4. Senat | REWIS RS 2020, 346
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Eingruppierung von Team-/Stationsleitungen - Zustimmungsersetzungsverfahren
Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des [X.] vom 30. Januar 2018 - 2 TaBV 19/17 - aufgehoben.
Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des [X.] vom 18. Juli 2017 - 3 [X.] - abgeändert.
Die Anträge der Arbeitgeberin werden abgewiesen.
A. [X.]ie Beteiligten streiten über die Ersetzung der Zustimmung des bei der Arbeitgeberin standortübergreifend gebildeten Betriebsrats zur beabsichtigten Umgruppierung eines Arbeitnehmers und einer Arbeitnehmerin.
[X.]ie Arbeitgeberin ist [X.]. Träger der Krankenhäuser in E, [X.] und [X.] und beschäftigt über 2.000 Arbeitnehmer. [X.]er Tarifvertrag für den öffentlichen [X.]ienst in der für den Bereich der [X.] geltenden Fassung ([X.]/[X.]) für den [X.]ienstleistungsbereich Krankenhäuser ist die im Betrieb geltende Vergütungsordnung iSd. § 99 [X.].
[X.]ie Arbeitgeberin entwickelte ein „Konzept zur Etablierung neuer Strukturen im mittleren Management im [X.]“ (Konzept), das zum 1. Jan[X.]r 2017 umgesetzt werden sollte. [X.]ies beinhaltet [X.]. die Ablösung der bi[X.]erigen Funktionen von Stationsleitung und stellvertretender Stationsleitung durch die Einführung von Bereichs- und [X.], um eine einheitliche stations- und teilweise auch standortübergreifende Struktur der mittleren Führungsebene zu etablieren. Hierfür wurden [X.]. die [X.]en „Teamleitung im [X.]“ und „mittleres Management im [X.]“ erstellt. Nach diesem Konzept ist vorgesehen, dass die Abwesenheitsvertretung einer Bereichsleitung durch eine andere Bereichsleitung erfolgt.
[X.]ie [X.] war bis zum 31. [X.]ezember 2016 als Gesundheits- und Krankenpflegerin tätig und wurde nach der [X.] KR 7a [X.]/[X.] vergütet. Zum 1. Jan[X.]r 2017 übernahm sie die Funktion der „Teamleiterin“ der Station [X.] in [X.] mit 9,95 unterstellten [X.] iSd. Vorbemerkung Nr. 9 zur Anlage 1 - Entgeltordnung ([X.]) zum [X.]/[X.]. [X.]em zuständigen Bereichsleiter sind insgesamt 30,90 Vollzeitkräfte zugeordnet. [X.]er [X.] war bis Ende 2016 als Altenpfleger im Herzkatheterlabor beschäftigt und erhielt eine Vergütung nach der [X.] KR 8a [X.]/[X.]. Er übt seit dem 1. Jan[X.]r 2017 standortübergreifende „Teamleitung“ für das Herzkatheterlabor in [X.] und E mit unterstellten 12,06 [X.] aus. [X.]ie standortübergreifende Leitung des Bereichs erfolgt durch eine Bereichsleiterin.
[X.]ie Arbeitgeberin beantragte beim Betriebsrat - soweit für die Rechtsbeschwerde noch von Interesse - die Zustimmung zur Umgruppierung der [X.] in die [X.] [X.] 11, Stufe 2 und des [X.] in die [X.] [X.] 11, Stufe 4 der am 1. Jan[X.]r 2017 in [X.] getretenen neuen Anlage 1 - Entgeltordnung ([X.]), Teil B Abschnitt XI Ziffer 2 zum [X.]/[X.] (nachfolgend [X.]/[X.]). [X.]er Betriebsrat verweigerte seine Zustimmung mit der Begründung, die [X.] [X.] 12 [X.]/[X.] sei zutreffend, da die Beschäftigten jeweils eine Station leiten würden. Zudem sei der [X.] auch ständiger Vertreter der Bereichsleiterin.
Im [X.]ezember 2017 wurde dem Betriebsrat von der Arbeitgeberin eine „Aufgabenbeschreibung Bereichsleitung / Teamleitung“ (Aufgabenbeschreibung) übermittelt, in der der Grad der zu tragenden Verantwortung und die Selbständigkeit in der Aufgabenerledigung für 58 Tätigkeiten jeweils in Kompetenzstufen definiert wird. [X.]ort heißt es [X.]:
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„Bereichsleitung ([X.]): [X.]ie Bereichsleitung setzt im Rahmen der leitbildorientierten Führung die Erreichung der Ziele der Abteilung unter besonderer Berücksichtigung der Ziele des Konzerns um. [X.]arüber hinaus plant die Bereichsleitung, steuert sowie überwacht die pflegerische Leistungserbringung im Verantwortungsbereich und koordiniert den wirtschaftlich sinnvollen [X.]ersonal- und Betriebsmitteleinsatz. Sie kooperiert mit allen an der [X.]atientenversorgung beteiligten Berufsgruppen und setzt mit Ihnen die Vorgaben des Unternehmens um. Sie ist in ihrem Verantwortungsbereich die selbstständige organisatorische Leitung. |
Teamleitung (TL): [X.]ie Teamleitung ist verantwortlich für die [X.]lanung und Koordination innerhalb des [X.]flegedienstes einer Station oder Einheit. Sie plant und organisiert den reibungslosen Arbeitsablauf unter Zuhilfenahme aller zur Verfügung stehenden Ressourcen. Sie fördert ein ausgeglichenes Betriebsklima in Kooperation mit allen an der [X.]atientenversorgung beteiligten [X.]artnern. |
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… |
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Kompetenzstufe A: |
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selbstständig handeln und entscheiden |
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Kompetenzstufe B: |
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selbständig handeln und entscheiden, Vorgesetzter muss gleichzeitig oder zeitnah informiert werden |
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Kompetenzstufe [X.]: |
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der selbstständig vorbereitete Entscheid ist vor Ausführung dem Vorgesetzten zu unterbreiten |
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Kompetenzstufe [X.]: |
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Antrags- und Mitspracherecht, keine Entscheidungskompetenz (Mitwirkung)“ |
[X.]ie Arbeitgeberin hat die Auffassung vertreten, beide Beschäftigten seien als Teamleiter von großen Teams iSd. [X.] [X.] 11, Fallgruppe 1 [X.]/[X.] tätig. Mit dem Konzept zur Etablierung neuer Strukturen im mittleren Management im [X.] sei ein Neuzuschnitt von Leitungsaufgaben und Verantwortungsbereichen erfolgt. [X.]ie Stationsleitung im früheren Zuschnitt gebe es nicht mehr. [X.]ies gelte auch dann, wenn die [X.] auf einer Station eingesetzt würden. Ihre Aufgabenstellung beinhalte ein reduziertes Maß an Mitverantwortung; die Leitung erfolge stationsübergreifend durch die Bereichsleitungen. [X.]ies gelte insbesondere für die [X.]lanung des [X.]ersonaleinsatzes. [X.]en beiden Arbeitnehmern seien auch ausschließlich Aufgaben entsprechend des neuen Konzepts übertragen worden. Zwar habe die Einführung der neuen [X.] nicht genau am Stichtag 1. Jan[X.]r 2017 umgesetzt werden können, später seien aber nur noch Klarstellungen zur Umsetzung des Konzepts erfolgt.
