Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2020, Az. III ZR 170/19

III. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 11961

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:090120BIIIZR170.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 170/19
vom

9. Januar 2020

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
9. Januar 2020 durch
[X.]
[X.], den
Richter Dr.
Remmert
und die Richterinnen [X.] und [X.] sowie den Richter Dr.
Kessen

beschlossen:

Der Antrag des [X.], ihm einen Notanwalt zur Wahrnehmung seiner Rechte im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 7. Zivilsenats des [X.] vom 14. Oktober 2019
-
7 [X.] -
beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem vorbezeichneten Beschluss wird als unzulässig [X.].

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz aus einem [X.]. Die Parteien, die in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft leb-ten, unternahmen am 9. April 2017 mit dem Fahrzeug des [X.] einen [X.]
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3

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flug. Der Kläger litt seit längerer Zeit an einer gastrointestinalen Allergie, die dazu führte, dass er in unregelmäßigen, nicht vorhersehbaren Abständen eine Toilette aufsuchen musste. Während des Ausfluges erlitt er einen solchen [X.]. Er hielt sein Fahrzeug auf einer betonierten Fläche an einer Bahngleisanla-ge an, wobei er nicht bemerkte, dass er es geringfügig linksseitig mit dem hinte-ren Teil der Karosserie über der [X.] abgestellt hatte. Der Kläger ver-ließ den Wagen, um eine Toilette in einer Gaststätte aufzusuchen. Er bat die Beklagte, sie solle das Fahrzeug sogleich [X.]. Sodann erfasste ein Gü-terzug das Fahrzeug des [X.].

Mit der Klage macht der Kläger die Hälfte verschiedener Schadenspositi-onen geltend. Er hat beantragt, die [X.] Zinsen zu zahlen. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die hier-gegen gerichtete Berufung des [X.] hat das [X.] mit dem Prozessbevollmächtigten des [X.] am 18. Oktober 2019 zugestelltem [X.] vom 14. Oktober 2019 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO -
ohne tatsächliche Feststellungen gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO -
zurück-gewiesen. Zugleich hat es den Streitwert des Berufungsverfahrens auf 6.929,88

Der Kläger hat mit zwei Schreiben vom 13. November 2019 um Kennt-nisnahme seines am selben Tag eingelegten Rechtsmittels gegen die ihm "ver-weigerte Revision"
gebeten und die Beiordnung eines Notanwalts beantragt.

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3
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4

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II.

Ein Notanwalt ist dem Kläger nicht beizuordnen, da das von ihm beab-sichtigte Rechtsmittel aussichtslos ist (§ 78b Abs. 1 ZPO). Gegen den die Beru-fung des [X.] zurückweisenden Beschluss ist allein die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht statthaft (§
544 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Diese ist vorliegend jedoch gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO nicht zulässig, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer zwanzigtausend Euro nicht übersteigt. Die Beschwer des [X.] bemisst sich nach dem Wert seines von den Vorinstanzen abgewiesenen Kla-f die daraus folgende Unzulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde ist der Kläger sowohl von seinem zweitin-stanzlichen Prozessbevollmächtigten als auch von Rechtsanwalt beim Bundes-gerichtshof K.

hingewiesen worden.

III.

Das vom Kläger mit Schreiben vom 13. November 2019 eingelegte Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, da -
aus den vorstehenden Gründen -
die nach §
26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO erfor-derliche Mindestbeschwer nicht erreicht wird.

Die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde kann gleichzeitig mit der Zurückweisung des Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts erfolgen ([X.],

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6
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5

-

Beschluss vom 25. Oktober 2018 -
III ZR 121/18, juris Rn. 7; [X.], Beschluss vom 19. Februar 2013 -
VIII ZR 239/12, juris Rn. 4).

[X.]

Remmert

Arend

Böttcher
Kessen
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.05.2019 -
8 O 307/18 -

O[X.], Entscheidung vom [X.] -
7 [X.] -

Meta

III ZR 170/19

09.01.2020

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2020, Az. III ZR 170/19 (REWIS RS 2020, 11961)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11961

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III ZR 121/18

VIII ZR 239/12

7 U 130/19

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