Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2011, Az. VIII ZR 293/10

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 5054

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VERSÄUMNISURTEIL
VIII ZR 293/10
Verkündet am:

6. Juli 2011

Ring,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 307 Bm, Cl
In einer formularmäßigen Vereinbarung über eine Anschlussgarantie für Material-
oder Herstellungsfehler eines Kraftfahrzeugs, die der Fahrzeughersteller einem Fahrzeugkäufer gegen Entgelt gewährt, ist eine Klausel, nach der [X.] davon abhängen, dass der [X.] die nach den Herstellerangaben [X.] Wartungen in den vorgegebenen Intervallen von einer Vertragswerkstatt des Herstellers durchführen lässt, wegen unangemessener Benachteiligung des [X.] unwirksam, wenn sie Garantieansprüche unabhängig davon [X.], ob eine Verletzung der Wartungsobliegenheit für den eingetretenen Scha-den ursächlich geworden ist (Fortführung der Senatsurteile vom 17. Oktober 2007 -
VIII
ZR 251/06, [X.], 263, und vom 12. Dezember 2007 -
VIII
ZR 187/06, [X.], 559).

[X.], Versäumnisurteil vom 6. Juli 2011 -
VIII ZR 293/10 -
LG Darmstadt

[X.]

-
2
-
Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 2011 durch den Vorsitzenden [X.], die Richterin Dr.
Milger,
[X.] Achilles und Dr.
Schneider
sowie die Richterin
Dr.
Fetzer
für Recht erkannt:
Auf die Revision des [X.] wird das Urteil der 7. Zivilkammer des [X.] vom 3. November 2010 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger kaufte am 18.
Februar 2005 von der [X.], der deut-schen Tochtergesellschaft des [X.] Fahrzeugherstellers, einen am 30.
Juni 2004 erstmals zugelassenen Vorführwagen Saab
9.5. Bei dem Kauf erhielt er für das Fahrzeug eine Urkunde über eine auf die [X.] als Garan-tiegeberin
bezogene "Saab
Protection"-Garantie, deren formularmäßig gestalte-te Bedingungen (im Folgenden: Garantiebedingungen) auszugsweise wie folgt lauten:
"2. Allgemeines
Saab
garantiert bei
Material-
oder Herstellungsfehlern die kostenlose Reparatur oder den kostenlosen Ersatz des betreffenden Teils bei jedem 1
-
3
-
Saab-Vertragshändler. Die Garantie ist an das in diesem Dokument be-schriebene Fahrzeug gebunden und geht beim Weiterverkauf des [X.] auf den nächsten Erwerber über ...
4. Garantie-Dauer
Die vorliegende Garantie beginnt mit
Ablauf der zweijährigen Hersteller-garantie. Sie hat eine Laufzeit von einem Jahr, gerechnet ab dem Zeit-punkt des Ablaufs der Herstellergarantie ...
6. [X.]
Garantieansprüche können nur bei einem Saab-Vertragshändler unter folgenden Bedingungen geltend gemacht werden:
-
Das Fahrzeug muss gemäß den im Serviceheft beschriebenen [X.] bei einem Saab-Vertragshändler unter ausschließlicher Verwendung von Saab
Originalteilen gewartet worden sein.
-
Die ordnungsgemäße Wartung muss im Serviceheft bestätigt sein.
-
Das Nachweisdokument ist bei der Schadensmeldung vorzulegen."

Am 27.
Dezember 2006 kam es bei einem Kilometerstand von
69.580
km
zu einem Defekt an der [X.], den der Kläger im Saab-Zentrum W.

beseitigen ließ. Dieses führte
anlässlich der Reparatur zugleich die nach den Herstellerangaben im Serviceheft erforderliche, bis dahin jedoch un-terbliebene 60.000-Kilometer-Inspektion durch.
Nachdem die [X.] wegen einer Überschreitung der vorgeschriebenen Serviceintervalle eine Eintrittspflicht abgelehnt hatte, stellte
das Saab-Zentrum W.

dem Kläger unter dem 7.
Mai 2007 für die Reparatur 3.138,23

.