[X.]ie Arbeitgeberin hat - soweit für die Rechtsbeschwerde von Bedeutung - beantragt,
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die Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung der [X.] in die [X.] [X.] 11 Stufe 2 und des [X.] in die [X.] [X.] 11 Stufe 4 der Entgeltordnung des TVö[X.]/[X.] zu ersetzen. |
[X.]er Betriebsrat hat die Abweisung der Anträge beantragt. Er hat gemeint, die Arbeitgeberin habe ihn nicht ausreichend über die konkreten Aufgaben und Verantwortungsbereiche der Arbeitnehmer unterrichtet. [X.]ie seit dem 1. Jan[X.]r 2017 tatsächlich auszuübende Tätigkeit entspreche in beiden Fällen der einer Stationsleitung. [X.]ies ergebe sich auch aus der - im [X.] zutreffenden - Aufgabenbeschreibung. Auf die Bezeichnung der [X.]osition komme es nicht an. [X.]urch die neu geschaffene - zusätzliche - Hierarchieebene Bereichsleitung habe sich lediglich die übergeordnete Verantwortung von der [X.]flegedienstleitung auf diese verlagert. Bei dem [X.] ergebe sich die [X.] [X.] 12 [X.]/[X.] im Übrigen bereits aus dem Umstand, dass er die Bereichsleitung vertrete.
[X.]as Arbeitsgericht hat den Zustimmungsersetzungsanträgen der Arbeitgeberin stattgegeben. [X.]as [X.] hat die Beschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Betriebsrat weiterhin eine Abweisung der Anträge, soweit diese noch Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind.
B. [X.]ie zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. [X.]ie zulässigen, insbesondere iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 Z[X.]O hinreichend bestimmten Anträge der Arbeitgeberin, die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Umgruppierung der betroffenen Arbeitnehmer in die [X.] [X.] 11 [X.]/[X.] zu ersetzen, sind unbegründet. [X.]ie Zustimmungsverweigerung erfolgte zu Recht.
I. [X.]ie Arbeitgeberin hat die Zustimmungsverfahren im Grundsatz ordnungsgemäß iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 [X.] eingeleitet. Sie hat den Betriebsrat über die beabsichtigten personellen Einzelmaßnahmen informiert (vgl. dazu zB [X.] 21. März 2018 - 7 [X.] - Rn. 17 mwN; zum Inhalt der notwendigen Information bei [X.]: 29. Juni 2011 - 7 [X.] - Rn. 22). [X.]er Betriebsrat wiederum hat den Zustimmungsersuchen der Arbeitgeberin form- und fristgerecht nach § 99 Abs. 2, Abs. 3 [X.] widersprochen und dabei jeweils Gründe genannt, die es als möglich erscheinen lassen, dass die [X.] berechtigt erfolgten. [X.]abei kann dahinstehen, ob dem Betriebsrat bereits zu diesem Zeitpunkt alle notwendigen Informationen iSd. § 99 Abs. 1 [X.] übermittelt worden oder bekannt waren oder - wie er im Laufe des Verfahrens gerügt hat - Angaben zum genauen Aufgaben- und Verantwortungsbereich der Arbeitnehmer fehlten. Um eine offenkundig unvollständige Information des Betriebsrats (vgl. dazu [X.] 6. Oktober 2010 - 7 [X.] - Rn. 27 f.) handelte es sich jedenfalls nicht. [X.]ie als fehlend gerügten Angaben hat die Arbeitgeberin im Laufe des Verfahrens ausdrücklich zur Erfüllung ihrer ggf. noch nicht vollständig erfüllten Unterrichtungspflicht in - wie das [X.] zu Recht annimmt - zulässiger [X.]eise ergänzt ([X.] 21. März 2018 - 7 [X.] - Rn. 19). Eine erneute Zustimmungsverweigerung im [X.] an die von der Arbeitgeberin nachgeholten Informationen war nicht erforderlich, da diese von ihrer ursprünglichen Maßnahme keinen Abstand genommen und keine eigenständige, neue personelle Einzelmaßnahme eingeleitet hat (vgl. [X.] 9. Oktober 2013 - 7 [X.] - Rn. 27 f. mwN; 20. [X.]ezember 1988 - 1 [X.] - zu [X.] der Gründe, [X.]E 60, 330).
