Bundesfinanzhof, Urteil vom 10.02.2010, Az. XI R 49/07

11. Senat | REWIS RS 2010, 9513

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Gegenstand

(Garantiezusage eines Autoverkäufers als steuerpflichtige sonstige Leistung - Einheitlichkeit der Leistung bei einem "Garantie-Paket" - Auslegung des § 4 Nr. 10 Buchst. b UStG - Revisionsrechtliche Nachprüfung der Auslegung von Verträgen)


Leitsatz

Die Garantiezusage eines Autoverkäufers, durch die der Käufer gegen Entgelt nach seiner Wahl einen Reparaturanspruch gegenüber dem Verkäufer oder einen Reparaturkostenersatzanspruch gegenüber einem Versicherer erhält, ist steuerpflichtig (Änderung der Rechtsprechung in dem BFH-Urteil vom 16. Januar 2003 V R 16/02, BFHE 201, 343, BStBl II 2003, 445) .

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betreibt eine Reparaturwerkstatt und einen Handel mit Kfz.

2

Beim Verkauf von Kfz bot er den Käufern den Abschluss einer Garantievereinbarung an. Dieser lagen in den Streitjahren 1996 bis 1998 die "Garantiebedingungen [[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].].].]" zugrunde.

3

Die Garantie war bei der [[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].].].] --im Folgenden: [[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].].].] (rück-)versichert. In dem "[[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].].].] ([[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].].].])" zwischen dem Kläger und [[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].].] ist festgelegt, dass [[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].].] für alle vom Händler an [[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].].] gemeldeten Fahrzeuge eine Gesamtabrechnung erstellt. Für die garantieversicherten Fahrzeuge werden keine Einzelversicherungsscheine ausgefertigt. Der Händler verpflichtet sich, jeden ihm vom [[[[[[[[[X.].].].].].].].].] zur Reparatur gemeldeten Garantiefall vor [[[[[[[[[X.].].].].].].].].] zu melden. In einem Zusatzvertrag zum (Rück-) Versicherungsvertrag ist vereinbart, dass der Kläger von [[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].].] eine auf die [[[[[[[[[X.].].].].].].].].] bezogene und von der Anzahl der abgeschlossenen Verträge abhängige Provision erhält.

4

Die 24 Monate gültige Garantievereinbarung begann beim Erwerb eines Gebrauchtwagens sofort und beim Kauf eines Neuwagens nach Ablauf der einjährigen Werksgarantie.

5

Die "Garantiebedingungen [[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].].].]" lauten u.a. wie folgt:

"§ 1 Inhalt der Garantie

1. Der Verkäufer/Garantiegeber gibt dem Käufer/[[[[[[[[[X.].].].].].].].].] eine Garantie, die die Funktionsfähigkeit der in § 2 Ziff. 1 genannten Bauteile für die vereinbarte Laufzeit umfasst. Diese Garantie ist durch die [[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].].] Versicherungs-Aktiengesellschaft versichert.

2. Verliert ein solches Bauteil innerhalb der Garantielaufzeit unmittelbar und nicht infolge eines Fehlers nicht garantierter Bauteile seine Funktionsfähigkeit, hat der Käufer/[[[[[[[[[X.].].].].].].].].] Anspruch auf eine dadurch erforderliche fachgerechte Reparatur durch Ersatz oder Instandsetzung des Bauteils. Die Regelung über den Selbstbehalt und über die Grenze des Wiederbeschaffungswertes (§ 6 Ziff. 2) gilt entsprechend.
...

Schlägt die Reparatur zweimal fehl, so kann der Käufer/ [[[[[[[[[X.].].].].].].].].] verlangen, dass eine andere Fachwerkstatt mit der Durchführung der Reparatur beauftragt wird.
...

§ 6 Reparatur in einer Fremdwerkstatt (Fremdreparatur)

1. Reparaturberechtigte Betriebe
Lässt der Käufer/[[[[[[[[[X.].].].].].].].].] die Reparatur nicht beim Verkäufer/Garantiegeber durchführen, ist er verpflichtet, diese bei einer (sonstigen) vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt durchführen zu lassen (Fremdreparatur).

