Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2007, Az. XII ZR 189/04

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 4128

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/04 Verkündet am: 25. April 2007 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] §§ 1603, 1609 Abs. 2 Satz 1, 1360, 1360 a Entspricht es dem berechtigten Interesse in der neuen Ehe eines Unterhalts-pflichtigen, dass seine Ehefrau zugunsten der Haushaltsführung und der Betreuung ihrer Kinder aus einer früheren Beziehung auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet, so ist der Anspruch der Ehefrau auf Familienunterhalt im Rahmen einer Mangelverteilung neben den gleichrangigen Unterhaltsansprüchen der Kinder des Unterhaltspflichtigen aus der früheren Ehe zu berücksichtigen, wenn deren Mutter infolge Wiederheirat nicht mehr unterhaltsberechtigt ist. [X.], Urteil vom 25. April 2007 - [X.]/04 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. April 2007 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. Wagenitz und Dose für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 5. [X.] des [X.] vom 13. August 2004 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Die Kläger verlangen im Wege der Abänderungsklage vom [X.] höheren Kindesunterhalt. 1 [X.] und der [X.] sind geschiedene Ehegatten. Aus dieser Ehe sind drei Kinder hervorgegangen, von denen das älteste Kind D. nicht mehr unterhaltsberechtigt ist. Beide Elternteile sind wieder verheiratet, der [X.] seit November 2002. Seine Ehefrau ist nicht erwerbstätig. Sie [X.] zwei am 3. Oktober 1990 bzw. 9. Dezember 1991 geborene Kinder aus einer früheren Beziehung und versorgt den Haushalt. Die am 26. Juni 1995 und am 5. Oktober 1996 geborenen Kläger leben bei ihrer Mutter; diese verfügt über keine Einkünfte. In dem vorausgegangenen Rechtsstreit war der [X.] u.a. verurteilt worden, an das Kind J. monatlichen Unterhalt von 153 • und an das Kind F. einen solchen von monatlich 118 • zu zahlen. 2 - 3 - Mit ihrer Abänderungsklage haben die Kläger geltend gemacht, der [X.] schulde ihnen höheren Unterhalt, weil dessen Unterhaltspflicht für den (älteren) [X.] entfallen und die Unterhaltsbeträge der [X.] Tabelle gestiegen seien. Sie haben Zahlung von monatlich (insgesamt) 231 • bzw. 177 • für die [X.] ab März 2003 verlangt. Bei einem unterhaltsrelevanten Ein-kommen von monatlich 1.500 • sei der [X.] entsprechend leistungsfähig. 3 Der [X.] ist dem Abänderungsbegehren entgegengetreten. Er hat die Auffassung vertreten, dass er unter Berücksichtigung der [X.] gegenüber seiner zweiten Ehefrau nicht in weitergehendem Umfang zu Unterhaltsleistungen in der Lage sei. 4 Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des [X.]n hat das [X.] nur in geringe-rem Umfang entsprochen und - unter Klageabweisung im Übrigen - folgenden Unterhalt zuerkannt: für die Klägerin zu 1 von März bis Juni 2003 auf monatlich 176 • und ab Juli 2003 auf monatlich 183 •; für den Kläger zu 2 von März bis Juni 2003 auf monatlich 176 • und ab Juli 2003 auf monatlich 177 •. Mit der zugelassenen Revision erstreben die Kläger die Wiederherstellung des erstin-stanzlichen Urteils. 5 Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. 6 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Ausgangsentschei-dung abzuändern sei, weil die Unterhaltspflicht des [X.] gegenüber dem 7 - 4 - Kind D. entfallen sei und sich zudem der Bedarf der Kläger seit dem 1. Juli 2003 nach der geänderten [X.] Tabelle bestimme. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: 8 Zugrunde zu legen sei ein unterhaltsrelevantes Einkommen des [X.] in Höhe von monatlich 1.500 •. Dieser Betrag sei in erster Instanz zwischen den Parteien unstreitig gewesen. Soweit die Kläger im Berufungsverfahren erstmals behauptet hätten, der [X.] habe mindestens 1.600 • verdient, sei dies ins Blaue hinein erfolgt und deshalb unbeachtlich. Von dem zu berücksich-tigenden Einkommen von 1.500 • verbleibe nach Abzug des notwendigen Selbstbehalts in Höhe von 840 • eine Verteilungsmasse von 660 •. Dieser ste-he bis Juni 2003 ein Bedarf von 1.150 • (richtig: 1.151 •) der [X.] gegenüber (je 308 • für die beiden Kläger und 535 • für die jetzige