Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.06.2012, Az. 3 AZR 558/10

3. Senat | REWIS RS 2012, 5529

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Gegenstand

Betriebliche Altersversorgung - Reduzierung der Sonderzahlung eines Dienstordnungsangestellten - Rückwirkung - Alimentationsprinzip - Gleichheitssatz


Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 13. Juli 2010 - 17 [X.] - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger für die Jahre 2003 bis 2007 zustehenden jährlichen Sonderzahlung/Sonderzuwendung.

2

Der Kläger war als Dienstordnungsangestellter bei der [X.] beschäftigt. Im [X.]nstellungsvertrag vom 15. [X.]pril 1957 heißt es ua.:

        

„§ 1   

        

Herr M wird mit Beschluß des Vorstandes vom 26. März 1957 als [X.] mit Wirkung vom 15. [X.]pril 1957 ab auf Grund der Vorschriften der Dienstordnung der [X.]llg. Ortskrankenkasse für [X.]eis S planmäßig im Sinne des § 351 [X.]bs. 1 RVO angestellt.

        

...     

        

§ 3     

        

Die Dienstordnung für die [X.]ngestellten der [X.]llg. Ortskrankenkasse für [X.]. S vom [X.] ist Bestandteil dieses [X.]nstellungsvertrages.

        

...“   

3

Die Dienstordnung der [X.] in der Fassung vom 1. Januar 1999 (im Folgenden: DO) bestimmt ua.:

        

„…    

        

[X.]bschnitt II

        

[X.]ngestellte auf Probe und auf Lebenszeit

        

Fortbildung/Weiterbildung

        

...     

        

3. [X.]ngestellte auf Lebenszeit

        

§ 15 Rechtsstellung

        

Ein [X.]ngestellter auf Lebenszeit steht in einem Dienstverhältnis, das dem eines Landesbeamten auf Lebenszeit entspricht.

        

...     

        

[X.]bschnitt III

        

Gemeinsame Vorschriften

        

...     

        

§ 27 Versorgung

        

(1)     

Für die Versorgung gelten die Vorschriften für Landesbeamte entsprechend.

        

...“   

        

4

Der Kläger wurde zuletzt durch 5. Nachtrag zum [X.]nstellungsvertrag vom 27. März 1972 zum Verwaltungsoberamtsrat befördert und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe [X.] 12 eingewiesen. Mit Verfügung vom 5. November 1990 wurde er in den Ruhestand versetzt. Seit dieser Zeit ist er Versorgungsempfänger der [X.]. Seine (regulären) Versorgungsbezüge betrugen im [X.] monatlich 2.730,76 Euro brutto und in den Jahren 2004 bis 2007 monatlich jeweils 2.754,71 Euro brutto.

5

Die jährliche Sonderzahlung/Sonderzuwendung war von 1975 bis zum 15. September 2003 auf der Grundlage von § 67 [X.] (im Folgenden: [X.]), wonach Beamte, [X.] und Soldaten eine Sonderzuwendung nach besonderer bundesgesetzlicher Regelung erhalten, bundeseinheitlich durch das Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung (im Folgenden: [X.]), zuletzt in der Fassung des Gesetzes vom 16. Februar 2002 ([X.]I S. 686), geregelt. Im [X.] heißt es ua.:

        

„…    

        

§ 2 Zusammensetzung der Zuwendung

        

(1) Die Zuwendung besteht aus einem Grundbetrag für jeden Berechtigten und einem Sonderbetrag für Kinder.

        

…       

                 
        

§ 3 [X.]nspruchsvoraussetzungen für Beamte, [X.] und Soldaten

        

(1) Voraussetzung für den [X.]nspruch ist, daß die Berechtigten

        

1.    

am 1. Dezember in einem der in § 1 [X.]bs. 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Rechtsverhältnisse stehen,

        

…       

        
        

3.    

mindestens bis einschließlich 31. März des folgenden Jahres im Dienst dieses Dienstherrn verbleiben, es sei denn, daß sie ein früheres [X.]usscheiden nicht selbst zu vertreten haben.

        

...     

        
        

(6) Ist die Zuwendung gezahlt worden, obwohl sie nach [X.]bsatz 1 Nr. 3 nicht zustand, so ist sie in voller Höhe zurückzuzahlen.

                 
        

§ 4 [X.]nspruchsvoraussetzungen für Versorgungsempfänger

        

(1) Voraussetzung für den [X.]nspruch auf die Zuwendung der in § 1 Nr. 4 genannten Berechtigten ist, daß

        

1.    

ihnen für den ganzen Monat Dezember laufende Versorgungsbezüge zustehen oder nur deshalb nicht zustehen, weil sie zur [X.]bleistung des Wehrdienstes oder des Zivildienstes einberufen sind,

        

2.    

die [X.]nsprüche auf Versorgungsbezüge mindestens bis 31. März des folgenden Jahres bestehen bleiben, es sei denn, daß die Berechtigten diese [X.]nsprüche nicht aus eigenem Verschulden verlieren.

        

...     

        

(3) Ist die Zuwendung gezahlt worden, obwohl sie nach [X.]bsatz 1 Nr. 2 nicht zustand, so ist sie in voller Höhe zurückzuzahlen.

        

...     

