Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.04.2016, Az. 5 StR 88/16

5. Strafsenat | REWIS RS 2016, 13405

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:070416B5STR88.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 88/16
(alt: 5 [X.])

vom
7. April 2016
in der Strafsache
gegen

wegen
schwerer Vergewaltigung u.a.

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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 7. April 2016
beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 15.
Oktober 2015 nach §
349 Abs.
4 [X.] im Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte
unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des [X.] vom 16. Dezember 2014

(581) 283 Js 3649/13 [X.] (23/14)

in Verbindung mit dem Urteil des [X.] vom 6. August 2014

(293) 283 Js 3649/13 [X.] (28/13)

sowie unter Einbeziehung der dortigen [X.]n und
unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil
des [X.] vom 16. November 2012

(576) 283 Js 1389/12 [X.] (130/12)

in Verbindung mit dem Urteil des [X.] vom 19. Juli 2012

(293) 283 Js 1389/12 [X.] (10/12)

und unter Einbeziehung der dortigen [X.]n mit Ausnahme der zu [X.] dieses Ur-teils verhängten gesonderten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu , die bestehen bleibt,
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Mona-ten verurteilt wird, von der ein Monat Freiheitsstrafe als [X.] für die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung als voll-streckt gilt.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten entstan-denen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
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Gründe:
Das [X.] hatte den Angeklagten mit Urteil vom
23. März 2015 wegen schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit Diebstahl, Amtsanmaßung und Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig gesprochen und ihn unter Auflösung einer Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des [X.] vom 16. Dezember 2014 sowie unter Einbeziehung der [X.]n aus diesem Urteil und aus den in dieses wiederum einbezogenen [X.]n aus dem Urteil des [X.] vom 16. November 2012 zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von acht Jahren und neun Monaten verurteilt, von denen ein Mo-nat als Kompensation für rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung als voll-streckt gilt. Mit Beschluss vom 18. August 2015 (5 [X.]) hat der [X.] das Urteil unter Verwerfung der Revision im Übrigen im Gesamtstrafenaus-spruch aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer [X.] und Entscheidung an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen, weil die [X.] unter Nichtbeachtung des bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung geltenden Verschlechterungsverbots auch eine mit dem Urteil des [X.] vom 16. November 2012 ge-o-gen hatte.
Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil hat das [X.] die vom [X.] gesondert verhängte Geldstrafe bei der Gesamtstrafen-bildung außer Betracht gelassen und aus der im Urteil des [X.] vom 23. März 2015 rechtskräftig verhängten [X.] von sechs Jahren und sechs Monaten sowie elf [X.]n aus dem Urteil des [X.] vom 16. November 2012 (drei Geldstrafen, acht Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr und neun Monaten) und zwei [X.]n aus dem Urteil des [X.] vom 16. Dezember 2014 (Freiheitsstrafen von einem Jahr 1
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und sechs Monaten und von vier Monaten) eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und acht Monaten gebildet.
Die Revision des Angeklagten hat Erfolg. Bei der vom [X.] ver-hängten Gesamtfreiheitsstrafe kann es unter Berücksichtigung des Verschlech-terungsverbotes des § 358 Abs. 2 [X.] nicht verbleiben.
Danach darf die Summe aus
einer ([X.] und den Ta-gessätzen einer Geldstrafe die frühere Gesamtfreiheitsstrafe nicht übersteigen, wenn eine aus Freiheitsstrafen und Geldstrafe gebildete Gesamtstrafe keinen Bestand hat und nunmehr auf beide [X.] nebeneinander
erkannt wird (vgl. [X.], Beschluss vom 7. Mai 2013

4 [X.], [X.]R [X.] § 358 Abs. 2 Nachteil 14 mwN; [X.]/[X.], [X.], 58. Aufl., § 331 Rn.
20). Der [X.] sieht keinen Grund, für den vorliegenden Fall, dass die bei-den [X.] nunmehr gerade zur Beseitigung einer Verschlechterung [X.] verhängt wurden, von diesem Grundsatz abzuweichen (aA wohl [X.] 1982, 776 f.). Da das [X.] den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und acht Monaten verurteilt hatte und nunmehr die Geldstrafe von 90 Tagessätzen aus dem Urteil des [X.] vom 16. November 2012 wieder gesondert besteht, wäre der Angeklagte in unzulässiger Weise schlechter gestellt. Daher ist die Gesamtfreiheitsstrafe um zwei Monate zu reduzieren.
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Da wegen der besonderen Gegebenheiten des Falles diese Rechtsfolge vorgegeben ist, kann der [X.] in entsprechender Anwendung von § 354 Abs.
1 [X.] selbst entscheiden.

[X.]

König

Bellay Feilcke

5

Meta

5 StR 88/16

07.04.2016

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.04.2016, Az. 5 StR 88/16 (REWIS RS 2016, 13405)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 13405

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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4 StR 111/13

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