2. Ansprüche des Käufers/[[[[[[[[[X.].].].].].].].].]s

Dem Käufer/[[[[[[[[[X.].].].].].].].].] werden garantiebedingte Lohnkosten nach den Arbeitszeitrichtwerten des Herstellers voll erstattet. Garantiebedingte Materialkosten werden im Höchstfall nach den unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers, ausgehend von der Betriebsleistung des beschädigten Bauteils bei Schadenseintritt, wie folgt bezahlt: ...

3. Geltendmachung der Ansprüche
Der Käufer/[[[[[[[[[X.].].].].].].].].] ist berechtigt, alle Rechte aus der versicherten Garantie im eigenen Namen unmittelbar gegenüber [[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].].] geltend zu machen. Im Hinblick darauf verpflichtet sich der Käufer/[[[[[[[[[X.].].].].].].].].], stets vorrangig [[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].].] in Anspruch zu nehmen.

4. Versicherte Gefahren, Umfang der Entschädigung
[[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].].] leistet Entschädigung, wenn und soweit der Versicherungsnehmer als Verkäufer/Garantiegeber aufgrund der abgegebenen Garantie eine Leistung erbringen muss.

5. Besondere Pflichten des Käufers/[[[[[[[[[X.].].].].].].].].]s
..."

6

Beim Abschluss einer Garantievereinbarung erhielt der Autokäufer "Wichtige Hinweise für den Garantiefall". Diese lauten wie folgt:

"Melden Sie bitte in dem Fall, dass die Reparatur von dem [[[[[[X.].].].].].] Händler durchgeführt werden soll, den Garantiefall diesem Händler. Bitten Sie den Händler, [[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].].] vor [[[[[[[[[X.].].].].].].].].] vorab fernmündlich über den Garantiefall zu informieren.
Für den Fall, dass Sie die Reparatur nicht bei dem [[[[[[X.].].].].].] Händler durchführen lassen, melden Sie bitte [[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].].] vor [[[[[[[[[X.].].].].].].].].] telefonisch den Garantiefall. ...
Wird die garantiepflichtige Reparatur von dem [[[[[[X.].].].].].] Händler durchgeführt, erfolgt die Garantiebearbeitung direkt mit diesem Händler. In diesem Fall haben Sie nur die nicht erstattungspflichtigen Reparaturkosten zu tragen, die Ihnen der Händler gesondert in Rechnung stellt.
Wird die garantiepflichtige Reparatur nicht von dem [[[[[[X.].].].].].] Händler durchgeführt, gleicht [[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].].] die einzureichende Rechnung direkt Ihnen gegenüber aus, wenn die Rechnung quittiert ist. Nach Absprache mit dem Sachbearbeiter der [[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].].] kann die Bezahlung dieser Reparatur jedoch auch direkt an die ausführende Werkstatt erfolgen. In diesem Fall haben Sie lediglich die nicht erstattungspflichtigen Reparaturkosten zu tragen, die Ihnen der Händler gesondert in Rechnung stellt."

7

In den Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre 1996 bis 1998 behandelte der Kläger die von den Käufern gezahlten [[[X.].].] und die von [[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].].] geleisteten Provisionszahlungen nicht als Entgelt für umsatzsteuerpflichtige Leistungen.

8

Dagegen sah der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --[X.]--) im [[X.].] an eine Außenprüfung in der [[X.].] eine unselbstständige Nebenleistung zur Fahrzeuglieferung. Er unterwarf diese Einnahmen mit Bescheiden vom 16. August 2000 als Entgelte der Umsatzsteuer und setzte diese für 1996 auf ... DM, für 1997 auf ... DM und für 1998 auf ... DM fest.

9

Das Finanzgericht ([[X.].]) gab der Klage statt. Es entschied, die von den Fahrzeugkäufern gezahlten Entgelte für die Garantie sowie die von [[[[[[[[[[[X.].].].].].].].].].].] gewährten Provisionen seien umsatzsteuerfrei zu belassen und die unmittelbar damit zusammenhängenden Vorsteuerbeträge seien vom Abzug auszuschließen. Die Eigenreparatur der Fahrzeuge sei entgegen der Ansicht des [X.] nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Eine Kürzung des Vorsteuerabzugs nach § 15 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG) in Bezug auf die für die Eigenreparaturen verwendeten Eingangsumsätze (Gemeinkosten, Ersatzteile) sei nicht vorzunehmen. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (E[[X.].]) 2005, 1973 veröffentlicht.

