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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 265/06 vom 2. April 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] [X.] hat am 2. April 2007 durch [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Der Streitwert für das [X.] wird auf 5.726,50 • festgesetzt. Gründe:Da der Kauf- und Übertragungsvertrag zwischen der Beklagten und der [X.] vollzogen ist, das [X.] nur inter partes wirkt und sich damit die [X.] auf die Parteien dieses [X.] beschränkten, richtet sich das Abwehrinteresse der Beklagten gegen die [X.] nach dem Wert der Beteiligungen der Kläger im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 3 ZPO). Dieser beträgt für den Kläger zu 1 ca. 2.454,20 • und für den Kläger zu 2 ca. 3.272,30 •. Diese Werte sind zusammenzurechnen, da es sich um zwei eigenständige stille Gesellschaftsbeteiligungen handelt, so dass entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts der Rechtsgedanke des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht anwendbar ist. 1 Goette [X.] Strohn [X.] Reichart Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 07.09.2005 - 21 O 143/04 KfH - [X.], Entscheidung vom 08.11.2006 - 14 U 60/05 -
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02.04.2007
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.04.2007, Az. II ZR 265/06 (REWIS RS 2007, 4413)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 4413
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