Bundespatentgericht, Beschluss vom 15.11.2018, Az. 29 W (pat) 29/17

29. Senat | REWIS RS 2018, 1665

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Quinaquanone" – gemeinsame Einreichung einer Beschwerdeschrift durch zwei Beteiligte bei Zahlung nur einer Beschwerdegebühr - Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2016 010 326.0

hat der 29. Senat ([X.]) des [X.] am 15. November 2018 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.] sowie der Richterinnen [X.] und Seyfarth

beschlossen:

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 35 des [X.] vom 10. Juni 2016 und 6. Januar 2017 werden aufgehoben.

Gründe

I.

1

Die Bezeichnung

2

[X.]

3

ist am 8. April 2016 zur Eintragung als Wortmarke in das beim [X.] ([X.]) geführte Register für nachfolgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden:

4

[X.]lasse 05: Vitaminpräparate; Nahrungsergänzungsmittel; Diätetische Präparate; Medizinische und veterinärmedizinische Präparate und Artikel;

5

[X.]lasse 31: Futtermittel;

6

[X.]lasse 35: Einzel und Großhandelsdienstleistungen auch über das [X.] in den Bereichen Vitaminpräparate, Nahrungsergänzungsmittel, Diätetische Präparate, Medizinische und veterinärmedizinische Präparate und Artikel.

7

Mit Beschlüssen vom 10. Juni 2016 und 6. Januar 2017, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat die Markenstelle für [X.]lasse 35 die Anmeldung gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 [X.] zurückgewiesen. Zur Begründung führt sie aus, dass es sich bei der angemeldeten Bezeichnung um einen Fachausdruck der Medizin handle, speziell auf dem Gebiet der [X.]; er stehe für eine weltweit patentierte biologisch verfügbare Form von Vitamin [X.], welche durch seinen Umbau von fettlöslich in wasserlöslich besser im [X.]örper aufgenommen werden könne. Zwar sei die Bezeichnung „[X.]“ lexikalisch nicht nachweisbar, sie sei aber [X.] gebildet und ein nicht unbeachtlicher Teil des relevanten Verkehrs entnehme ihr eine eindeutige Sachinformation bezüglich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Die Bezeichnung „[X.]“ setze sich zusammen aus dem Begriff „Quina“ - als [X.] Name für Chinarinde - und den [X.] Wörtern „qua none“ für „nichts als“. Analysiere man die Bezeichnung „[X.]“ nun ihrer Bedeutung nach, komme man zu der Aussage „nichts als Chinarinde“. Für die hier angesprochenen breiten Verkehrskreise, die sich mit Nahrungsergänzungsmitteln und diätischen Erzeugnissen auch für Tiere beschäftigten, sei das Anmeldezeichen in dieser Bedeutung auch ohne weiteres verständlich. Die Chinarinde habe medizinische Bedeutung auf Grund ihres [X.]. Unter anderem [X.]e ([X.]1) und [X.] ([X.]2), die als das fettlösliche Vitamin [X.] bekannt seien, würden von Pflanzen sowie auch von Bakterien im Verdauungstrakt der Tiere wie auch vom Menschen selbst in geringen Mengen im Darm gebildet. Vitamin [X.] habe einen entscheidenden Einfluss auf die Funktionen des [X.], welches Mineralien und Proteine im [X.]nochen binde. Vitamin [X.] reguliere nicht nur die Blutgerinnung sondern sei auch maßgeblich am [X.]nochenstoffwechsel beteiligt und werde in [X.] schon lange bei der [X.] eingesetzt. Der angesprochene Verkehr werde in dem Anmeldezeichen einen Hinweis darauf sehen, dass es sich um Waren handele, die das wasserlösliche Vitamin [X.] mit dem Namen „[X.]“ enthielten. Die Dienstleistungen beruhten auf den Einsatz und Vertrieb dieser Waren mit dem wasserlöslichen Vitamin [X.]-Gehalt. Gerade im Bereich der Nahrungsergänzung für Mensch und Tier spiele die Verabreichung von Vitamin [X.] eine entscheidende Rolle. Die [X.]recherche der Markenstelle habe ergeben, dass speziell der Wirkstoff „[X.]“ auf Grund seiner Eigenschaft wasserlöslich zu sein, einen Hauptbestandteil vieler Futtermittel und Nahrungsergänzungsmittel ausmache und häufig als beschreibender Sachhinweis eingesetzt werde. Selbst wenn die Bezeichnung vom Anmelder geprägt worden sei und sich die Verwendungsnachweise auf ihn beziehen sollten, vermöge dies die markenrechtliche Schutzfähigkeitsprüfung nicht zu beeinflussen. Denn es handle sich um eine [X.] gebildete und als Fachangabe verständliche Wortneuschöpfung, die zudem gattungsmäßige Verwendung finde und sich in der Fachwelt durchgesetzt habe. Der Markenschutz kenne kein auf den jeweiligen Erfinder bezogenes Leistungsschutzrecht. Als ohne weiteres verständliches, nur allgemein anpreisendes oder die Aufmerksamkeit des Publikums [X.], reines Werbeversprechen sei das angemeldete Wort „[X.]“ daher nicht geeignet, die beanspruchten Waren und Dienstleistungen hinsichtlich ihrer Herkunft aus einem Unternehmen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Zudem stelle der angemeldete Begriff eine rein beschreibende Angabe in Form eines Fach bzw. Gattungsbegriffes dar, so dass auch ein Freihaltebedürfnis bestehe.