                 
        

§ 6 Grundbetrag für Beamte, [X.] und Soldaten

        

…       

        
        

(2) Hat der Berechtigte nicht während des gesamten Kalenderjahres auf Grund einer Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 [X.]bs. 1 des [X.]es) Bezüge oder aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis Versorgungsbezüge (§ 4 [X.]bs. 2) erhalten, so vermindert sich der Grundbetrag für die Zeiten, für die ihm keine Bezüge zugestanden haben. Die Minderung beträgt für jeden vollen Monat ein Zwölftel. …

        

...     

        
                          
        

§ 7 Grundbetrag für Versorgungsempfänger

        

Der Grundbetrag wird in Höhe der dem Berechtigten für den Monat Dezember vor [X.]nwendung von Ruhens- und [X.]nrechnungsvorschriften zustehenden laufenden Versorgungsbezüge (…) gewährt. …

        

...     

                 
        

§ 10 Stichtag

        

Für die Gewährung und Bemessung der Zuwendung sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse am 1. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres maßgebend, soweit in diesem Gesetz keine anderen Regelungen getroffen sind.

        

…“    

6

Mit dem Gesetz über die [X.]npassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in [X.] und [X.] 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (im Folgenden: BBV[X.]npG 2003/2004) vom 10. September 2003 wurde das [X.] mit Wirkung zum 16. September 2003 aufgehoben. Zugleich wurde den [X.] die Möglichkeit eröffnet, eigene Regelungen bezüglich einer jährlichen Sonderzahlung zu erlassen. Bis zu deren Inkrafttreten galt nach [X.]rt. 18 [X.]bs. 2 BBV[X.]npG 2003/2004 das [X.] weiter.

7

Der [X.] verabschiedete am 20. November 2003 als [X.]rt. I des Gesetzes über die Gewährung einer Sonderzahlung und über die Bezüge der Staatssekretäre und entsprechender Versorgungsempfänger in den Jahren 2003 und 2004 für das [X.] (GVBl. [X.] S. 696) das Gesetz über die Gewährung einer Sonderzahlung an Beamte, [X.] und Versorgungsempfänger für das [X.] (Sonderzahlungsgesetz-[X.] - SZG-[X.] -, im Folgenden: SZG-[X.]), das am 30. November 2003 in [X.] trat. In diesem Gesetz heißt es ua.:

        

„§ 3   

        

[X.]nspruchsvoraussetzungen für Versorgungsempfänger

        

(1) Voraussetzung für den [X.]nspruch auf die Sonderzahlung der in § 1 [X.]bs. 1 Nr. 3 genannten Berechtigten ist, dass

        

1.    

ihnen für den ganzen Monat Dezember laufende Versorgungsbezüge zustehen oder nur deshalb nicht zustehen, weil sie zur [X.]bleistung des Wehrdienstes oder des Zivildienstes einberufen sind,

        

2.    

die [X.]nsprüche auf Versorgungsbezüge mindestens bis zum 31. März des folgenden Jahres bestehen bleiben, es sei denn, dass die Berechtigten diese [X.]nsprüche nicht aus eigenem Verschulden verlieren.

        

...     

                 
        

§ 5     

        

Zusammensetzung der Sonderzahlung

        

Die Sonderzahlung besteht aus einem Grundbetrag und einem Sonderbetrag für Kinder.

                 
        

§ 6     

        

Grundbetrag für Beamte und [X.]

        

…       

        
        

(3) Hat die/der Berechtigte nicht während des gesamten Kalenderjahres auf Grund einer Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 [X.]bs. 1 des [X.]es) Bezüge oder aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis Versorgungsbezüge (§ 3 [X.]bs. 2) erhalten, so vermindert sich der Grundbetrag für die Zeiten, für die ihr/ihm keine Bezüge zugestanden haben. Die Minderung beträgt für jeden vollen Monat ein Zwölftel. …

        

…       

        
                 
        

§ 7     

        

Grundbetrag für Versorgungsempfänger

        

(1) Bemessungsgrundlage für den Grundbetrag sind die für den Monat Dezember vor [X.]nwendung von Ruhens- und [X.]nrechnungsvorschriften zustehenden laufenden Versorgungsbezüge ...

        

(2) [X.] sich die Versorgungsbezüge aus den Besoldungsgruppen [X.] 1 bis [X.] 6, beträgt in den Jahren 2003, 2004 und 2005 der Grundbetrag 84,29 vom Hundert der Bemessungsgrundlage. [X.] sie sich aus den Besoldungsgruppen [X.] 7 und [X.] 8, beträgt im [X.] der Grundbetrag 70 vom Hundert; in den übrigen Fällen beträgt er 47 vom Hundert. In den Jahren 2004 und 2005 werden der [X.] auf 60 und der [X.] auf 37 ermäßigt. [X.]b dem [X.] gilt § 6 [X.]bs. 1 Satz 2 entsprechend.

        

...     

        
        

§ 9     

        

Stichtag

        

Für die Gewährung und Bemessung der Sonderzahlung sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse am 1. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres maßgebend, soweit in diesem Gesetz keine anderen Regelungen getroffen sind.

                 
        

§ 10   

        

Zahlungsweise

        

Die Sonderzahlung ist mit den laufenden Bezügen für den Monat Dezember zu gewähren.

