Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 29.09.2020, Az. 1 ABR 21/19

1. Senat | REWIS RS 2020, 497

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Betriebsverfassungsrecht - Versetzung


Leitsatz

Eine - für die Annahme einer Versetzung iSv. § 95 Abs. 3 BetrVG bei kurzzeitiger Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs zwingend notwendige - erhebliche Änderung der äußeren Umstände, unter denen die Arbeit zu leisten ist, liegt nur vor, wenn diese Änderung aus objektiver Sicht bedeutsam und für den betroffenen Arbeitnehmer gravierend ist. Hierbei kann auch von Bedeutung sein, wie lange der Arbeitnehmer den mit den äußeren Faktoren der Arbeit einhergehenden Belastungen ausgesetzt ist.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird unter Zurückweisung der Rechtsbeschwerde des Betriebsrats der Beschluss des [X.] vom 29. April 2019 - 12 [X.] - teilweise aufgehoben und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des [X.] vom 15. Mai 2018 - 6 [X.] - wird insgesamt zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die [X.]eteiligten streiten über ein [X.]eteiligungsrecht nach § 99 Abs. 1 [X.]etrVG.

2

Die Arbeitgeberin betreibt bundesweit Einrichtungshäuser. Der antragstellende [X.]etriebsrat ist in ihrem Einrichtungshaus in [X.] gebildet, in dem mehr als 250 Arbeitnehmer tätig sind.

3

An Tagen mit besonders hohem Kundenandrang helfen Arbeitnehmer aus verschiedenen [X.]ereichen des [X.]etriebs bei personellen Engpässen in den [X.]ereichen „Kasse“ und „Logistik“ kurzzeitig aus. Die Dauer dieser Einsätze liegt üblicherweise zwischen einer halben bis maximal sechs Stunden. Die betroffenen Arbeitnehmer kassieren an einer Scannerkasse oder unterstützen Kunden an den [X.]. [X.]ei einem Einsatz im [X.]ereich „Logistik“ füllen sie entweder Regale auf der Verkaufsfläche auf, kommissionieren aufgrund von Kundenaufträgen Waren im Lager und bringen diese zur Warenausgabe oder sind am [X.] tätig. Durch die Einsätze ändert sich weder die Lage ihrer Arbeitszeit noch die Höhe ihrer Vergütung. Die Tätigkeit im [X.]ereich „Kasse“ zeichnet sich durch eine hohe Lärmbelästigung aus. Zudem sind die Arbeitnehmer in erhöhtem Maße dem Einfluss von Zugluft und - wie auch im [X.]ereich „Logistik“ - Temperaturschwankungen ausgesetzt. Im Lager ([X.]) können die Temperaturen im Winter auf 14 Grad Celsius fallen.

4

Üblicherweise sind die betroffenen Arbeitnehmer als „[X.]“, Haustechniker oder in der EDV bzw. den [X.]ereichen Food und Lokales Marketing ([X.]) tätig. Daneben helfen auch Arbeitnehmer aus der Personalabteilung sowie den [X.]ereichen Verkauf, Kommunikation und Einrichtung ([X.]) und [X.] aus, die dort als Teamleiter, Teamassistenten, sog. „Mitarbeiter“ oder - soweit der [X.]ereich [X.] betroffen ist - als Abteilungsleiter beschäftigt sind.

5

Zum [X.]ereich Food gehören neben einem [X.]istro das Kunden- und Mitarbeiterrestaurant. Die Arbeitnehmer im [X.]ereich [X.] sind zuständig für die Dekoration, das Layout und die Planung von Umbauten. Sie erbringen ihre Arbeitsleistungen - ebenso wie die „Mitarbeiter“ des [X.]ereichs [X.] - sowohl in [X.] im [X.]etrieb als auch auf der Verkaufsfläche. Die in der Personalabteilung beschäftigten Arbeitnehmer sind - wie der für die Personaleinsatzplanung der Arbeitnehmer zuständige „[X.]“ - überwiegend im Personalbüro sowie in geringerem zeitlichen Umfang auch im gesamten Einrichtungshaus tätig. Die Teamleiter und „Mitarbeiter“ des [X.]ereichs Verkauf sind zum Teil ständig, zum Teil überwiegend auf der Verkaufsfläche eingesetzt. Die für die Warenverfügbarkeit verantwortlichen Teamleiter und Teamassistenten des [X.]ereichs Sales & Supply Support arbeiten vorwiegend in [X.]. Die für die Wartung und [X.]etreuung der technischen Großanlagen sowie die Installation von Hard- und Software zuständigen Haustechniker erbringen ihre Arbeitsleistung - ebenso wie die Arbeitnehmer aus dem [X.]ereich EDV - vornehmlich im gesamten Einrichtungshaus.