8

einer Gebühr Beschwerde eingelegt.

9

In seinen Schreiben vom 20. Juni 2017 und 27. Juli 2017 hat der [X.] die Anmelder auf das Erfordernis der fristgerechten Zahlung von zwei Beschwerdegebühren und auf bestehende Zweifel an der eindeutigen Zuordnung der gezahlten Gebühr auf einen der Beschwerdeführer hingewiesen. Die Anmelder haben beantragt, die Beschwerdegebühr dem Anmelder N… zuzuordnen und die Beschwerde für diesen weiterzuführen. In seinem [X.] vom 18. Dezember 2017 hat der [X.] unter Hinweis auf die neueste Rechtsprechung des [X.] ([X.]) den Anmeldern mitgeteilt, dass die Beschwerde des Anmelders N… für zulässig erachtet werde.

Der Beschwerdeführer macht in der Sache geltend, dass die Markenstelle unzutreffend davon ausgehe, dass es sich bei „[X.]“ um einen Arzneistoff handele. Die patentierte Form von Vitamin [X.], die unter dem Markennamen „[X.]“ gehandelt werde, durchlaufe kein Zulassungsverfahren und sei auch nicht als Arzneistoff im Sinne eines internationalen [X.] registriert und gerade kein gemeinfreier Name. Die Bezeichnung „[X.]“ sei also keineswegs ein verständliches, nur allgemein anpreisendes oder die Aufmerksamkeit des Publikums [X.] Werbeversprechen. „[X.]“ sei fantasievoll und lasse allenfalls mit dem Bezug zum Mittelteil „[X.]“ einen Hinweis auf die Wasserlöslichkeit zu. Es stelle bereits einen Widerspruch dar, dass „[X.]“ ein Fachausdruck der Medizin, speziell auf dem Gebiet der [X.] sein solle, dieser jedoch lexikalisch nicht nachweisbar sei. Gemäß den Leitlinien des [X.] und des [X.] zur Bezeichnung von Arzneimitteln mit Stand vom 15. Februar 2016 erfolge die Angabe jedes Wirkstoffes gemäß [X.] Recht als INN ([X.] Name), sog. „Freiname“, und werde von der [X.] auf Antrag vergeben. [X.] ein solcher Freiname nicht vor, könne die Angabe des Wirkstoffes durch einen „gebräuchlichen, wissenschaftlichen Namen“ ersetzt werden. Bei einem solchen gebräuchlichen wissenschaftlichen Namen wäre dann aber eine lexikalische Nachweisbarkeit gegeben, die hier nicht vorliege. Entgegen der Auffassung der Markenstelle sei bei der Bezeichnung auch nicht von einer [X.]en Bildung auszugehen. Die [X.]ombination des [X.] Begriffes „Quina“ mit zwei weiteren nicht-[X.] Begriffen „qua“ und „none“ sei den Verbrauchern bzw. Fachkreisen nicht ohne weiteres als „nichts als Chinarinde“ verständlich; vielmehr setze dies eine denksportartige Transferleistung voraus. Die zergliedernde Betrachtung der Markenstelle werde dem [X.] nicht gerecht; so wäre auch eine Unterteilung in die Einzelbegriffe „[X.]“, „[X.]“ und „none“ denkbar, was für die relevanten Verkehrskreise sogar näherliege. Das [X.] ergebe keine nachvollziehbare Aussage. Die von der Markenstelle im Rahmen einer [X.]recherche ermittelten Treffer stünden alle im Zusammenhang mit den Anmeldern bzw. ihren [X.]unden. Der Name „[X.]