Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2018:030518BIVZR162.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 162/17
vom
3. Mai 2018
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], den Richter [X.], die Richterinnen [X.] und [X.]
am 3. Mai 2018
beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision des
Klägers gegen das Urteil des [X.] -
7. Zivilse-nat
vom 22.
Mai
2017
gemäß §
552a Satz
1 ZPO [X.].
Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen
eines Monats
Stellung zu nehmen.
Gründe:
1. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von §
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO sind nicht mehr gegeben.
Der Senat hat mit dem nach Erlass des Berufungsurteils ergange-nen Urteil vom 21.
März 2018 ([X.], juris), dem im Wesentlichen ein vergleichbarer Sachverhalt wie hier zugrunde lag, entschieden, dass sich der Versicherungsnehmer bei der bereicherungsrechtlichen Rück-1
2
-
3
-
abwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung
nach Wider-spruch gemäß § 5a [X.] auch erhebliche oder vollständige [X.] anrechnen lassen muss.
2. Die Revision hat aus den in dem vorgenannten Urteil im [X.] dargelegten Erwägungen, die sich auf den Streitfall übertragen [X.], hinsichtlich des weiterverfolgten [X.] auch [X.] auf Erfolg.
Ein Schadensersatzanspruch, den die Revision aus einer Aufklä-rungspflichtverletzung herleiten will, scheidet bereits deshalb aus, weil der Kläger
in den Tatsacheninstanzen nicht vorgetragen hat, dass er bei ordnungsgemäßer Widerspruchsbelehrung den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag nicht abgeschlossen hätte.
[X.] [X.] [X.]
[X.]
[X.]
Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme
erledigt worden.
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 24.02.2017 -
18 [X.]/16 -
O[X.], Entscheidung vom 22.05.2017 -
7 U 54/17 -
3
4
Meta
03.05.2018
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2018, Az. IV ZR 162/17 (REWIS RS 2018, 9703)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 9703
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.