Der Kläger, der die Reparaturrechnung nicht bezahlt hat, begehrt von der [X.] die Freistellung von einer Inanspruchnahme durch das Saab-Zentrum W.

aus der genannten Reparaturrechnung zuzüglich Zinsen und angefallener vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten
sowie
hilfsweise die Feststellung, dass die der Rechnung zugrunde liegende Reparatur ein Garan-tiefall im Sinne der zwischen den Parteien bestehenden "Saab
Protection"-2
3
-
4
-
Garantie ist. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegeh-ren weiter.

Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg.
Über das Rechtsmittel ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, da die [X.] in der mündlichen Revisions-verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vertreten war. Inhaltlich be-ruht das Urteil indessen nicht auf der Säumnis der [X.], sondern auf einer Sachprüfung (vgl. [X.], Urteil vom 4. April 1962 -
V
ZR 110/60, [X.]Z 37, 79, 81 ff.).
I.
Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
Die [X.] brauche für die Reparatur an der [X.] schon deshalb nicht einzustehen, weil der Kläger die Inspektion für sein Fahr-zeug nicht -
wie vorgesehen
-
bei 60.000
km, sondern erst zusammen mit der streitigen Reparatur bei einem Stand von 69.580
km
habe durchführen lassen. Ob die unterbliebene Inspektion bei 60.000
km
für den eingetretenen Defekt, wie von der [X.]
geltend gemacht,
ursächlich gewesen sei, sei unerheb-lich. Denn für eine Inanspruchnahme der [X.] aus dem [X.] sei die
in
Ziffer 6 der Garantiebedingungen genannte Eintrittsvorausset-zung der regelmäßigen Wartung nicht erfüllt. Es gehe hier -
vergleichbar mit der "mobilo-life"-Garantie, wie sie dem Urteil des [X.] vom 12.
Dezember 2007 (VIII
ZR
187/06) zugrunde gelegen habe
-
um eine sich an die zweijährige Herstellergarantie
ab Erstzulassung anschließende
Neuwagen-garantie des Fahrzeugherstellers
im Sinne von §
443 Abs.
1 BGB,
welche
der 4
5
6
-
5
-
Kläger mit dem Erwerb des Fahrzeugs übernommen habe, und nicht um die im Zusammenhang mit dem Fahrzeugkauf erst neu begründete Gebrauchtwagen-garantie eines Dritten, für die
der [X.] in seinem Urteil vom 17.
Oktober 2007 (VIII
ZR 251/06) einen von der Schadensursächlichkeit [X.] Haftungsausschluss des Garantiegebers bei Nichteinhaltung vorge-schriebener Wartungsintervalle als unwirksam angesehen
habe.
Unerheblich sei auch, ob die von der [X.] eingeräumte Garantie vom Kläger nur gegen eine besondere Gegenleistung oder unentgeltlich über-nommen worden sei. Abgesehen davon, dass derartige Entgeltbestandteile häufig mehr oder weniger versteckt in einem meist runden Gesamtpreis enthal-ten seien, so dass
sie
im Nachhinein kaum noch als gesondertes Entgelt [X.] werden könnten und schon deshalb nicht als trennscharfes [X.] Kriterium taugten, habe der Kläger
das
Fahrzeug gerade nicht als Neuwa-gen
erworben. Ob
die [X.] in den Jahren 2004/2005 oder
auch heute noch ihre zusätzliche Garantie grundsätzlich nur gegen gesonderte Vergütung ange-boten habe, spiele angesichts
der Besonderheiten der Preiskalkulation weder bei Neufahrzeugen
noch
bei sogenannten Tageszulassungen oder Vorführwa-gen eine entscheidende Rolle. Maßgeblich für die Abgrenzung sei daher
nicht die Frage der (möglicherweise versteckten) Entgeltlichkeit, sondern der [X.], ob es sich um eine
Neuwagengarantie des Herstellers oder um eine Ge-brauchtwagengarantie eines Dritten handele.
Denn das Garantieversprechen aus einer Neuwagengarantie habe der Hersteller in zulässiger Weise von einer Einhaltung der vorgeschriebenen Wartungsintervalle und einer Erfüllung ent-sprechender Dokumentationspflichten abhängig machen können.