Das [X.] macht mit der Revision im Wesentlichen geltend, entgegen der Auffassung des [[X.].] stelle sich aus der Sicht des [X.] die Leistung des Verkäufers bei Abschluss der Garantie als ein einheitlicher Vorgang dar.

Es beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1996 bis 1998 vom 16. August 2000 dahin zu ändern, dass die Umsatzsteuer für 1996 auf ... DM, für 1997 auf ... DM und für 1998 auf ... DM festgesetzt wird.

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Er trägt zur Begründung im Wesentlichen vor, dass das hier zu beurteilende "Kombinationsmodell" aus [X.] und Versicherungsschutz eine einheitliche Leistung ("Gesamtpaket") sei, bei der --wie im Einzelnen ausgeführt wird-- die Verschaffung von Versicherungsschutz prägend sei.

Nur diese Lösung sei [X.] und vermeide entsprechend dem Zweck des § 4 Nr. 10 Buchst. b UStG, dass die Leistung des [X.] im "Kombinationsmodell" im Gegensatz zur "reinen [X.]" und im Gegensatz zum "reinen Versicherungsmodell" sowohl mit Umsatzsteuer als auch mit Versicherungsteuer belastet werde.

Entscheidungsgründe

II. Die Revision des [X.] ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Festsetzung der Umsatzsteuer gemäß dem Revisionsbegehren des [X.] (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--).

Die Umsätze aus den [X.]n des [X.] sind entgegen der bisherigen Rechtsprechung des [X.] ([X.]) und der darauf gestützten Auffassung des [X.] steuerpflichtig.

1. Zu den im Streitfall einschlägigen "Garantiebedingungen [X.]" hat der [X.] [X.] in dem Urteil vom 16. Januar 2003 [X.] ([X.]E 201, 343, [X.], 445) entschieden, dass die entgeltliche Garantieleistung des Autoverkäufers keine unselbstständige Nebenleistung zur Fahrzeuglieferung, sondern eine eigenständige Leistung sei. Dieser Auffassung schließt sich --wie bereits das [X.] im [X.] der erkennende [X.] an.

2. Der [X.] [X.] hat in dem zitierten Urteil die Würdigung der Vorinstanz, die Leistungen des Händlers seien nach § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG steuerfrei, soweit dieser sich verpflichtet habe, die Reparatur an den Fahrzeugen selbst vorzunehmen, nicht beanstandet. Er hat ausgeführt, dass die Garantieleistungen, denen die "Garantiebedingungen [X.]" zugrunde liegen, "jedenfalls nach § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG und/oder nach § 4 Nr. 10 Buchst. b UStG" steuerfrei seien (unter [X.] der Gründe). An dieser Auffassung kann nicht mehr festgehalten werden.

a) Die Rechtsauffassung des V. [X.]s des [X.], es liege eine Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG vor, ist durch das zwischenzeitlich ergangene Urteil des [X.] ([X.]) vom 19. April 2007 Rs. [X.]/05 --Velvet & [X.] ([X.]. 2007, [X.], [X.]/NV Beilage 2007, 294) überholt.

aa) Nach § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG sind von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG f[X.]den Umsätzen steuerfrei "die Übernahme von Verbindlichkeiten, von Bürgschaften und anderen Sicherheiten sowie die Vermittlung dieser Umsätze".

Soweit der Kläger sich gegen Zahlung einer Prämie verpflichtet hat, innerhalb der Garantielaufzeit die erforderliche fachgerechte Reparatur durch Ersatz oder Instandsetzung des Bauteils selbst durchzuführen, handelt es sich zwar um einen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbaren Leistungsaustausch.

Der weitere Tatbestand des § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG ist jedoch nicht erfüllt. Denn diese Vorschrift "beruht" auf Art. 13 Teil [X.]. d Nr. 2 der [X.]/[X.] des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ([X.]/[X.]). Danach befreien die Mitgliedstaaten von der Steuer "die Vermittlung und die Übernahme von Verbindlichkeiten, Bürgschaften und anderen Sicherheiten und Garantien sowie die Verwaltung von Kreditsicherheiten durch die Kreditgeber".

