Bundespatentgericht, Beschluss vom 06.12.2018, Az. 29 W (pat) 590/17

29. Senat | REWIS RS 2018, 789

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "softspa" – Unterscheidungskraft – Freihaltungsbedürfnis


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2017 201 574.4

hat der 29. Senat ([X.]) des [X.] am 6. Dezember 2018 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.] und die Richterin Seyfarth

beschlossen:

1. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 11 des [X.] vom 23. Mai 2017 wird aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Waren „Küchenfliesen, nicht aus Metall; Küchenmöbel, Büromöbel“ zurückgewiesen worden ist.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Das Wortzeichen

2

[X.]

3

ist am 15. Januar 2017 zur Eintragung als Marke in das beim [X.] ([X.]) geführte Register für die Waren der

4

Klasse 11: Anlagen für sanitäre Zwecke; Armaturen für sanitäre Zwecke; Badewannen; Badewannen für Körperbehinderte; Badewannen für Sitzbäder; Badewannen mit Luftdüsen; [X.] [Teile von sanitären Anlagen]; Gartenduschen; Handwaschbecken [Teile von sanitären Anlagen]; Mobile sanitäre Anlagen [transportabel]; Sanitär- und Badezimmerinstallationen sowie Sanitärarmaturen; Sanitäre Anlagen für Badezimmer; Sanitäre Einrichtungen; Sanitäre WC-Deckel; [X.] [Teile von sanitären Anlagen]; Waschbecken [Teile von Sanitäreinrichtungen];

5

Klasse 19: Bauelemente aus Kunststoff; Baumaterialien aus Kunststoffmaterialien; Bauplatten aus Kunststoff; Bauten und transportable Bauten, nicht aus Metall; [X.] Baumaterialien; Küchenfliesen, nicht aus Metall;

6

Klasse 20: [X.] in Form von Möbeln; Gartenmöbel; Gartenmöbel aus Kunststoff; Gartentische; Küchenmöbel; Möbel aus Kunststoff; Möbel und Einrichtungsgegenstände; Möbelstücke; Platten als Möbelteile; Sitzpolster als Teile von Möbeln; Stapelbare Möbel; Tragbare Babysitze für Badewannen; Truhen [Möbel]; Waschtische [Möbel]; Wohn-, Büro- und Gartenmöbel;

7

angemeldet worden.

8

Mit Beschluss vom 23. Mai 2017 hat die Markenstelle für Klasse 11 des [X.]es die Anmeldung gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen.

9

Zur Begründung hat sie ausgeführt, das angemeldete Zeichen sei eine [X.] gebildete, beschreibende Wortkombination in der Bedeutung „sanftes Spa, sanfter Wellness-, Gesundheits- und Beautybereich unter Verwendung von Wasser“. „Spa“ habe neben der Bezeichnung als [X.] Bade- und Kurort eine Bedeutungserweiterung zur Bezeichnung für Bereiche des Wellness- und Beautysektors erfahren, insbesondere wenn Wasser dabei eine Rolle spiele. „Soft“ werde [X.] in [X.] in der Bedeutung von „sanft“ oder „weich“ verwendet, wie z. B. „Softball, Softdrink, Softgel, [X.], [X.]“. Die von der Anmeldung umfassten Waren könnten alle für eine sanfte Erholung, Behandlung und Körperpflege unter Verwendung von Wasser bestimmt und geeignet sein bzw. solche sanfte Behandlungen und Erholungen unter Verwendung von Wasser möglich machen oder dafür Voraussetzung sein. Die Verbindung schutzunfähiger Einzelbestandteile führe nur dann zur Schutzfähigkeit, wenn die dadurch entstandene Kombination über die bloße Summe der beschreibenden Bestandteile hinausgehe, was bei dem angemeldeten Zeichen nicht der Fall sei. Ein lexikalischer oder sonstiger Nachweis für die Verwendung der Angabe oder für ihre Bekanntheit im Verkehr sei für die Bejahung des Schutzhindernisses nicht erforderlich. Ebenso wenig komme es darauf an, wer die Wortkombination kreiert habe. Im Hinblick auf den beschreibenden Aussagegehalt würden die entscheidungserheblichen Verkehrskreise das Zeichen keinem bestimmten Anbieter zuordnen. Das Zeichen sei daher nicht unterscheidungskräftig.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er sinngemäß beantragt,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 11 des [X.]es vom 23. Mai 2017 aufzuheben.

