Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.02.2008, Az. II ZR 88/07

II. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 5508

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 88/07 vom 18. Februar 2008 in dem Rechtsstreit [X.] [X.] hat am 18. Februar 2008 durch [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde des [X.] und der [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats Oberlan-desgerichts Köln vom 14. März 2007 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der [X.] hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Ent-scheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Rüge der Nichtzulassungsbeschwerde ist zwar berechtigt, dass das Berufungsgericht nicht sämtliche Beweise für die von ihm für entschei-dungserheblich gehaltene Frage erhoben hat, ob die Parteien ungeach-tet des entgegenstehenden Wortlauts der Regelung in § 8 des [X.] davon ausgegangen sind, jeder Sozius - auch wenn er entgegen der (im Übrigen unwirksamen Klausel in § 7 Abs. 1 GV) vor einer 30-jährigen Mitgliedschaft aus der Sozietät ausgeschieden ist - habe persönlich für die Versorgungsansprüche der drei [X.] ein-zustehen. Auf diesen, legt man den Rechtsstandpunkt des Berufungs-gerichts zugrunde, Verstoß gegen Art. 103 GG kommt es indessen für die Entscheidung des Falles nicht an, vielmehr kann zugunsten der [X.] unterstellt werden, dass eine vollständig durchgeführte Beweisaufnahme das von ihnen erwünschte Ergebnis bringen würde. Eine inhaltlich derart festgestellte Versorgungsregelung verstieße - wie das Berufungsgericht im Rahmen seiner Auslegung selbst kurz in Er-wägung zieht ([X.]), den Gedanken dann aber fallen lässt - gegen § 723 Abs. 3 BGB, weil sie unzulässig in das unverzichtbare Kündi-gungsrecht der anderen Sozien eingriffe. Diese könnten sich nämlich von einer Kündigung selbst aus wichtigem Grund abgehalten sehen, weil nach der von den Beschwerdeführern für richtig gehaltenen [X.] der Regelung auch ein der Sozietät nicht mehr angehörender Partner über Jahrzehnte noch der Haftung gegenüber den [X.] und gegebenenfalls nach deren Tod gegenüber den durch die Versor-gungsregelung begünstigten Ehefrauen ausgesetzt wäre, ohne an den Gewinnen der Sozietät, gegen die sich die Pensionsansprüche in erster Linie richten, beteiligt zu sein. Eine solche - zu einer Art "lebenslanger Schuldknechtschaft" führende - Klausel ist rechtlich nicht anzuerken-nen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Der Kläger und die [X.] tragen ihre eigenen Kosten selbst und die Gerichtskosten sowie die Kosten der Beklagten zu glei-chen Teilen. Streitwert: 524.431,36 • Goette [X.]

Strohn

[X.]Reichart Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 22.12.2005 - 2 O 95/03 - [X.], Entscheidung vom 14.03.2007 - 6 U 7/06 -

Meta

II ZR 88/07

18.02.2008

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.02.2008, Az. II ZR 88/07 (REWIS RS 2008, 5508)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5508

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6 U 7/06

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