6

Der [X.]etriebsrat hat die Auffassung vertreten, bei den kurzzeitigen Einsätzen der Arbeitnehmer an den Kassen und im [X.]ereich „Logistik“ handele es sich um Versetzungen iSd. § 95 Abs. 3 [X.]etrVG. Es liege eine erhebliche Änderung der Umstände vor, unter denen die Arbeit zu leisten sei. Die Aushilfsarbeit unterscheide sich durch den fremdbestimmten Arbeitsrhythmus und den Kundenkontakt von den üblichen Tätigkeiten. Zudem sei vor allem der Einsatz an den Kassen mit großem Stress verbunden.

7

Der [X.]etriebsrat hat - soweit für die Rechtsbeschwerde von [X.]edeutung - zuletzt sinngemäß beantragt

        

festzustellen, dass er vor folgenden Zuweisungen eines anderen Arbeitsbereichs auch dann nach § 99 [X.]etrVG zu beteiligen ist, [X.]n diese voraussichtlich die Dauer von einem Monat nicht überschreiten:

        

1.    

Zuweisung einer Tätigkeit im [X.]ereich „Kasse“, [X.]n der Mitarbeiter sonst regelmäßig im [X.]ereich Food beschäftigt wird;

        

2.    

Zuweisung einer Tätigkeit in den [X.]ereichen „Kasse“ oder „Logistik“, [X.]n der Mitarbeiter sonst regelmäßig als Teamleiter Verkauf beschäftigt wird;

        

3.    

Zuweisung einer Tätigkeit im [X.]ereich „Logistik“, [X.]n der Mitarbeiter sonst regelmäßig als „Mitarbeiter“ Verkauf beschäftigt wird;

        

4.    

Zuweisung einer Tätigkeit im [X.]ereich „Kasse“, [X.]n der Mitarbeiter sonst regelmäßig als Ableitungsleiter [X.] beschäftigt wird;

        

5.    

Zuweisung einer Tätigkeit im [X.]ereich „Logistik“, [X.]n der Mitarbeiter sonst regelmäßig als Teamleiter [X.] beschäftigt wird;

        

6.    

Zuweisung einer Tätigkeit im [X.]ereich „Logistik“, [X.]n der Mitarbeiter sonst regelmäßig als Teamassistent [X.] beschäftigt wird;

        

7.    

Zuweisung einer Tätigkeit im [X.]ereich „Logistik“, [X.]n der Mitarbeiter sonst regelmäßig als „Mitarbeiter“ [X.] beschäftigt wird;

        

8.    

Zuweisung einer Tätigkeit in den [X.]ereichen „Kasse“ oder „Logistik“, [X.]n der Mitarbeiter sonst regelmäßig als Teamleiter Personal beschäftigt wird;

        

9.    

Zuweisung einer Tätigkeit im [X.]ereich „Logistik“, [X.]n der Mitarbeiter sonst regelmäßig als „Mitarbeiter“ Personal beschäftigt wird;

        

10.     

Zuweisung einer Tätigkeit im [X.]ereich „Kasse“, [X.]n der Mitarbeiter sonst regelmäßig als „[X.]“ beschäftigt wird;

        

11.     

Zuweisung einer Tätigkeit im [X.]ereich „Kasse“, [X.]n der Mitarbeiter sonst regelmäßig im [X.]ereich [X.] beschäftigt wird;

        

12.     

Zuweisung einer Tätigkeit im [X.]ereich „Logistik“, [X.]n der Mitarbeiter sonst regelmäßig als Haustechniker beschäftigt wird;

        

13.     

Zuweisung einer Tätigkeit in den [X.]ereichen „Kasse“ oder „Logistik“, [X.]n der Mitarbeiter sonst regelmäßig in der EDV beschäftigt wird;

        

14.     

Zuweisung einer Tätigkeit im [X.]ereich „Logistik“, [X.]n der Mitarbeiter sonst regelmäßig als Teamleiter Sales & Supply Support beschäftigt wird;

        

15.     

Zuweisung einer Tätigkeit im [X.]ereich „Logistik“, [X.]n der Mitarbeiter sonst regelmäßig als Teamassistent Sales & Supply Support beschäftigt wird.

8

Die Arbeitgeberin hat die Abweisung der Anträge beantragt.

9

Das Arbeitsgericht hat die Anträge des [X.]etriebsrats abgewiesen. Auf die [X.]eschwerde des [X.]etriebsrats hat das [X.] ihnen teilweise stattgegeben. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgen die [X.]eteiligten ihr jeweiliges [X.]egehren weiter.

[X.]. Während die Rechtsbeschwerde des [X.]etriebsrats in geringem Umfang unzulässig und im Übrigen unbegründet ist, hat die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin Erfolg.

I. Die Rechtsbeschwerde des [X.]etriebsrats ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Abweisung des - im Antrag unter 2. formulierten - [X.] richtet, der [X.]etriebsrat sei nach § 99 [X.]etrVG zu beteiligen, bevor einem als Teamleiter Verkauf beschäftigten Arbeitnehmer eine kurzzeitige Tätigkeit im [X.]ereich „Kasse“ zugewiesen werde. Ihre [X.]egründung genügt insoweit nicht den gesetzlichen Anforderungen.

