Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.05.2022, Az. 10 AZR 37/19

10. Senat | REWIS RS 2022, 3666

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Gegenstand

Beitragspflicht - Sozialkassen der Bauwirtschaft - betrieblicher Geltungsbereich - Dämm- und Isolierarbeiten - Ausschlussfrist


Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten und unter Zurückweisung der Revision im Übrigen wird das Urteil des [X.] vom 19. Oktober 2018 - 10 [X.]/18 SK - teilweise aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wird das Urteil des [X.] vom 15. Dezember 2017 - 8 [X.]/11 - teilweise abgeändert.

Das Versäumnisurteil des [X.] vom 3. Februar 2017 - 8 [X.]/11 - bleibt aufrechterhalten, soweit die Klage iHv. 264.908,41 Euro abgewiesen wurde.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger 51 % und die Beklagte 49 % zu tragen. Davon ausgenommen sind die Kosten, die durch die Säumnis des [X.] im Termin vom 3. Februar 2017 entstanden und vom Kläger zu tragen sind. Von den Kosten der Berufung und der Revision haben der Kläger 47 % und die Beklagte 53 % zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, Beiträge zu den [X.] zu entrichten.

2

Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien in der Rechtsform eines Vereins mit eigener Rechtspersönlichkeit kraft staatlicher Verleihung. Er ist tarifvertraglich zum Einzug der Beiträge zu den [X.] verpflichtet. Der Kläger verlangt von der Beklagten Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer für die Monate Dezember 2005 bis Dezember 2010 und für einen Angestellten für die Monate August 2007 bis Dezember 2009.

3

Der Kläger stützt die Beitragsforderungen auf den Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe ([X.]) in den im Streitzeitraum maßgeblichen Fassungen iVm. § 7 Abs. 7 bis 10, Anlagen 32 bis 35 SokaSiG bzw. iVm. § 5 Abs. 4 TVG und der Allgemeinverbindlicherklärung vom 24. Februar 2006 (AVE [X.] 2006).

4

§ 1 [X.] enthält - in allen vorgenannten Fassungen - unter anderem folgende Bestimmungen:

        

„§ 1 Geltungsbereich

        

(1) Räumlicher Geltungsbereich

        

Das Gebiet der [X.].

        

(2) Betrieblicher Geltungsbereich

        

Betriebe des Baugewerbes. Das sind alle Betriebe, die unter einen der nachfolgenden Abschnitte I bis IV fallen.

        

...     

        

Abschnitt II

        

Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I erfasst, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die - mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen - der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.

        

...     

        

Abschnitt IV

        

Betriebe, in denen die nachstehend aufgeführten Arbeiten ausgeführt werden:

        

…       

        

3. technische Dämm-(Isolier-)Arbeiten, insbesondere solche an technischen Anlagen, soweit nicht unter Abschnitt II oder III erfasst, einschließlich von Dämm-(Isolier-)Arbeiten an und auf Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen.

        

…       

        

Abschnitt V

        

Zu den in den Abschnitten I bis III genannten Betrieben gehören z. B. diejenigen, in denen Arbeiten der nachstehend aufgeführten Art ausgeführt werden:

        

...     

                 
                 
        

9.    

Dämm-(lsolier-)Arbeiten (z. B. Wärme-, Kälte-, Schallschutz-, [X.], Schallverbesserungs-, Schallveredelungsarbeiten) einschließlich Anbringung von Unterkonstruktionen;

        

...“   

        

5

Die Beklagte unterhielt im Streitzeitraum im [X.] W einen auf Tätigkeiten an Schiffen spezialisierten Gewerbebetrieb. Die gewerblichen Arbeitnehmer nahmen ua. [X.] vor und montierten Bleche.

6

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte unterliege der Beitragspflicht zu den [X.]. Die gewerblichen Arbeitnehmer der Beklagten hätten im Streitzeitraum jeweils zu mehr als 50 % ihrer Arbeitszeit Dämm- und Isolierarbeiten versehen, dh. isolierende Materialien im Innen- und Außenbereich an Bauwerken angebracht (Ausfüllen der Zwischenräume mit Isoliermaterial, Verkleiden beider Seiten mit [X.] und Plattenelementen), Isolierarbeiten an Rohrleitungen, Lüftungs- und Abgasleitungen ausgeführt, Schallschutz- und Feuer- sowie Dachisolierungen inklusive damit im Zusammenhang stehender Verblechungen angebracht. Die [X.] unterfielen, wenn schon nicht als Teil der Isolierarbeiten nach § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 3 und Abschn. V Nr. 9 [X.], nach § 1 Abs. 2 Abschn. II [X.] deren betrieblichen Geltungsbereich. Die [X.] seien weder verfallen noch verjährt, weil sie bereits außergerichtlich geltend gemacht worden seien.

7

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 558.900,77 [X.] zu zahlen.