“ gehe auf [X.] und [X.] zurück, die in [X.] entsprechenden Markenschutz hätten. Die von ihnen entwickelte Methode, bisher nur fettlösliches Vitamin [X.] in ein wasserlösliches, UV-stabiles Produkt zu bringen, sei als „Verfahren zur Erhöhung der [X.]nochendichte und/oder Verringerung von Osteochondralen Defekten bei einem Tier und Vitamin [X.] enthaltene Zusammensetzung“ zum Patent bzw. Gebrauchsmuster angemeldet worden; auf Seite 3 der Gebrauchsmusterschrift werde der Name „[X.]“ als Trademark gekennzeichnet. Weitere Patente bzw. Gebrauchsmuster bestünden in [X.]anada, [X.] sowie als [X.] Patente bzw. [X.]. Eine weitere Verwendung sei als „Mittel enthaltend Vitamin [X.] zur Verbesserung des Wohlbefindens von Tieren“ angemeldet worden. Die von den hiesigen Anmeldern geführte Firma habe die exklusiven Verkaufsrechte des in [X.] exklusiv hergestellten Produktes „[X.]“ für [X.] erworben. Sie hätten als Geschäftspartner der [X.] Schutzrechtsinhaber und in Abstimmung mit diesen die Markenanmeldung in [X.] durchgeführt und ein unmittelbares wettbewerbsrechtliches Interesse daran, dass dieser Markenname für das patentierte Produkt auch gegen Wettbewerber geschützt werde. Den Wettbewerbern sei es zuzumuten, auf andere Bezeichnungen z. B. auf den Begriff „Vitamin [X.]“ auszuweichen.

Der Beschwerdeführer beantragt,

die Beschlüsse der Markenstelle für [X.]lasse 35 des [X.]s vom 10. Juni 2016 und 6. Januar 2017 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die nach § 66 [X.] zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

1. Die Beschwerde des Anmelders N… ist wirksam eingelegt wor- den. Nach § 66 Abs. 2 [X.] ist die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich beim [X.] einzulegen. Bei der Beschwerde handelt es sich nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Pat[X.]ostG um eine sonstige Handlung im Sinne von § 6 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 Pat[X.]ostG, für die innerhalb dieser Frist auch die dafür vorgesehene Gebühr zu zahlen ist (vgl. [X.] GRUR 2017, 1286 Rn. 12 – Mehrschichtlager; [X.], 1255 Rn. 10 – [X.]). Nach § 6 Abs. 2 Pat[X.]ostG gilt die Handlung als nicht vorgenommen, wenn die Gebühr nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gezahlt wird. Für die vorliegende Beschwerde ist nach Nr. 401 300 des Gebührenverzeichnisses zum Patentkostengesetz eine Gebühr in Höhe von 200.- [X.] zu entrichten. Nach Abs. 1 der Vorbemerkung zu Teil B des Gebührenverzeichnisses werden bestimmte Gebühren, darunter die Beschwerdegebühr, „für jeden Antragsteller gesondert“ erhoben. Hieraus ergibt sich, dass bei Einlegung einer Beschwerde, die von mehreren Personen erhoben wird, die Gebühr entsprechend der Anzahl der Beschwerdeführer mehrfach zu entrichten ist ([X.] a. a. [X.] Rn. 13 – Mehrschichtlager; [X.] a. a. [X.] Rn. 11 – [X.]). Hierauf ist in der Rechtsmittelbelehrung zu dem angegriffenen Beschluss vom 6. Januar 2017 – wie auch bereits in dem [X.] vom 10. Juni 2016 – ausdrücklich hingewiesen worden.