II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung im entscheidenden Punkt nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein 7
8
-
6
-
Freistellungsanspruch des [X.] aus der "[X.] nicht verneint werden.
Entgegen der Auffassung des [X.]
kommt es für die Wirk-samkeit der unter Ziffer 6 der Garantiebedingungen geregelten [X.] nicht nur
darauf an, dass
es sich um eine Neuwagengarantie des Herstellers -
und nicht
um eine Gebrauchtwagengarantie eines Dritten
-
handelt, sondern auch darauf, ob die [X.] die von ihr eingeräumte [X.] entgeltlich oder unentgeltlich übernommen hat. Für das Revisi-onsverfahren ist dabei
zu unterstellen, dass die Garantie, wie von dem Kläger behauptet, jedenfalls zum Zeitpunkt ihrer Übernahme nur gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts gewährt worden ist. Zumindest für diesen Fall unterliegen
die unter Ziffer
6 der Garantiebedingungen geregelten [X.] einer Inhaltskontrolle am Maßstab des §
307 Abs.
1 Satz
1 BGB. Dieser Inhaltskontrolle halten
sie
jedoch, wie die Revision mit Recht geltend macht,
nicht stand,
weil die darin geregelten Garantieeinschränkungen den Ga-rantienehmer -
hier gemäß Ziffer
2 Satz
2 der Garantiebedingungen den Klä-ger
-
entgegen den Geboten von [X.] und Glauben unangemessen benachtei-ligen, so dass die von ihm aus Ziffer
2 Satz
1 der Garantiebedingungen [X.] nicht allein schon wegen der unterbliebe-nen 60.000-Kilometer-Inspektion ausgeschlossen ist.
1. Die unter Ziffer
6 der Garantiebedingungen geregelten [X.] sind nicht gemäß §
307 Abs.
3 Satz
1 BGB einer [X.] Inhaltskontrolle entzogen. Zwar ist danach insbesondere §
307 Abs.
1 Satz
1
BGB nicht auf solche Abreden anzuwenden, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistung und den dafür zu zahlenden Preis unmittelbar regeln (Senatsurteile vom 17.
Oktober 2007 -
VIII
ZR 251/06, [X.], 263 Rn.
12; vom 24.
März 2010 -
VIII
ZR 304/08, [X.], 1050 Rn.
25; jeweils mwN). Diese Freistellung gilt jedoch nur für den unmittelbaren [X.]. Dagegen werden
Regelungen, die die Leistungspflicht des Verwenders 9
10
-
7
-
einschränken, von der Freistellung nicht erfasst, so dass
Allgemeine [X.] der Inhaltskontrolle unterworfen
sind, wenn sie anordnen, dass der Verwender unter bestimmten Voraussetzungen die versprochene Leis-tung nur modifiziert oder überhaupt nicht zu erbringen hat. Für die der [X.] entzogene Leistungsbeschreibung bleibt deshalb nur der enge Bereich der [X.], ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhaltes ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann ([X.], Urteile vom 17.
Oktober 2007 -
VIII
ZR 251/06, aaO; vom 24.
März 1999 -
IV
ZR 90/98, [X.]Z 141, 137, 141; jeweils mwN).
Darum geht es
bei den
in der genannten Klausel geregelten [X.] indessen nicht.
a) Eine Kontrollfreiheit der Klausel
ergibt sich nicht schon daraus, dass der Garantievertrag gesetzlich nicht geregelt ist. Auch Vertragstypen, die im Gesetz ungeregelt geblieben sind, können am Maßstab der §§
307
ff. [X.] werden (Senatsurteil vom 23.
März 1988 -
VIII
ZR 58/87, [X.]Z 104, 82,
90). Dementsprechend hat der Senat in der Vergangenheit [X.] einer [X.] Kontrolle insoweit unterworfen, als es um Klauseln ging, die über
die vertragliche Festlegung des unmittelbaren [X.]es hinaus das hierin gegebene Leistungsversprechen wieder einge-schränkt oder sonst modifiziert haben (Senatsurteile
vom 24.
April 1991 -
VIII
ZR 180/90, [X.], 1384 unter II; vom 17.
Oktober 2007 -
VIII
ZR 251/06, aaO Rn.
13; vom 14.
Oktober 2009 -
VIII
ZR 354/08, [X.], 3714 Rn.
11
ff.; vgl. auch Senatsurteil vom 12.
Dezember 2007 -
VIII
ZR 187/06, [X.], 559
Rn.
13
ff.)
oder die in ansonsten bestehende (Gewährleistungs-)
Rechte des Vertragspartners eingegriffen haben (Senatsurteil vom 23.
März 1988 -
VIII
ZR 58/87, aaO S.
90
f.).

