Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2013, Az. IV ZR 265/12

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 7211

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 265/12 vom 20. März 2013 in dem Rechtsstreit

[X.]. 1 S 142/11 vom 20.06.2012; [X.] - [X.]. 20 [X.] vom 28.07.2011;

Der IV. Zivilsenat des [X.] hat am 20. März 2013 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]
beschlossen:
Die Klägerin wird, nachdem sie die Revision gegen das am 20. Juni 2012 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des [X.] zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt. Die Kosten der Revision werden ihr auferlegt (§§ 565, 516 Abs. 3 ZPO). Streitwert: 3.050,98 •
[X.] [X.] [X.]

[X.] [X.]

Meta

IV ZR 265/12

20.03.2013

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2013, Az. IV ZR 265/12 (REWIS RS 2013, 7211)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7211

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.