Zu dieser Bestimmung hat der [X.] in der Rechtssache [X.] Immobilien in [X.]. 2007, [X.], [X.]/NV Beilage 2007, 294 entschieden, der Begriff der "Übernahme von Verbindlichkeiten" sei dahin auszulegen, dass er andere als Geldverbindlichkeiten, wie die Verpflichtung, eine Immobilie zu renovieren, vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung ausschließe. Es stehe fest, dass es sich bei [X.] in Art. 13 Teil [X.]. d Nr. 2 der [X.]/[X.] aufgeführten Umsätzen ihrer Art nach um Finanzdienstleistungen handele. Dasselbe gelte für die anderen Umsätze, auf die in Art. 13 Teil [X.]. d der [X.]/[X.] hingewiesen werde (vgl. Randnr. 22 des Urteils). Die Übernahme der Verpflichtung zur Renovierung einer Immobilie falle daher nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung.

bb) Im Streitfall hat sich der Kläger nach § 1 Nr. 2 der "Garantiebedingungen [X.]" zur Durchführung einer Reparatur im Falle des Schadenseintritts und nicht zu einer Schadensersatzleistung in Geld verpflichtet. Danach hat der Käufer/[X.] einen Anspruch gegen den Kläger, dass er die entsprechenden Reparaturarbeiten durchführt, also Naturalrestitution leistet. Bei diesem Anspruch handelt es sich ebenso wenig wie bei der Verpflichtung zur Renovierung einer Immobilie um eine Finanzdienstleistung. Bei einer gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung liegen damit die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG hinsichtlich der Verpflichtung des [X.] zur Durchführung der Reparatur nicht vor.

b) Der [X.] [X.] hat auf Anfrage mitgeteilt, dass er an seiner gegenteiligen Auffassung in dem Urteil in [X.]E 201, 343, [X.], 445 nicht mehr festhält.

3. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz handelt es sich bei der [X.] gemäß den "Garantiebedingungen [X.]" umsatzsteuerrechtlich um eine einheitliche Leistung und nicht um zwei selbstständige Leistungen.

a) Nach der Rechtsprechung des [X.] ist bei einem Umsatz, der ein Leistungsbündel darstellt, eine Gesamtbetrachtung erforderlich. Aus Art. 2 Abs. 1 der [X.]/[X.] ergebe sich, dass zwar jede Dienstleistung in der Regel als eigene, selbstständige Dienstleistung zu betrachten sei. Es dürfe aber eine wirtschaftlich einheitliche Dienstleistung im Interesse eines funktionierenden Mehrwertsteuersystems nicht künstlich gespalten werden. Deshalb sei das Wesen des fraglichen Umsatzes zu ermitteln, um festzustellen, ob der Steuerpflichtige dem Verbraucher mehrere selbstständige Hauptleistungen oder eine einheitliche Leistung erbringe, wobei auf die Sicht des [X.] abzustellen sei. Eine einheitliche Leistung liege insbesondere vor, wenn ein oder mehrere Teile die Hauptleistung, ein oder mehrere andere Teile aber Nebenleistungen darstellten, die das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilen (vgl. z.B. [X.]-Urteil vom 25. Februar 1999 Rs. [X.]/96 --[X.] ([X.], [X.]. 1999, [X.], [X.] --[X.]-- 1999, 254).

Eine einheitliche Leistung sei aber auch dann anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige für den Verbraucher zwei oder mehr Handlungen vornehme oder Elemente liefere, die aus der Sicht des [X.] so eng miteinander verbunden seien, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bildeten, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (vgl. [X.]-Urteile vom 27. Oktober 2005 Rs. [X.]/04 --[X.] und [X.], [X.]. 2005, [X.], [X.]/NV Beilage 2006, 38, Randnr. 22; vom 29. März 2007 Rs. [X.]/05 --[X.] NN--, [X.]. 2007, [X.], [X.], 420, Randnr. 23; vom 21. Februar 2008 Rs. [X.]/06 --Part Service Srl.--, [X.]. 2008, [X.], [X.], 461, Randnr. 53; vom 11. Juni 2009 Rs. [X.]/07 --RLRE Tellmer Property sro--, [X.]/NV 2009, 1368, Randnr. 19).

b) Die letztgenannten Voraussetzungen einer untrennbaren wirtschaftlichen Leistung sind im Streitfall bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der [X.] entgegen der Auffassung des [X.] erfüllt.