1. Nach § 94 Abs. 2 Satz 2 ArbGG muss die Rechtsbeschwerdebegründung angeben, welche rechtliche [X.]estimmung durch den angefochtenen [X.]eschluss verletzt sein und worin diese Verletzung bestehen soll. Dazu hat sie den Rechtsfehler des [X.]s so aufzuzeigen, dass Gegenstand und Richtung ihres Angriffs erkennbar sind. Dies erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des angefochtenen [X.]eschlusses ([X.]AG 12. Juni 2019 - 1 A[X.]R 57/17 - Rn. 12 mwN). [X.]ei mehreren Streit- oder [X.] muss für jeden eine auf die angefochtene Entscheidung zugeschnittene [X.]egründung gegeben werden. Fehlt sie zu einem Streit- oder Verfahrensgegenstand, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig (vgl. [X.]AG 23. Februar 2016 - 1 A[X.]R 82/13 - Rn. 19 mwN).

2. Das [X.] hat angenommen, der kurzzeitige Einsatz der Teamleiter Verkauf im [X.]ereich „Kasse“ stelle keine nach § 99 Abs. 1 Satz 1 [X.]etrVG zustimmungspflichtige Versetzung iSd. § 95 Abs. 3 [X.]etrVG dar, weil diese vorrangig auf der Verkaufsfläche tätig seien und damit schon überwiegend unmittelbaren Kundenkontakt hätten; im Vergleich hierzu liege bei einer Tätigkeit an den Kassen keine wesentliche Änderung der Umstände vor, unter denen die Arbeit zu leisten sei.

3. Mit diesen tragenden Erwägungen setzt sich die Rechtsbeschwerdebegründung des [X.]etriebsrats nicht auseinander. Sie legt lediglich dar, aus welchen Gründen die Annahme des [X.]s, der stundenweise Einsatz von Teamleitern und „Mitarbeitern“ des [X.]ereichs Verkauf im [X.]ereich „Logistik“ stelle keine zustimmungspflichtige Versetzung iSd. § 95 Abs. 3 [X.]etrVG dar, rechtsfehlerhaft sein soll. Dies genügt nicht. [X.]ei den vom [X.]etriebsrat im Rahmen seiner Feststellungsanträge zur Entscheidung gestellten einzelnen [X.]egehren handelt es sich jeweils um unterschiedliche Verfahrensgegenstände. Die verschiedenen verfahrensgegenständlichen Maßnahmen, deren Zustimmungspflichtigkeit nach § 99 Abs. 1 Satz 1 [X.]etrVG zwischen den [X.]eteiligten umstritten ist, sind sowohl durch die unterschiedlichen Arbeitsbereiche der üblicherweise in anderen Teilen des Einrichtungshauses eingesetzten Arbeitnehmer als auch durch die unterschiedliche Ausgestaltung der einerseits an den Kassen und andererseits im [X.]ereich „Logistik“ erbrachten Arbeiten gekennzeichnet.

II. Auch im Übrigen war die Rechtsbeschwerde des [X.]etriebsrats zurückzuweisen, während die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin Erfolg hat. [X.]ei den Anträgen des [X.]etriebsrats handelt es sich jeweils um [X.], die zwar zulässig, jedoch unbegründet sind.

1. Die Anträge sind - bei gebotener Auslegung - zulässig.

a) Der [X.]etriebsrat begehrt mit seinen einzelnen Anträgen jeweils die Feststellung eines [X.]eteiligungsrechts nach § 99 Abs. 1 Satz 1 [X.]etrVG in einer Vielzahl von Fallgestaltungen, in denen betriebsangehörige Arbeitnehmer kurzzeitig andere Tätigkeiten als sonst üblich ausführen. Die Anträge unterscheiden sich einerseits danach, in welchen [X.]ereichen und ggf. Funktionen die Arbeitnehmer normalerweise im Einrichtungshaus der Arbeitgeberin tätig sind und andererseits danach, welche Tätigkeiten sie kurzzeitig ausführen. Die in den Anträgen nur schlagwortartig durch die [X.]ezeichnungen „Kasse“ und „Logistik“ umschriebenen Tätigkeiten beinhalten - soweit es den [X.]ereich „Kasse“ betrifft - einen Einsatz der Arbeitnehmer sowohl an den Scannerkassen als auch an den [X.] im Einrichtungshaus. Der Einsatz im [X.]ereich „Logistik“ erfasst neben der Kommissionierung von Kundenaufträgen im Lager und der [X.]ereitstellung der Ware an der Warenausgabe auch die dortige Ausgabe der Ware an den Kunden sowie das Auffüllen von Regalen auf der Verkaufsfläche zur Unterstützung des [X.]. Abweichend vom ausdrücklichen Wortlaut der Anträge bezieht sich das [X.]egehren des [X.]etriebsrats jeweils nur auf kurzzeitige Einsätze der Arbeitnehmer. Wie sein Vorbringen und die von ihm dargelegten [X.] zeigen, beträgt deren Dauer arbeitstäglich zwischen einer halben bis maximal sechs Stunden.

b) Mit diesem Verständnis sind die Anträge zulässig.

aa) Sie sind hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die verschiedenen Maßnahmen, hinsichtlich derer der [X.]etriebsrat ein [X.]eteiligungsrecht reklamiert, sind ausreichend präzise beschrieben. Der Umstand, dass von den einzelnen Anträgen eine Fülle von Konstellationen erfasst ist, steht ihrer [X.]estimmtheit nicht entgegen (vgl. etwa [X.]AG 17. September 2013 - 1 A[X.]R 37/12 - Rn. 19).