b) Der Senat hat dabei allerdings die Frage offen
gelassen, ob eine
-
wie hier
-
als negative Anspruchsvoraussetzung formulierte [X.], die Leistungen aus der Garantie nicht durch die Aufstellung bestimmter Oblie-11
12
-
8
-
genheiten
einschränkt, sondern nach der gewählten Formulierung von [X.] nur unter der Voraussetzung durchgeführter Wartungsarbeiten verspricht, als eine der Inhaltskontrolle entzogene Leistungsbeschreibung zu qualifizieren ist (Senatsurteil vom 17.
Oktober 2007 -
VIII
ZR 251/06, aaO).
aa) Vor allem in der Instanzrechtsprechung
wird die gewählte
Klausel-formulierung für maßgeblich erachtet, so dass in Fällen, in denen die [X.] vorgeschriebener Wartungsarbeiten nicht als Einschränkung der zuvor gegebenen Garantie, sondern als Voraussetzung des Garantieanspruchs for-muliert ist, die Möglichkeit einer Klauselkontrolle verneint wird, solange der In-halt der [X.] nicht hinter dem verkehrstypischen und vom Kunden nach [X.] und Glauben zu erwartenden Deckungsumfang zurückbleibt ([X.], NJW 1997, 2186; [X.], [X.] 2006, 627, 628; [X.] in
[X.]/[X.]/[X.], AGB-Recht, 11.
Aufl., §
307 BGB Rn.
69; offen
gelas-sen von [X.], NJW-RR 2006, 1464). Die Abhängigkeit der Garantie-zusage von der Durchführung vorgeschriebener Inspektions-
und [X.] dergestalt, dass deren Unterlassen zwingend
zum [X.] führt, wird dabei jedenfalls im Neuwagenhandel für verkehrstypisch erachtet mit der Folge, dass der Kunde auch keine darüber hinausgehenden Rechte aus der Garantie erwarten könne ([X.], aaO; [X.], aaO).
bb) Demgegenüber lehnt das Schrifttum eine Maßgeblichkeit der [X.] überwiegend ab. Es wird stattdessen vorgeschlagen, lediglich den
Kernbereich der [X.] wie die Garantiezeit und die Art der Garantieleistung (z.B. Nachbesserung, Ersatzlieferung, finanzielle Erstat-tungsleistungen oder eine Kombination hiervon) gemäß §
307 Abs.
3 Satz
1 BGB kontrollfrei zu
stellen ([X.] in [X.]/[X.]/[X.], aaO, Teil
3 [X.]n/-verträge Rn.
3).
Ansonsten sei unabhängig von der [X.] einer Garantiebeschränkung als Inhaltsbeschreibung oder
als Einschrän-kung oder Modifizierung der versprochenen Garantieleistung grundsätzlich vom Vorliegen einer kontrollfähigen Leistungsbeschränkung auszugehen, die am 13
14
-
9
-
Maßstab der Schutzwürdigkeit des [X.]s, insbesondere seiner
be-rechtigten Erwartungen an den Inhalt der Garantie, gemäß
§
307 Abs.
1 BGB auf eine Unangemessenheit der darin liegenden Benachteiligung zu überprüfen sei ([X.],
aaO Rn.
4; [X.] in Wolf/[X.][X.], AGB-Recht, 5.
Aufl., Klauseln Rn. [X.]; [X.], [X.] 2010, 66, 67
f.; Niebling, [X.], 22, 24; [X.]/[X.], [X.], 10.
Aufl., Rn.
2055).
c) Der Senat entscheidet die
Frage nunmehr im Sinne der
zuletzt ge-nannten
Auffassung.
aa) Nach der Rechtsprechung des [X.] verbleibt -
wie vorstehend unter II
1 ausgeführt
-
für die gemäß §
307 Abs.
3 Satz
1 BGB der
Überprüfung entzogene Leistungsbeschreibung nur der enge Bereich der Leis-tungsbezeichnungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Be-stimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhaltes ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann ([X.], Urteile vom 17.
Oktober 2007 -
VIII
ZR 251/06, aaO Rn.