Auf den Hinweis des Senats vom 27. März 2018 macht der Beschwerdeführer geltend, unter der Marke „[X.]“ sollten Produkte vertrieben werden, die durch ein spezielles Fertigungsverfahren über eine weiche, dauerelastische Oberfläche verfügten und damit insbesondere Sicherheit und Komfort bieten würden. Bei einem Großteil der von ihm vertriebenen Produkte handele es sich vorwiegend um Produkte der Haustechnik, welche dauerhaft mit Gebäuden verbunden seien, nämlich sanitäre Installationsobjekte wie Badewannen, Duschtassen und Waschbecken. Es handele sich dagegen nicht um dekorative oder atmosphärische Produkte. Sie seien daher weit von den klassischen [X.] wie Wellness, Beauty und Kosmetik entfernt. Für entsprechende Produkte gebe es bereits eine Reihe ähnlicher Markeneintragungen. Der Beschwerdeführer hat angeregt, zu überprüfen, ob durch ein Streichen aller nicht fest mit einem Gebäude verbauten Produkte den Bedenken des Gerichts Rechnung getragen werden könne. Auf den Hinweis des Senats vom 8. Mai 2018, dass eine Einschränkung des [X.] nur vom Anmelder selbst und nur unbedingt erfolgen könne, hat sich der Beschwerdeführer nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

1. Die nach §§ 66, 64 Abs. 6 [X.] zulässige Beschwerde hat in der Sache nur teilweise Erfolg. Da der Beschwerdeführer das [X.] nicht eingeschränkt hat, war auf der Grundlage des ursprünglich eingereichten Verzeichnisses zu entscheiden. Soweit die Anmeldung für die Waren der Klasse 19 „Küchenfliesen, nicht aus Metall“ und der Klasse 20 „Küchenmöbel“ und „Büromöbel“ zurückgewiesen worden ist, war der Beschluss der Markenstelle aufzuheben. In Bezug auf die übrigen beanspruchten Waren steht der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegen, insoweit war die Beschwerde zurückzuweisen.

Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet ([X.] [X.] 2012, 304 Rn. 23 – Smart Technologies/[X.] [[X.] DAS [X.]]; [X.], 228 Rn. 33 – [X.]/ [X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.], 608 Rn. 66 f. – [X.]; [X.], 934 Rn. 9 – [X.]; [X.], 173 Rn. 15 – for you; [X.], 872 Rn. 12 – [X.]; GRUR 2013, 731 Rn. 11 – [X.]; [X.], 1143 Rn. 7 – [X.]). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten ([X.] a. a. [X.] – [X.]/ [X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.] – [X.]; a. a. [X.] – for you). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden ([X.], [X.], 1262 Rn. 17 – [X.]; a. a. [X.] – [X.]; a. a. [X.] – for you). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen ([X.] [X.], 428 Rn. 53 – [X.]; [X.] Rn. 10 – [X.]; a. a. [X.] Rn. 16 – for you; [X.] GRUR 2001, 1151 – marktfrisch; [X.] 2000, 420 – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt ([X.] GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – [X.] werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist ([X.] [X.], 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/[X.]; [X.], 943 Rn. 24 – [X.] 2; [X.] WRP 2014, 449 Rn. 11 – [X.]).

Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen ([X.] [X.], 674, Rn. 86 – Postkantoor; [X.] [X.], 1143 Rn. 9 – [X.]; [X.], 270 Rn. 11 – Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.] oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden ([X.], 934 Rn. 12 – [X.]; [X.], 872 Rn. 21 – [X.]; [X.], 569 Rn. 26 – [X.]; [X.], 1143 Rn. 9 – [X.]; [X.], 270 Rn. 11 – Link economy; [X.], 640 Rn. 13 – hey!; [X.], 952 Rn. 10 – [X.]). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen ([X.] [X.], 1204 Rn. 16 – [X.]; a. a. [X.] Rn. 16 – [X.]; a. a. [X.] Rn. 23 – [X.]!). Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann ([X.] [X.], 146 Rn. 32 – [X.]; a. a. [X.] Rn. 97 – Postkantoor; [X.], 680 Rn. 38 – [X.]). Dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind. Der Charakter einer [X.] entfällt bei der Zusammenfügung beschreibender Begriffe nur dann, wenn die beschreibenden Angaben durch die Kombination eine ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit von der [X.] wegführt ([X.] [X.] 2007, 204 Rn. 77 – [X.]; a. a. [X.] Rn. 98 – Postkantoor; a. a. [X.] Rn. 39 – [X.]; [X.] –[X.]).