[X.]) Da zwischen den [X.]eteiligten Streit darüber besteht, ob es sich bei den kurzzeitigen Einsätzen um zustimmungspflichtige Versetzungen iSd. § 95 Abs. 3 [X.]etrVG handelt, hat der [X.]etriebsrat an den begehrten Feststellungen ein rechtliches Interesse iSv. § 256 Abs. 1 ZPO. Er kann die Frage, ob die in den Anträgen beschriebenen Maßnahmen als Versetzungen seinem Mitbestimmungsrecht nach § 99 Abs. 1 Satz 1 [X.]etrVG unterliegen, losgelöst vom konkreten Einzelfall durch einen abstrakten Feststellungsantrag zur gerichtlichen Entscheidung stellen (vgl. [X.]AG 13. Mai 2014 - 1 A[X.]R 50/12 - Rn. 15 mwN).

2. Die Anträge sind unbegründet. Sie erfassen jeweils auch Fallgestaltungen, bei denen kein [X.]eteiligungsrecht des [X.]etriebsrats nach § 99 Abs. 1 Satz 1 [X.]etrVG gegeben ist, weil es an zustimmungspflichtigen Versetzungen iSd. § 95 Abs. 3 [X.]etrVG fehlt.

a) Ein Globalantrag, der eine Vielzahl von Fallgestaltungen erfasst, hat insgesamt keinen Erfolg, [X.]n er auch Konstellationen enthält, in denen sich der Antrag als unbegründet erweist (vgl. [X.]AG 20. April 2010 - 1 A[X.]R 78/08 - Rn. 14, [X.]AGE 134, 62). Das Gericht darf nicht dahin erkennen, dass der geltend gemachte Anspruch unter einschränkenden Voraussetzungen gegeben ist, die nicht zum Inhalt des Anspruchs erhoben worden sind. Eine solche Tenorierung hielte sich nicht mehr im Rahmen des Antrags (§ 308 ZPO), da nicht [X.]iger, sondern etwas anderes als beantragt zugesprochen werden würde ([X.]AG 7. April 2004 - 7 A[X.]R 35/03 - zu [X.] II 3 b der Gründe, [X.]AGE 110, 146).

b) Zwar kann der [X.] nicht ausschließen, dass die vom [X.]etriebsrat zur Entscheidung gestellten Anträge jeweils auch Maßnahmen erfassen, bei denen die Voraussetzungen einer Versetzung iSd. § 95 Abs. 3 [X.]etrVG gegeben sind. Zumindest bei einem halbstündigen Aushilfseinsatz der in den einzelnen Anträgen umschriebenen Personen an den [X.] ([X.]ereich „Kasse“) oder zum Auffüllen der Regale auf der Verkaufsfläche ([X.]ereich „Logistik“) handelt es sich jedoch nicht um die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist.

aa) Nach der Legaldefinition in § 95 Abs. 3 Satz 1 [X.]etrVG liegt eine nach § 99 Abs. 1 Satz 1 [X.]etrVG zustimmungspflichtige Versetzung bei der Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs vor, die die Dauer von voraussichtlich einem Monat überschreitet oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. „Arbeitsbereich“ sind die Aufgabe und Verantwortung des Arbeitnehmers sowie die Art seiner Tätigkeit und ihre Einordnung in den Arbeitsablauf des [X.]etriebs. Der [X.]egriff ist räumlich und funktional zu verstehen. Er umfasst neben der Arbeitsleistung auch die Art der Tätigkeit und den gegebenen Platz in der betrieblichen Organisation. Um die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs handelt es sich, [X.]n sich das gesamte [X.]ild der Tätigkeit des Arbeitnehmers so verändert hat, dass die neue Tätigkeit vom Standpunkt eines mit den betrieblichen Verhältnissen vertrauten [X.]eobachters nunmehr als eine „andere“ anzusehen ist ([X.]AG 9. April 2019 - 1 A[X.]R 25/17 - Rn. 21 mwN). Dies kann sich aus dem Wechsel des Inhalts der Arbeitsaufgaben und der mit ihnen verbundenen Verantwortung ergeben, kann aus einer Änderung des Arbeitsorts oder der Art der Tätigkeit, dh. der Art und Weise folgen, wie die Arbeitsaufgabe zu erledigen ist, und kann mit einer Änderung der Stellung und des Platzes des Arbeitnehmers innerhalb der betrieblichen Organisation durch Zuordnung zu einer anderen betrieblichen Einheit verbunden sein (vgl. [X.]AG 23. Juni 2009 - 1 A[X.]R 23/08 - Rn. 28 mwN, [X.]AGE 131, 145). Das [X.]eteiligungsrecht des [X.]etriebsrats nach § 99 Abs. 1 Satz 1 [X.]etrVG bei der Versetzung knüpft dabei ausschließlich an die tatsächliche Zuweisung eines neuen Arbeitsbereichs als Realakt an (vgl. [X.]AG 17. Februar 2015 - 1 A[X.]R 45/13 - Rn. 28, [X.]AGE 151, 27). Unerheblich für den Versetzungsbegriff des § 95 Abs. 3 [X.]etrVG ist hingegen, ob der Arbeitgeber individualrechtlich im Verhältnis zum betroffenen Arbeitnehmer zur Versetzung befugt ist (vgl. [X.]AG 26. Mai 1988 - 1 A[X.]R 18/87 - zu [X.] 1 der Gründe).