II. [X.]er Betriebsrat hat seine Zustimmung zu den geplanten personellen Maßnahmen nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zu Recht verweigert, weil sie gegen die Bestimmungen des maßgeblichen Tarifvertrags verstoßen.
1. Bei der Zuordnung der beiden Arbeitnehmer in die [X.]n der Anlage 1 zum [X.]/[X.] handelt es sich um eine nach § 99 Abs. 1 [X.] mitbestimmungspflichtige Umgruppierung. Eine Eingruppierung ist die erstmalige, eine Umgruppierung die erneute Einreihung eines Arbeitnehmers in eine im Betrieb geltende Vergütungsordnung. Sie besteht in der Zuordnung der verrichteten Tätigkeit eines Arbeitnehmers zu einer bestimmten Gruppe der Vergütungsordnung nach Maßgabe der dafür gültigen Kriterien. [X.]eist der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer, dessen Eingruppierung bereits erfolgt ist, eine veränderte Tätigkeit zu - vorliegend aufgrund der einvernehmlichen Versetzung der Arbeitnehmer in die Funktion als „Teamleiter“ -, ist er gehalten, die Übereinstimmung mit der bi[X.]erigen Eingruppierung zu überprüfen. Gelangt er dabei zum Ergebnis, der Arbeitnehmer sei aufgrund der geänderten Tätigkeit einer anderen Vergütungsgruppe zuzuordnen, liegt eine Umgruppierung vor (st. Rspr. [X.] 23. Jan[X.]r 2019 - 4 [X.] - Rn. 19).
2. [X.]ie Entscheidung des [X.]s erweist sich als rechtsfehlerhaft. Es ist bei der Stattgabe der Zustimmungsersetzungsanträge der Arbeitgeberin von einem unzutreffenden Begriff der Stationsleitung iSd. Teils B Abschnitt XI Ziffer 2 der Anlage 1 zum [X.]/[X.] ausgegangen. [X.]ies führt zur Aufhebung der Entscheidung (§ 96 Abs. 1 ArbGG iVm. § 563 Abs. 1 Z[X.]O).
a) [X.]ie hier maßgeblichen [X.]e im Teil B der Anlage 1 - Entgeltordnung ([X.]) zum [X.]/[X.] lauten:
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„XI. |
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Beschäftigte in Gesundheitsberufen |
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… |
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2. |
Leitende Beschäftigte in der [X.]flege |
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Vorbemerkungen |
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1. |
1[X.]ie Tarifvertragsparteien legen dem Aufbau der Tätigkeitsmerkmale für Leitungskräfte in der [X.]flege folgende regelmäßige Organisationsstruktur zu Grunde: |
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a) |
1[X.]ie Gruppen- bzw. Teamleitung stellt die unterste Leitungsebene dar. 2Einer Gruppen- bzw. einer Teamleitung sind in der Regel nicht mehr als neun Beschäftigte unterstellt. |
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b) |
1[X.]ie Station ist die kleinste organisatorische Einheit. 2Einer Stationsleitung sind in der Regel nicht mehr als zwölf Beschäftigte unterstellt. |
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c) |
1Ein Bereich bzw. eine Abteilung umfasst in der Regel mehrere Stationen. 2Einer Bereichs- bzw. Abteilungsleitung sind in der Regel nicht mehr als 48 Beschäftigte unterstellt. |
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2[X.]ie Beschäftigten müssen fachlich unterstellt sein. |
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2. |
Soweit für vergleichbare organisatorische Einheiten von den vorstehenden Bezeichnungen abweichende Bezeichnungen verwandt werden, ist dies unbeachtlich. |
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… |
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[X.] [X.] 10 |
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1. |
Beschäftigte als Gruppenleiterinnen oder Gruppenleiter oder als Teamleiterinnen oder Teamleiter. |
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2. |
Beschäftigte als ständige Vertreterinnen oder Vertreter von Gruppenleiterinnen oder Gruppenleitern bzw. von Teamleiterinnen oder Teamleitern der [X.] [X.] 11 Fallgruppe 1. |
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[X.] [X.] 11 |
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1. |
Beschäftigte als Gruppenleiterinnen oder Gruppenleiter oder als Teamleiterinnen oder Teamleiter mit einem höheren Maß an Verantwortlichkeit oder von großen Gruppen oder Teams. |
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2. |
Beschäftigte als ständige Vertreterinnen oder Vertreter von [X.] oder Stationsleitern. |
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[X.] [X.] 12 |
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1. |
Beschäftigte als [X.] oder Stationsleiter. |
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2. |
Beschäftigte als ständige Vertreterinnen oder Vertreter von [X.] oder Stationsleitern der [X.] [X.] 13 oder von Bereichsleiterinnen oder Bereichsleitern oder Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleitern. |
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[X.] [X.] 13 |
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Beschäftigte als [X.] oder Stationsleiter mit einem höheren Maß von Verantwortlichkeit oder von großen Stationen. |
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[X.] [X.] 14 |
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1. |
Beschäftigte als Bereichsleiterinnen oder Bereichsleiter oder als Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleiter. |
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2. |
Beschäftigte als ständige Vertreterinnen oder Vertreter von Bereichsleiterinnen oder Bereichsleitern der [X.] [X.] 15. |
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[X.] [X.] 15 |
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Beschäftigte als Bereichsleiterinnen oder Bereichsleiter oder als Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleiter, deren Tätigkeit sich durch den Umfang und die Bedeutung ihres Aufgabengebietes sowie durch große Selbständigkeit erheblich aus der [X.] [X.] 14 herau[X.]ebt oder von großen Bereichen bzw. Abteilungen. |
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[X.] [X.] 16 |
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Beschäftigte der [X.] [X.] 15, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der [X.] [X.] 15 herau[X.]ebt.“ |
b) [X.]er Begriff der Stationsleitung, wie er in Teil B Abschnitt XI Ziffer 2 der Anlage 1 zum [X.]/[X.] verwendet wird, entspricht dem allgemeinen berufskundlichen Verständnis. [X.] koordinieren die pflegerischen Aufgaben der Station und üben insoweit Leitungsaufgaben gegenüber den fachlich unterstellten Beschäftigten aus. [X.]arüber hinaus wirken sie bei der Betriebsführung der Station mit. [X.]ie Übertragung der organisatorischen Gesamtzuständigkeit mit einer Alleinverantwortung für alle anfallenden Aufgaben ist hingegen tariflich nicht erforderlich. [X.]ies ergibt die Auslegung der Tarifnorm.
