Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2018, Az. IV ZR 162/17

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 9703

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[X.]:[X.]:BGH:2018:030518BIVZR162.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 162/17
vom
3. Mai 2018
in dem Rechtsstreit

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2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], den Richter [X.], die Richterinnen [X.] und [X.]

am 3. Mai 2018

beschlossen:

Der Senat beabsichtigt, die Revision des
Klägers gegen das Urteil des [X.] -
7. Zivilse-nat

vom 22.
Mai
2017
gemäß §
552a Satz
1 ZPO [X.].

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

eines Monats

Stellung zu nehmen.

Gründe:

1. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von §
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO sind nicht mehr gegeben.

Der Senat hat mit dem nach Erlass des Berufungsurteils ergange-nen Urteil vom 21.
März 2018 ([X.], juris), dem im Wesentlichen ein vergleichbarer Sachverhalt wie hier zugrunde lag, entschieden, dass sich der Versicherungsnehmer bei der bereicherungsrechtlichen Rück-1
2
-
3
-

abwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung
nach Wider-spruch gemäß § 5a [X.] auch erhebliche oder vollständige [X.] anrechnen lassen muss.

2. Die Revision hat aus den in dem vorgenannten Urteil im [X.] dargelegten Erwägungen, die sich auf den Streitfall übertragen [X.], hinsichtlich des weiterverfolgten [X.] auch [X.] auf Erfolg.

Ein Schadensersatzanspruch, den die Revision aus einer Aufklä-rungspflichtverletzung herleiten will, scheidet bereits deshalb aus, weil der Kläger
in den Tatsacheninstanzen nicht vorgetragen hat, dass er bei ordnungsgemäßer Widerspruchsbelehrung den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag nicht abgeschlossen hätte.

[X.] [X.] [X.]

[X.]

[X.]

Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme

erledigt worden.
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 24.02.2017 -
18 [X.]/16 -

O[X.], Entscheidung vom 22.05.2017 -
7 U 54/17 -

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4

Meta

IV ZR 162/17

03.05.2018

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2018, Az. IV ZR 162/17 (REWIS RS 2018, 9703)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 9703

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IV ZR 353/16

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