[X.]) Überschreitet die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs voraussichtlich nicht die Dauer von einem Monat, stellt dies nur dann eine Versetzung dar, [X.]n die Zuweisung mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Hierbei handelt es sich um die äußeren Umstände, unter denen der Arbeitnehmer seine - ohnehin andere - Tätigkeit zu verrichten hat. Dazu zählen etwa die zeitliche Lage der Arbeit, die Ausstattung des Arbeitsplatzes mit technischen Hilfsmitteln und zudem Faktoren wie Lärm, [X.], Hitze, Kälte oder Nässe ([X.]AG 23. Juni 2009 - 1 A[X.]R 23/08 - Rn. 29, [X.]AGE 131, 145; 11. Dezember 2007 - 1 A[X.]R 73/06 - Rn. 23). Einzelne dieser Umstände müssen sich nicht nur überhaupt geändert haben. Ihre Änderung muss „erheblich“ sein, um ein [X.]eteiligungsrecht nach § 99 Abs. 1 Satz 1 [X.]etrVG bei nur kurzzeitiger Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs auszulösen (vgl. [X.]AG 23. Juni 2009 - 1 A[X.]R 23/08 - Rn. 29 mwN, aaO). Durch diese gesteigerten Anforderungen will das Gesetz die nur temporäre Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs - wie sie insbesondere in kurzfristigen Vertretungs- und Aushilfsfällen erforderlich werden kann - erleichtern. Diese soll nur dann zum Schutz des betroffenen Arbeitnehmers der Zustimmung des [X.]etriebsrats bedürfen, [X.]n sie mit einer gravierenden Änderung der äußeren [X.]edingungen verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist (vgl. auch [X.]AG 28. September 1988 - 1 A[X.]R 37/87 - zu [X.] II 3 b der Gründe, [X.]AGE 59, 371). Ob die Änderung der Umstände erheblich ist, bestimmt sich allerdings nicht nach dessen subjektiver Einschätzung, sondern ist vom Standpunkt eines neutralen [X.]eobachters aus zu beurteilen (vgl. [X.]AG 21. September 1999 - 1 A[X.]R 40/98 - zu [X.] II 3 a der Gründe).

cc) Soweit der [X.]egriff der Versetzung iSv. § 95 Abs. 3 [X.]etrVG unbestimmte Rechtsbegriffe enthält, steht dem [X.] bei deren Prüfung ein [X.]eurteilungsspielraum zu. Seine entsprechende tatrichterliche Würdigung ist in der [X.] nur darauf überprüfbar, ob es den Rechtsbegriff selbst verkannt, gegen Denkgesetze, anerkannte Auslegungsgrundsätze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände außer [X.] gelassen hat (vgl. [X.]AG 13. August 2019 - 1 A[X.]R 6/18 - Rn. 49, [X.]AGE 167, 230).

dd) Diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab hält die angefochtene Entscheidung nicht stand.

(1) [X.]ereits die - nicht näher begründete - Annahme des [X.]s, den von den Anträgen erfassten Arbeitnehmern würden die verschiedenen Tätigkeiten an den Kassen und im [X.]ereich „Logistik“ arbeitgeberseitig zugewiesen, wird durch seine Feststellungen nicht getragen. Nach den Ausführungen im tatbestandlichen Teil der angefochtenen Entscheidung werden bei der Arbeitgeberin durch eine intern als „[X.]“ bezeichnete Ansage „alle verfügbaren Kräfte in der Kommissionierung konzentriert“. Weitergehende Feststellungen dazu, wie und ggf. durch [X.] die kurzzeitigen Einsätze der verschiedenen Arbeitnehmer an den Kassen - die ausweislich der vom [X.]etriebsrat eingereichten tabellarischen Übersichten nicht selten am selben Tag im halbstündigen Wechsel der Arbeitnehmer erfolgen - angeordnet oder zumindest koordiniert werden, hat das [X.] nicht getroffen. Gleiches gilt für die Einsätze der Arbeitnehmer an der Warenausgabe oder beim Auffüllen der Regale auf der Verkaufsfläche. Der bloße Umstand, dass diese Aushilfseinsätze nach der „Unternehmenskultur“ bei der Arbeitgeberin üblich sind, ist für die Annahme einer entsprechenden Zuweisung unzureichend.