Mehrere Anmelder einer Marke sind mehrere Antragsteller im Sinne dieser Regelung ([X.] a. a. [X.] Rn. 13 – Mehrschichtlager zu mehreren Einsprechenden und mehreren Patentinhabern; a. [X.], Beschluss vom 10.01.2017, 25 W (pat) 19/15 – Cevita), so dass die Anmelder zwei Beschwerdegebühren innerhalb der Beschwerdefrist – und auch schon zwei Erinnerungsgebühren, vgl. Abs. 2 der Vorbemerkung zu Teil A des Gebührenverzeichnisses zum Pat[X.]ostG – hätten einzahlen müssen, und nicht lediglich eine Rechtsmittel- bzw. eine Rechtsbehelfsgebühr. Unter diesen Umständen ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zunächst zu prüfen, ob die entrichtete Gebühr einem der Anmelder zugeordnet werden kann; eine solche Zuordnung einer gezahlten Gebühr kommt beispielsweise in Betracht, wenn nur der Name eines Beteiligten auf dem Überweisungsformular oder der Einzugsermächtigung angegeben ist (vgl. [X.] a. a. [X.] Rn. 27 – Mehrschichtlager).

Da vorliegend sowohl der [X.] und der [X.] als auch das jeweils eingereichte Zahlungsformular („Angaben zum Verwendungszwecks des Mandats“/SEPA-Mandat) beide Anmelder nennen, wobei in den [X.] einmal Herr N… und einmal Frau [X.] zuerst genannt ist, ist eine eindeutige Zuordnung nicht möglich.

Die in den [X.]shinweisen 20. Juni 2017 und 27. Juli 2017 entsprechend dargestellten Bedenken, ob zumindest eine der Beschwerden der [X.] wirksam eingelegt worden ist, haben sich durch die danach ergangene Entscheidung des [X.] vom 19. September 2017 aber erledigt.

Denn der [X.] hat seine frühere Rechtsprechung aufgegeben, nach der bei Zahlung nur einer Beschwerdegebühr in einem derartigen Fall die Beschwerde sämtlicher Beteiligter als nicht erhoben gelte, sofern eine Zuordnung der Gebühr nicht möglich sei (so noch [X.] a. a. [X.] Rn. 16 ff. – [X.]). Er hat demgegenüber zuletzt entschieden, dass die Einreichung einer Beschwerdeschrift, auf der zwei Beteiligte genannt sind, im Zweifel dahin auszulegen sei, dass die Beschwerde, falls sie mangels Entrichtung einer ausreichenden Zahl von Gebühren nicht für beide Beteiligte in zulässiger Weise erhoben wurde, für den im Rubrum der angefochtenen Entscheidung an erster Stelle Genannten erhoben sein soll. Denn die Beteiligten würden durch die Zahlung eines Betrags in Höhe einer Beschwerdegebühr deutlich machen, dass ihr Interesse auf eine gerichtliche Überprüfung der Entscheidung des [X.] gerichtet sei, so dass ihre Erklärung für den Fall, dass der eingezahlte Betrag nicht für beide Beteiligten ausreiche, dahin auszulegen sei, dass das Beschwerdeverfahren zumindest für einen von ihnen durchgeführt werden solle ([X.] a. a. [X.] Rn. 30 f. – Mehrschichtlager).