        

...“   

8

In der Neufassung des SZG-[X.] in der vom 30. Mai 2006 bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung hat § 7 [X.]bs. 1 und [X.]bs. 2 den folgenden Wortlaut:

        

„§ 7   

        

Grundbetrag für Versorgungsempfänger

        

(1) Bemessungsgrundlage für den Grundbetrag sind die für den Monat Dezember vor [X.]nwendung von Ruhens- und [X.]nrechnungsvorschriften zustehenden laufenden Versorgungsbezüge ...

        

(2) [X.] sich die Versorgungsbezüge aus den Besoldungsgruppen [X.] 1 bis [X.] 6, beträgt der Grundbetrag 60 vom Hundert der Bemessungsgrundlage. [X.] sie sich aus den Besoldungsgruppen [X.] 7 und [X.] 8 beträgt der Grundbetrag 39 vom Hundert, in den übrigen Fällen 22 vom Hundert.“

9

Die Beklagte gewährte dem Kläger auf der Grundlage des SZG-[X.] im Dezember 2003 eine Sonderzahlung iHv. 1.283,41 Euro brutto (= 47 % der Bemessungsgrundlage), im Dezember 2004 und 2005 eine Sonderzahlung iHv. jeweils 1.019,24 Euro brutto (= 37 % der Bemessungsgrundlage) und im Dezember 2006 und 2007 eine Sonderzahlung iHv. jeweils 606,04 Euro brutto (= 22 % der Bemessungsgrundlage).

Mit der am 29. Dezember 2006 beim [X.]rbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger von der [X.] die Zahlung der Differenz zwischen der ihm gewährten Sonderzahlung und der von ihm beanspruchten Sonderzahlung in Höhe eines vollen monatlichen Versorgungsbezuges für die Jahre 2003 bis 2006 verlangt. Im Berufungsverfahren hat er seine Klage um die Differenz zwischen der von der [X.] erbrachten Sonderzahlung und einem vollen monatlichen Versorgungsbezug für das [X.] erweitert. Er hat die [X.]uffassung vertreten, das SZG-[X.] vom 30. November 2003 sei verfassungswidrig und deshalb nichtig. Nach [X.]rt. 18 [X.]bs. 2 BBV[X.]npG 2003/2004 richte sich sein [X.]nspruch auf die Sonderzahlung demnach weiterhin nach dem [X.]. Die Kürzung der Sonderzahlung durch das SZG-[X.] verstoße gegen das [X.]limentationsprinzip. Soweit die Kürzung der Sonderzahlung für das [X.] betroffen sei, entfalte das SZG-[X.] zudem eine unzulässige unechte Rückwirkung. Im Übrigen werde er gegenüber Versorgungsempfängern der [X.]OK in anderen [X.]esländern ungleich behandelt, da das SZG-[X.] dort keine [X.]nwendung finde.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.066,87 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.447,26 Euro seit dem 1. Dezember 2003, aus weiteren 1.735,47 Euro seit dem 1. Dezember 2004, aus weiteren 1.735,47 Euro seit dem 1. Dezember 2005 sowie aus weiteren 2.148,67 Euro seit dem 1. Dezember 2006 zu zahlen,

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.148,67 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2007 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die [X.]uffassung vertreten, die in Rede stehende Vorschrift des SZG-[X.] sei verfassungsgemäß. Im Übrigen könne die Verletzung des [X.]limentationsprinzips nur im Wege der Feststellungsklage geltend gemacht werden.

[X.]rbeitsgericht und [X.] haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine zuletzt gestellten [X.]nträge weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.] ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die [X.] ist nicht verpflichtet, an den Kläger für die Jahre 2003 bis 2007 eine höhere als die gewährte Sonderzahlung zu leisten.

A.
Die Klage ist zulässig.

Es kann offenbleiben, ob - wie die [X.] meint - eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltenen Alimentationsprinzips nur im Wege einer Feststellungsklage geltend gemacht werden kann oder ob dies auch im Rahmen einer Zahlungsklage inzidenter geprüft werden kann. Nach der Rechtsprechung des [X.] können aufgrund des [X.] Vorbehalts des Gesetzes und des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers Beamten auch dann, wenn die Verfassungsmäßigkeit ihrer Alimentation in Frage steht, keine Besoldungsleistungen zugesprochen werden, die gesetzlich nicht vorgesehen sind. Vielmehr sind die Beamten darauf verwiesen, ihren Alimentationsanspruch dadurch geltend zu machen, dass sie beim Verwaltungsgericht gegenüber dem Dienstherrn Klage auf Feststellung erheben, ihr Nettoeinkommen sei insgesamt verfassungswidrig zu niedrig bemessen; im Erfolgsfall ist abzuwarten, bis der Gesetzgeber eine Neuregelung getroffen hat (BVerwG 28. April 2011 - 2 [X.] 51.08 - Rn. 15, [X.] 2011, 379; 30. August 2010 - 2 [X.] - Rn. 10, [X.] 2010-212; 17. August 2010 - 2 [X.] - Rn. 4; 15. April 2010 - 2 [X.] - Rn. 4, [X.] 2010-144; 30. April 2009 - 2 [X.] 127.07 - Rn. 10, [X.] 270 § 12 BhV Nr. 3 = [X.] 2009, 340 = NVwZ 2009, 1037; 20. März 2008 - 2 [X.] 49.07 - Rn. 29, [X.], 20). Es kann dahinstehen, ob diese Grundsätze auf den Kläger, dessen Ansprüche auf Besoldung und Versorgung, da er nicht Beamter, sondern [X.] ist, sich nicht unmittelbar aus den entsprechenden besoldungs- und versorgungsrechtlichen Regelungen ergeben, sondern sich lediglich aufgrund der im Anstellungsvertrag und in der Dienstordnung enthaltenen Verweisungen nach den für die Beamten des [X.] geltenden Bestimmungen richten, überhaupt übertragbar sind. Die Klage ist nicht auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation, dh. einer angemessenen Versorgung insgesamt gerichtet, sondern ausschließlich auf Zahlung einer höheren als der geleisteten Sonderzuwendung. Im Übrigen stützt der Kläger sein Klagebegehren nicht nur auf eine Verletzung der Alimentationspflicht, sondern auch auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

B. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger kann von der [X.]n für die Jahre 2003 bis 2007 keine höhere als die gewährte Sonderzahlung verlangen. Der Anspruch des [X.] auf die jährliche Sonderzahlung richtet sich nach § 3 des [X.] und § 27 der Dienstordnung der [X.]n ausschließlich nach dem [X.]. Danach konnte der Kläger im [X.] eine Sonderzahlung iHv. 1.283,41 Euro brutto (= 47 % der Bemessungsgrundlage), in den Jahren 2004 und 2005 eine Sonderzahlung iHv. jeweils 1.019,24 Euro brutto (= 37 % der Bemessungsgrundlage) und in den Jahren 2006 und 2007 eine Sonderzahlung iHv. jeweils 606,04 Euro brutto (= 22 % der Bemessungsgrundlage) beanspruchen. Diesen Anspruch hat die [X.] erfüllt.

I. Ein weitergehender Anspruch des [X.] folgt nicht aus Art. 18 Abs. 2 [X.] 2003/2004 iVm. dem [X.] Zwar sieht Art. 18 Abs. 2 [X.] 2003/2004 vor, dass die Bestimmungen des [X.] bis zum Inkrafttreten bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen zur Gewährung von jährlichen Sonderzahlungen weiter anzuwenden sind. Da am 30. November 2003 das [X.] in [X.] getreten ist, richten sich die Ansprüche des [X.] seitdem ausschließlich nach diesem Landesgesetz. Entgegen der Rechtsauffassung des [X.] ist dieses Gesetz mit höherrangigem Recht vereinbar. Das [X.] verstößt weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch bewirkt das Gesetz hinsichtlich der Sonderzuwendung für das [X.] eine unzulässige Rückwirkung. Die Reduzierung der Sonderzahlung führt auch nicht zu einer Verletzung des aus Art. 33 Abs. 5 GG folgenden Anspruchs auf amtsangemessene Alimentierung.

1. Das [X.] verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, insbesondere ist die in § 7 Abs. 2 [X.] enthaltene prozentuale Staffelung der Bemessungsgrundlage nicht zu beanstanden. Der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es, wesentlich Gleiches gleich zu behandeln; er stellt es dem Normgeber aber frei, aufgrund autonomer Wertungen Differenzierungsmerkmale auszuwählen, an die er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung anknüpft (vgl. BVerwG 28. Mai 2009 - 2 [X.] 23.07 - Rn. 34, [X.] 11 Art. 57 GG Nr. 1). Mit der Staffelung in § 7 Abs. 2 [X.] hat der Gesetzgeber an [X.] Gesichtspunkte angeknüpft; er ist erkennbar davon ausgegangen, dass Bezieher kleinerer Einkommen in stärkerem Maße auf eine Sonderzahlung angewiesen sind als die Empfänger höherer Bezüge. Das Anliegen, den Unterschieden in der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Versorgungsempfänger in typisierender Weise Rechnung zu tragen, stellt einen sachlich vertretbaren Grund für eine Ungleichbehandlung dar (vgl. BVerwG 20. März 2008 - 2 [X.] 49.07 - Rn. 18, [X.], 20).

2. Entgegen der Rechtsauffassung des [X.] verletzen die Regelungen des [X.], soweit die Sonderzahlung für das [X.] betroffen ist, auch nicht das sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ergebende Rückwirkungsverbot. Die Regelungen des [X.] über die Höhe der Sonderzahlung führen weder zu einer echten noch zu einer unechten Rückwirkung.

a) Die Regelungen des [X.] über die Höhe der Sonderzahlung entfalten keine echte Rückwirkung.

aa) Eine echte Rückwirkung bzw. Rückbewirkung von Rechtsfolgen liegt vor, wenn der Gesetzgeber nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift bzw. wenn der Beginn der zeitlichen Anwendung des Gesetzes auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm durch ihre Verkündung rechtlich existent, dh. gültig geworden ist (vgl. [X.] 7. Dezember 2010 - 1 [X.]/07 - Rn. 45, [X.]E 128, 90; 21. Juli 2010 - 1 [X.], 1 [X.], 1 [X.], 1 [X.] - Rn. 71, [X.]E 126, 369; 7. Juli 2010 - 2 [X.], 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05 - Rn. 45, [X.]E 127, 61).