aa) [X.]er Tarifvertrag definiert selbst nicht, was unter einer „Stationsleitung“ zu verstehen ist. [X.]ie Bedeutung des Begriffs ist durch Auslegung der tariflichen Regelungen zu ermitteln (zu den Maßstäben [X.] 12. [X.]ezember 2018 - 4 [X.] - Rn. 35, 42 mwN, [X.]E 164, 326). [X.]abei ist zunächst vom [X.] auszugehen (vgl. zuletzt [X.] 20. Juni 2018 - 4 [X.] - Rn. 19). Bei der [X.]ortlautauslegung ist anzunehmen, dass die Tarifvertragsparteien diesen in dem Sinne gebraucht haben, der dem allgemeinen Sprachgebrauch und dem der beteiligten Berufskreise entspricht, wenn nicht sichere Anhaltspunkte für eine abweichende Auslegung gegeben sind ([X.] 19. September 2018 - 10 [X.] - Rn. 28; 25. Febr[X.]r 2009 - 4 [X.] - Rn. 21, [X.]E 129, 355).
(1) Unter Station ist nach dem allgemeinen Verständnis eine Abteilung in einem Krankenhaus zu verstehen ([X.] [X.]eutsches Universalwörterbuch 8. Aufl. Stichwort „Station“; [X.]ahrig [X.]eutsches [X.]örterbuch 9. Aufl. Stichwort „Station“). Nach der Vorbemerkung Nr. 1 Buchst. b zum Teil B Abschnitt XI Ziffer 2 der Anlage 1 zum [X.]/[X.] ist die Station die kleinste organisatorische Einheit im Tarifsinn. Ausgehend vom allgemeinen Sprachgebrauch ist Leiter jemand, der etwas leitet ([X.]ahrig aaO Stichwort „Leiter“), der leitend an der Spitze von etwas steht ([X.] aaO Stichwort „Leiter“). Stationsleitung ist de[X.]alb die Bezeichnung für diejenigen „Leitenden Beschäftigten in der [X.]flege“, die eine Station eines Krankenhauses leiten.
(2) [X.]er Begriff entspricht insoweit dem (älteren) Begriff der Stationsschwester als „Leitende Schwester einer Station“ ([X.] aaO Stichwort „Stationsschwester“; [X.]ahrig aaO Stichwort „Stationsschwester“; vgl. auch [X.] in [X.]eth/[X.]/[X.] Arbeitsrecht im Krankenhaus 2. Aufl. Teil 6 [X.]flegedienst Rn. 6; [X.]/Ill-Groß [X.]as Recht der Stationsleitung S. 19 ff.; [X.]/[X.] Krankenhausarbeitsrecht 2. Aufl. [X.]. 5 Rn. 83 f. jeweils mit Verweis auf die Eingruppierungsregelungen der Anlage 1b zum [X.]).
In neuerer Zeit werden in den einschlägigen Verordnungen der Länder zur [X.]eiterbildung von [X.]flegekräften für eine solche Funktion synonym verschiedene Bezeichnungen wie zB pflegerische Leitung einer Station oder Einheit (Baden-[X.]ürttemberg: Verordnung des [X.] über die [X.]eiterbildung in den [X.]flegeberufen für die pflegerische Leitung einer Station oder Einheit v. 19. [X.]ezember 2000 idF v. 19. November 2019), Staatlich anerkannter Gesundheits- und Krankenpfleger/in für Leitungsfunktionen in Einrichtungen der [X.]flege im Gesundheits- und Sozialwesen (Berliner [X.]eiterbildungs- und [X.]rüfungsverordnung für die Heranbildung von [X.]flegefachkräften für leitende Funktionen v. 30. Juni 1996 idF v. 9. November 2005), Fachkraft für Leitungsaufgaben in der [X.]flege ([X.]: [X.]eiterbildungs- und [X.]rüfungsverordnung für [X.]flegefachkräfte v. 10. Mai 2007 idF v. 17. November 2016), Leiter/in einer [X.]flegeeinheit ([X.] Landesverordnung über die [X.]eiterbildung und [X.]rüfung für die Leitung einer [X.]flegeeinheit v. 16. Juli 2015 idF v. 28. Jan[X.]r 2014), aber teilweise auch der Begriff der Stationsleitung (Hessische [X.]eiterbildungs- und [X.]rüfungsordnung für die [X.]flege und Entbindungspflege vom 6. [X.]ezember 2010 idF v. 3. [X.]ezember 2015) verwendet.
