Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2006, Az. IX ZB 108/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 2626

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[X.][X.]/04 vom 13. Juli 2006 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und die Richter [X.], [X.], [X.] und [X.] am 13. Juli 2006 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten wird der Be-schluss der 1. Zivilkammer des [X.] vom 1. April 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das [X.]. Der Gegenstandswert des [X.] wird auf [X.] • festgesetzt. Gründe: [X.] Der weitere Beteiligte war im Eröffnungsverfahren über das Vermögen der Schuldnerin zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt. Verfügungen über Arbeitsverhältnisse bedurften gleichfalls seiner Zu-stimmung. Später übertrug ihm das Insolvenzgericht zusätzlich die [X.] - 3 - funktion. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragte der weitere [X.], seine Vergütung als vorläufiger Insolvenzverwalter einschließlich Auslagen und Umsatzsteuer auf 52.366,12 • festzusetzen. Das Insolvenzgericht hat dem Antrag in Höhe von 25.924,13 • stattgegeben und ihn im Übrigen zurückgewie-sen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten ist erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Insolvenzverwalter sein Begehren in vollem Umfang weiter. I[X.] 1. Das Rechtsmittel ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 64 Abs. 3 [X.]) und zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO, § 4 [X.]). Die vom [X.] gebilligte Berechnung des Vergütungsanspruchs des vorläufigen Insolvenzverwalters durch das Insolvenzgericht weicht von der - allerdings erst später ergangenen - Rechtsprechung des Senats ab. 2 2. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung und Zurückverweisung. 3 a) Das [X.] ist ebenso wie das Insolvenzgericht bei der Berech-nung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters methodisch in der Weise vorgegangen, dass es zunächst eine (fiktive) Vergütung für einen end-gültigen Insolvenzverwalter ermittelt hat. Dabei hat es dessen Grundvergütung um insgesamt 65 v.H. angehoben (5 v.H. für die angeordnete [X.]; 15 v.H. für die Vorfinanzierung des [X.] für zwei Monate; 15 v.H. für die vorgenommene [X.]; 30 v.H. für intensive Ver-kaufsverhandlungen betreffend den Geschäftsbetrieb). Daraus hat es ausge-hend von der hier nicht umstrittenen Berechnungsgrundlage eine fiktive [X.] - [X.] des endgültigen Verwalters von 73.661,30 • errechnet, wovon es dann dem weiteren Beteiligten 30 v.H. zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer zuer-kannt hat. b) Demgegenüber hat der Senat durch [X.]uss vom 18. Dezember 2003 ([X.] ZB 50/03, [X.], 518, 519 ff) einer anderen Berechnungsweise den Vorzug gegeben. Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist danach grundsätzlich in der Weise zu berechnen, dass besondere Umstände, welche die Tätigkeit erleichtern oder erschweren, unmittelbar den für den vor-läufigen Insolvenzverwalter maßgeblichen Bruchteil (vgl. [X.], [X.]. v. 14. Dezember 2005 - [X.] ZB 268/04, [X.], 625, 627; v. 12. Januar 2006 - [X.] ZB 127/04, [X.], 672, 673) verringern oder erhöhen. Die Sache ist deshalb an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO), damit auf dieser Grundlage eine Neuberechnung der Vergütung des [X.] Beteiligten erfolgen kann. 5 3. Für die erneute Sachbehandlung weist der Senat auf folgendes hin: 6 a) Das Verschlechterungsverbot hindert das Insolvenzgericht und das an seine Stelle tretende Gericht der sofortigen Beschwerde nicht, bei der Feststel-lung der angemessenen Vergütung Zu- und Abschläge zum Nachteil des [X.] anders zu bemessen, als dies bisher geschehen ist, soweit es den Vergütungssatz insgesamt - gemessen an der Entscheidung des [X.] - nicht zu seinem Nachteil ändert (vgl. [X.], [X.]. v. 16. Juni 2005 - [X.] ZB 285/03, [X.], 1371; v. 12. Januar 2006, aaO S. 675). 7 b) Begehrt der vorläufige Verwalter - wie hier - im Hinblick auf einen vom Insolvenzgericht angeordneten Zustimmungsvorbehalt einen Zuschlag auf den 8 - 5 - [X.] von 25 v.H. der Vergütung des endgültigen Verwalters, hat er konkret darzulegen, dass er sich mit Verfügungen des Schuldners in erhebli-chem Umfang hat befassen müssen. Eine auch nur annähernd lückenlose [X.] aller einschlägigen Vorgänge kann jedoch von ihm nicht verlangt wer-den (vgl. [X.], [X.]. v. 14. Dezember 2005 - [X.] ZB 268/04, aaO S. 627). c) Hinsichtlich der Auslagenpauschale ist darauf hinzuweisen, dass die von der Rechtsbeschwerde zur Entscheidung gestellte Rechtsansicht, nach § 8 Abs. 3 InsVV sei die Auslagenpauschale nach angefangenen Kalendermonaten zu berechnen, nicht zutrifft (vgl. [X.], [X.]. v. 23. Juli 2004 - [X.] ZB 257/03, [X.], 1715 f). 9 Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 21.05.2003 - [X.] IN 127/02 - [X.], Entscheidung vom 01.04.2004 - 1 T 136/03 -

Meta

IX ZB 108/04

13.07.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2006, Az. IX ZB 108/04 (REWIS RS 2006, 2626)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2626

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