12; vom 24.
März 1999 -
IV ZR 90/98, [X.]Z 141, 137, 141; jeweils mwN).
Von diesen zum Kernbereich privatautonomer Vertragsgestal-tung gehörenden und deshalb nicht der [X.] unterliegenden Abreden sind die kontrollfähigen Nebenabreden zu unterscheiden, also Abreden, die zwar mittelbare Auswirkungen auf Preis und Leistung haben, an deren Stelle aber, wenn eine wirksame vertragliche Regelung fehlt, [X.] Gesetzes-recht treten kann (Senatsurteil vom 24.
März 2010 -
VIII ZR 304/08, aaO mwN). Anders als die unmittelbaren [X.] bestimmen sie nicht das Ob und den Umfang der zu erbringenden Leistungen, sondern treten als ergänzen-de Regelungen, die lediglich die Art und Weise der Leistungserbringung
und/oder etwaige Leistungsmodifikationen zum Inhalt haben, "neben"
eine be-reits bestehende Leistungshauptabrede (vgl. [X.], Urteile vom 26.
Januar 2001 -
V
ZR 452/99, [X.]Z 146, 331, 338;
vom 24.
März 2010 -
VIII
ZR 304/08,
aaO).
15
16
-
10
-
bb) Um eine solche lediglich ergänzende Regelung handelt es sich
bei
den unter
Ziffer
6 der Garantiebedingungen geregelten [X.] jedenfalls dann, wenn die von der [X.] gewährte
Anschlussga-rantie -
wie hier für die revisionsrechtliche Beurteilung zu unterstellen ist
-
nur gegen Zahlung eines dafür zu entrichtenden Entgelts
zu erlangen war.
(1) Ob
die genannte Klausel das abgegebene Garantieversprechen un-mittelbar regelt
oder
lediglich ergänzt, kann der Senat selbst feststellen. Denn die formularmäßig gestalteten
Garantiebedingungen der [X.] unterliegen der uneingeschränkten revisionsrechtlichen Nachprüfung. Nach der Rechtspre-chung des [X.], an die der Gesetzgeber bei der Neufassung des §
545 Abs.
1 ZPO angeknüpft hat (BT-Drucks. 16/9733,
S.
302), sind [X.] Geschäftsbedingungen wie revisible Rechtsnormen zu behandeln und infolgedessen vom Revisionsgericht -
ausgehend von den [X.] eines
rechtlich nicht vorgebildeten durchschnittlichen Vertragspartners unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise
-
frei aus-zulegen, da bei ihnen ungeachtet der Frage, ob sie über den räumlichen Bezirk des [X.] hinaus Verwendung finden, ein Bedürfnis nach einheitli-cher Handhabung besteht (Senatsurteil vom 9.
Juni 2010 -
VIII
ZR 294/09, NJW 2010, 2877 Rn.
11
f. mwN).
Diese Auslegung ergibt, dass die genannte Klausel das auf Gewährung
einer Anschlussgarantie gerichtete Hauptleistungsverspre-chen der [X.] lediglich durch Hinzufügung einer Einschränkung ergänzt.
(2) Anders als in dem Fall, in dem die Garantie dem Kunden nur "um den Preis"
der regelmäßigen Durchführung der [X.] in den [X.] gewährt wird, die Durchführung der [X.] also -
bei wirtschaftlicher Betrachtung
-
die "Gegenleistung"
für die Garantiegewährung darstellt
(vgl. Senatsurteil vom 12.
Dezember 2007 -
VIII
ZR 187/06, aaO Rn.
17), bildet aus Kundensicht
das vom [X.] zu entrichtende Ent-gelt die Gegenleistung für das unter Ziffer
2 Satz
1 der Garantiebedingungen dahin umschriebene Hauptleistungsversprechen der [X.], bei Material-
17
18
19
-
11
-
oder Herstellungsfehlern für die kostenlose Reparatur oder den kostenlosen Ersatz des betreffenden Teils bei jedem Saab-Vertragshändler
einstehen zu wollen.

