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PDF anzeigenAbschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 212/06 vom 11. Oktober 2007 in dem Rechtsstreit [X.] [X.] hat am 11. Oktober 2007 durch [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 22. Juni 2006 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Auf die von dem Kläger im [X.] an eine fehlgehende Erörterung durch das Berufungsgericht aufgeworfene Grundsatzfrage kommt es nicht an, weil die Frage, ab welchem Alter ein Dienstpflichtiger Versorgung durch seinen Dienst-herrn erhalten kann, im [X.] nicht geregelt ist, sondern ausschließlich von der autonomen Entschließung des Dienstberechtigten abhängt, der das Ange-bot für den Versorgungsvertrag unterbreitet. Die Auslegung des Berufungsge-richts, dass der maßgebliche Stichtag die Vollendung des 75. Lebensjahres ist, beruht nicht auf revisionsrechtlich relevanten Fehlern. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 33.520,45 • (§ 9 ZPO) Goette [X.] Strohn [X.] Reichart
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.], Entscheidung vom 22.06.2006 - 5 U 30/06 -
Meta
11.10.2007
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2007, Az. II ZR 212/06 (REWIS RS 2007, 1517)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 1517
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