(3) Mit dem Begriff der Stationsleitung ist ein bestimmtes Berufsbild verbunden (vgl. zur Maßgeblichkeit des Berufsbildes zB [X.] 9. [X.]ezember 2015 - 4 [X.] - Rn. 26 mwN). Stationsleiter/innen in der Kranken-, Alten- und Kinderkrankenpflege koordinieren die pflegerischen Aufgaben, die [X.]flegeübergaben und die [X.]flegedokumentation in ihrem Bereich. Sie haben die [X.]ersonalführung einschließlich der [X.]ienstplangestaltung inne, wirken an der [X.]ersonalentwicklung und der praktischen Ausbildung von Nachwuchskräften mit und sind für die Q[X.]litätssicherung zuständig. Hierfür kontrollieren sie die Einhaltung der [X.]flegestandards und der rechtlichen Vorgaben und führen Mitarbeiterschulungen durch. [X.]arüber hinaus wirken sie in der Betriebsführung mit ([X.] „Stationsleiter/in in der Kranken-, Alten- und Kinderkrankenpflege“ Stand 1. August 2019; vgl. zu den typischen Aufgaben einer Stationsleitung auch Bachmann [X.]flR 2018 S. 588, 589; [X.]/Ill-Groß aaO S. 22 f.). [X.]ie vom [X.] der Sache nach geforderte Übertragung der organisatorischen Gesamtzuständigkeit mit einer Allein- und Letztverantwortlichkeit für alle anfallenden Aufgaben lässt sich bereits aus dem [X.]ortlaut der Norm und dem damit verknüpften Berufsbild nicht ableiten.
bb) Gegen ein solches Verständnis sprechen auch Systematik und Gesamtzusammenhang der [X.]e für Leitende Beschäftigte in der [X.]flege.
(1) Bereits Satz 1 der Vorbemerkung Nr. 1 zum Teil B Abschnitt XI Ziffer 2 der Anlage 1 zum [X.]/[X.] macht deutlich, dass die Tarifvertragsparteien hinsichtlich des Aufbaus der [X.]e für Leitungskräfte in der [X.]flege von einer bestimmten Organisationsstruktur ausgegangen sind. Unterste Leitungsebene ist danach die „Gruppen- bzw. Teamleitung“, während die Station die kleinste organisatorische Einheit darstellt. Ein „Bereich bzw. eine Abteilung“ umfasst in der Regel mehrere Stationen. [X.]er Begriff der Stationsleitung in den [X.]n [X.] 12 und [X.] 13 [X.]/[X.] knüpft insoweit an der (kleinsten) organisatorischen Einheit „Station“ an, nicht an derjenigen des Teams. Bei einem Team handelt es sich demgegenüber um eine kleinere Einheit, typischerweise die Teileinheit einer Station ([X.]/[X.]/[X.]/[X.]iese [X.] Stand Oktober 2019 EntgO [X.] - [X.] - Gesundheitsberufe Rn. 484 f.). [X.]iese ist nicht organisatorisch verselbständigt, sondern zeichnet sich (nur) durch die Zusammenfassung von Beschäftigten aus. Sind vor diesem Hintergrund Arbeitnehmern Leitungsaufgaben stationsbezogen zugewiesen, spricht dies jedenfalls in den Fällen, in denen die Einrichtung organisatorisch am [X.] orientiert ist, strukturell für die Erfüllung des [X.] Stationsleitung, nicht für dasjenige einer Teamleitung.
(2) Aus dem Aufbau der [X.]e für die Leitenden Beschäftigten in der [X.]flege wird weiterhin deutlich, dass die Eingruppierung von einem mehrstufigen, hierarchischen Organisations- und Leitungsmodell ausgeht. [X.]ieses besteht in den [X.]n [X.] 9 bis [X.] 14 [X.]/[X.] aus den drei Ebenen Gruppe/Team, Station und Bereich/Abteilung. Innerhalb der Ebenen wird weiter nach deren Größe oder nach dem Maß der Verantwortlichkeit bzw. dem Umfang und der Bedeutung des [X.] sowie des Maßes an Selbständigkeit unterschieden. Allen Ebenen ist gemeinsam, dass dort Leitungsaufgaben ausgeübt werden. [X.]e[X.]alb muss das Tatbestandsmerkmal „Leitung“ anhand des Gegenstands der Leitungstätigkeit bestimmt werden ([X.] 16. Mai 2019 - 6 [X.] - Rn. 21 mwN). [X.]ie Anforderungen an die Leitungskompetenz sind auf den verschiedenen Ebenen nicht identisch. Zwar wird für den Begriff des Leiters als Eingruppierungsmerkmal regelmäßig gefordert, dieser müsse für eine Einrichtung, einen Teil derselben oder einen abgrenzbaren Aufgabenbereich die Verantwortung tragen (vgl. zum [X.] zB [X.] 23. Oktober 1996 - 4 [X.] - zu [X.] 5.1 der Gründe; 13. [X.]ezember 1995 - 4 [X.] - zu II 4 a der Gründe; 5. April 1995 - 4 [X.] - zu II 5 a der Gründe; zum Begriff des Schichtleiters im [X.] [X.]iakonie [X.] 16. Mai 2019 - 6 [X.] - Rn. 21). Anders als das [X.] annimmt, schließt aber schon der Aufbau der [X.]e aus, dass eine Stationsleitung die - alleinige - organisatorische Gesamtzuständigkeit für den Bereich der Station oder die Letztverantwortlichkeit für übertragene Leitungsaufgaben besitzen muss. Anderenfalls verbliebe den Bereichsleitern ebenso wenig Raum zur Leitung der ihnen unterstellten Stationen wie der [X.]flegedienstleitung im Hinblick auf deren Gesamtverantwortung (vgl. zum letztgenannten Aspekt [X.] 26. September 1968 - 5 [X.] - zu 4 der Gründe; [X.]. auch [X.] in [X.]eth/[X.]/[X.] aaO Teil 6 [X.]flegedienst Rn. 7; [X.]/[X.] aaO [X.]. 5 Rn. 85 ff.). Einem mehrstufigen Leitungskonzept ist immanent, dass [X.] gleichzeitig und nebeneinander mit unterschiedlichen Kompetenzen bestehen.