Der Kläger hat gegenüber den Käufern der Kfz eine "Garantie" abgegeben. Diese umfasste die Funktionsfähigkeit bestimmter Bauteile für die vereinbarte Laufzeit. Der Kläger war damit Garantiegeber für jeden in den Garantiebedingungen bezeichneten Schadensfall und der Kunde schuldete das Entgelt für dieses Versprechen. Durch die Garantiebedingungen wurde dem Gläubiger ("[X.]") zwar ein Wahlrecht in der Weise eingeräumt, dass es in seinem Belieben stand, im Schadensfall entweder die Reparatur durch seinen Händler durchführen zu lassen (Reparaturanspruch) oder den verschafften Versicherungsschutz in Anspruch zu nehmen und die Reparatur durch einen anderen Vertragshändler ausführen zu lassen (Reparaturkostenersatzanspruch). Die [X.] hat für den Gläubiger ("[X.]") aber den wirtschaftlichen Zweck, dass ein evtl. künftiger Schaden an seinem Fahrzeug in dem garantierten Umfang beseitigt wird, ohne dass er für die Kosten aufkommen muss. Die nach der Wahl des Kunden zu erbringende Leistung entweder des Händlers oder der Versicherung dient diesem einheitlichen wirtschaftlichen Zweck, sodass die Verpflichtung zur Eigenreparatur und die Verschaffung des Versicherungsschutzes so eng miteinander verbunden sind, dass ihre Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre. Die [X.] stellt sich damit aus der Sicht des [X.] als eine einheitliche untrennbare Leistung dar, für die er auch einen einheitlichen Preis zu zahlen hat.

Zwar kommt bei der Gesamtbetrachtung dem Umstand, dass ein Gesamtpreis in Rechnung gestellt wird, nach der Rechtsprechung des [X.] keine entscheidende Bedeutung zu; der [X.] räumt aber ein, dass es für das Vorliegen einer einheitlichen Leistung sprechen könne, wenn ein Leistungserbringer seinen Kunden eine aus mehreren Teilen zusammengesetzte Dienstleistung gegen Zahlung eines Gesamtpreises erbringe (vgl. Urteil [X.] ([X.]) in [X.]. 1999, [X.], [X.] 1999, 254, Randnr. 31).

c) Der [X.] ist bei der Würdigung, ob eine einheitliche Leistung vorliegt oder ob zwei getrennte Leistungen gegeben sind, nicht an die anderslautende Entscheidung der Vorinstanz gebunden.

Denn die Gesamtbetrachtung, ob eine einheitliche Leistung vorliegt, ist zwar im Wesentlichen das Ergebnis einer tatsächlichen Würdigung durch das [X.] (vgl. z.B. [X.]-Urteil vom 17. April 2008 [X.], [X.]/NV 2008, 1712, unter II.2.d und 3.b der Gründe, m.w.N.). Es ist aber anerkannt, dass der [X.] im Rahmen der revisionsrechtlichen Nachprüfung der Auslegung von Verträgen durch das [X.] auch nachzuprüfen hat, ob das [X.] die für die Auslegung bedeutsamen Begleitumstände, insbesondere die Interessenlage der Beteiligten erforscht und zutreffend gewürdigt hat (vgl. [X.]-Urteile vom 19. Oktober 2001 [X.]/98, [X.]/NV 2002, 547, unter [X.]; vom 31. Juli 2002 [X.], [X.]E 200, 504, [X.], 282, unter [X.]a cc; vom 11. Januar 2005 [X.], [X.]E 209, 77, [X.] 2005, 477, unter [X.]). Entsprechendes gilt für die hier vorzunehmende umsatzsteuerrechtliche Beurteilung eines Leistungsbündels aus der Sicht eines [X.] auf der Grundlage von Vertragsbedingungen, die für eine Vielzahl von Verträgen gelten. Der [X.] würde seiner gesetzlichen Verpflichtung, eine einheitliche Rechtsprechung zu sichern (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 2  2. Alternative [X.]O), nicht gerecht werden, wenn er sich insoweit auf die Prüfung eines Verstoßes gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze beschränken und damit die Möglichkeit einander widersprechender finanzgerichtlicher Urteile in Kauf nehmen würde.

d) Davon, dass das hier angebotene "Garantie-Paket" eine einheitliche Leistung darstellt und nicht in zwei Leistungen aufgespalten werden kann, gehen auch die Beteiligten aus. Der Kläger spricht insoweit zutreffend von "miteinander verzahnten Leistungen".