Die Anwendung dieser eindeutigen Auslegungsregel führt im vorliegenden Fall zwangsläufig zu dem Ergebnis, dass die gezahlte Beschwerdegebühr dem Anmelder N… zuzuordnen ist, denn dieser ist sowohl im Erst- wie auch Erinnerungsbeschluss als erster im Rubrum aufgeführt. Mit dieser rechtzeitigen Gebührenzahlung ist die Beschwerde des Anmelders wirksam erhoben. Die weitere Anmelderin [X.] ist (nur) als notwendige Streitgenossin am Verfahren beteiligt.

2. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung „[X.]“ stehen für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen keine Schutzhindernisse nach §§ 37, 8 Abs. 2 [X.] entgegen, so dass die Beschlüsse der Markenstelle für [X.]lasse 35 aufzuheben waren.

a) Insbesondere fehlt es dem Anmeldezeichen entgegen der Auffassung der Markenstelle nicht an der erforderlichen Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.].

Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet ([X.] GRUR 2010, 228 Rn. 33 – [X.]/ [X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.], 608 Rn. 66 f. – [X.]; [X.] GRUR 2016, 934 Rn. 9 – [X.]; [X.], 173 Rn. 15 – for you; GRUR 2013, 731 Rn. 11 – [X.]aleido; [X.], 1143 Rn. 7 – [X.]). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten ([X.] a. a. [X.] – [X.]/ [X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.] a. a. [X.] – [X.]; a. a. [X.] – for you). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden ([X.] a. a. [X.] – [X.]; a. a. [X.] – for you). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen ([X.] [X.], 428 Rn. 53 – [X.]; [X.] a. a. [X.] Rn. 10 – [X.]; a. a. [X.] Rn. 16 – for you; [X.] GRUR 2001, 1151 – marktfrisch; [X.] 2000, 420 – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt ([X.] GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist ([X.] GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/[X.]; [X.], 943 Rn. 24 – SAT 2; [X.] WRP 2014, 449 Rn. 11 – grill meister).

Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen ([X.] [X.], 674, Rn. 86 – Postkantoor; [X.] [X.], 1143 Rn. 9 – [X.]; [X.], 270 Rn. 11 – Link economy) oder die Zeichen sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen ([X.] GRUR 2014, 1204 Rn. 16 – [X.]; a. a. [X.] Rn. 16 – [X.]; a. a. [X.] Rn. 23 – [X.]!). Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann ([X.] [X.], 146 Rn. 32 – [X.]; 674 Rn. 97 – Postkantoor; [X.], 680 Rn. 38 – [X.]; [X.], 58 Rn. 21 – [X.]); dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind. Der Charakter einer [X.] entfällt bei der Zusammenfügung beschreibender Begriffe nur dann, wenn die beschreibenden Angaben durch die [X.]ombination eine ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit von der [X.] weg- führt ([X.] [X.] 2007, 204 Rn. 77 f. – [X.]; a. a. [X.] Rn. 98 – Postkantoor; a. a. [X.] Rn. 39 f. – [X.]; a. a. [X.] Rn. 28 – SAT 2; [X.], a. a. [X.] – DüsseldorfCongress).

b) Gemessen an diesen Grundsätzen ist das Anmeldezeichen unterscheidungskräftig. Der [X.] konnte weder feststellen, dass die Angabe „[X.]“ in Bezug zu den hier beanspruchten Waren und Dienstleistungen von Haus aus einen (unmittelbar) beschreibenden Bedeutungsgehalt aufweist noch, dass sie sich zu einem Gattungsbegriff, insbesondere zu einer üblichen Wirkstoffbezeichnung, entwickelt hat.