(3) Soweit die Vorbemerkung Nr. 1 zum Teil B Abschnitt XI Ziffer 2 der Anlage 1 zum [X.]/[X.] im Hinblick auf die Leitungsfunktionen auf die Unterstellung von Beschäftigten abstellt, ergibt sich aus deren Satz 2, dass diese „fachlich“ unterstellt sein müssen. Gemeint ist etwa die Befugnis, in der [X.]flege fachliche [X.]eisungen zu erteilen, Arbeitsinhalte festzulegen und das Recht, Arbeitsergebnisse zu überprüfen (vgl. [X.]/[X.]/[X.]/[X.]iese aaO EntgO [X.] - [X.] - Gesundheitsberufe Rn. 475). [X.]araus wird aber auch deutlich, dass von einer Stationsleitung eine eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnis in disziplinarischer Hinsicht nicht verlangt werden kann.
cc) Auch Sinn und Zweck der Tarifnormen sprechen für ein solches Verständnis. [X.]ie Tarifvertragsparteien wollten erkennbar ein abgestuftes System schaffen, dass verschiedene [X.] mit verschiedenen Anforderungen an Maß und Umfang der Leitungskompetenz unterschiedlich tariflich bewertet. [X.]em würde die Annahme des [X.]s entgegenstehen.
dd) [X.]ieses Verständnis des Begriffs „Stationsleitung“ wird auch durch die Tarifentwicklung gestützt (vgl. zu deren Berücksichtigung [X.] 12. [X.]ezember 2018 - 4 [X.] - Rn. 42, [X.]E 164, 326), soweit es überhaupt noch eines Rückgriffs hierauf bedarf. Nach den [X.]rotokollerklärungen Nr. 11 und 12 zur Anlage 1b zum Bundes-Angestelltentarifvertrag ([X.]) waren unter [X.] [X.]flegepersonen zu verstehen, die dem [X.]flegedienst auf der Station vorstehen. Unter Vorstehen war das sachliche Vorstehen, die fachliche Verantwortung gemeint ([X.] 7. [X.]ezember 1983 - 4 [X.] -; vgl. auch [X.]/Ill-Groß aaO S. 19, 22). [X.]abei bedurfte es nach den früheren [X.]en - anders als nach der streitgegenständlichen Tarifregelung - ihrer ausdrücklichen Bestellung. Im Übrigen war für die Eingruppierung die ständige fachliche Unterstellung einer bestimmten Anzahl von [X.]flegepersonen durch ausdrückliche Anordnung maßgeblich (vgl. dazu zB [X.] 15. Febr[X.]r 2006 - 4 [X.] -). [X.]ie Gesamtverantwortung oblag dagegen den Leitenden Krankenschwestern oder Krankenpflegern ([X.] 26. September 1968 - 5 [X.] - zu 4 der Gründe; [X.] in [X.]eth/[X.]/[X.] aaO Teil 6 [X.]flegedienst Rn. 7).
ee) [X.]iese Grundsätze gelten auch für die Leitung eines Funktionsbereichs, wenn dieser nach der [X.] wie eine Station organisiert ist und damit die kleinste organisatorische Einheit iSd. Vorbemerkung Nr. 1 Buchst. b zum Teil B Abschnitt XI Ziffer 2 der Anlage 1 zum [X.]/[X.] darstellt. Zwar wird in den [X.]n [X.] 12 und [X.] 13 [X.]/[X.] nur der Begriff der „[X.] oder Stationsleiter“ verwendet. Nach der Vorbemerkung Nr. 2 ist die Verwendung abweichender Bezeichnungen für vergleichbare organisatorische Einheiten aber unbeachtlich. Entscheidend ist demnach allein, dass eine entsprechende organisatorische Einheit geleitet wird und [X.]flegepersonen fachlich unterstellt sind.
3. [X.]er [X.] kann nach § 96 Abs. 1 Satz 2 ArbGG iVm. § 563 Abs. 3 Z[X.]O in der Sache selbst entscheiden, da die hierfür notwendigen Feststellungen getroffen sind. [X.]er Betriebsrat hat die Zustimmung zu den beabsichtigten [X.] in die [X.] [X.] 11, Stufe 2 bzw. 4 [X.]/[X.] zu Recht verweigert. [X.]ie auszuübende Tätigkeit der [X.] und des [X.] erfüllt nach den Feststellungen des [X.]s das [X.] „Stationsleitung“ iSd. [X.] [X.] 12, Fallgruppe 1 bzw. im Fall der Leitung einer großen Station der [X.] [X.] 13 [X.]/[X.].
a) Grundlage für die Bewertung der auszuübenden Tätigkeit ist der Arbeitsvorgang (§ 12 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 [X.]/[X.]). Bei der Tätigkeit als „Teamleiter/in“ handelt es sich - wovon auch das [X.] und die Beteiligten unausgesprochen ausgegangen sind - um einen einheitlichen Arbeitsvorgang. Es ließe sich zwar zwischen unmittelbaren Leitungstätigkeiten und anderen Tätigkeiten unterscheiden, aber letztlich dienen alle Tätigkeiten der Arbeitnehmer dem Arbeitsergebnis des jeweiligen „Teams“. [X.]enn die Leiterin/der Leiter einer Organisationseinheit selbst Aufgaben wahrnimmt, die innerhalb des von ihr/ihm betreuten Bereichs anfallen, gehören diese Tätigkeiten als Zusammenhangsarbeiten zur einheitlich zu bewertenden Leitungstätigkeit (vgl. schon [X.] 15. Febr[X.]r 2006 - 4 [X.] - Rn. 14 mwN zur Tätigkeit als Stationsschwester iSd. [X.]).
b) Allerdings ist der Antrag der Arbeitgeberin hinsichtlich des [X.] nicht bereits deswegen unbegründet, weil es sich bei diesem um den ständigen Vertreter der Bereichsleiterin iSd. [X.] [X.] 12 Fallgruppe 2 [X.]/[X.] handeln würde.
