Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2007, Az. IX ZR 49/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 1210

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 49/06 vom 25. Oktober 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die Richter [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 25. Oktober 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 14. Februar 2006 wird auf Kosten der Beklagten zu 1 bis 5 zu-rückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 41.669,11 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 26 Nr. 8 EGZPO; § 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie ist [X.] unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 Das deliktische Handeln der Mitglieder einer Anwaltssozietät wird dieser analog § 31 BGB zugerechnet. Darunter fällt die unerlaubte Handlung bei der Behandlung eines Mandats. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Scheinsozius 2 - 3 - tätig wird. Haftet danach die Rechtsanwaltssozietät, müssen auch die einzelnen Sozien mit ihrem Privatvermögen dafür einstehen ([X.], Urt. v. 3. Mai 2007 - [X.] ZR 218/05, [X.], 1460 bis 1462). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO. 3 Dr. [X.] [X.] [X.]

[X.] Dr. [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 13.04.2005 - 3 [X.]/03 - [X.], Entscheidung vom 14.02.2006 - 5 U 187/05 -

Meta

IX ZR 49/06

25.10.2007

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2007, Az. IX ZR 49/06 (REWIS RS 2007, 1210)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1210

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.