Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.02.2019, Az. 6 AZR 84/18

6. Senat | REWIS RS 2019, 10557

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Gegenstand

Feststellungsinteresse - Zwischenfeststellungsklage


Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten und unter Zurückweisung der Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 20. September 2017 - 20 Sa 1571/16 -, soweit es auf die Berufung des [X.] das Urteil des [X.] vom 27. Juli 2016 - 31 [X.] 3660/16 - teilweise abgeändert und der Klage stattgegeben hat, aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die [X.]erücksichtigung von Umkleide-, Rüst- und Wegezeiten als vergütungspflichtige Arbeitszeit.

2

Der Kläger ist bei der [X.]eklagten als [X.] im [X.]ordservice beschäftigt. [X.] beiderseitiger Tarifbindung gilt im Arbeitsverhältnis der Parteien unter anderem der Tarifvertrag für Zugbegleiter und [X.]ordgastronomen von Schienenverkehrsunternehmen des [X.] ([X.]). Der Kläger gehört zum unternehmensbekleidungspflichtigen Mitarbeiterkreis im Sinne der Konzernbetriebsvereinbarung über die Ausstattung mit [X.] vom 27. November 2014. Ihm steht es frei, ob er die [X.] bereits zu Hause anzieht oder sich erst im [X.]etrieb umkleidet.

3

Die Einsatzstelle des [X.] ist [X.], von wo aus er regelmäßig seine Arbeitsschichten antritt. Dort zieht sich der Kläger um und begibt sich sodann in die eine Etage höher gelegene Meldestelle ([X.]). Hier wird festgestellt, dass ein Arbeitnehmer seinen dienstplanmäßigen Dienst antritt. Der Kläger erhält seine Arbeitsaufträge und nimmt seine Arbeitsmittel an sich, wobei er diese zum Teil betriebsbereit machen muss, indem er deren Funktionsfähigkeit prüft oder sich, bei den elektronischen Geräten, anmeldet und erforderliche Aktualisierungen vornimmt.

4

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Zeit des An- und Ablegens der [X.] im [X.]etrieb sowie die [X.], der Abgabe und der [X.]ereitstellung der Arbeitsmittel (Rüstzeit) sei vergütungspflichtige Arbeitszeit.

5

Der Kläger hat vor dem Arbeitsgericht für zwei konkret bezeichnete Tage die [X.]ezahlung der von ihm aufgewendeten Umkleide- und Rüstzeiten einschließlich der dabei angefallenen Wegezeiten, ersatzweise deren Zeitgutschrift beantragt. Daneben hat er die auf die Zukunft gerichtete Feststellung begehrt, dass die Umkleide- und Rüstzeiten einschließlich der dabei veranlassten Wegezeiten von der [X.]eklagten im Umfang von 52 Minuten abzüglich 20 Minuten je Schicht (bei Schichtbeginn und -ende an der Einsatzstelle [X.]) als Arbeitszeit auf seinem Arbeitszeitkonto zu berücksichtigen seien, hilfsweise diese Arbeitszeit finanziell abzugelten. Das Arbeitsgericht hat beide Anträge als unschlüssig angesehen und die Klage insgesamt abgewiesen. Das hat der Kläger mit seiner [X.]erufung zunächst unbeschränkt angegriffen.

6

Nach [X.]erufungsrücknahme im Hinblick auf den Leistungsantrag hat der Kläger vor dem [X.] auf dessen Anregung zuletzt nur noch beantragt,

        

festzustellen, dass die unter Ausschöpfung der persönlichen Leistungsfähigkeit des Klägers erforderlichen Zeiten des An- und Ablegens der [X.] im [X.]etrieb einschließlich der dabei veranlassten Wegezeiten und die Empfangnahme, Abgabe und [X.]ereitstellung von Arbeitsmitteln einschließlich der dabei veranlassten Wegezeiten als [X.]estandteil der von der [X.]eklagten geschuldeten tariflichen Regelarbeitszeit vergütungspflichtig sind.