4. Bei der danach vorliegenden einheitlichen Leistung handelt es sich um eine sonstige Leistung eigener Art i.S. des § 3 Abs. 9 UStG, die aus der Sicht des [X.] nicht durch die --gemäß § 4 Nr. 10 Buchst. b UStG steuerfreie-- Verschaffung von Versicherungsschutz, sondern durch das Versprechen der Einstandspflicht des Händlers (Garantie) geprägt ist.

a) Die umsatzsteuerrechtliche Qualifizierung einer einheitlichen Leistung verlangt nach der Rechtsprechung des [X.] eine Bestimmung ihrer dominierenden (vgl. Urteil [X.] und [X.] in [X.]. 2005, [X.], [X.]/NV Beilage 2006, 38, Randnr. 27) oder wesentlichen (Urteil [X.] NN in [X.]. 2007, [X.], [X.], 420, Randnr. 27) Bestandteile.

b) Bei den im Streitfall zu beurteilenden Garantiebedingungen dominiert das Versprechen des Händlers, für bestimmte, evtl. eintretende Schäden einzustehen.

aa) Sie unterscheiden sich damit erheblich von denjenigen Garantiebedingungen, die dem [X.]-Urteil vom 9. Oktober 2002 [X.]/01 ([X.]E 200, 126, [X.], 378) zugrunde lagen. Dort hat der [X.] den Umstand, dass Ansprüche aus der versicherten [X.] vom Käufer stets und nicht nur bei der Reparatur durch eine Fremdwerkstatt "ausschließlich und unmittelbar" gegenüber der Versicherungsgesellschaft geltend gemacht werden müssen, dahin gewürdigt, dass es sich insgesamt um eine steuerfreie Leistung, nämlich die Verschaffung von Versicherungsschutz nach § 4 Nr. 10 Buchst. b UStG handelt. Er hat dabei darauf abgestellt, dass die Versicherung die Einstandspflicht des Händlers vollständig ersetzt habe.

Dem entsprach die Beurteilung des [X.], wonach bei einer reinen Reparaturkostenversicherung die Werbung mit dem Begriff "Garantie" irreführend i.S. des § 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb sei. Mit diesem Begriff sei die Erwartung verknüpft, dass im Garantiefall durch den Hersteller oder Händler Reparaturteile kostenlos abgegeben und Reparaturarbeiten nicht berechnet würden. Die Verwendung des Begriffs "Garantie" sei daher irreführend, wenn sich in der Garantie keine Leistung des Händlers mehr niederschlage; das sei der Fall, wenn den Händler überhaupt keine Einstandspflicht gegenüber seinem Kunden mehr treffe (vgl. Urteil des [X.] vom 21. Dezember 1995  6 [X.], Neue Juristische [X.] Zivilrecht 1996, 1386).

bb) Dagegen ist sowohl nach der Bezeichnung der vom Kläger seinen Kunden geschuldeten Leistung als "Garantie" als auch nach dem Inhalt der vorliegenden "Garantiebedingungen [X.]" die --umfassende-- Verpflichtung des Händlers als "Garantiegeber" prägend gegenüber der dem "[X.]" eingeräumten Möglichkeit, im Schadensfall die Reparatur auch in einer Fremdwerkstatt durchführen zu lassen und in diesem Fall die Versicherung in Anspruch nehmen zu können.

Nach § 1 Nr. 1 Satz 1 der "Garantiebedingungen [X.]" gibt der "Verkäufer/Garantiegeber" dem "Käufer/[X.]" eine "Garantie", die die in § 2 Nr. 1 dieser Garantiebedingungen genannten Bauteile umfasst. Das ist [X.] der Leistung des [X.]. Dass diese Garantie --wie es nachfolgend in § 1 Nr. 1 Satz 2 dieser Garantiebedingung heißt-- "durch die [X.] versichert" ist, mag zwar aus Sicht der Kunden diese Garantie besonders werthaltig erscheinen lassen, weil sie durch eine Versicherung abgedeckt ist. Daraus folgt aber nicht, dass das Garantieversprechen des [X.] dadurch geprägt würde, dass dem Kunden ein Versicherungsschutz verschafft wird.