Dieses Hauptleistungsversprechen reicht aus, um einen wirksamen [X.] anzunehmen. Dagegen gehören die unter Ziffer
6 der Garantiebe-dingungen geregelten [X.] nicht mehr zum kontrollfreien Minimum, ohne das dem Vertrag ein so wesentlicher Bestandteil fehlte, dass ihm die Wirksamkeit zu versagen wäre. Diese Regelung beschränkt das in [X.] der Garantiebedingungen bereits vollständig geregelte
Garantie-versprechen vielmehr
in der Weise, dass
sie eine Inanspruchnahme der [X.] aus der Garantie von einer Wahrung der beschriebenen [X.] und deren Nachweis abhängig macht, und modifiziert
dadurch das gegebene Hauptleistungsversprechen entsprechend (vgl. [X.], Urteile
vom 24.
März 1999 -
IV
ZR 90/98, aaO S.
141
f.; vom 26.
September 2007 -
IV
ZR 252/06, NJW-RR 2008, 189 Rn.
14).
2. Der in Ziffer
6 der Garantiebedingungen als Folge einer unterlassenen Durchführung der dort beschriebenen Wartungsarbeiten vorgesehene Verlust der Garantieansprüche benachteiligt den Kläger
unangemessen
und ist deshalb gemäß §
307 Abs.
1 Satz
1 BGB unwirksam.