(2) Auch die [X.]egründung des [X.]eschwerdegerichts, warum es sich bei den Tätigkeiten an den Kassen und im [X.]ereich „Logistik“ jeweils um andere Arbeitsbereiche iSv. § 95 Abs. 3 [X.]etrVG handelt, ist rechtfehlerhaft. Das [X.] hat die grundsätzlich andersartigen Zuschnitte der üblicherweise und der vorübergehend ausgeübten Tätigkeiten (auch) aus deren unterschiedlichen tariflichen [X.]ewertungen abgeleitet. Damit hat es den unbestimmten Rechtsbegriff des anderen Arbeitsbereichs iSv. § 95 Abs. 3 [X.]etrVG verkannt. Dieser zeichnet sich durch die Aufgabe und Verantwortung des Arbeitnehmers sowie die Art seiner Tätigkeit und ihre Einordnung in den Arbeitsablauf des [X.]etriebs, nicht jedoch durch die tarifliche Wertigkeit der auszuführenden Tätigkeiten aus.

(3) Seine tatrichterliche Prüfung, bei welchen stundenweisen Einsätzen der verschiedenen Arbeitnehmer an den Kassen oder im [X.]ereich „Logistik“ eine erhebliche Änderung der Umstände vorliegt, unter denen die Arbeit zu leisten ist, ist ebenfalls nicht frei von Rechtsfehlern.

(a) Soweit das [X.] angenommen hat, eine Versetzung iSd. § 95 Abs. 3 [X.]etrVG sei gegeben, [X.]n Mitarbeiter aus der EDV an den Kassen und im [X.]ereich „Logistik“ sowie Teamleiter Personal und „Mitarbeiter“ Personal im [X.]ereich „Logistik“ aushelfen, fehlt es bereits an jeglicher konkreten maßnahmenbezogenen Würdigung der geänderten Umstände, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Gleiches gilt, soweit es bei der kurzzeitigen Aushilfe von Teamleitern des [X.]ereichs Verkauf in der „Logistik“ eine Versetzung iSv. § 95 Abs. 3 [X.]etrVG verneint hat.

(b) Im Übrigen ist das [X.]eschwerdegericht davon ausgegangen, zu den Umständen, unter denen die Arbeit zu leisten ist, gehöre auch die Frage, ob die Tätigkeit überwiegend „mit oder ohne Kundenkontakt“ zu erbringen sei; da im Handelsbereich die [X.]edürfnisse des Kunden [X.], stehe dies einer freien Disposition der zu erledigenden Aufgaben diametral entgegen. Damit hat das [X.] übersehen, dass es sich bei den Umständen der Arbeit, die bei der Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs von [X.]iger als einem Monat eine erhebliche Änderung iSv. § 95 Abs. 3 [X.]etrVG zu begründen vermögen, nur um äußere [X.]edingungen handeln kann. [X.]ei einer Tätigkeit an den Kassen des Einrichtungshauses oder - im Logistikbereich - an der Warenausgabe gehört der damit verbundene „Kundenkontakt“ jedoch untrennbar zum Inhalt der zu erbringenden Arbeitsleistung. [X.] dieser Aufgaben ist es, die Ware vom Kunden abzukassieren oder - an den [X.] - den Kunden bei deren [X.]edienung zu helfen. Gleiches gilt für die Tätigkeit am [X.], bei denen die erworbene Ware an die Kunden der Arbeitgeberin herausgegeben werden muss. Der hiermit jeweils verbundene „Kundenkontakt“ der Arbeitnehmer mag die Andersartigkeit des neuen Arbeitsbereichs im Vergleich zur üblichen Tätigkeit begründen, ist aber nicht zugleich ein äußerer Umstand dieser Arbeiten iSv. § 95 Abs. 3 [X.]etrVG.

(c) Dies gilt auch, soweit das [X.] bei seiner diesbezüglichen Würdigung berücksichtigt hat, ob die Arbeitnehmer üblicherweise die „Reihenfolge und Wichtigkeit“ ihrer zur erledigenden Aufgaben „frei disponieren“ und damit „selbständig priorisieren“ können oder ob es sich wegen des „mechanischen“ Abarbeitens einzelner Arbeitsschritte um fremdbestimmte Tätigkeiten handelt. Diese Kriterien kennzeichnen die Andersartigkeit der Arbeitsbereiche bei den Aushilfseinsätzen der Arbeitnehmer im Vergleich zu ihrer üblichen Arbeit. Sie sind der Art und Weise, wie die Arbeitsaufgabe zu erledigen ist, immanent. Damit vermögen sie nicht die Erheblichkeit der geänderten äußeren [X.] zu begründen, die für die Annahme einer Versetzung bei einer die Dauer von einem Monat nicht überschreitenden Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs not[X.]dig ist.