Die umfassende Einstandspflicht des Händlers, bei dem das Kfz gekauft wurde, macht aus der Sicht des [X.] das Wesen und die Bedeutung der [X.] aus, weil zu diesem Händler ein Vertrauensverhältnis besteht, das eine unkomplizierte Abwicklung des evtl. Schadensfalls verspricht.

cc) Die dagegen vom Kläger vorgebrachten Argumente belegen lediglich, dass bei dem hier zu beurteilenden "Kombinationsmodell" der Verschaffung von Versicherungsschutz neben der [X.] eigenständiges Gewicht zukommt, nicht aber, dass nunmehr die Gesamtleistung insgesamt als "Verschaffung von Versicherungsschutz" i.S. von § 4 Nr. 10 Buchst. b UStG anzusehen ist.

Der Hinweis des [X.] in diesem Zusammenhang, die Verschaffung von Versicherungsschutz habe aus Käufersicht in den letzten Jahren im Verhältnis zur reinen [X.] auch im Hinblick darauf noch einmal erheblich an Bedeutung und Gewicht zugenommen, dass heutzutage Fahrzeuge in zunehmenden Maße über das [X.] bundesweit erworben würden, hat für den Streitfall, der die Sicht der Kunden des [X.] als (ortsansässiger oder jedenfalls in der Nähe ansässiger) Betreiber einer Reparaturwerkstatt und eines Kfz-Handels in den Jahren 1996 bis 1998 betrifft, keine Bedeutung.

dd) Der Kläger beruft sich zur Stützung seiner Auffassung ohne Erfolg auf das [X.]-Urteil in [X.]E 201, 343, [X.], 445.

Dort hat der [X.] zu den auch im Streitfall einschlägigen Garantiebedingungen zwar ausgeführt, die Garantieleistung des Verkäufers habe neben der Fahrzeuglieferung einen eigenen Zweck; sie habe ähnlich wie eine Kaskoversicherung den Zweck, das erworbene Fahrzeug gegen Schäden zu versichern (vgl. unter II.2. der Gründe).

Mit diesen Ausführungen hat der [X.] aber ausschließlich begründet, dass die Garantieleistung nicht (lediglich) das Mittel darstellte, um die Hauptleistung des Leistenden --die [X.] unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen, und dass deshalb das [X.] zu Recht keine unselbstständige Nebenleistung zur Veräußerung der Neu- und Gebrauchtwagen angenommen habe. Dass die Verschaffung von Versicherungsschutz die Gesamtleistung prägt, ergibt sich daraus nicht.

ee) Soweit der Kläger ferner auf das (nicht rechtskräftige) Urteil des [X.] Münster vom 8. Juni 2009  5 K 3002/05 U (E[X.] 2009, 2068) verweist, wonach eine reine [X.] als bloße Verlängerung der ursprünglichen Werksgarantie kein besonderes eigenes Gewicht habe und deshalb aus der Sicht des [X.] als eine unselbstständige Nebenleistung zum jeweiligen Fahrzeugverkauf anzusehen sei, ergibt sich aus diesem Urteil ebenfalls nicht, dass bei einem "Kombinationsmodell" die Gesamtleistung insgesamt als Verschaffung von Versicherungsschutz zu qualifizieren ist.

Dasselbe gilt für das vom Kläger vorgelegte Urteil des Amtsgerichts [X.] vom 26. Januar 2010  7 C 2181/09, wonach bei einem "Kombinationsmodell" --unabhängig vom Innenverhältnis zwischen "Händler/Verkäufer" und [X.] dem "Käufer/[X.]" ein direkter Versicherungsanspruch gegenüber dem Versicherer zusteht.

ff) Den weiteren Einwand des [X.], nur die Beurteilung des "Gesamtpakets" als (umsatzsteuerfreie) "Verschaffung von Versicherungsschutz" sei [X.] und vermeide entsprechend dem Zweck des § 4 Nr. 10 Buchst. b UStG, dass die Leistung des [X.] im "Kombinationsmodell" im Gegensatz zur "reinen [X.]" und im Gegensatz zum "reinen Versicherungsmodell" sowohl mit Umsatzsteuer als auch mit Versicherungsteuer belastet werde, hält der [X.] nicht für durchgreifend.

