Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.08.2014, Az. 3 StR 398/13

3. Strafsenat | REWIS RS 2014, 3609

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 398/13
vom
5. August 2014
in der Strafsache
gegen

wegen
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
u.a.
hier:
Anhörungsrüge des Verurteilten K.

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Der 3. Strafsenat des [X.] hat am 5. August 2014 beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 23. Juli 2014 gegen den Senatsbeschluss vom 14. Mai 2014 wird verworfen.

Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.

Gründe:
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil
des Land-gerichts [X.] vom 3.
Mai 2013 mit Beschluss vom 14. Mai 2014 im Schuld-
und Strafausspruch gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit der durch seinen Verteidiger erhobenen
"Gegenvorstellung", die sich als Anhörungsrüge nach § 356a StPO erweist.

Der Rechtsbehelf ist unbegründet.

Der Senat hat in seinem Beschluss weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu [X.] Vorbringen des Verurteilten übergangen. Dies gilt auch für den Sachvortrag zu der Verfahrensrüge, im Rahmen der Überwachung der Telekommunikation bekannt gewordene [X.] seien "weder vor dem 28. November 2012 noch im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung zu irgendeinem Zeitpunkt (im [X.]) nochmals verlesen oder anderweitig wörtlich in die [X.] eingeführt"
worden. Er hat die Rüge indes, wie sich aus den Aus-1
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führungen des Beschlusses vom 14. Mai 2014 zwanglos ergibt, als unzulässig erachtet, weil das [X.] in einem maßgeblichen Punkt unzutref-fend ist und daher keine ausreichende Grundlage für die Prüfung der Rüge durch das Revisionsgericht geboten hat (vgl. [X.], Beschluss vom 10.
Mai
2011 -
4 [X.], StraFo 2011, 318; Urteil vom 27. Juli 2005
-
2 [X.], [X.], 55, 56).

Becker

Ri[X.] [X.] befindet sich

Schäfer

im Urlaub und ist daher

gehindert zu unterschreiben.

Becker

Mayer

Spaniol

Meta

3 StR 398/13

05.08.2014

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.08.2014, Az. 3 StR 398/13 (REWIS RS 2014, 3609)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3609

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3 StR 398/13

4 StR 584/10

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