)" - keine Unterscheidungskraft


25 W (pat) 603/17 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "Heimat ist eine Bank" – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis


25 W (pat) 521/21 (Bundespatentgericht)


25 W (pat) 23/19 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "VENDO" – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis


29 W (pat) 513/18 (Bundespatentgericht)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

26 W (pat) 83/10

27 W (pat) 73/14

28 W (pat) 555/11

27 W (pat) 552/11

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.