aa) Bereits nach der Rechtsprechung des [X.] zum [X.] der „ständigen Vertretung“ des [X.] genügte nicht die bloße Vertretung im Falle der Abwesenheit oder der Verhinderung des Vertretenen wegen Krankheit, Urlaub oder aus sonstigen Gründen. Vielmehr musste der ständige Vertreter dessen Aufgaben auch bei dienstlicher Anwesenheit des Vertretenen wahrnehmen können. [X.]iese Rechtsprechung hat der [X.] auch zur Auslegung des Merkmals der ständigen Vertretung im Rahmen des [X.]s der [X.] Ä 4 [X.]/[X.] herangezogen, weil der Begriff der ständigen Vertretung von den dortigen Tarifvertragsparteien ersichtlich in demselben Sinne gebraucht wurde ([X.] 23. Febr[X.]r 2011 - 4 [X.] - Rn. 25 f. auch mwN zur früheren Rechtsprechung). Gleiches gilt für den Begriff der ständigen Vertretung iSd. Teils B Abschnitt XI Ziffer 2 der Anlage 1 zum [X.]/[X.], wie deren Vorbemerkung Nr. 10 bestimmt.
bb) [X.]as [X.] geht in [X.] nicht zu beanstandender [X.]eise davon aus, dass eine solche Vertretung nach dem Vortrag der Beteiligten nicht zu der vom [X.] auszuübenden Tätigkeit iSv. § 12 Abs. 2 [X.]/[X.] gehört. [X.]ie hiergegen erhobene Verfahrensrüge hat der [X.] geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 Satz 1 Z[X.]O).
c) [X.]ie [X.] und der [X.] leiten jeweils eine Station im Tarifsinn.
aa) [X.]ie Organisationsstruktur bei der Arbeitgeberin entspricht derjenigen, wie sie in der Vorbemerkung Nr. 1 Satz 1 zum Teil B Abschnitt XI Ziffer 2 der Anlage 1 zum [X.]/[X.] als regelmäßige Organisationsstruktur beschrieben und den [X.]en zugrunde gelegt ist. Insbesondere besteht in organisatorischer Hinsicht bei der Arbeitgeberin eine Gliederung in Stationen und Bereiche, wie sich sowohl aus den [X.]en Teamleitung/mittleres Management als auch aus der entsprechenden Aufgabenbeschreibung ergibt. [X.]ies hat das [X.] festgestellt und hierüber besteht zwischen den [X.]arteien auch kein Streit. In Frage steht vielmehr, ob die von der Arbeitgeberin als „Teamleiter“ bezeichneten Arbeitnehmer lediglich eine solche Funktion iSd. [X.]n [X.] 10 und [X.] 11 [X.]/[X.] auszuüben haben oder die Funktion einer „Stationsleitung“ im Tarifsinn ([X.]n [X.] 12 und [X.] 13 [X.]/[X.]).
bb) Letzteres ist nach den Feststellungen des [X.]s und unter Berücksichtigung der obigen Grundsätze der Fall.
(1) Auf die Bezeichnung einer Tätigkeit kommt es für Bestimmung der zutreffenden Eingruppierung nach § 12 [X.]/[X.] nicht an. Maßgeblich ist vielmehr, welchem [X.] die gesamte nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. [X.]ass die Arbeitgeberin die Tätigkeit als „Teamleitung“ bezeichnet oder nach ihrem Konzept generell die Bereichsleitung die Stationsleitung ersetzen sollte, ist eingruppierungsrechtlich für sich genommen unerheblich.
(2) Nach der „[X.] Teamleitung im [X.]“ ist Ziel der Tätigkeit der „Teamleitung“ die verantwortliche Übernahme der näher beschriebenen Aufgaben und Tätigkeiten „für ihre Station“. Nach den Feststellungen des [X.]s sind die „[X.]“ [X.]. für die Sicherstellung der Umsetzung des [X.]flegeprozesses, die Sicherstellung einer rechtssicheren [X.]flegedokumentation und die Sicherstellung des Überleitungs- und Entlassungsmanagements zuständig. [X.]ies macht bereits einen wesentlichen Teil der Tätigkeit einer Stationsleitung im Tarifsinn aus, die Koordinierung und Sicherstellung der unmittelbaren pflegerischen Aufgaben. Auch die weiter aufgeführten patientenbezogenen und organisatorischen Aufgaben stellen ebenso wie die im Bereich des [X.]ersonalmanagements typische Tätigkeiten einer Stationsleitung dar. Hinzu kommt in organisatorischer Hinsicht, dass das „Team“ mit der jeweiligen Station und in personeller und fachlicher Hinsicht mit den dort tätigen [X.]flegekräften identisch ist.
[X.]er genaue Aufgabenzuschnitt und die jeweilige Kompetenzstufe - auch in Abgrenzung zur Bereichsleitung - ergeben sich aus der „Aufgabenbeschreibung Bereichsleitung / Teamleitung“. In deren [X.]räambel heißt es insoweit ausdrücklich, dass die „Teamleitung“ für die [X.]lanung und Koordination innerhalb des [X.]flegedienstes einer Station oder Einheit verantwortlich ist und unter Zuhilfenahme aller zur Verfügung stehenden Ressourcen den reibungslosen Arbeitsablauf plant und organisiert. Auch dies beschreibt die für [X.] typischen Tätigkeiten. [X.]ieser Bewertung steht nicht entgegen, dass die Bereichsleitungen nach der [X.]räambel die pflegerische Leistungserbringung in ihrem Verantwortungsbereich - der mehrere Stationen umfasst - planen, steuern und überwachen und den wirtschaftlich sinnvollen [X.]ersonal- und Betriebsmitteleinsatz koordinieren sollen.
