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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 49/06 vom 25. Oktober 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die Richter [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 25. Oktober 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 14. Februar 2006 wird auf Kosten der Beklagten zu 1 bis 5 zu-rückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 41.669,11 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 26 Nr. 8 EGZPO; § 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie ist [X.] unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 Das deliktische Handeln der Mitglieder einer Anwaltssozietät wird dieser analog § 31 BGB zugerechnet. Darunter fällt die unerlaubte Handlung bei der Behandlung eines Mandats. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Scheinsozius 2 - 3 - tätig wird. Haftet danach die Rechtsanwaltssozietät, müssen auch die einzelnen Sozien mit ihrem Privatvermögen dafür einstehen ([X.], Urt. v. 3. Mai 2007 - [X.] ZR 218/05, [X.], 1460 bis 1462). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO. 3 Dr. [X.] [X.] [X.]
[X.] Dr. [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 13.04.2005 - 3 [X.]/03 - [X.], Entscheidung vom 14.02.2006 - 5 U 187/05 -
Meta
25.10.2007
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2007, Az. IX ZR 49/06 (REWIS RS 2007, 1210)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 1210
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