Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2013, Az. 1 StR 137/13

1. Strafsenat | REWIS RS 2013, 4790

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 137/13

vom
25. Juni
2013
in der Strafsache
gegen

wegen
Betruges u.a.

hier:
Gegenvorstellung gegen die Kostenentscheidung

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 25. Juni
2013
beschlossen:

Die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen die Kostenent-scheidung im Beschluss des Senats vom 2. Mai 2013 wird zu-rückgewiesen.

Gründe:
1. Durch Urteil des [X.] vom 19. Juli 2012 wur-de der Verurteilte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn [X.] verurteilt. Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen dieses Urteil durch Beschluss vom 2. Mai 2013 gemäß §
349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen und ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer die Kosten seiner Revision zu tragen hat.

Mit Schreiben vom 4. Mai 2013 beantragt der Verurteilte nun beim Senat .
Dabei vertritt er insbesondere die Auffassung, die Revisionsentscheidung des [X.] müsse ebenso wie die Entscheidung über eine Verfassungsbe-schwerde kostenfrei sein.

2. [X.] hat keinen Erfolg.

a) Eine Kostenentscheidung war gemäß § 473 StPO geboten.

Im Übrigen wäre eine Gegenvorstellung gegen einen Beschluss nach §
349 Abs.
2 StPO als solche nicht statthaft; ein derartiger Beschluss kann 1
2
3
4
5
-
3
-
grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert werden (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Beschluss vom 10.
Februar 1988 -
3
StR
579/87, [X.]R StPO §
349 Abs.
2 Beschluss
2). Eine Anhörungsrüge gemäß §
356a StPO ist nicht erho-ben.

b) Sofern das Schreiben als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 GKG auszulegen sein sollte, über die nach § 139 Abs. 1 GVG der Senat zu entscheiden hätte (vgl. [X.], Beschlüsse vom 5. April 2006 -
5 [X.] und vom 11. Oktober 2006 -
1 [X.]), wäre auch dieser Rechts-behelf unbegründet.

Die [X.] beim [X.] hat nach § 19 Abs. 2 Satz 4 i-onsverfahren angesetzt. Die Höhe dieser Gebühr ergibt sich aus Ziffer 3131

Wahl Rothfuß Jäger

Radtke Mosbacher
6
7

Meta

1 StR 137/13

25.06.2013

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2013, Az. 1 StR 137/13 (REWIS RS 2013, 4790)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4790

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Revision in Strafsachen: Gegenvorstellung und Anhörungsrüge gegen die Entscheidung des Revisionsgerichts


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