(3) Soweit im Folgenden die Aufgaben in insgesamt 58 Tätigkeiten aufgegliedert und die jeweiligen Kompetenzstufen von A bis [X.] für die Teamleitung und die Bereichsleitung benannt werden (oben Rn. 6), ergibt sich daraus nichts anderes.
(a) In den [X.]bereichen der Aufgaben im pflegerischen Bereich verfügen die „[X.]“ über Kompetenzen der Stufen A und B, sie handeln und entscheiden also selbständig. Auch soweit sie hinsichtlich einzelner Tätigkeiten nur über die Kompetenzstufen [X.] oder [X.] verfügen, beeinträchtigt dies die Annahme einer stationsbezogenen Leitungstätigkeit nicht. [X.]abei ist - wie die Arbeitgeberin zutreffend herausstellt - die [X.]ersonaleinsatzplanung einschließlich der Erstellung von [X.]ienst- und [X.] ein wichtiger Teil der typischen Tätigkeit einer Stationsleitung. [X.]iese sind nach der Aufgabenbeschreibung von der „Teamleitung“ selbständig vorzubereiten und dem Vorgesetzten (hier: der Bereichsleitung) zu unterbreiten (Kompetenzstufe [X.]). [X.]ie entscheidende Tätigkeit verbleibt bei der „Teamleitung“. [X.]iese muss die [X.]lanung vornehmen, sich mit den fachlich unterstellten [X.]flegekräften auseinandersetzen und im Nachgang den [X.]ersonaleinsatz nach diesen [X.]ienstplänen koordinieren und überwachen (Kompetenzstufe B).
(b) [X.] ist die Kompetenz für die Freigabe durch die Bereichsleitungen (Kompetenzstufe A). Vielmehr ist die (verbindliche) [X.]ienstplanerstellung oder deren Überprüfung typisches Merkmal des der Stationsleitung übergeordneten Berufsbilds der [X.]flegedienstleitung ([X.]. [X.] „[X.]flegedienstleiter/in“ Stand 1. August 2019). [X.]iese Kompetenz hat die Arbeitgeberin hier wohl auf [X.] der Bereichsleitungen übertragen. [X.]ass die „Teamleitung“ unter dem Gesichtspunkt der Führung „Leistungseinschätzungen“ lediglich vorbereitet (Kompetenzstufe [X.]) und keine Arbeitszeugnisse erstellt, steht der Annahme einer Leitung der Station nicht entgegen. Gleiches gilt im Hinblick auf die bloße Mitwirkung an Vorstellungsgesprächen (Kompetenzstufe [X.]), die Umsetzung von [X.]ersonalentwicklungskonzepten sowie die Umsetzung und [X.]eiterentwicklung von Einarbeitungskonzepten (jeweils Kompetenzstufe [X.]). Auch bei der [X.]urchführung von [X.]robezeitgesprächen, dem Vorschlag der Schwerpunkte der Fort- und [X.]eiterbildung sowie der Auswahl und Motivierung der Mitarbeiter/innen zur Teilnahme daran (jeweils Kompetenzstufe [X.]) handelt es sich jeweils nicht um Maßnahmen, die eine alleinige Kompetenz der [X.] erfordern würden. Bei den weiteren aufgeführten Tätigkeiten (ab lfd. Nummer 38), denen die Kompetenzstufe [X.] zugewiesen ist, handelt es sich überwiegend um typische Fälle der Mitwirkung an der Betriebsführung (zB projektbezogene Tätigkeitsübernahme, Erstellung einer Investitionsplanung, Konzeptentwicklung für Öffentlichkeitsarbeit etc.), bei der eine eigenständige Entscheidungsbefugnis nicht zu verlangen ist. Anders als die Arbeitgeberin in ihrer Rechtsbeschwerdeerwiderung meint, kann de[X.]alb nicht davon gesprochen werden, dass die „[X.]“ lediglich Unterstützungsleistungen und Z[X.]rbeit für die Bereichsleitungen erbringen.
(4) Für die Funktionseinheit, die der [X.] leitet, ergibt sich kein anderes Ergebnis. Auch für diese gilt die Aufgabenbeschreibung mit der Kompetenzverteilung zwischen Teamleitung und Bereichsleitung. Über den letztgenannten Aspekt besteht zwischen den Beteiligten kein Streit.
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Treber |
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[X.] |
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[X.]. Reinfelder |
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Treber |
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Kiefer |
Meta
29.01.2020
Beschluss
Sachgebiet: ABR
vorgehend ArbG Elmshorn, 18. Juli 2017, Az: 3 BV 10 e/17, Beschluss
§ 12 Abs 2 TVöD-K, § 99 Abs 1 S 1 BetrVG, § 99 Abs 2 Nr 1 BetrVG, Anl 1 Vorbem 10 TVöD-K, Teil B Abschn 11 Ziff 2 Vorbem 1 Buchst b TVöD-K, Entgeltgr 12 Fallgr 1 TVöD-K, Entgeltgr 12 Fallgr 2 TVöD-K
Zitiervorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 29.01.2020, Az. 4 ABR 8/18 (REWIS RS 2020, 346)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 346
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 TaBV 19/17 (Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein)
4 ABR 25/21 (Bundesarbeitsgericht)
Tätigkeitsmerkmale für Leitende Beschäftigte in der Pflege
4 ABR 1/21 (Bundesarbeitsgericht)
Eingruppierung einer Bereichs- bzw. Abteilungsleitung
4 AZR 173/19 (Bundesarbeitsgericht)
Eingruppierung einer Stationsleitung - Große Station
4 AZR 309/20 (Bundesarbeitsgericht)
Eingruppierung einer Gruppen-/Teamleitung - Freiwillige nach dem BFDG
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