Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.03.2004, Az. XII ZR 162/00

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 4066

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[X.]BESCHLUSS [X.]/00
vom 17. März 2004 in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

ZPO §§ 3, 9; GKG §§ 17 Abs. 4, 19 Abs. 1 a) Im Falle einer Klage auf künftige Miete bestimmt sich der Gebührenstreitwert nach §§ 12 Abs. 1 GKG, 9 ZPO; eingeklagte Mietrückstände sind entsprechend § 17 Abs. 4 GKG hinzuzurechnen. b) Der Gebührenstreitwert einer Feststellungsklage über die Höhe der Miete richtet sich nach § 3 ZPO, begrenzt durch den Wert einer entsprechenden Leistungskla-ge. c) Zur Streitwertberechnung bei Leistungsklage und wechselseitig erhobenen Fest-stellungsklagen im Rahmen eines Mietverhältnisses. [X.], Beschluß vom 17. März 2004 - [X.]/00 - OLG Karlsruhe LG Freiburg

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 17. März 2004 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.], [X.], Dr. [X.] und die Richterin Dr. [X.] beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen die [X.] im [X.] vom 21. Januar 2004 gibt zu einer anderen Beurteilung keinen Anlaß.

Gründe: [X.] Der Kläger hat mit der Klage Mieten für Geschäftsräume geltend ge-macht sowie die Feststellungen begehrt, daß der der Zahlungsklage zugrunde-liegende Mietvertrag zwischen den [X.]en besteht und die Beklagte nicht [X.] ist, wegen einer behördlichen Nutzungsuntersagung den Mietzins zu kürzen. Die Beklagte hat gegen die Klagforderung die [X.] mit vermeintlichen Schadensersatzansprüchen erklärt und widerklagend beantragt, festzustellen, daß ihr der Kläger zum Schadensersatz wegen der vorgenannten behördlichen Nutzungsuntersagung verpflichtet ist. Die Klage hatte in beiden Instanzen in der Hauptsache Erfolg. Die Widerklage des Beklagten wies das [X.] zurück. Mit der Revision hat die Beklagte weiterhin [X.] erstrebt und ihre Widerklage weiterverfolgt. Der [X.] hat die Revision - 3 - der Beklagten nicht angenommen und den Streitwert für die Revisionsinstanz auf 2.698.068 • festgesetzt. Mit ihrer Gegenvorstellung möchte die Beklagte den Wert auf 594.632,45 • festgesetzt wissen. I[X.] Die Gegenvorstellung ist nicht begründet. Der Streitwert des Revisionsverfahrens bestimmt sich vorliegend nach den §§ 12 Abs. 1, 16 Abs. 1, 17 Abs. 4, 19 GKG, §§ 3,5, 9 ZPO. 1. Die in Frage stehenden Ansprüche sowie die erklärte [X.] sind - für sich betrachtet - wie folgt zu bewerten: a) Verurteilung zur Zahlung: 301.875 [X.] Die Beklagte ist zur Zahlung rückständiger Mieten in Höhe von 543.375 [X.] abzüglich bereits bezahlter 241.500 [X.] verurteilt worden. b) [X.]: 301.875 [X.] Macht die beklagte [X.] hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestritte-nen Gegenforderung geltend, so erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie er-geht (§ 19 Abs. 3 GKG). Die Beklagte machte in erster Linie geltend, das Miet-verhältnis, aus dem der Kläger seine Mietzinsforderung herleitet, bestehe nicht. Hilfsweise rechnete sie gegen die Mieten für Oktober 1996 bis Februar 1997, das sind insgesamt 301.875 [X.], mit einer behaupteten Schadensersatzforde-rung in Millionenhöhe auf. - 4 - c) Feststellungsantrag über das Bestehen
des Mietverhältnisses: 730.800 [X.] Für die [X.] ist gemäß § 16 Abs. 1 GKG das einjährige Ent-gelt maßgebend (52.500 [X.] %). d) Feststellung, daß kein Recht "zur Kürzung" der