Ehe-frau des [X.]) und ab Juli 2003 von 1.187 • (je 326 • für die Kläger und 535 • für die jetzige Ehefrau). Entgegen der Auffassung der Kläger gehöre auch die Ehefrau des [X.] zu den Unterhaltsberechtigten, die diesen nach § 1609 Abs. 2 Satz 1 [X.] im Rang gleichstünden. Der jetzigen Ehefrau des [X.] stehe ein Anspruch auf Familienunterhalt nach § 1360 [X.] zu. Dem Grundgedanken dieser Bestimmung entspreche es, dass die Last des [X.] von beiden Ehegatten gemeinsam getragen werde. Auf welche Weise dabei jeder Ehegatte die ihm obliegende Unterhaltsverpflichtung zu erfül-len habe, bestimme sich nach der konkreten Aufgabenverteilung in der Ehe, d.h. nach dem hinsichtlich Haushaltsführung und Berufsausübung erziel-ten Einvernehmen. Insofern könnten die Ehegatten sowohl die Rollenverteilung in der Ehe als auch die Beschaffung und Verteilung des Unterhalts weitgehend frei gestalten. Diese Gestaltungsfreiheit gelte zwar grundsätzlich nur im [X.] der neuen Ehegatten zueinander und dürfe nicht zu Lasten minderjähri-ger Kinder aus einer früheren Ehe gehen. Allerdings finde die sogenannte Hausmann-Rechtsprechung des [X.] im vorliegenden Fall keine - 5 - Anwendung, weil innerhalb der neuen Ehe kein Rollenwechsel vorgenommen worden sei. Die Pflicht aus § 1356 Abs. 2 Satz 2 [X.], wonach die Ehegatten bei der Wahl und Ausübung einer Erwerbstätigkeit jeweils auf die Belange des anderen Ehegatten und der Familie die gebotene Rücksicht zu nehmen hätten, gehe nicht so weit, dass der zweite Ehegatte seinerseits zugunsten der minder-jährigen Kinder aus erster Ehe einer Erwerbstätigkeit nachgehen müsse, um seinen eigenen [X.] zu decken. Denn dann könne er seinen Beitrag zum Familienunterhalt durch die Haushaltsführung nicht mehr in vollem Umfang erfüllen. Ebenso wie es mit dem Prinzip des [X.]s der minder-jährigen Kinder aus erster Ehe und der neuen Ehefrau nicht vereinbar sei, dass der Unterhaltspflichtige sich nach der Wiederheirat darauf beschränke, nur noch den Unterhalt der neuen Familie zu decken und die minderjährigen Kinder aus erster Ehe deswegen leer ausgingen, würde es gegen § 1609 Abs. 2 Satz 1 [X.] und letztlich auch gegen Art. 6 Abs. 1 GG verstoßen, wenn man in einer Konstellation wie der vorliegenden eine Verpflichtung der zweiten Ehefrau zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit begründen würde. Insofern komme es nicht auf die Frage an, ob und inwieweit der jetzigen Ehefrau im Hinblick auf die Betreuung ihrer beiden Kinder unter 14 Jahren überhaupt eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden könne. Die deshalb durchzuführende Mangelverteilung führe dazu, dass der [X.] nur Kindesunterhalt in Höhe der ausgeurteilten [X.] schulde. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. 9 2. Das [X.] ist zu Recht davon ausgegangen, dass die [X.] des [X.] gemäß § 323 Abs. 1 ZPO der Abänderung unterliegt, da die insofern maßgeblichen Verhältnisse eine wesentliche Ände-rung erfahren haben. Der [X.] ist einerseits seinem [X.] gegenüber 10 - 6 - nicht mehr unterhaltspflichtig, andererseits hat sich der Bedarf der Kläger - entsprechend der zum 1. Juli 2003 geänderten [X.] Tabelle - erhöht. 11 3. Die Unterhaltspflicht des [X.] gegenüber den Klägern ergibt sich aus den §§ 1601 ff. [X.]; sie steht zwischen den Parteien dem Grunde nach auch nicht im Streit. Der Bedarf der minderjährigen Kläger, die noch keine ei-genständige Lebensstellung erlangt haben, leitet sich von derjenigen des ihnen barunterhaltspflichtigen [X.] ab (§ 1610 Abs. 1 [X.]). Maßgebend sind deshalb dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse. a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist ein unterhaltsrele-vantes Einkommen des [X.] von monatlich 1.500 • zugrunde zu legen. Soweit die Revision geltend macht, die Kläger hätten ein Einkommen von mo-natlich 1.600 • behauptet, führt dies nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Die Revision verkennt zum einen, dass das Berufungsgericht keinen Abzug für berufsbedingte Aufwendungen mehr vorgenommen, den Betrag von 1.500 • monatlich mithin für unterhaltsrechtlich maßgebend erachtet hat. Nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen, wie sie