aa) Maßgebliche Verkehrskreise sind hier neben fachlich gebildeten bzw. (tier)medizinisch geschulten [X.]reisen, den jeweiligen gewerblichen Abnehmern aus dem Bereich der pharmazeutischen Produkte, Nahrungsergänzungsmittel und Futtermittel auch der allgemeine Endverbraucher, der jedoch im Hinblick auf die Art der (gehandelten) Produkte erhöhte Aufmerksamkeit aufwendet.

bb) Der [X.] kann sich der Auffassung der Markenstelle, die Bezeichnung sei bereits von Haus aus unmittelbar und ohne weiteres verständlich im Sinne von „nichts als Chinarinde“ beschreibend, nicht anschließen. Ein solches Verständnis bedürfte vielmehr einiger Analyse des Begriffs, zu welcher der Verkehr schon nicht neigt.

e “, insbesondere nicht in der von der Markenstelle interpretierten Bedeutung „nichts als…“. Schließlich dürfte selbst für den inländischen [X.] die Aneinanderreihung des [X.] Trivialnamens der Chinarinde „Quina“ und einer (vermeintlich) [X.] Begriffskombination ungewöhnlich erscheinen (vgl. [X.], Beschluss vom 2.07.2015, 30 W (pat) 547/13 – physioup; Beschluss vom 17.11.2009, 24 W (pat) 95/07 – [X.]; Beschluss vom 27.09.2006, 32 W (pat) 50/05 – linguadict).

n-[X.]-none“ näher liegt, kann dahinstehen. Denn auch insoweit liegt eine unübliche [X.]ombination bzw. ein [X.]unstwort vor. Im Zusammenhang mit dem hier in Frage kommenden wasserlöslichen Vitamin [X.] vermittelt der Begriff „[X.]“ als - auch für den allgemeinen Verbraucher ohne weiteres verständliche - Bezeichnung für „Wasser“ durchaus beschreibende Anklänge. Zumindest bei dem [X.] könnten zudem die Wortelemente „Quin“ und „none“, die durch Einfügung des Begriffs „[X.]“ getrennt werden, den biochemischen Fachbegriff „Quinone“ als [X.] Bezeichnung für „[X.]“ in Erinnerung rufen. [X.] (englisch [X.]/Qui·none: [kwɪˈnəʊn, ˈkwɪnəʊn, Am -noʊn]) sind eine große und wichtige Gruppe organischer Verbindungen, die als Oxidationsprodukte von Aromaten, insbesondere von Phenolen, aufgefasst werden können. Der Name [X.] leitet sich von der Chinasäure (der Chinarinde-Cinchona pubesens aus der Famile der Rubiaceae) ab, deren Oxidation u. a. zu 1,4-Benzochinon führt (vgl. Römpp, Lexikon Chemie, 10. Auflage). Bekannte [X.] sind u. a. die [X.]-Vitamine ([X.], Menachinon). [X.] oder Vitamin [X.]1 gehört zu den fettlöslichen [X.]-Vitaminen. Menachinon ([X.]) oder Vitamin [X.]2 ist ein fettlösliches Vitamin, welches gemeinsam mit der Gruppe der [X.]e oder [X.]-ähnlichen Substanzen, aus historischen Gründen gesamthaft als Vitamin [X.] bezeichnet wird. Wegen dieser Fachbegriffe, die aus der angemeldeten Bezeichnung durchscheinen, mag der [X.] beschreibende Vorstellungen in die – schon allein im Hinblick auf die Aufteilung des Begriffs „Quinone“ und den zusätzlich enthaltenen Buchstaben „n“ – ungewöhnliche Wortbildung hineinlesen.