7

Die [X.]eklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat unter anderem die Auffassung vertreten, der Antrag sei mangels Feststellungsinteresses unzulässig. Die vom Kläger begehrte generelle Feststellung der Vergütungspflicht sei nur zulässig, wenn die [X.]erechnung der Vergütung im Übrigen unstreitig sei. Vorliegend bestehe jedoch Streit darüber, welche der Kleidungsstücke der [X.] verpflichtend zu tragen seien. Ebenso seien die auch jahreszeitenabhängige Dauer des Umkleidevorgangs sowie die einzelnen Tätigkeiten, die der Kläger zur Herstellung der [X.]etriebsbereitschaft der Arbeitsmittel ausführen müsse, einschließlich deren Dauer streitig.

8

Das [X.] hat das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und die vom Kläger zuletzt begehrte Feststellung im Hinblick auf die Umkleidezeiten einschließlich der dabei veranlassten Wegezeiten getroffen. Im Übrigen hat es die [X.]erufung zurückgewiesen und die Revision für beide Parteien zugelassen.

9

Mit seiner Revision verfolgt der Kläger den Feststellungsantrag auch hinsichtlich des abgewiesenen Teils der Rüstzeiten weiter. Die [X.]eklagte möchte mit ihrer Revision die Wiederherstellung des Urteils des Arbeitsgerichts und damit die Abweisung der gesamten Klage erreichen.

Entscheidungsgründe

[X.]ie Revision des [X.] hat keinen Erfolg. Jedoch ist auf die begründete Revision der [X.]eklagten das Urteil des [X.] teilweise, nämlich soweit es dem Feststellungsantrag bezüglich der Umkleide- und der dabei veranlassten [X.] stattgegeben hat, aufzuheben. In diesem Umfang ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

I. [X.]ie Revision des [X.] ist unbegründet. [X.]er auf die Empfangnahme, Abgabe und [X.]ereitstellung von Arbeitsmitteln einschließlich der dabei veranlassten [X.] gerichtete Feststellungsantrag ist unzulässig. [X.]as hat das [X.] im Ergebnis zutreffend entschieden. Aus diesem Grund kann dahinstehen, ob diese Rüst- und [X.] vergütungspflichtige Arbeitszeit darstellen und ob eine Vergütung durch die anwendbaren Tarifverträge, insbesondere den [X.], ausgeschlossen ist oder durch die [X.] 419.3110 „Reisezüge bei der [X.] begleiten“ in zulässiger Weise pauschaliert wird.

1. [X.]em Feststellungsantrag fehlt das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse.

a) Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des [X.]estehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. [X.]ie Feststellungsklage kann sich auf einzelne [X.]eziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken - sog. Elementenfeststellungsklage - ([X.] 27. August 2014 - 4 [X.] - Rn. 13).

Eine Feststellungsklage setzt nach § 256 Abs. 1 ZPO weiterhin ein rechtliches Interesse des [X.] voraus, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. [X.]ieses besondere Feststellungsinteresse muss als Sachurteilsvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens, auch noch in der Revisionsinstanz, gegeben sein. Sein Vorliegen ist von Amts wegen zu prüfen ([X.]Rspr., etwa [X.] 27. August 2014 - 4 [X.] - Rn. 14; 17. Oktober 2007 - 4 [X.] 1005/06 - Rn. 14, [X.]E 124, 240).

Ein solches Feststellungsinteresse ist nur dann gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt wird und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann. Es fehlt, wenn durch die Entscheidung kein Rechtsfrieden geschaffen wird. [X.]ie Rechtskraft der Entscheidung muss weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über die zwischen den Parteien strittigen Fragen um denselben Fragenkomplex ausschließen. [X.]as setzt bei einem auf die Feststellung der Rechtsgrundlage für die Vergütung gerichteten Antrag jedenfalls voraus, dass über weitere Faktoren, die die Vergütungshöhe bestimmen, kein Streit besteht und die konkrete [X.]ezifferung dann lediglich eine Rechenaufgabe ist, die von den Parteien ebenso unstreitig durchgeführt werden kann wie die Umsetzung der weiteren Zahlungsmodalitäten. Anderenfalls müssen auch die weiteren [X.]erechnungskriterien zum Gegenstand des [X.] gemacht werden, damit nicht lediglich eine Vorfrage geklärt wird ([X.] 27. August 2014 - 4 [X.] - Rn. 15 mwN).