bb) Die Kürzung der Sonderzahlung durch das [X.] hat für das [X.] keine echte Rückwirkung entfaltet. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des [X.] am 30. November 2003 hatten die Versorgungsempfänger noch keinen Anspruch auf die Gewährung der jährlichen Sonderzuwendung nach dem [X.] für das [X.] erworben. Nach § 4 Abs. 1 [X.] war Voraussetzung für den Anspruch der Versorgungsempfänger, dass ihnen für den ganzen Monat Dezember laufende Versorgungsbezüge zustanden und die Ansprüche auf die Versorgungsbezüge mindestens bis zum 31. März des [X.]es bestehen blieben. Zudem sah § 10 [X.] vor, dass für die Gewährung und Bemessung der Zuwendung die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse am 1. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres maßgebend waren.

b) Ebenso wenig führt die Absenkung der Sonderzahlung zu einer unzulässigen unechten Rückwirkung.

aa) Eine unechte Rückwirkung oder tatbestandliche Rückanknüpfung liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet oder wenn die Rechtsfolgen einer Norm zwar erst nach ihrer Verkündung eintreten, deren Tatbestand aber Sachverhalte erfasst, die bereits vor der Verkündung „ins Werk gesetzt“ worden sind (vgl. [X.] 29. Februar 2012 - 1 BvR 2378/10 - Rn. 48, [X.], 788; 7. Dezember 2010 - 1 [X.]/07 - Rn. 47, [X.]E 128, 90; 30. November 2010 - 1 [X.] - Rn. 49, ZfWG 2011, 33; 7. Juli 2010 - 2 [X.], 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05 - Rn. 46, [X.]E 127, 61).

Eine solche unechte Rückwirkung ist nicht grundsätzlich unzulässig, denn die Gewährung vollständigen Schutzes zugunsten des [X.] der bisherigen Rechtslage würde den dem Gemeinwohl verpflichteten Gesetzgeber in wichtigen Bereichen lähmen und den Konflikt zwischen der Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer Änderungen im Hinblick auf einen Wandel der Lebensverhältnisse in nicht mehr vertretbarer Weise zulasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung lösen. Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz geht insbesondere nicht so weit, den Staatsbürger vor jeder Enttäuschung zu bewahren. Soweit nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten, genießt die bloße allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz ([X.] 7. Juli 2010 - 2 [X.], 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05 - Rn. 46, [X.]E 127, 61).

Allerdings muss der Gesetzgeber, soweit er für künftige Rechtsfolgen an zurückliegende Sachverhalte anknüpft, dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz in hinreichendem Maß Rechnung tragen. Dabei sind die Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und das Vertrauen des Einzelnen auf die Fortgeltung der Rechtslage gegeneinander abzuwägen. Insoweit muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt sein. Folglich ist eine unechte Rückwirkung mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes nur vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (vgl. [X.] 29. Februar 2012 - 1 BvR 2378/10 - Rn. 49 ff., [X.], 788; 30. November 2010 - 1 [X.] - Rn. 49, ZfWG 2011, 33; 7. Juli 2010 - 2 [X.], 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05 - Rn. 47, [X.]E 127, 61).

bb) Danach liegt keine unzulässige unechte Rückwirkung vor.

(1) Der Kläger hatte zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des [X.] am 30. November 2003 noch keine schutzwürdige Rechtsposition nach dem [X.] erworben, die durch die Bestimmungen des [X.] entwertet worden wäre. Entgegen seiner Rechtsauffassung trifft es nicht zu, dass der Anspruch auf die Sonderzuwendung nach dem [X.] bereits im Januar des Jahres 2003 dem Grunde nach entstanden war und sich lediglich über die Monate hinweg vom Umfang her weiterentwickelt hatte.

Nach § 4 Abs. 1 [X.] war grundsätzlich Voraussetzung für den Anspruch der Versorgungsempfänger, dass ihnen für den ganzen Monat Dezember laufende Versorgungsbezüge zustanden und die Ansprüche auf die Versorgungsbezüge mindestens bis zum 31. März des [X.]es bestehen blieben. Entsprechendes galt nach § 3 [X.] für die aktiven Beamten, [X.] und Soldaten. Danach war Voraussetzung für den Anspruch ua., dass die Berechtigten am 1. Dezember in einem der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 [X.] bezeichneten Rechtsverhältnisse standen und mindestens bis einschließlich 31. März des [X.]es im Dienst dieses Dienstherrn verblieben, es sei denn, dass sie ein früheres Ausscheiden nicht selbst zu vertreten hatten. Damit diente die Sonderzuwendung nach dem [X.] nicht nur dazu, in der Vergangenheit geleistete Dienste anzuerkennen; die Sonderzuwendung sollte auch die künftige Treue zum Dienstherrn honorieren. Dies wird durch die in § 3 Abs. 6 und § 4 Abs. 3 [X.] enthaltenen Bestimmungen bestätigt. Danach war die Sonderzuwendung in voller Höhe zurückzuzahlen, wenn sie gezahlt worden war, obwohl sie dem Berechtigten nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 bzw. § 4 Abs. 1 Nr. 2 [X.] nicht zustand.