Einen ohne weiteres verständlichen, von Haus aus beschreibenden Aussagegehalt – sei es im Sinne von „nichts als Chinarinde“ sei es als „wasserlösliches Vitamin [X.]/[X.]“ – hat die Bezeichnung damit aber nicht. Allenfalls sehr vage beschreibende Anklänge können dem [X.]unstwort zugemessen werden; dies setzt aber eine analysierende Betrachtung und mehrere gedankliche Zwischenschritte voraus. Im Rahmen der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist eine derartige analysierende Betrachtungsweise aber unzulässig, weil sich aus ihr keine in den Vordergrund drängende, für den Durchschnittsverbraucher ohne weiteres ersichtliche Beschreibung der Waren ergibt (vgl. [X.] GRUR 2014, 565 Rn. 24 – smartbook; [X.], 270 Rn. 12 – Link economy).

cc) Bei dem Anmeldezeichen „[X.]“ handelt es sich nicht um einen lexikalisch erfassten Fachbegriff. Der Beschwerdeführer weist zutreffend darauf hin, dass das Anmeldezeichen als Wirkstoff für Arzneimittel nicht als sog. Freiname (INN= [X.] Name) aufgeführt ist. Auch in der Liste der für Futtermittel zugelassenen Zusatzstoffe des [X.] findet sich die Bezeichnung nicht, ebenso wenig wie als zugelassenes Tierarzneimittel. Auch ansonsten ist eine lexikalische Nachweisbarkeit nicht festzustellen.

dd) Schließlich sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass das [X.]unstwort „[X.]“ schon vor oder um den Zeitpunkt der Anmeldung von [X.] im inländischen Geschäftsverkehr in einem solchem Umfang als beschreibende Angabe oder gar Synonym für wasserlösliches Vitamin [X.] verwendet worden wäre, dass es von den beteiligten Verkehrskreisen nur noch als Fachbegriff verstanden würde.

verbreitete beschreibende Verwendung nachweisbar ist (vgl. [X.] GRUR 2014, 565 Rn. 19 – smartbook; [X.], 384, 388 – [X.]). Eine derartige übliche beschreibende Verwendungsweise kann vorliegend aber nicht festgestellt werden.

Bei „[X.]“ handelt es sich - wie die Recherche des [X.]s ergeben hat und der Beschwerdeführer auch selbst ausführt – um eine patentierte Form von Vitamin [X.]. In den vom Beschwerdeführer genannten [X.] bzw. Patentschriften ist die Bezeichnung „[X.]“ auch mit einem Schutzrechtshinweis („trademarked as…“ bzw. „[X.]“) versehen. Die Bezeichnung ist in [X.] als Marke für die Firma [X.]., deren Inhaber die Erfinder und Anmelder der technischen Schutzrechte sind, seit 2008 u. a. für Waren der [X.]lasse 5 geschützt; mit kleineren Einschränkungen beim [X.] ist am 10. Juli 2018 der Schutz der Marke auf die [X.] erstreckt worden. Dagegen wurde vom [X.] am 13. Oktober 2017 eine vorläufige Schutzverweigerung ausgesprochen und – nachdem die [X.] offensichtlich dort keinen Vertreter benannt und keine Stellungnahme eingereicht hatte – die Schutzerstreckung auf die [X.]päische Union am 21. Dezember 2017 endgültig verweigert. In dem Bescheid des [X.] sind als Nachweise für eine sachbeschreibende Verwendung Ausführungen aus drei [X.] [X.]seiten zu den „neuen“ [X.] „Bonafide“ und „Bonekare“, die jeweils „[X.]“ enthalten, zitiert. Diese [X.] wie auch die von der Markenstelle für [X.]lasse 35 des [X.] als Beleg für einen Fachausdruck recherchierten Produktbeschreibungen reichen für die Schlussfolgerung, das [X.]unstwort „[X.]“ habe sich zu einem rein beschreibenden Begriff oder einem Synonym für wasserlösliches Vitamin [X.] entwickelt, nicht aus.

Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass seine Firma die ausschließlichen Verkaufsrechte des in [X.] hergestellten Produkts „[X.]“ für [X.] erworben hat; dieses verkauft er als [X.]onzentrat oder er stellt hieraus ein Folgeprodukt her. Bei dem Ergänzungsfuttermittel „Bonekare/Bone[X.]are“ handelt es sich – wie der Beschwerdeführer geltend macht und auch belegt – um ein solches von seiner Firma [X.] (Folge)Produkt. In dem von der Markenstelle in Bezug genommenen Verwendungsbeispiel ist über das Produkt folgendes zu lesen: ‛Der Wirkstoff in Bone[X.]are ist „Quinanone“, eine weltweit patentierte biologisch verfügbare Form von Vitamin [X.].‛. Auch in anderen – u. a. vom [X.] selbst recherchierten – Produktbeschreibungen zu „Bone[X.]are“ ist das Anmeldezeichen vielfach in Anführungszeichen gesetzt und es ist ein Hinweis darauf enthalten, dass es sich um eine patentierte Wirkstoffkombination handelt; nicht zuletzt sind häufig konkrete Schutzrechtshinweise wie ® oder ™ angefügt. Gleiches gilt für die übrigen [X.] zu weiteren Produkten mit dem Inhaltsstoff „[X.]“ wie z. B. „[X.]“, „julo.vet“, „Meprodion soluble“ und „Dental[X.]are“, dort finden sich z. B. folgende Erläuterungen: ‛Die Wirkstoffkombination in diesem Supplement ist „[X.]“, eine weltweit patentierte biologisch verfügbare Form von Vitamin [X.]1.‛; ‛Enthält „[X.]“, eine weltweit patentierte biologisch verfügbare Form von Vitamin [X.]‛; ‛Das „[X.]“ Vitamin [X.] ([X.]) ist ein in [X.] weiterentwickeltes Vitamin [X.], das durch seinen Umbau von „fettlöslich“ in „wasserlöslich“ deutlich besser vom [X.]örper aufgenommen wird.‛. Die Verwendung der angemeldeten Bezeichnung erfolgt überwiegend durchaus kennzeichenmäßig.

Soweit darüber hinaus in den gefundenen Nachweisen vereinzelt die Angabe „[X.]“ als Bestandteil der Ergänzungsfuttermittel ohne Hinweis auf die Markeneintragung benutzt worden sein mag, spricht dies allein noch nicht dafür, dass der Begriff einen rein beschreibenden Charakter angenommen hätte, und dass diese Entwicklung zum Anmeldezeitpunkt bereits absehbar oder gar abgeschlossen gewesen wäre. Nicht zuletzt muss es dem Inhaber einer Marke bzw. seinen Geschäftspartnern unbenommen sein, die Produkte, die er unter seiner Marke anbietet, zu erläutern, um sie dem Publikum in seinem eigenen legitimen Geschäftsinteresse nahe zu bringen. Derartige vereinzelte Beschreibungen lassen aber nicht den Rückschluss zu, ein Markeninhaber wolle die entsprechende Bezeichnung als Freizeichen der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen.

geläufigen Bezeichnung für einen Wirkstoff, nämlich ein wasserlösliches Vitamin [X.] oder einer Vitamin [X.]-Wirkstoffkombination, geworden ist. Eine entsprechende Merkmalsbezeichnung für die hier in Rede stehenden Waren oder eine Sortimentsbeschreibung für die Handelsdienstleistungen liegt daher nicht vor.

Mangels im Vordergrund stehender produktbeschreibender [X.] kann dem Anmeldezeichen nicht die Eignung als betrieblicher Herkunftshinweis abgesprochen werden.

c) Schließlich ist auch ein Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] zu verneinen, denn das angemeldete Zeichen „[X.]“ erschöpft sich nicht in einer Bezeichnung, die in [X.]er Weise auf die Merkmale der beanspruchten Waren und Dienstleistungen hinweist. Ausreichende Anhaltspunkte für ein im Anmeldezeitpunkt bestehendes zukünftiges Freihaltebedürfnis sind ebenfalls nicht erkennbar.

Meta

29 W (pat) 29/17

15.11.2018

Bundespatentgericht 29. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 15.11.2018, Az. 29 W (pat) 29/17 (REWIS RS 2018, 1665)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 1665

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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