(d) Das [X.]eschwerdegericht ist zudem zu Unrecht davon ausgegangen, der Dauer der Aushilfstätigkeiten könne bei der Prüfung, ob sich bei diesen die äußeren [X.] erheblich ändern, aus Gründen der Rechtssicherheit keine [X.]edeutung beigemessen werden.

(aa) Eine erhebliche Änderung der äußeren Umstände, unter denen die Arbeit zu leisten ist, kann nur angenommen werden, [X.]n diese Änderung aus objektiver Sicht bedeutsam und für den betroffenen Arbeitnehmer gravierend ist. Hierbei kann auch dem zeitlichen Moment eine [X.]edeutung zukommen. Die mit äußeren Faktoren der Arbeit einhergehenden [X.]elastungen können für den Arbeitnehmer geringer sein, [X.]n er diesen nur in einem zeitlich sehr begrenzten Ausmaß ausgesetzt ist. Damit kann nicht nur der Grad, sondern auch die Dauer der [X.]elastung deren Intensität beeinflussen.

([X.]) Die Systematik des § 95 Abs. 3 [X.]etrVG steht einem solchen Verständnis nicht entgegen. Aus dem Umstand, dass das Gesetz bei der Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, stets von einer nach § 99 Abs. 1 Satz 1 [X.]etrVG zustimmungspflichtigen Versetzung ausgeht, lässt sich nicht ableiten, bei kurzzeitigeren Einsätzen dürfe deren zeitlicher Umfang bei der Würdigung, ob die damit einhergehende Änderung der äußeren [X.] erheblich ist, keine Rolle spielen. Für einen solchen Umkehrschluss bietet das Gesetz keine hinreichenden Anhaltspunkte. Die in § 95 Abs. 3 [X.]etrVG festgelegte zeitliche Vorgabe knüpft nur an die (voraussichtliche) Zuweisung des geänderten Arbeitsbereichs an, schließt es aber nicht aus, im Rahmen des (vom Gesetzgeber nicht näher definierten) unbestimmten Rechtsbegriffs der Erheblichkeit bei - mit kurzzeitigeren Zuweisungen verbundenen - Änderungen äußerer [X.] auch deren zeitliche Dauer in die Würdigung einfließen zu lassen.

(cc) Entgegen der Ansicht des [X.]s führt ein solches Verständnis des § 95 Abs. 3 Satz 1 [X.]etrVG nicht zu unpraktikablen Ergebnissen. Der Rechtsbegriff der Erheblichkeit verlangt von den [X.]etriebsparteien - ebenso wie von den bei Streitigkeiten angerufenen Tatsachengerichten - stets eine [X.]ewertung tatsächlicher Art, und ist damit regelmäßig mit gewissen Spielräumen und damit einhergehenden Unwägbarkeiten verbunden.

ee) Die Rechtsfehler des [X.]s führen zwar nach § 562 Abs. 1 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen [X.]eschlusses. Es bedarf jedoch keiner Zurückverweisung der Sache an das [X.], da das Verfahren zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dabei kann der [X.] zugunsten des [X.]etriebsrats unterstellen, die stundenweisen Einsätze der in den verschiedenen Anträgen bezeichneten Arbeitnehmer(gruppen) an den Kassen und im [X.]ereich „Logistik“ beruhten auf einer arbeitgeberseitigen Zuweisung und führten stets zu einer Änderung der jeweiligen Arbeitsbereiche. Denn jedenfalls in den Fällen, in denen betroffene Arbeitnehmer für eine halbe Stunde an den [X.] ([X.]ereich „Kasse“) aushelfen oder das [X.] beim Auffüllen der Regale auf der Verkaufsfläche ([X.]ereich „Logistik“) unterstützen, liegen keine nach § 99 Abs. 1 Satz 1 [X.]etrVG zustimmungspflichtigen Versetzungen vor. Es handelt sich um Konstellationen, in denen sich die äußeren Umstände, unter denen die Arbeitnehmer ihre Arbeit zu leisten haben, für sie nicht erheblich ändern.