Dass der Anspruch auf eine Sonderzuwendung nach den Bestimmungen des [X.] nicht bereits im Januar eines Jahres dem Grunde nach entstanden war und sich über die Monate hinweg lediglich in der Höhe weiterentwickelte, ergibt sich auch aus der in § 6 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 [X.] getroffenen Regelung, wonach sich der Grundbetrag für jeden Monat, in welchem dem Beamten keine Bezüge oder Versorgungsbezüge zugestanden haben, um 1/12 vermindert. Nach der gesetzlichen Konzeption fand demnach gerade keine Addition des [X.] für jeden Dienstmonat statt, vielmehr entstand der Anspruch insgesamt im Dezember des Jahres. Somit hatte der Kläger die Sonderzuwendung nach dem [X.] im November 2003 auch nicht zu 11/12 erdient.

(2) Im Übrigen ist es auch nicht zu beanstanden, dass der [X.] Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung vom 15. September 2003 ([X.]. 13/4313 S. 17) bei der Bestimmung der Höhe der Sonderzahlung nach dem [X.] der äußerst angespannten und sich auch mittelfristig nicht wesentlich verbessernden Haushaltssituation im Land und bei den Kommunen Rechnung getragen und angesichts des hohen Personalkostenanteils auch einen angemessenen Beitrag der Beamten und Versorgungsempfänger zur Konsolidierung des Haushalts verlangt hat. Diesem gewichtigen Interesse der Allgemeinheit stand kein schützenswertes Vertrauen des [X.] in den Fortbestand einer ungeminderten Sonderzahlung im [X.] entgegen. Aufgrund der Entwicklung, die die Sonderzuwendung für Beamte genommen hat, konnte kein Vertrauen darauf entstehen, dass die Sonderzahlung auf Dauer in einer bestimmten Höhe gewährt wird (vgl. hierzu [X.] 28. September 2007 - 2 [X.], 2 [X.], 2 [X.] - Rn. 18, [X.]K 12, 234).

Beamte erhielten nach 1949 zunächst eine besondere, in der [X.] gezahlte Leistung aufgrund von Landesgesetzen, die insoweit den Tarifverträgen für die Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst folgten. Dabei kam ein Festbetrag ohne Differenzierung nach der Höhe zur Auszahlung. Später wurde in [X.] anstelle eines einheitlichen Festbetrages ein Prozentsatz der monatlichen Bezüge als [X.] gezahlt, der von 33 1/3 % der Bezüge im Monat Dezember (GVBl. [X.] 1964 S. 341) in der Folgezeit schrittweise bis zu 100 % der Bezüge im Monat Dezember im Jahr 1973 erhöht wurde (GVBl. [X.] 1973 S. 480). [X.] wurde die inzwischen durch [X.] auch für die Länder geregelte Sonderzuwendung durch Art. 4 [X.] 1994 ([X.]I S. 2229) auf der Höhe des Betrages für das [X.] eingefroren. Die Sonderzuwendung sank fortan im Verhältnis zu den monatlichen Bezügen der Beamten kontinuierlich ab. Im [X.] hätte sie bei der Weitergeltung der Bundesregelung noch 84,29 % der Bezüge für Dezember betragen. Angesichts der stetigen Änderung der Höhe der Sonderzahlung konnten die Beamten und Versorgungsempfänger nicht darauf vertrauen, dass keine weiteren Änderungen eintreten würden. Dies gilt auch für Versorgungsempfänger des [X.] hinsichtlich der Sonderzahlung für das [X.]. Die im [X.] 2003/2004 enthaltene Öffnungsklausel, die zur Absenkung der Sonderzuwendung für das [X.] führte, geht auf einen Gesetzesantrag des [X.] vom 5. November 2002 zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (BR-Drucks. 819/02) zurück. Die Zielsetzung dieses Antrags war es, die Beamtenbesoldung zum Zwecke der Konsolidierung der Landeshaushalte in bestimmtem Umfang, ua. bei der jährlichen Sonderzuwendung, für landesgesetzliche Regelungen zu öffnen. Der [X.] Finanzminister kündigte in diesem Zusammenhang bereits im Dezember 2002 ausweislich der Berichterstattung in der [X.] vom 2. Dezember 2002 an, das Land wolle die Personalkosten im [X.] um 280 Millionen Euro verringern, wobei auch Kürzungen beim Weihnachts- und Urlaubsgeld denkbar seien. Der Kläger konnte deshalb bereits seit Dezember 2002 nicht auf einen unveränderten Fortbestand der Regelungen über die Höhe der Sonderzuwendung vertrauen (vgl. [X.] 28. September 2007 - 2 [X.], 2 [X.], 2 [X.] - Rn. 18 ff., [X.]K 12, 234; vgl. BVerwG 28. Mai 2009 - 2 [X.] 23.07 - Rn. 36 ff., [X.] 11 Art. 57 GG Nr. 1).

(3) Der Kläger kann dem nicht mit Erfolg entgegenhalten, er sei [X.] der [X.]n gewesen und nicht Beamter eines öffentlichen Arbeitgebers, weswegen der mit dem [X.] verfolgte Zweck, den öffentlichen Haushalt zu konsolidieren, durch eine Kürzung seiner Sonderzahlung nicht erreichbar sei. Der Kläger übersieht, dass sich seine Versorgung aufgrund der in seinem Anstellungsvertrag und in der Dienstordnung der [X.]n getroffenen Verweisung nach dem für die Beamten des [X.] geltenden Versorgungsrecht richtet und er demzufolge wie ein Beamter des [X.] behandelt wird. Die Parteien haben sich der Regelungsmacht des [X.] unterworfen und müssen es deshalb gegen sich gelten lassen, dass die Beamten und Versorgungsempfänger nach dem [X.] mit einem Beitrag an der Sanierung und Konsolidierung des Landeshaushalts beteiligt werden. Für eine Besserstellung der Dienstordnungsangestellten besteht keine Rechtsgrundlage.