a) Eine Formularklausel ist nach der Rechtsprechung des [X.] unangemessen, wenn der Verwender missbräuchlich eigene Interes-sen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von [X.] die Interessen seines Partners hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (Senatsurteile vom 17.
Oktober 2007 -
VIII
ZR 251/06, aaO Rn.
15; vom 12.
Dezember 2007 -
VIII
ZR 187/06, aaO Rn.
14; vom 14.
Oktober 2009 -
VIII
ZR 354/08, aaO
Rn.
13; jeweils mwN).
Dies
ist bei den in der genannten Klausel aufgestellten [X.] der Fall, wenn -
wie revisionsrechtlich zu unterstellen ist
-
die 20
21
22
-
12
-
[X.] die Gewährung der Anschlussgarantie von der Zahlung eines geson-derten Entgelts
abhängig macht.
b) Zwar ist ein Interesse der [X.] anzuerkennen, zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit
der von der Garantie erfassten Fahrzeuge auf die Einhal-tung der vorgegebenen Wartungsintervalle zu dringen, um auf diese Weise das Risiko von Garantiefällen zu vermindern. Auch
mag ihr
ein Interesse daran nicht abzusprechen sein, ihre [X.] über die gesetzliche Gewährleis-tungszeit hinaus an ihr Werkstattnetz zu binden, um dadurch
nicht nur dessen Auslastung, sondern auch eine sachgerechte, nach ihren Vorgaben durchzufüh-rende
Wartung der Fahrzeuge und darüber zugleich den qualitativen Ruf der Fahrzeugmarke zu fördern
sowie die von ihr
eingegangenen
Garantieverpflich-tungen hinreichend kalkulierbar gestalten
zu können. Diese Gesichtspunkte rechtfertigen es
für sich allein jedoch noch nicht, den Garantiegeber von seiner Leistungsverpflichtung ohne Rücksicht darauf freizustellen, ob der Verstoß des [X.]s gegen seine Obliegenheit zur Durchführung der [X.] für den reparaturbedürftigen Schaden ursächlich geworden ist.
aa) Zwar ist ein Fahrzeughersteller, der eine gesetzliche Haftung
durch eine zusätzlich zum Kaufvertrag übernommene Herstellergarantie freiwillig er-weitert, in der Bestimmung von Inhalt und Reichweite dieser zusätzlich gewähr-ten Garantie grundsätzlich frei, was auch bei einer [X.] Beurteilung nicht unberücksichtigt bleiben kann (vgl. [X.], Urteil vom 19.
Juni 1997 -
I
ZR 46/95, [X.], 2043 unter II
3
b -
Herstellergarantie). Dementsprechend
hat der Senat das von vorstehenden
Erwägungen getragene Interesse eines garan-tiegebenden Herstellers, von einer für Neuwagen übernommenen zusätzlichen Garantieverpflichtung bereits bei Nichteinhaltung der dem Kunden auferlegten Wartungsobliegenheiten in verkehrsüblichen Intervallen vollständig frei zu wer-den, für Fall als berechtigt anerkannt, dass ungeachtet einer möglichen Bereit-schaft des Kunden, für das mit einer solchen Garantie versehene Neufahrzeug einen höheren Preis zu zahlen, die Garantie als
zusätzliche Leistung zum Fahr-23
24
-
13
-
zeugkauf angeboten wird
und der Kunde, um in deren Genuss zu kommen, als -
wirtschaftlich gesehen
-
"Gegenleistung"
lediglich zur
regelmäßigen [X.] der [X.] in den Vertragswerkstätten gehalten ist. Für diesen Fall hat der Senat die Interessen des Kunden, die -
ohnehin regelmäßig not-wendigen
-
Wartungsarbeiten zwecks Erhalts des Garantieanspruchs nach den Vorgaben
des Herstellers
in dessen Werkstattnetz durchführen zu lassen,
durch die betreffende [X.] nicht für unangemessen beeinträchtigt
erachtet, da es der freien Entscheidung des Kunden überlassen
bleibt, ob und ab wann
er -
etwa im Hinblick auf das Alter des Fahrzeugs
-
von den regelmäßigen [X.] Abstand nehmen
oder diese bei anderen (preisgünstigeren) Werkstätten durchführen lassen will
(Senatsurteil vom 12.
Dezember 2007 -
VIII
ZR 187/06, aaO Rn.
17
f.).
Ebenso hat es der Senat außerhalb dieser besonderen Interessenlagen beim Absatz von Neuwagen