Umsatzsteuerfrei sind nach § 4 Nr. 10 Buchst. b UStG nur "die Leistungen, die darin bestehen, dass anderen Personen Versicherungsschutz verschafft wird". Die Vorschrift rechtfertigt kein Abgehen von den vom [X.] aufgestellten allgemeinen Grundsätzen zur umsatzsteuerrechtlichen Qualifizierung von [X.] (vgl. dazu oben unter [X.]). Sie kann deshalb nicht erweiternd dahingehend ausgelegt werden, dass eine einheitliche Leistung bereits immer dann steuerfrei ist, wenn ein Element in der Verschaffung von Versicherungsschutz besteht.

c) Damit ist die [X.] als einheitliche Leistung eigener Art steuerpflichtig, die aus der Sicht des [X.] nicht durch die Verschaffung von Versicherungsschutz, sondern durch das Versprechen einer Einstandspflicht des Händlers im Schadensfall geprägt ist.

Sie ist nicht etwa deshalb nach § 4 Nr. 10 Buchst. b UStG steuerfrei, weil sich der Händler für seine Verpflichtung rückversichert hat. Denn der Umsatz zwischen einem Unternehmer und seinem Kunden beurteilt sich nach dem Rechtsgeschäft, das zwischen diesen abgeschlossen worden ist, und nicht danach, ob der Unternehmer für seine Verpflichtung aus diesem Rechtsgeschäft eine Rückversicherung abgeschlossen hat.

Dem steht das [X.]-Urteil in [X.]E 201, 343, [X.], 445 nicht entgegen. Denn darin hat der [X.] die Frage, ob die Steuerfreiheit der Garantieleistung auf § 4 Nr. 10 Buchst. b UStG oder auf § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG beruht, offengelassen (vgl. auch [X.], Kommentierte [X.] 7 UStG § 4, 3/03, [X.], 252).

5. Da die Vorentscheidung von anderen Voraussetzungen ausgegangen ist, muss sie aufgehoben werden.

6. Der [X.] entscheidet gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 [X.]O in der Sache selbst. Der Rechtsstreit ist entgegen der Auffassung des [X.] spruchreif.

Zwar hat sich das [X.] --ausgehend von seinem Rechtsstandpunkt-- nicht zu der Frage geäußert, welches der Leistungselemente der einheitlichen Gesamtleistung des [X.] das Gepräge gibt.

Es ist aber nicht ersichtlich, welche Tatsachenfeststellungen dazu noch getroffen werden sollen. Auch der Kläger hat weder in seinem Schriftsatz vom 9. Dezember 2009 noch auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] konkrete Tatsachen genannt, die für die Qualifizierung der im Streitfall vom Kläger erbrachten Gesamtleistung relevant sein können und die das [X.] noch feststellen muss.

Dass --wie der Kläger hierzu vorgetragen [X.] eine reine [X.], bei der lediglich die ohnehin bestehende gesetzliche Gewährleistungspflicht des Verkäufers erweitert wird, am Markt kaum nachgefragt wird und deshalb offenbar für die Kunden keinen großen Wert habe, braucht das [X.] im Streitfall nicht festzustellen. Dies kann unterstellt werden, weil es für die umsatzsteuerrechtliche Qualifikation des vorliegend zu beurteilenden "[X.]" ohne Relevanz ist.

Meta

XI R 49/07

10.02.2010

Bundesfinanzhof 11. Senat

Urteil

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 21. September 2005, Az: 2 K 109/03, Urteil

§ 3 Abs 9 UStG 1993, § 4 Nr 8 Buchst g UStG 1993, § 4 Nr 10 Buchst b UStG 1993, Art 13 Teil B Buchst d Nr 2 EWGRL 388/77, § 1 Abs 1 Nr 1 UStG 1993, § 118 Abs 2 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 10.02.2010, Az. XI R 49/07 (REWIS RS 2010, 9513)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9513

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Garantiezusage eines Kfz-Händlers als Versicherungsleistung


VIII ZR 354/08 (Bundesgerichtshof)


VIII ZR 206/12 (Bundesgerichtshof)

Formularmäßige Vereinbarung über eine Gebrauchtwagengarantie: Wirksamkeit einer Klausel über die Abhängigkeit der Garantieansprüche von der …


I-1 U 149/02 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


I-1 U 149/02 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


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