3. Die Reduzierung der Sonderzahlung verstößt nicht gegen das in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltene Alimentationsprinzip.

a) Das Alimentationsprinzip ist ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums iSd. Art. 33 Abs. 5 GG ([X.] 24. September 2007 - 2 BvR 1673/03, 2 BvR 2267/03, 2 BvR 1046/04, 2 BvR 584/07, 2 BvR 585/07, 2 [X.] - Rn. 40 mwN, [X.]K 12, 189; 30. März 1977 - 2 BvR 1039/75, 2 BvR 1045/75 - zu [X.] I 4 der Gründe, [X.]E 44, 249). Es verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Entwicklung und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Dabei sind maßgebende Faktoren für die Bestimmung der Amtsangemessenheit der Alimentation die Einkommen anderer Beschäftigter innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes, die für vergleichbare und auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachte Tätigkeiten erzielt werden (vgl. [X.] 30. November 2010 - 3 [X.] - Rn. 40, [X.]E 136, 222).

Art. 33 Abs. 5 GG gilt nicht nur für die Besoldung während der aktiven Dienstzeit, sondern auch für die Versorgung während des Ruhestandes und nach dem Ableben (vgl. [X.] 20. März 2007 - 2 [X.] - Rn. 35, [X.]E 117, 372; BVerwG 19. Dezember 2002 - 2 [X.] 34.01 - BVerwGE 117, 305). Das bedeutet, dass auch die Alters- und Hinterbliebenenversorgung so zu bemessen ist, dass sie einen angemessenen Lebensunterhalt garantiert.

b) Die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung bzw. jährlichen Sonderzuwendung ist nicht durch die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums verfassungsrechtlich gewährleistet (vgl. [X.] 28. September 2007 - 2 [X.], 2 [X.], 2 [X.] - Rn. 19, [X.]K 12, 234; 30. März 1977 - 2 BvR 1039/75, 2 BvR 1045/75 - zu [X.] I 3 der Gründe, [X.]E 44, 249; 29. November 1967 - 2 [X.] - zu 1 der Gründe, [X.] 1968, 61; BVerwG 24. August 2010 - 2 [X.], 2 [X.] (2 [X.] 47.10) - [X.] 2010-210; 28. Mai 2009 - 2 [X.] 23.07 - Rn. 38 f., [X.] 11 Art. 57 GG Nr. 1).

aa) Mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums iSd. Art. 33 Abs. 5 GG ist lediglich der Kernbestand von Strukturprinzipien gemeint, die allgemein oder doch ganz überwiegend während eines langen, traditionsbildenden Zeitraums, mindestens unter Geltung der [X.], als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind. Nicht jede Regelung des früheren Beamtenrechts, die sich als hergebracht erweist, wird von dieser institutionellen Garantie erfasst. Bezugspunkt des Art. 33 Abs. 5 GG ist nicht das gewachsene [X.], sondern das Berufsbeamtentum. Geschützt sind daher nur diejenigen Regelungen, die das Bild des [X.] in seiner überkommenen Gestalt maßgeblich prägen, so dass ihre Beseitigung auch das Wesen des [X.] antasten würde ([X.] 20. März 2007 - 2 [X.] - Rn. 32 ff., [X.]E 117, 372; 6. März 2007 - 2 [X.] - Rn. 45, 57, [X.]E 117, 330; 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 - zu [X.] I 1 a der Gründe, [X.]E 114, 258).

bb) Da die [X.] (nunmehr: jährliche Sonderzahlung) an Aktive und Ruhestandsbeamte erst nach 1949 Eingang in das [X.] und der Länder gefunden hat, gehört sie nicht zu den hergebrachten, durch Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich garantierten Grundsätzen des Berufsbeamtentums und steht mithin insoweit zur freien Disposition des [X.]. Sie kann deshalb im Rahmen der allgemeinen grundgesetzlichen Bindungen jederzeit für die Zukunft gemindert oder gestrichen werden (vgl. BVerwG 28. Mai 2009 - 2 [X.] 23.07 - Rn. 39 mwN, [X.] 11 Art. 57 GG Nr. 1; [X.] 28. September 2007 - 2 [X.], 2 [X.], 2 [X.] - Rn. 19, [X.]K 12, 234).

c) Der Kläger kann sich im Rahmen der auf Zahlung der ungekürzten Jahressonderzahlung gerichteten Klage nicht darauf berufen, dass die Kürzung der Sonderzahlung zur Unangemessenheit seiner Alimentation führt. Der Sonderzahlung kommt zwar, obwohl sie nicht unmittelbar verfassungsrechtlich geschützt ist, als Berechnungsfaktor für die Ermittlung der [X.] mittelbar verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Streicht oder kürzt der Gesetzgeber eine Leistung, so kann dies dazu führen, dass das verringerte Gesamteinkommen nicht mehr ausreicht, um den nach Art. 33 Abs. 5 GG amtsangemessenen Lebensunterhalt zu gewährleisten (BVerwG 30. August 2010 - 2 [X.] - Rn. 9, [X.] 2010-212; 30. April 2009 - 2 [X.] 127.07 - Rn. 9, [X.] 270 § 12 BhV Nr. 3 = [X.] 2009, 340 = NVwZ 2009, 1037; 20. März 2008 - 2 [X.] 49.07 - Rn. 20 ff., [X.], 20). Daraus ergibt sich jedoch kein Anspruch auf Weitergewährung des ungekürzten Vergütungsbestandteils.