Gemessen an den vorgenannten Grundsätzen verfügt das angemeldete Zeichen in Bezug auf alle angemeldeten Waren, mit Ausnahme der Waren „Küchenfliesen, nicht aus Metall; Küchenmöbel, Büromöbel“, nicht über das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft.

a) Die angemeldeten Waren richten sich sowohl an den Endverbraucher der betreffenden Waren als auch an den Händler. Beide Verkehrskreise werden das Anmeldezeichen wegen der darin enthaltenen Sachaussage nicht als Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen verstehen.

b) Die angemeldete Wortkombination setzt sich aus den Wörtern „soft“ und „spa“ zusammen. Auch wenn die Beurteilung des Schutzhindernisses anhand der Gesamtheit dieser Bestandteile vorzunehmen ist, ist es zulässig, zunächst die einzelnen Bestandteile getrennt zu betrachten ([X.], [X.], 229 – BioID).

s anus p er a quam) in unterschiedlicher Weise die wohltuende oder heilende Wirkung des Wassers nutzen (vgl. [X.] vom 15.07.2005, 25 W (pat) 161/03 – Vitamin SPA; Beschluss vom 27.07.2004, 33 W (pat) 193/02 – [X.]; Beschluss vom 09.07.2002, 24 W (pat) 198/01 – [X.]). Jedenfalls in der letztgenannten Bedeutung liegt eine [X.] in Bezug zu allen beanspruchten Waren außer „Küchenfliesen, nicht aus Metall; Küchenmöbeln, Büromöbeln“. Denn diese Waren können alle für den Einsatz in sogenannten „[X.]“ bestimmt sein.

Die in Klasse 11 beanspruchten Waren können alle in einem Wellness- und Beautybereich zum Einsatz kommen bzw. für den Betrieb eines [X.] benötigt werden. Gleiches gilt für die in Klasse 19 beanspruchten Waren, mit Ausnahme der Küchenfliesen. Die in Klasse 20 beanspruchten Waren (außer Küchenmöbel; Büromöbel) können für die Einrichtung von [X.] verwendet werden. Wie die bereits mit [X.] vom 27. März 2018 übersandten [X.] zeigen, gibt es spezielle „[X.]“, die sich, z. B. wegen ihrer Oberflächenbeschaffenheit, ihres Hygienestandards oder wegen ihrer Beständigkeit gegen Wasser besonders für den Einsatz in einem SPA, und zwar im Innen- und Außenbereich, eignen (https://www.tribu.com/de/geschichten/produkte/spa-m%c3%b6bel-gut-f%c3%bcr-die-seele; https://www.lounge-style-moebel.de/de/mehr/category-38/teak-badezimmer-sauna-moebel/). Auch besondere technische Eigenschaften von Baustoffen und Baumaterialien, wie z. B Schall-, Brand- und Feuchteschutz spielen bei dem Bau und der Einrichtung von [X.] eine wichtige Rolle (vgl. http://www.siniat.de/de-de/bauvorhaben/trockenbau-fur-hotel-und-spa).

d) Das Wortelement „soft“ bedeutet „weich“, „zart“, „sanft“ (vgl. [X.] – [X.], 2008, [X.]) und ist dem inländischen Publikum aufgrund zahlreicher Verwendungen auch im [X.] Sprachgebrauch bekannt (vgl. „soft skills“, „soft musik“ „soft drinks“ etc.). Zu den oben genannten Waren hat „soft“ einen engen beschreibenden Bezug, denn sie alle können weich, sanft oder zart sein bzw. so wirken und eine weiche/sanfte Atmosphäre erzeugen. In dieser Bedeutung wird „soft“ bereits beschreibend verwendet, z. B. „soft water für Whirlpool und Wanne“, „[X.]“, „[X.]“ für WC-Sitze, „das hydro-softe Spa-System“ oder das sog. „[X.]“. Die dazugehörigen [X.] hat der Senat bereits mit Hinweis vom 27. März 2018 übermittelt.