möglicherweise schon im Ausgangsver-fahren mit dem üblichen Satz von 5 % des Nettoeinkommens berücksichtigt worden sind, verbliebe bei einem Einkommen von monatlich 1.600 • aber kein wesentlich höherer unterhaltsrelevanter Betrag. Zum anderen führt die Revision nicht aus, aufgrund welcher Umstände die rechtliche Beurteilung des [X.], der Klägervortrag sei insoweit unbeachtlich, unzutreffend sein soll. 12 Zutreffend hat das Berufungsgericht auch den Splittingvorteil, der dem [X.] aufgrund seiner Wiederverheiratung zugute kommt, nicht außer [X.] gelassen. Dieser ist Bestandteil des zur Bemessung des [X.] - 7 - halts maßgeblichen Einkommens (Senatsurteile [X.] 163, 84, 91, 101 und vom 14. März 2007 - [X.] ZR 158/04 - zur [X.] vorgesehen). 14 b) Die Leistungsfähigkeit des [X.] bestimmt sich nach § 1603 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 [X.]. Danach ist unterhaltspflichtig nicht, wer bei Be-rücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, den Unterhalt zu gewähren. Zu den zu berücksichtigenden Verpflichtungen des [X.] gehört die Unterhaltspflicht gegenüber seiner jetzigen Ehefrau, da diese nicht über eigenes Einkommen verfügt. Der [X.] schuldet ihr deshalb gemäß §§ 1360, 1360 a [X.] Familienunterhalt. Die betreffende Unterhaltspflicht besteht gemäß § 1609 Abs. 2 Satz 1 [X.] gleichrangig neben derjenigen gegenüber den Klägern. Eine teleologische Reduktion dieser Bestimmung ist nur in solchen Fällen geboten, in denen [X.] der geschiedenen und der jetzigen Ehefrau nebeneinander bestehen und deswegen geklärt werden muss, welcher dieser Ansprüche gleichrangig mit den Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder ist. Nur in sol-chen Fällen ist es nach dem Sinn der gesetzlichen Vorschriften geboten, den sich aus § 1582 [X.] ergebenden (relativen) Nachrang der jetzigen Ehefrau gegenüber der geschiedenen Ehefrau auch auf das Rangverhältnis gegenüber den minderjährigen (oder den privilegierten volljährigen) Kindern zu übertragen (Senatsurteil vom 13. April 2005 - [X.] ZR 273/02 - FamRZ 2005, 1154, 1155). Eine solche Fallgestaltung liegt hier indessen nicht vor, denn die Mutter der Kläger ist nach ihrer Wiederheirat nicht mehr unterhaltsberechtigt (§ 1586 Abs. 1 [X.]). Auch wenn der Vorrang der geschiedenen Ehefrau nicht davon abhängt, ob sie tatsächlich Unterhaltsansprüche geltend macht oder hierauf im finanziellen Interesse der Kinder verzichtet, ist aber das Entfallen ihres [X.] ein im Rahmen des [X.] maßgeblicher Umstand. 15 - 8 - Dann setzt sich nämlich der [X.] der jetzigen Ehefrau und der Kläger uneingeschränkt durch. 16 Dem steht abweichend von der Auffassung der Revision nicht entgegen, dass sich eine geschiedene Mutter infolge der Auswirkungen des Erlöschens ihres Unterhaltsanspruchs auf den sodann mit dem Unterhaltsanspruch der neuen Ehefrau gleichrangigen Unterhaltsanspruch der Kinder veranlasst sehen könnte, auf eine erneute Heirat zu verzichten. Ihre Eheschließungsfreiheit wird dadurch nicht unmittelbar, sondern allenfalls mittelbar berührt. Diese bloß mit-telbare Auswirkung hat hinter dem Schutz, den auch die neue Ehe des [X.] nach Art. 6 Abs. 1 GG genießt (vgl. [X.] 108, 351, 364), zurückzustehen. Abgesehen davon müssen die Kinder aus erster Ehe auch sonst mit dem Hinzutreten weiterer Unterhaltsberechtigter rechnen, etwa wenn aus der neuen Ehe wiederum Kinder hervorgehen. c) Der deshalb gleichrangig zu berücksichtigende Anspruch der Ehefrau des [X.] auf Familienunterhalt lässt sich zwar nicht ohne weiteres nach den zum Ehegattenunterhalt nach Trennung oder Scheidung entwickelten Grundsätzen bemessen. Denn er ist nach seiner Ausgestaltung nicht auf die Gewährung einer - frei verfügbaren - laufenden Geldrente für den jeweils ande-ren Ehegatten, sondern vielmehr als gegenseitiger Anspruch der Ehegatten darauf gerichtet, dass jeder von ihnen seinen Beitrag zum Familienunterhalt entsprechend seiner nach dem individuellen Ehebild übernommenen Funktion leistet. Seinem Umfang nach umfasst der Anspruch auf Familienunterhalt ge-mäß § 1360 a [X.] alles, was für die Haushaltsführung und die Deckung der persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und eventueller Kinder erforderlich ist. Sein Maß bestimmt sich aber nach den ehelichen Lebensverhältnissen, so dass § 1578 [X.] als Orientierungshilfe herangezogen werden kann. Es begegnet deshalb keinen Bedenken, den Anspruch auf Familienunterhalt im Falle der 17 - 9 - Konkurrenz mit anderen Unterhaltsansprüchen auf die einzelnen [X.] aufzuteilen und in Geldbeträgen zu veranschlagen. Daher kann der an-zusetzende Betrag insoweit in gleicher Weise wie der Unterhaltsbedarf eines getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten ermittelt werden (Senatsurteil vom 19. Februar 2003 - [X.] ZR 67/00 - FamRZ 2003, 860, 864). 