Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.06.2016, Az. VII ZR 263/15

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 10707

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:010616BVIIZR263.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZR 263/15

vom

1. Juni 2016

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der VII.
Zivilsenat des [X.] hat am
1. Juni 2016
durch den Vorsitzenden
Richter Dr.
Eick, die Richter
Halfmeier, Dr.
Kartzke und Prof.
Dr.
Jurgeleit und die Richterin Sacher
beschlossen:
Der Antrag des
[X.], ihm
zur Wahrnehmung seiner
Rechte ei-nen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt beizu-ordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des
[X.]
gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg
vom 21.
Oktober
2015
wird auf seine
Kosten als unzu-lässig verworfen.
Streitwert: 10.000

Gründe:
I.
Der Kläger begehrt Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklag-ten im Zusammenhang mit der Freigabe einer Domain. Die Klage ist in beiden Tatsacheninstanzen ohne Erfolg geblieben. Rechtsanwalt [X.], der für den Kläger Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss
des Berufungsgerichts vom 21. Oktober 2015 eingelegt hatte, hat keine Aussicht auf Erfolg dieses Rechtsmittels gesehen und dies dem Kläger
mitgeteilt. Der Kläger 1
-
3
-
macht geltend, Rechtsanwalt [X.] habe
das Mandat niedergelegt. Jedenfalls
sei das Mandat nachfolgend durch ihn selbst beendet worden. Der Kläger
hat vor Ablauf der mehrfach verlängerten Frist zur Begründung der Beschwerde die Beiordnung eines Notanwalts zur weiteren Durchführung und Begründung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens
beantragt.

II.
1. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet.
a) Voraussetzung für eine derartige Beiordnung ist unter anderem, dass die von der [X.] beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder [X.] erscheint, §
78b Abs.
1 ZPO. Aussichtslosigkeit ist gegeben, wenn ein günstiges Ergebnis der beabsichtigten Rechtsverfolgung auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann ([X.], Beschluss vom 9.
Juli
2014
-
VII
ZR 25/14
Rn.
2
m.w.N.).
Dies ist hier der Fall. Die Rechtsverfolgung des
[X.]
erscheint [X.]. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit Nr. 8 EGZPO). Der Kläger will sich mit der Revision gegen die Abweisung [X.] Feststellungsklage wenden. Der Wert der Beschwer richtet sich daher nach dem Interesse des [X.] an einer Verurteilung der Beklagten und entspricht damit dem Streitwert. Landgericht und Berufungsgericht haben den Streitwert der Klage und der Berufung auf der Grundlage der hierzu erfolgten
Angaben Es ist nicht erkennbar, dass die Gerichte dabei die in den Vorinstanzen vorgebrachten Um-2
3
4
-
4
-
stände zur Höhe des Streitwerts nicht ausreichend berücksichtigt haben. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger diese -
mit seiner eigenen Wertangabe übereinstimmende -
[X.] beanstandet hat. Er kann deshalb im Ver-fahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht mehr mit Einwänden gegen die [X.] gehört werden
(vgl. [X.], Beschluss vom 8.
März
2012
-
I [X.] Rn. 3).

b) Darüber hinaus kann die Bestellung eines Notanwalts nach § 78b ZPO nicht mit dem vom Kläger angestrebten Ziel gerechtfertigt werden. Die [X.] darf nach den gesetzlichen Vorschriften nur durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt begründet werden; er trägt die Verantwortung für ihre Fassung. Die Beiordnung eines am Bundesge-richtshof zugelassenen Rechtsanwalts allein zu dem Zweck, das eingelegte Rechtsmittel entgegen dem Rat des bisherigen Prozessbevollmächtigten durchzuführen und hierbei die rechtlichen Überlegungen des [X.]
zur Grundlage eines Begründungsschriftsatzes zu machen, würde dem Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung zuwiderlaufen, der darin besteht, die Rechtspflege durch eine leistungsfähige und in [X.] besonders qualifizierte Anwaltschaft zu stärken, die Rechtsuchenden kompetent zu bera-ten und den [X.] von unzulässigen Rechtsmitteln zu entlasten. Auch stünde eine solche Beiordnung im Widerspruch zur Eigenverantwortung des Rechtsanwalts ([X.], Beschluss vom 20. Februar 2014 -
VII
ZR
148/13 Rn.
3 m.w.N.).
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist auf Kosten des
[X.]
als unzu-lässig zu verwerfen, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden

nicht innerhalb der 5
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-
5
-
vom Vorsitzenden zuletzt bis zum 29. März 2016
verlängerten Frist durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist.

Eick
Halfmeier
Kartzke

Jurgeleit
Sacher

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 08.06.2015 -
2 O 1394/14 -

OLG Nürnberg, Entscheidung vom 21.10.2015 -
3 U 1170/15 -

Meta

VII ZR 263/15

01.06.2016

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.06.2016, Az. VII ZR 263/15 (REWIS RS 2016, 10707)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 10707

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I ZR 160/11

2 O 1394/14

3 U 1170/15

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