nicht missbilligt, wenn ein Garantiegeber in seinen Garantiebedingungen von einer Obliegenheit des Kunden ausgegangen ist, vom Fahrzeughersteller vorgeschriebene oder empfohlene Wartungsarbeiten in zumutbarer Weise (dazu Senatsurteil vom 14.
Oktober 2009 -
VIII
ZR 354/08, aaO) durchführen zu
lassen, und bei versäumter Fahrzeugwartung dem [X.] den Beweis fehlender Ursächlichkeit zwischen dem Wartungsversäumnis und dem Garantiefall auferlegt hat
(Senatsurteil vom 17.
Oktober 2007 -
VIII ZR 251/06, aaO mwN).
bb) Um solche Fallgestaltungen geht es hier aber
nicht. Die
mit dem Fahrzeugkauf auf den Kläger übergegangene Anschlussgarantie der [X.] stellt
nicht lediglich
eine zusätzliche Leistung des Herstellers beim
Neufahr-zeugkauf zwecks Schaffung eines absatzfördernden Qualitätsmerkmals
seiner Fahrzeuge
dergestalt
dar, dass
sich die "Gegenleistung"
für die gewährte Ga-rantie weitgehend in einer bis zum Garantiefall durchgeführten regelmäßigen Fahrzeugwartung im Werkstattnetz des Herstellers erschöpft (vgl. Senatsurteil vom 12.
Dezember 2007 -
VIII
ZR 187/06, aaO Rn.
17). Vielmehr handelt es 25
26
-
14
-
sich
-
wie revisionsrechtlich zu unterstellen ist
-
um eine gesondert zu erwer-bende
und zu vergütende Garantie.
Für diesen Fall kann das grundsätzlich an-zuerkennende Interesse eines Fahrzeugherstellers, seine Kunden bei dem [X.] zu den vorgeschriebenen oder empfohlenen [X.] in seinem Werkstattnetz anzuhalten, um dadurch den Ruf seiner Marke als wenig schadensanfällig zu stärken und den Kunden an das eigene Werkstattnetz zu binden (vgl. Senatsurteil vom 12.
Dezember 2007 -
VIII
ZR 187/06, aaO Rn.
17
f.; [X.],
aaO),
keinen Vorrang vor dem Interesse des Kunden an einem Schutz vor einer Aushöhlung von [X.]n durch einschränkende Nebenbestimmungen beanspruchen. Vielmehr verdient, wenn die Garantieleistungen nicht automatisch als zusätzliche Leistung zum Fahr-zeugkauf mitgewährt werden, sondern erst durch ein gesondertes Entgelt er-kauft werden müssen,
die berechtigte Erwartung
des Kunden am (Fort-)
Bestand der erkauften Garantieleistung jedenfalls dann den Vorrang, wenn die
mangelnde Beachtung der vorgeschriebenen
Wartungsobliegenheiten keinen Einfluss auf den Eintritt des Garantiefalls
hat.
Die in diesem Fall eintretende Belastung des Garantiegebers mit der Klärung von [X.] -
wie der Senat in seinem Urteil vom 17.
Oktober 2007 (VIII
ZR 251/06, aaO) entschieden hat
-
unter den genannten Umständen ebenfalls keinen Un-tergang des Garantieanspruchs allein schon wegen einer Säumnis des [X.] mit seiner Wartungsobliegenheit.

-
15
-
III.
Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben, es ist aufzuhe-ben (§
562 Abs.
1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück-zuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).
Ball
Dr. Milger
[X.]

Dr. Schneider
Dr. Fetzer
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.03.2010 -
3 C 1537/09 -

LG Darmstadt, Entscheidung vom 03.11.2010 -
7 S 60/10 -

27

Meta

VIII ZR 293/10

06.07.2011

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2011, Az. VIII ZR 293/10 (REWIS RS 2011, 5054)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5054

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VIII ZR 293/10 (Bundesgerichtshof)

Anschlussgarantie beim Neuwagenkauf: Inhaltskontrolle für eine Klausel über den Ausschluss von Garantieansprüchen bei Verletzung von …


VIII ZR 206/12 (Bundesgerichtshof)


VIII ZR 206/12 (Bundesgerichtshof)

Formularmäßige Vereinbarung über eine Gebrauchtwagengarantie: Wirksamkeit einer Klausel über die Abhängigkeit der Garantieansprüche von der …


VIII ZR 251/06 (Bundesgerichtshof)


VIII ZR 354/08 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

VIII ZR 293/10

VIII ZR 304/08

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.