Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2006, Az. IX ZA 5/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 2752

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.] vom 6. Juli 2006 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter, [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 6. Juli 2006 beschlossen: Die Anträge der M. G. und des [X.]auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des [X.] vom 13. Januar 2006 werden zurückgewiesen. Gründe: 1. Die von den Antragstellern beabsichtigte Rechtsbeschwerde im eige-nen Namen hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Die Befugnis zur Rechtsbeschwerde setzt voraus, dass die sofortige Beschwerde statthaft war ([X.], 78, 82; 158, 212, 214). Gemäß § 34 Abs. 2 [X.] steht jedoch nur dem Schuldner die sofortige Beschwerde gegen die Eröffnung des [X.] zu. Das gilt auch dann, wenn das Insolvenzverfahren über das Ver-mögen einer (parteifähigen, vgl. [X.], 341, 347 ff) [X.] eröffnet wird. Die Rechte der einzelnen Gesellschafter werden [X.] gewahrt, dass sie, soweit sie persönlich haften, analog § 15 Abs. 1 [X.] berechtigt sind, unabhängig von den [X.] und der §§ 709, 714 BGB für die [X.] ([X.]/[X.], [X.] § 15 Rn. 63; FK-[X.]/[X.], 4. Aufl. § 34 1 - 3 - Rn. 9; [X.], [X.] § 34 Rn. 34; BK-[X.]/Goetsch, § 34 Rn. 5). Ein eigenes Beschwerderecht steht den Gesellschaftern demgegenüber nicht zu. Die gegenteilige Entscheidung [X.] 1895, 454 (zustimmend zitiert etwa bei [X.]/Schilken, [X.] § 34 Rn. 18), die auf der Annahme beruht, dass eine von den Gesellschaftern verschiedene Rechtspersönlichkeit nicht existiere, ist überholt. Ehemalige Gesellschafter haben erst recht kein eigenes Beschwerde-recht. Sie sind auch nicht mehr befugt, die Gesellschaft analog § 15 Abs. 1 In-sO im Beschwerdeverfahren zu vertreten (vgl. MünchKomm-[X.]/[X.], § 34 Rn. 45). Dass die im Eröffnungsbeschluss als Schuldnerin bezeichnete Gesell-schaft bürgerlichen Rechts nach Ansicht der Antragsteller vor der Eröffnung durch das Ausscheiden aller bis auf einen Gesellschafter beendet worden sein soll, verleiht den vermeintlich oder tatsächlich ausgeschiedenen Gesellschaftern kein eigenes Beschwerderecht. Auch in einem solchen Fall steht nur der Schuldnerin die sofortige Beschwerde zu (§ 34 Abs. 2 [X.]). Im Streit über die Frage ihres [X.] wird sie als parteifähig angesehen (vgl. z.B. [X.], 91, 94; [X.], [X.]. v. 29. September 1981 - [X.], [X.] 1981, 1268). Die im Eröffnungsbeschluss bezeichneten Gesellschafter sind analog § 15 Abs. 1 [X.] befugt, für die [X.] einzulegen, um die Aufhe-bung des [X.] und die Abweisung des Insolvenzantrags als unzulässig zu erreichen. Damit können sie ihre Interessen gegenüber den [X.] Gläubigern, aber auch gegenüber den anderen Gesellschaftern hinreichend wahrnehmen. Eines eigenen Beschwerderechts der Gesellschafter bedarf es nicht. 2 - 4 - 2. Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde der Schuldnerin haben die Antragsteller nicht beantragt. Insoweit wäre überdies darzulegen gewesen, dass nicht nur die Schuldnerin, sondern auch die übrigen Gesellschafter als die am Gegenstand der Rechtsbeschwerde wirtschaftlich Beteiligten nicht in der Lage sind, die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzubringen (§ 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 3 [X.] Ganter [X.]

[X.] [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 29.06.2005 - 1 IN 58/05 - [X.], Entscheidung vom 13.01.2006 - 62 [X.]

Meta

IX ZA 5/06

06.07.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2006, Az. IX ZA 5/06 (REWIS RS 2006, 2752)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2752

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.