b) [X.]anach ist ein Feststellungsinteresse zu verneinen. Mit der Rechtskraft der begehrten Entscheidung wären weitere gerichtliche Auseinandersetzungen zwischen den Parteien nicht auszuschließen, wie ihr Vorbringen im Rechtsstreit zeigt. [X.]ies beträfe zum einen die Frage, welche Tätigkeiten im Rahmen der Empfangnahme, Abgabe und [X.]ereitstellung von Arbeitsmitteln anfallen und ob dies täglich der Fall ist. Zum anderen besteht zwischen den Parteien Streit bezüglich der Frage, wieviel Zeit der Kläger für die einzelnen Tätigkeiten aufwendet. [X.]iese Fragen werden mit der vorliegend begehrten Feststellung nicht abschließend geklärt, so dass ungeachtet der Rechtskraft der Entscheidung weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über denselben Fragenkomplex zu erwarten sind.

2. [X.]as Feststellungsinteresse ist nicht ausnahmsweise deswegen entbehrlich, weil es sich bei dem Antrag um eine zulässige [X.] iSd. § 256 Abs. 2 ZPO handelt.

a) Nach § 256 Abs. 2 ZPO kann zugleich mit der Hauptklage auf Feststellung eines die Entscheidung bedingenden, dh. vorgreiflichen, Rechtsverhältnisses geklagt werden. [X.]ie [X.] trägt dem Umstand Rechnung, dass gemäß § 322 ZPO nur die Entscheidung über den [X.], nicht aber auch über das ihn bedingende Rechtsverhältnis in Rechtskraft erwächst und demgemäß ein späterer Rechtsstreit derselben Parteien über weitere auf das vorgreifliche Rechtsverhältnis gestützte Ansprüche zu einer abweichenden [X.]eurteilung führen könnte. Mit ihr wird ein Element aus der Gesamtentscheidung, das geeignet ist, über den konkreten Einzelfall hinaus Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für mögliche Folgestreitigkeiten herzustellen, verselbständigt und mit eigener Rechtskraft versehen. [X.]as für eine solche Klage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis liegt darum nur dann vor, wenn das inzidenter ohnehin zu klärende streitige Rechtsverhältnis noch über den gegenwärtigen Prozess hinaus zwischen den Parteien [X.]edeutung hat oder jedenfalls gewinnen kann. [X.]iese Vorgreiflichkeit macht das für die Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse entbehrlich. Werden mit dem Urteil über die Hauptklage die Rechtsbeziehungen der Parteien mit Rechtskraftwirkung erschöpfend geregelt, ist bzw. wird die [X.] unzulässig ([X.] 27. Januar 2011 - 6 [X.] 578/09 - Rn. 16 mwN; vgl. auch [X.] 25. April 2018 - 5 [X.] 245/17 - Rn. 19; 21. März 2018 - 5 [X.] 2/17 - Rn. 24). [X.]ie Vorgreiflichkeit muss im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz (noch) vorliegen ([X.] 6. Juli 1989 - [X.]/88 - zu [X.] 5 der Gründe; vgl. auch [X.]ayObLG 13. März 2003 - [X.] [X.]/02 - zu II 2 b (2) der Gründe). [X.]ie Hauptklage muss - mit anderen Worten - noch rechtshängig und über sie muss in der Sache zu entscheiden sein.

b) Vorliegend fehlte es zum Zeitpunkt der Entscheidung des [X.] an einer Hauptklage und damit an der Vorgreiflichkeit der begehrten Feststellung für diese. Zwar hatte der Kläger ursprünglich unter anderem für Rüstzeiten im Wege der Leistungsklage die Zahlung, hilfsweise die Zeitgutschrift für zwei konkrete Tage beantragt. [X.]ezüglich dieser Hauptklage hat er jedoch seine [X.]erufung zurückgenommen und seitdem nur noch den Feststellungsantrag weiterverfolgt.