Die angesprochenen Verkehrskreise werden der Wortkombination „[X.]“ ohne weiteres Nachdenken den für sie naheliegenden Bedeutungsgehalt „weiches SPA/weicher Wellnessbereich“ entnehmen. „Weich“ deutet dabei nicht nur auf die Beschaffenheit eines Stoffes oder z. B. eines Kissens hin, sondern wird auch in der Bedeutung „als angenehm oder warm empfunden“ (https://www.duden.de/ rechtschreibung/ weich) verwendet. Der Einwand des Beschwerdeführers, es handele sich bei den von ihm vertriebenen Produkten nur um solche, die dauerhaft mit Gebäuden verbunden seien und keinen dekorativen oder atmosphärischen Zwecken dienten, ist unbehelflich. Denn maßgebend für die Beurteilung der Schutzfähigkeit sind ausschließlich die im Register genannten Waren, unabhängig von der tatsächlichen Benutzung.

Im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren;

Das Anmeldezeichen „[X.]“ hat auch einen hinreichend engen beschreibenden Bezug zu den Waren

Für die Waren „

Soweit sich der Anmelder auf Voreintragungen mit dem [X.] „SPA“ beruft, ändern diese nichts an der vorgenommenen Beurteilung der Schutzfähigkeit. Zum einen können aus nicht begründeten Eintragungen anderer Marken keine weitergehenden Informationen im Hinblick auf die Beurteilung der konkreten Anmeldung entnommen werden. Zum Teil sind die genannten Eintragungen deswegen nicht vergleichbar, weil sie für Waren und Dienstleistungen erfolgt sind, zu denen kein beschreibender Bezug festgestellt werden konnte, wie [X.]“ (Nr. 30 2010 011 479) u. a. für „Parfümeriewaren, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege“ oder „[X.]“ (Nr. 30 2013 060 616) für „Bauten, nicht aus Metall; Bauwesen; Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen“, bei dem sich zudem schon keine im Vordergrund stehende Bedeutung des Zeichens aufdrängt. Auch mag der bereits 2002 erfolgten Eintragung der Marke Nr. 30239362 „[X.]“ noch ein anderes Verkehrsverständnis zugrunde gelegen haben. Ferner gibt es bereits eine Vielzahl an Zurückweisungen mit entsprechender Zeichenbildung (vgl. [X.] vom 15.07.2005, 25 W (pat) 161/03 – Vitamin SPA; Beschluss vom 27.07.2004, 33 W (pat) 193/02 – [X.]; Beschluss vom 09.07.2002, 24 W (pat) 198/01 – [X.]). Zum anderen sind Voreintragungen ohnehin nicht bindend. Denn selbst unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz darf nicht von einer den rechtlichen Vorgaben entsprechenden Entscheidung abgesehen werden (vgl. [X.] [X.], 667 Rn. 17-19 – [X.] und [X.]; [X.] [X.], 569 Rn. 30 – [X.]; [X.], 376 Rn. 19 – [X.]; [X.], 276 Rn. 18 – Institut der Nord[X.] Wirtschaft e. V. m. w. N.; WRP 2011, 349 Rn. 12 – [X.] Rätsel Woche; GRUR 2011, 230 Rn. 12 – [X.]; [X.] vom 20.01.2015, 29 W (pat) 122/12 – akku-net).

Der angesprochene Verkehr wird dem Anmeldezeichen im oben genannten Umfang nach alledem einen im Vordergrund stehenden sachlichen Bezug zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen entnehmen, es aber nicht als betrieblichen Herkunftshinweis auf einen bestimmten Anbieter auffassen.

2. Soweit schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] vorliegt, kann dahinstehen, ob die angemeldete Bezeichnung darüber hinaus gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] für die fraglichen Waren freihaltungsbedürftig ist.

3. Soweit das angemeldete Zeichen über die erforderliche Unterscheidungskraft verfügt, steht der Eintragung auch nicht das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] entgegen.

Meta

29 W (pat) 590/17

06.12.2018

Bundespatentgericht 29. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 06.12.2018, Az. 29 W (pat) 590/17 (REWIS RS 2018, 789)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 789

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