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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 265/12 vom 20. März 2013 in dem Rechtsstreit
[X.]. 1 S 142/11 vom 20.06.2012; [X.] - [X.]. 20 [X.] vom 28.07.2011;
Der IV. Zivilsenat des [X.] hat am 20. März 2013 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]
beschlossen:
Die Klägerin wird, nachdem sie die Revision gegen das am 20. Juni 2012 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des [X.] zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt. Die Kosten der Revision werden ihr auferlegt (§§ 565, 516 Abs. 3 ZPO). Streitwert: 3.050,98 •
[X.] [X.] [X.]
[X.] [X.]
Meta
20.03.2013
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2013, Az. IV ZR 265/12 (REWIS RS 2013, 7211)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 7211
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