Miete besteht: 2.557.800 [X.] Der Streitwert entspricht an sich gemäß § 3 ZPO dem Gesamtbetrag der streitigen Kürzung, abzüglich eines Feststellungsabschlags in Höhe von 20 %. Die Beklagte machte geltend, die Miete sei um 100 % gemindert. Damit ist der gesamte künftige Mietzins ab einschließlich März 1997 bis zum voraussichtli-chen Ende des Mietverhältnisses im Februar 2011 in Ansatz zu bringen. Dies zugrunde gelegt, ergäbe sich ein Wert von rund 8 Mio. [X.]. Allerdings darf dieser Wert nicht höher sein als im Falle einer Klage auf künftige Miete. Der Wert einer solchen Klage bestimmt sich nach § 9 ZPO zu-züglich etwaiger Mieten aus der [X.] vor Klagerhebung (§ 17 Abs. 4 GKG). [X.] sind die Mieten ab Juni 1996. Die Zahlungsklage wurde bereits im Juni 1996 eingereicht. Somit ist ein Betrag in Höhe von (42 x 52.500 [X.] % =) 2.557.800 [X.] in Ansatz zu bringen. e) [X.] auf Schadensersatz: 4.366.072,80 [X.] Der Wert dieses Antrags bestimmt sich wieder nach § 3 ZPO, also 80 % des voraussichtlichen Schadens, dessen sich die Beklagte berühmte. Für 1997 machte die Beklagte 1.769.000 [X.] und für 1998 weitere 2.055.000 [X.] geltend. Für die Folgezeit bis zum voraussichtlichen Ende des [X.] im Februar 2011 hat der [X.] lediglich 1 Mio. [X.] jährlich, also weitere 12.166.666 [X.] in Ansatz gebracht. Von der sich somit ergebenden Zwischensumme in Höhe von - 5 - 15.990.666 [X.] ist allerdings der Gesamtbetrag der bislang noch nicht entrich-teten Mieten abzuziehen (10.533.075 [X.]). Der mit der [X.] geltend gemachte Schaden beträgt somit ca. 5.457.591 [X.]. Davon waren 80 % in Ansatz zu bringen (siehe oben). 2. Die vorgenannten Einzelwerte sind gemäß § 5 ZPO zu addieren, so-weit sich aus § 19 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG nicht ein anderes ergibt: a) Die Verurteilung zur Mietzinszahlung (1. a) bleibt im Hinblick auf den Feststellungsantrag über das Bestehen des Mietverhältnisses (1. c) unberück-sichtigt (§ 19 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG). Es ist daher lediglich der höhere Be-trag in Ansatz zu bringen: 730.800 [X.] b) Bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise gilt gleiches für die Feststellungsklage, daß kein Recht zur Kürzung der Miete bestehe (1. d) und die [X.] über die Schadensersatzpflicht (1. e). Denn beide Anträge hängen von der Frage ab, ob durch die behördliche Untersa-gungsverfügung der Mietsache ein Mangel im Sinne von §§ 537 f. BGB a.F. anhaftet. Es verbleibt daher beim höheren Wert: 4.366.072,80 [X.]. c) Die [X.] (1. b) ist wiederum wirtschaftlich in der Feststel-lungswiderklage (1. e) enthalten, soweit es um die [X.] für die Mie-ten ab einschließlich 1997 geht. Denn die [X.] erfolgte mit dem der [X.] zugrundeliegenden Schadensersatzanspruch. Bei der Berechnung des Schadens sind die nicht gezahlten Mieten (Januar und Februar 1997 in Höhe von (2 x 52.500 [X.] x 15 % =) 120.750 [X.] in Abzug zu bringen (siehe oben). Demnach verbleibt für die [X.] ein Betrag von (301.875 [X.] - 120.750 [X.] =) 180.125 [X.]. - 6 - d) Der Streitwert beträgt somit insgesamt 5.276.997,80 [X.]; das sind 2.698.086,10 •. Hahne [X.] [X.] [X.] [X.]

Meta

XII ZR 162/00

17.03.2004

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.03.2004, Az. XII ZR 162/00 (REWIS RS 2004, 4066)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4066

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