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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
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StR 296/15
vom
18. August 2015
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer Vergewaltigung u.a.
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2
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 18. August 2015
beschlos-sen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 23. März 2015
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
im [X.] aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.
2.
Die weitergehende Revision
gegen das oben genannte Ur-teil wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verwor-fen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit Diebstahl, Amtsanmaßung und
Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig gesprochen und ihn unter Auflösung einer Gesamtfreiheitsstrafe aus einem näher bezeichneten Urteil des [X.]s Berlin vom 16. Dezem-ber
2014 sowie unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus diesem Urteil und aus den
in dieses wiederum einbezogenen
Einzelstrafen aus dem
Urteil des [X.] vom 16.
November 2012 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und neun Monaten verurteilt, von denen ein Monat als Kompensation für rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung als vollstreckt gilt. Darüber hinaus hat es einen Adhäsionsausspruch getroffen. Die Revision des Angeklagten ist 1
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lediglich im Umfang der [X.] erfolgreich; überwiegend ist sie unbe-gründet (§
349 Abs. 2 StPO).
Entsprechend dem Antrag des [X.] ist der Gesamt-strafenausspruch aufzuheben. Dieser kann keinen Bestand haben, weil das [X.]
die gesondert verhängte Geldstrafe aus dem Urteil des [X.] vom 16. November 2012 zur Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe herangezogen hat. Dies ist rechtsfehlerhaft; denn dadurch wird dem Angeklag-ten unter Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot, das auch bei § 55 StGB gilt (vgl. [X.] in LK, StGB, 12. Aufl., § 55 Rdn. 44), ein Rechtsvor-teil genommen (vgl. [X.], Beschluss vom 1. Dezember 2009
3 [X.]). Das Verbot der reformatio in [X.] gilt ungeachtet dessen, dass die gesonderte Verhängung einer Geldstrafe durch das [X.] Berlin für den am 18.
Juni
2011 begangenen Diebstahl rechtsfehlerhaft war, da die durch [X.] des [X.] vom 19. Juli 2011 verhängte Geldstrafe zum Zeitpunkt dieses Urteils bereits erledigt war und keine Zäsurwirkung mehr entfalten konnte (vgl. [X.]).
Sander
Schneider
Dölp
Berger
Bellay
2
Meta
18.08.2015
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.08.2015, Az. 5 StR 296/15 (REWIS RS 2015, 6527)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 6527
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
5 StR 88/16 (Bundesgerichtshof)
5 StR 88/16 (Bundesgerichtshof)
Aufhebung eines Gesamtstrafenausspruchs: Beachtung des Verschlechterungsverbots bei nunmehriger Nebeneinanderverhängung von Gesamtfreiheitsstrafe und Geldstrafe)
4 StR 464/13 (Bundesgerichtshof)
2 StR 462/15 (Bundesgerichtshof)
5 StR 538/14 (Bundesgerichtshof)
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