3. [X.]as Urteil des [X.] erweist sich nicht aus anderen Gründen als fehlerhaft. [X.]ie vom Kläger erhobene Verfahrensrüge hat keinen Erfolg.

a) Eine auf die Verletzung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) gestützte Verfahrensrüge gemäß § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 [X.]uch[X.]b ZPO, § 72 Abs. 5 ArbGG ist begründet, wenn das [X.] Sachvortrag übergangen hat und das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht, das [X.]erufungsgericht also bei richtigem Verfahren möglicherweise anders entschieden hätte ([X.] 16. Mai 2018 - 4 [X.] 209/15 - Rn. 41 mwN).

b) Entgegen der Annahme des [X.] hat das [X.] keinen Sachvortrag übergangen. Es hat berücksichtigt, dass der Kläger vorgebracht hat, dass zu den Rüstzeiten weitere Tätigkeiten hinzugekommen sind. Allerdings ist das [X.] zu der rechtlichen Auffassung gelangt, dass die Aufzählung in der [X.] 419.3110 nicht abschließend sei und auch solche Rüstzeiten erfasse, „die vom Kläger aufgeführt wurden und nicht explizit in den persönlichen Zusatzzeiten nach der [X.] aufgeführt sind“. Zudem fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit der gerügten Verletzung rechtlichen Gehörs. [X.]as [X.] hat unabhängig von der Streitfrage, welchen Umfang die Rüstzeiten aufgrund der technischen Entwicklung aktuell haben, das Feststellungsinteresse verneint, weil die [X.] 419.3110 alle Tätigkeiten, die zur Vorbereitung auf den [X.]ienst notwendig seien, erfasse und in [X.] Umfang berücksichtige. [X.]iese Pauschalierung hat es ohne weiteres als wirksam angesehen. Auf der Grundlage dieser Argumentationslinie kam es auf den vom Kläger als übergangen gerügten Sachvortrag nicht an.

II. [X.]ie Revision der [X.]eklagten ist begründet. Zu Unrecht hat das [X.] dem Antrag auf Feststellung der Umkleidezeiten und der dabei veranlassten [X.] als vergütungspflichtige Arbeitszeit stattgegeben. [X.]ieser Antrag ist ebenfalls unzulässig, was die [X.]eklagte zu Recht rügt.

1. [X.]er Feststellungsantrag ist zwar entgegen der Ansicht der Revision hinreichend bestimmt.

a) Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. [X.]er Streitgegenstand und der Umfang der gerichtlichen Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis müssen klar umrissen sein. [X.]ei einer Feststellungsklage sind grundsätzlich keine geringeren Anforderungen an die [X.]estimmtheit zu stellen als bei einer Leistungsklage ([X.] 18. Mai 2011 - 5 [X.] 181/10 - Rn. 10). Für das Verständnis eines Klageantrags ist nicht an dem buchstäblichen Wortlaut der Antragsfassung zu haften. [X.]ei Zweifeln ist der Antrag auszulegen. [X.]as Gericht hat den erklärten Willen zu erforschen, wie er aus der Klagebegründung, dem Prozessziel und der Interessenlage hervorgeht. [X.]ie für Willenserklärungen geltenden Auslegungsregeln (§§ 133, 157 [X.]G[X.]) sind für die Auslegung von [X.] heranzuziehen. [X.]as gilt auch im Revisionsverfahren ([X.] 2. August 2018 - 6 [X.] 188/17 - Rn. 17).

b) [X.]er Antrag ist dahin zu verstehen, dass mit ihm die Vergütungspflicht für die unter Ausschöpfung der persönlichen Leistungsfähigkeit des [X.] erforderlichen Zeiten des An- und Ablegens der Unternehmensbekleidung, bestehend aus Hose, Hemd, Krawatte, Weste, Sakko und [X.], im [X.]etrieb der [X.] einschließlich der [X.] zwischen dem Umkleideraum und der eine Etage höher gelegenen Meldestelle ([X.]isponat), und zurück festgestellt werden soll. [X.]ie konkreten Kleidungsstücke und zurückzulegenden Wege ergeben sich zwar aus dem Antragswortlaut nicht ausdrücklich, sind aber unter [X.]erücksichtigung der Klagebegründung hinreichend klar. Auch der vom Kläger zum Zwecke des [X.] zurückgelegte Weg im [X.]etrieb [X.] ist hinreichend genau beschrieben.

