Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.04.2016, Az. 5 StR 88/16

5. Strafsenat | REWIS RS 2016, 13395

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Gegenstand

Aufhebung eines Gesamtstrafenausspruchs: Beachtung des Verschlechterungsverbots bei nunmehriger Nebeneinanderverhängung von Gesamtfreiheitsstrafe und Geldstrafe)


Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 15. Oktober 2015 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte

unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des [X.] vom 16. Dezember 2014 – (581) 283 Js 3649/13 [X.] (23/14) – in Verbindung mit dem Urteil des [X.] vom 6. August 2014 – (293) 283 Js 3649/13 [X.] (28/13) – sowie unter Einbeziehung der dortigen Einzelstrafen und

unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des [X.] vom 16. November 2012– (576) 283 Js 1389/12 [X.] (130/12) – in Verbindung mit dem Urteil des [X.] vom 19. Juli 2012– (293) 283 Js 1389/12 [X.] (10/12) – und unter Einbeziehung der dortigen Einzelstrafen mit Ausnahme der zu [X.] dieses Urteils verhängten gesonderten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10 €, die bestehen bleibt,

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt wird, von der ein Monat Freiheitsstrafe als Kompensation für die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung als vollstreckt gilt.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

1

Das [X.] hatte den Angeklagten mit Urteil vom 23. März 2015 wegen schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit Diebstahl, Amtsanmaßung und Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig gesprochen und ihn unter Auflösung einer Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des [X.] vom 16. Dezember 2014 sowie unter Einbeziehung der [X.]n aus diesem Urteil und aus den in dieses wiederum einbezogenen [X.]n aus dem Urteil des [X.] vom 16. November 2012 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und neun Monaten verurteilt, von denen ein Monat als Kompensation für rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung als vollstreckt gilt. Mit Beschluss vom 18. August 2015 (5 [X.]) hat der [X.] das Urteil unter Verwerfung der Revision im Übrigen im [X.] aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen, weil die [X.] unter Nichtbeachtung des bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung geltenden Verschlechterungsverbots auch eine mit dem Urteil des [X.] vom 16. November 2012 gesondert verhängte Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu je 10 € einbezogen hatte.

2

Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil hat das [X.] die vom [X.] gesondert verhängte Geldstrafe bei der Gesamtstrafenbildung außer Betracht gelassen und aus der im Urteil des [X.] vom 23. März 2015 rechtskräftig verhängten [X.] von sechs Jahren und sechs Monaten sowie elf [X.]n aus dem Urteil des [X.] vom 16. November 2012 (drei Geldstrafen, acht Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr und neun Monaten) und zwei [X.]n aus dem Urteil des [X.] vom 16. Dezember 2014 (Freiheitsstrafen von einem Jahr und sechs Monaten und von vier Monaten) eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und acht Monaten gebildet.

3

Die Revision des Angeklagten hat Erfolg. Bei der vom [X.] verhängten Gesamtfreiheitsstrafe kann es unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbotes des § 358 Abs. 2 [X.] nicht verbleiben.

4

Danach darf die Summe aus einer ([X.] und den Tagessätzen einer Geldstrafe die frühere Gesamtfreiheitsstrafe nicht übersteigen, wenn eine aus Freiheitsstrafen und Geldstrafe gebildete Gesamtstrafe keinen Bestand hat und nunmehr auf beide [X.] nebeneinander erkannt wird (vgl. [X.], Beschluss vom 7. Mai 2013 – 4 [X.], [X.]R [X.] § 358 Abs. 2 Nachteil 14 mwN; [X.]/[X.], [X.], 58. Aufl., § 331 Rn. 20). Der [X.] sieht keinen Grund, für den vorliegenden Fall, dass die beiden [X.] nunmehr gerade zur Beseitigung einer Verschlechterung nebeneinander verhängt wurden, von diesem Grundsatz abzuweichen (aA wohl [X.] 1982, 776 f.). Da das [X.] den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und acht Monaten verurteilt hatte und nunmehr die Geldstrafe von 90 Tagessätzen aus dem Urteil des [X.] vom 16. November 2012 wieder gesondert besteht, wäre der Angeklagte in unzulässiger Weise schlechter gestellt. Daher ist die Gesamtfreiheitsstrafe um zwei Monate zu reduzieren.

5

Da wegen der besonderen Gegebenheiten des Falles diese Rechtsfolge vorgegeben ist, kann der [X.] in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 [X.] selbst entscheiden.

[X.]                        König

                Bellay                             Feilcke

Meta

5 StR 88/16

07.04.2016

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Cottbus, 15. Oktober 2015, Az: 22 KLs 6/15

§ 358 Abs 2 StPO, § 54 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.04.2016, Az. 5 StR 88/16 (REWIS RS 2016, 13395)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 13395

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Referenzen
Wird zitiert von

1 StR 627/15

1 StR 627/15

Zitiert

4 StR 111/13

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