(1) Soweit die Arbeitnehmer bei den - nur eine sehr kurze [X.] umfassenden - Tätigkeiten an den [X.] der Gefahr von Zugluft, etwaigen Temperaturschwankungen sowie einem höheren Lärmpegel ausgesetzt sind, stellt sich die dadurch bedingte Änderung der äußeren [X.] aus objektiver Sicht für sie nicht als besonders gravierend dar. Dies gilt auch, soweit der [X.]etriebsrat (ohnehin erstmalig in der Rechtsbeschwerde) geltend macht, in den Kassenbereich komme nur [X.]ig Tageslicht. Die mit diesen geänderten äußeren Arbeitsbedingungen einhergehenden [X.]elastungen für die Arbeitnehmer sind angesichts ihrer lediglich 30-minütigen Dauer nicht von einer Art, die die von § 95 Abs. 3 Satz 1 [X.]etrVG geforderte Erheblichkeitsschwelle überschreiten würde. Alle betroffenen Arbeitnehmer sind - wie der [X.] des [X.]etriebsrats in der Anhörung vor dem [X.] noch einmal ausdrücklich ausgeführt hat - im Rahmen ihrer üblichen Tätigkeit auch „auf der Fläche“ und damit erforderlichenfalls in dem Teil des Einrichtungshauses tätig, in dem sich die Kassen befinden. Damit sind sie bei ihren normalerweise auszuführenden Arbeiten ebenfalls nicht gänzlich davor geschützt, kurzzeitig ungünstigeren klimatischen Verhältnissen oder höheren Geräuschimmissionen ausgesetzt zu sein. Sonstige Aspekte, die dazu führen könnten, dass die Änderung der äußeren Umstände als erheblich anzusehen ist, sind nicht ersichtlich. Die Tätigkeit an den [X.] findet am selben Ort (Einrichtungshaus) und während der üblichen Arbeitszeit statt. Sie bedingt keinen Einsatz in einem neuen Team und hat daher nicht zur Folge, dass die Mitarbeiter (befristet) unmittelbar mit anderen Kollegen zusammenarbeiten müssen. Auch der Hinweis des [X.]etriebsrats, Arbeitnehmer aus dem [X.]ereich Food hätten wegen des dort geltenden „strengen Hygienestandards“ einen erhöhten Aufwand vor der Wiederaufnahme ihrer üblichen Tätigkeit, verfängt insoweit nicht, da es sich hierbei nicht um äußere [X.] handelt. Gleiches gilt für seinen Einwand, die Tätigkeit an den Kassen sei wegen des Kundenandrangs für die Arbeitnehmer stressig. Unerheblich ist zudem, ob die kurzzeitigen Tätigkeiten für einige betroffene Arbeitnehmer mit einer erheblichen Änderung ihrer Stellung in der betrieblichen Hierarchie verbunden sind. Für den Versetzungsbegriff des § 95 Abs. 3 [X.]etrVG ist nicht maßgebend, ob die Arbeitgeberin - was in einigen Fällen zweifelhaft sein könnte - im Rahmen ihres Weisungsrechts überhaupt berechtigt ist, die Ausübung der Aushilfstätigkeiten anzuordnen.

(2) Entsprechendes gilt für halbstündige Einsätze der Arbeitnehmer zum Auffüllen der Regale auf der Verkaufsfläche ([X.]ereich „Logistik“). Etwaige damit einhergehende belastende Umstände in Form von Temperaturschwankungen beschränken sich auf eine sehr kurze Dauer und sind in ihrer Intensität nicht gravierend. Da ausweislich der vom [X.]etriebsrat selbst eingereichten Übersicht die Arbeitnehmer das [X.] bereits ab 08:00 Uhr und damit vor Öffnung des Einrichtungshauses unterstützen, sind die betroffenen Arbeitnehmer bei dieser Arbeit auch nicht stets einer (durch Kunden bedingten) höheren Lärmbelästigung ausgesetzt. Ob - wie vom [X.]etriebsrat geltend gemacht - auch eine mit den vorübergehenden Arbeiten verbundene körperliche Anstrengung als äußerer Arbeitsumstand iSv. § 95 Abs. 3 [X.]etrVG zu berücksichtigen wäre, kann dahinstehen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Warenverräumung immer - ungeachtet der jeweiligen [X.] - mit einer erheblichen körperlichen Anstrengung für die Arbeitnehmer verbunden ist. Die streitbefangene Tätigkeit beinhaltet das Auffüllen von Regalen auf der gesamten Verkaufsfläche. Zu dieser gehört nicht nur das [X.], sondern auch die sog. „[X.]“, in der die Arbeitgeberin bekanntermaßen nicht nur schwere Gegenstände des [X.] anbietet.

        

    Schmidt    

        

    K. Schmidt    

        

    Ahrendt    

        

        

        

    Hayen    

        

    Dr. [X.]    

                 

Meta

1 ABR 21/19

29.09.2020

Bundesarbeitsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Braunschweig, 15. Mai 2018, Az: 6 BV 16/17, Beschluss

§ 95 Abs 3 BetrVG, § 99 Abs 1 S 1 BetrVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 29.09.2020, Az. 1 ABR 21/19 (REWIS RS 2020, 497)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 497

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

1 ABR 49/14 (Bundesarbeitsgericht)

Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats bei Versetzung und Umgruppierung


4 ABR 82/09 (Bundesarbeitsgericht)

Eingruppierung von Kassierern in einem Einrichtungshaus nach dem Gehaltstarifvertrag für den Einzelhandel in Baden-Württemberg - …


7 ABR 42/11 (Bundesarbeitsgericht)

Postpersonalrechtsgesetz - Versetzung - Beamte - Betriebsrat


4 ABR 8/18 (Bundesarbeitsgericht)

Eingruppierung von Team-/Stationsleitungen - Zustimmungsersetzungsverfahren


1 ABR 25/17 (Bundesarbeitsgericht)

Versetzung - Ersetzung der Zustimmung


Referenzen
Wird zitiert von

18 BVGa 11/21

1 TaBV 3/21

9 TaBV 31/20

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.