18 Im vorliegenden Fall ist die Annahme des Berufungsgerichts, die Ehefrau des [X.] sei in vollem Umfang unterhaltsbedürftig, rechtlich nicht zu [X.]. Gemäß § 1360 [X.] sind beide Ehegatten verpflichtet, die Familie durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen angemessen zu unterhalten. Dabei steht es den Ehegatten frei, ihre Ehe so zu führen, dass ein Partner allein einer Berufstätigkeit nachgeht und der andere sich der Familienarbeit widmet, ebenso wie sie sich dafür entscheiden können, beide einen Beruf ganz oder teilweise auszuüben und sich die Hausarbeit und Kinderbetreuung zu teilen oder diese durch Dritte ausführen zu lassen (Senatsurteil vom 15. Oktober 2003 - [X.] ZR 122/00 - FamRZ 2004, 366, 368). Da die Ehegatten ihre persönliche und wirt-schaftliche Lebensführung frei bestimmen können (vgl. [X.] FamRZ 2002, 527, 528), steht es ihnen grundsätzlich auch frei, Vereinbarungen über die in-nerfamiliäre Arbeitsteilung zu treffen, die die Kinderbetreuung und Haushalts-führung durch einen Ehegatten auch dann vorsehen, wenn es sich nicht um gemeinsame Kinder handelt (zum Schutz auch der aus Ehegatten und [X.] bestehenden Familie durch Art. 6 Abs. 1 GG vgl. [X.] 18, 97, 105 f.). Die Mitwirkung an einer solchen Gestaltung ist einem Ehegatten im Verhältnis zu seinen unterhaltsberechtigten minderjährigen Kindern aus einer früheren Ehe nach [X.] und Glauben nur dann verwehrt, wenn sie rechtsmissbräuchlich erscheint. Das ist indessen so lange zu verneinen, wie es den berechtigten Inte-ressen innerhalb der neuen Familie entspricht, dass ein Ehegatte zugunsten der Haushaltsführung und Kinderbetreuung auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet. Angesichts des Alters der von der Ehefrau des [X.] betreuten Kinder aus - 10 - ihrer früheren Beziehung, die zur [X.] der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht 12 und 13 Jahre alt waren, ist das der Fall. Denn inso-weit gelten für die Gestaltungsfreiheit der Ehegatten untereinander andere [X.] als etwa im Rahmen eines Unterhaltsanspruchs nach § 1570 [X.]. Die Grundsätze, die der Senat zur Behandlung der sogenannten [X.] aufgestellt hat (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 5. Oktober 2006 - [X.] ZR 197/02 - FamRZ 2006, 1827 ff.), sind im vorliegenden Fall schon [X.] nicht heranzuziehen, weil der [X.] in der neuen Ehe keinen Rollen-tausch vorgenommen hat, sondern ebenso wie in der vorausgegangenen Ehe einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachgeht. 4. Da der [X.] nicht in der Lage ist, alle gleichrangigen [X.] zu erfüllen, hat das Berufungsgericht zu Recht eine Mangelvertei-lung durchgeführt. Dabei entspricht es der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsurteil vom 22. Januar 2003 - [X.] ZR 2/00 - FamRZ 2003, 363, 365 f.), dass für die Ehefrau der ihrer jeweiligen Lebenssituation entsprechende Eigen-bedarf und für die Kinder jeweils 135 % des [X.] nach der [X.] in die Mangelverteilung eingestellt werden. Das hat das 19 - 11 - Berufungsgericht beachtet. Seine Unterhaltsbemessung ist auch sonst nicht zu beanstanden. Hahne [X.] [X.] Wagenitz Dose
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 11.11.2003 - 17 F 293/03 - [X.], Entscheidung vom 13.08.2004 - 5 UF 565/03 -

Meta

XII ZR 189/04

25.04.2007

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2007, Az. XII ZR 189/04 (REWIS RS 2007, 4128)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4128

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5 UF 565/03

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