Art. 33 Abs. 5 GG verpflichtet den Gesetzgeber, eine amtsangemessene Alimentation zu gewährleisten und ggf. ein verfassungswidrig zu niedriges [X.] anzuheben. Damit korrespondiert ein grundrechtsgleiches Recht der Beamten. Allerdings folgen aus dem [X.] keine konkreten Handlungsaufträge für den Gesetzgeber. Verfassungsrechtlich ist nur das Ergebnis vorgegeben; die Wahl der Mittel bleibt dem Gesetzgeber überlassen. Ihm ist bei der Gestaltung des [X.] ein weiter Spielraum politischen Ermessens eröffnet. Deshalb kann der Gesetzgeber das [X.] sowohl dadurch anheben, dass er die Dienst- oder Versorgungsbezüge erhöht, als auch dadurch, dass er besoldungsrelevante Einschnitte rückgängig macht. Seinen Ermessensspielraum überschreitet der Gesetzgeber grundsätzlich erst dann, wenn er Maßnahmen trifft, die sich als evident sachwidrig erweisen (vgl. BVerwG 28. Mai 2009 - 2 [X.] 23.07 - Rn. 40, [X.] 11 Art. 57 GG Nr. 1; 30. April 2009 - 2 [X.] 127.07 - Rn. 10, [X.] 270 § 12 BhV Nr. 3 = [X.] 2009, 340 = NVwZ 2009, 1037; 20. März 2008 - 2 [X.] 49.07 - Rn. 24 ff., [X.]E 131, 20).

Die Alimentationspflicht begründet daher keinen Anspruch darauf, dass ein bestimmter Vergütungsbestandteil wie die jährliche Sonderzahlung ungekürzt beibehalten wird. Sie gewährt nur einen Anspruch auf eine insgesamt angemessene Besoldung und Versorgung. Darauf ist die vorliegende Klage nicht gerichtet. Der Kläger hat - ohne dies im Hinblick auf seine Person zu konkretisieren - lediglich geltend gemacht, die Kürzung der Sonderzahlung stelle sich in dem Gesamtkonzept des [X.] zur angestrebten Haushaltskonsolidierung als eine Einzelmaßnahme dar, die mit zahlreichen weiteren nachhaltigen finanziellen Einbußen der Besoldungsempfänger des [X.] ab dem [X.] im Zusammenhang stehe. In der gebotenen Gesamtbetrachtung stellten sich diese Einbußen als unzulässige Abkopplung der Alimentation der Besoldungsempfänger des Landes von der allgemeinen Einkommensentwicklung dar. Die Verringerung der Sonderzahlung trage daher zu einer spürbaren Minderung des den Besoldungsempfängern zur Bestreitung des allgemeinen Lebensunterhalts zur Verfügung stehenden Einkommens bei. Diese - pauschalen - Ausführungen dienen nicht der Geltendmachung einer insgesamt angemessenen Versorgung. Sie sind nur ein Begründungselement für die ausschließlich auf Zahlung einer höheren Sonderzuwendung gerichtete Klage.

II. Ein weitergehender Anspruch folgt auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

Der Kläger hat insoweit geltend gemacht, er werde gegenüber Versorgungsempfängern der [X.] in anderen Bundesländern ungleich behandelt, da das [X.] dort keine Anwendung finde. Darin liegt keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz richtet sich an den jeweiligen Arbeitgeber. Nach § 27 der DO der [X.]n gelten für die Versorgung die Vorschriften für Landesbeamte entsprechend. Dies sind die [X.], die für das Land [X.] gelten. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass die [X.] mit anderen Dienstordnungsangestellten die Anwendung der versorgungsrechtlichen Bestimmungen eines anderen Bundeslandes vereinbart hat. Dass andere Allgemeine Ortskrankenkassen in anderen Bundesländern ihren Dienstordnungsangestellten und Versorgungsempfängern möglicherweise höhere Jahressonderzahlungen gewähren, begründet keinen Anspruch des [X.] auf Gleichbehandlung.

[X.]. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    Schmalz     

        

    Möller    

                 

Meta

3 AZR 558/10

19.06.2012

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Düsseldorf, 18. August 2008, Az: 2 Ca 8390/06, Urteil

Art 18 Abs 2 BBVAnpG 2003/2004, § 3 SoZuwG, § 4 SoZuwG, § 6 SoZuwG, § 7 SoZuwG, § 10 SoZuwG, § 7 SZG NW 2003, Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 33 Abs 5 GG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.06.2012, Az. 3 AZR 558/10 (REWIS RS 2012, 5529)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5529

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