c) Mit diesem Verständnis ist der Feststellungsantrag hinreichend bestimmt. Es soll festgestellt werden, dass die streitgegenständlichen Zeiten als [X.]estandteil der geschuldeten tariflichen Regelarbeitszeit vergütungspflichtig sind (vgl. dazu [X.] 19. September 2012 - 5 [X.] 678/11 - Rn. 15 f., [X.]E 143, 107). Auch die [X.]eschränkung auf die unter Ausschöpfung der persönlichen Leistungsfähigkeit erforderlichen Zeiten macht den Antrag nicht unbestimmt ([X.] 25. April 2018 - 5 [X.] 245/17 - Rn. 17; vgl. zu einer solchen Tenorierung ebenso [X.] 19. September 2012 - 5 [X.] 678/11 - aaO). Mit ihm stellt der Kläger auf den auch für Umkleide- und [X.] maßgebenden modifizierten subjektiven Maßstab ab (vgl. zu diesem [X.] 25. April 2018 - 5 [X.] 245/17 - Rn. 29 mwN). [X.]er Streit der Parteien darüber, ob die [X.] Teil der verpflichtend zu tragenden Unternehmensbekleidung ist, steht der [X.]estimmtheit des Antrags nicht entgegen.

2. [X.]em Feststellungsantrag fehlt aber das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse (vgl. zu dieser Voraussetzung Rn. 14 f.). [X.]er Antrag ist nicht geeignet, den Streit der Parteien darüber, in welchem Umfang die Umkleidezeiten als [X.]estandteil der geschuldeten tariflichen Regelarbeitszeit vergütungspflichtig sind, abschließend zu klären und insoweit Rechtsfrieden zu schaffen. Mit der Rechtskraft der begehrten Entscheidung wären weitere gerichtliche Auseinandersetzungen zwischen den Parteien nicht auszuschließen. [X.]ie Parteien streiten gerade über die Faktoren, die den Umfang der Umkleidezeiten bestimmen. [X.]ies betrifft namentlich die Frage, wieviel Zeit der Kläger bei Ausschöpfen seiner persönlichen Leistungsfähigkeit für das Umkleiden tatsächlich - jahreszeitenabhängig - aufwenden muss. Hinsichtlich der in diesem Zusammenhang erforderlichen [X.] ist die [X.] streitig. [X.]iese Kriterien sind nicht Gegenstand des [X.]. [X.]ie begehrte Feststellung klärt mithin nur eine Vorfrage, ohne die Rechtsgrundlagen dafür, mit welchem Umfang die Umkleidezeiten Teil der geschuldeten tariflichen Regelarbeitszeit sind, abschließend so weit zu klären, dass deren konkrete [X.]enennung dann lediglich eine einfache, von den Parteien nach einem unstreitigen Verfahren selbst zu lösende Rechenaufgabe ist. Aus diesem Grund ist ein Feststellungsinteresse nicht gegeben ([X.]Rspr., zuletzt [X.] 18. September 2018 - 9 [X.] 199/18 - Rn. 15; 7. [X.]ezember 2016 - 4 [X.] 346/14 - Rn. 10).

3. Ein solches Feststellungsinteresse ist nicht ausnahmsweise entbehrlich. [X.]er Antrag ist nicht als [X.] gemäß § 256 Abs. 2 ZPO zulässig. Vorliegend fehlt es an einer Hauptklage und damit an der Vorgreiflichkeit der begehrten Feststellung für diese (vgl. dazu oben Rn. 18).

4. [X.]er Rechtsfehler bedingt die Aufhebung des [X.]erufungsurteils (§ 562 Abs. 1 ZPO). Allerdings kann der Senat nicht in der Sache selbst entscheiden. Zur Wahrung des Anspruchs des [X.] auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens (vgl. [X.] 27. April 2017 - 6 [X.] 284/16 - Rn. 23) ist die Sache, da das [X.] den von ihm selbst angeregten Antrag als zulässig erachtet hat, zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). [X.]em Kläger wird Gelegenheit zu geben sein, einen zulässigen Antrag zu formulieren. [X.]ies kann nur im Rahmen eines erneuten [X.]erufungsverfahrens geschehen. Eine Antragsänderung in der Revisionsinstanz ist grundsätzlich unzulässig.

        

    Spelge    

        

    [X.]    

        

    Heinkel    

        

        

        

    [X.]. Knauß    

        

    [X.]    

                 

Meta

6 AZR 84/18

07.02.2019

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Berlin, 27. Juli 2016, Az: 31 Ca 3660/16, Urteil

§ 256 Abs 2 ZPO, § 256 Abs 1 ZPO, § 322 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.02.2019, Az. 6 AZR 84/18 (REWIS RS 2019, 10557)

Papier­fundstellen: NJW 2019, 1833 REWIS RS 2019, 10557

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