8

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat behauptet, ihre gewerblichen Arbeitnehmer hätten im Streitzeitraum die folgenden Arbeiten versehen:

        

-       

Herstellung, Zuschneiden und Anfertigung von Blechformteilen aus verzinktem Blech, Aluminium und Nirosta für Dritte zur Verarbeitung als Luftkanäle, Abgasanlagen im Schiffbau zu 47 % bis 48 % der arbeitszeitlichen Tätigkeit;

         -       

[X.] von Rohrleitungen mit Mineralwolle oder Kautschukmaterial oä. inklusive aller Zusammenhangstätigkeiten zu ca. 30 % bis 31 % der arbeitszeitlichen Tätigkeit;

         -       

Flachblechverlegung im Schiffsbau als Bodenbelag oä., ohne baulichen Zusammenhang und ohne Isolierung zu ca. 10 % der arbeitszeitlichen Tätigkeit;

         -       

Anfertigung von Wetterschutzhauben aus Metall für Pumpenstationen, ausschließlich für Dritte und ohne baulichen Zusammenhang zu ca. 10 % bis 12 % der arbeitszeitlichen Tätigkeit;

         -       

Lager- und Werkstattarbeiten im Metallbaubereich, Zuschnitte, Kommissionierung uä., alles ohne baulichen Zusammenhang und für Dritte zu ca. 3 % bis 4 % der arbeitszeitlichen Tätigkeit.

9

Sie hat die Ansicht vertreten, nicht an die [X.] gebunden zu sein. Das SokaSiG sei verfassungswidrig. Jedenfalls sei der betriebliche Geltungsbereich der [X.] nicht eröffnet. Allenfalls die [X.] seien als bauliche Leistungen zu werten. Die [X.] stünden mit diesen in keinem Zusammenhang. Die Ansprüche für die [X.] bis 30. November 2006 seien verfallen und verjährt. Der noch im Jahr 2010 beantragte [X.] sei erst am 27. Januar 2011 und damit nicht mehr unverzüglich zugestellt worden.

Der Kläger hatte Beiträge iHv. insgesamt 604.431,16 [X.] in fünf Mahnverfahren anhängig gemacht. Nachdem die Beklagte Widerspruch gegen die ergangenen [X.]e eingelegt hatte, hat das Arbeitsgericht die Klageverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Es hat Beweis erhoben und 55 Zeugen vernommen. Ein zunächst ergangenes klageabweisendes Versäumnisurteil hat das Arbeitsgericht auf den Einspruch des [X.] aufgehoben und der Klage in Höhe der zuletzt geltend gemachten 558.900,77 [X.] stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das [X.] zurückgewiesen. Mit ihrer Revision will die Beklagte erreichen, dass das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts wiederhergestellt wird.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist zum Teil begründet. Die Vorinstanzen haben der Beitragsklage zu Unrecht in vollem Umfang stattgegeben. Dies führt zur teilweisen Aufhebung der Entscheidung des [X.] und zur Abänderung der klagestattgebenden Entscheidung des Arbeitsgerichts (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 3 ZPO).

I. Die Klage ist zulässig. Sie genügt den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

1. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift neben einem bestimmten Antrag auch eine bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs enthalten. Ob der Streitgegenstand hinreichend bestimmt ist, ist auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ([X.] 8. Dezember 2021 - 10 [X.] 362/19 - Rn. 10 mwN).

a) Der prozess[X.]le Anspruch einer Beitragsklage der Sozialkasse für gewerbliche Arbeitnehmer ist der auf der Grundlage der [X.] in einem Kalendermonat anfallende Sozialkassenbeitrag. Verlangt der Kläger Beiträge für einen längeren [X.]raum als einen Kalendermonat, handelt es sich um eine „Gesamtklage“. Der Kläger hat dann darzulegen, wie sich die Ansprüche auf die einzelnen Monate verteilen ([X.] 8. Dezember 2021 - 10 [X.] 362/19 - Rn. 11 mwN).

b) Der prozess[X.]le Anspruch einer Klage der Sozialkasse auf Beiträge für Angestellte ist jeweils der auf der Grundlage der [X.] für jeden einzelnen beschäftigten Angestellten in einem Kalendermonat anfallende Festbeitrag. Bei Beiträgen für Angestellte für die einzelnen Monate macht die Sozialkasse keinen einheitlichen Beitragsanspruch, sondern im Weg der objektiven Klagehäufung zusammengefasste Einzelansprüche für die jeweilige Zahl der beschäftigten Angestellten geltend. Es ist daher erforderlich, die Zahl der beschäftigten Angestellten unter Angabe des jeweiligen Monats zu benennen ([X.] 8. Dezember 2021 - 10 [X.] 362/19 - Rn. 12 mwN).

2. Diesen Anforderungen wird die Klage gerecht. Der Kläger hat im Schriftsatz vom 23. November 2017 für die geltend gemachten Beiträge - getrennt nach gewerblichen Arbeitnehmern und Angestelltem - erläutert, wie sie sich auf die einzelnen Monate verteilen. Die nachträgliche, den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entsprechende Begründung der Klage beseitigt den Mangel der Klageschrift ([X.] 24. Febr[X.]r 2021 - 10 [X.] 43/19 - Rn. 18 mwN).

II. Die Klage ist nur zum Teil begründet. Der Kläger hat Ansprüche auf Beiträge zu den [X.] für die [X.] von Dezember 2005 bis November 2006 und von Jan[X.]r 2009 bis Dezember 2010 iHv. 292.357,36 [X.] sowie für einen Angestellten für die [X.] von August 2007 bis Dezember 2009 iHv. 1.635,00 [X.]. Unbegründet ist die Klage, soweit der Kläger Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer für die [X.] von Dezember 2006 bis Dezember 2008 iHv. 264.908,41 [X.] verlangt. Diese Beitragsforderungen sind verfallen, weil sie der Kläger innerhalb der tariflichen Ausschlussfrist nicht hinreichend individ[X.]lisiert geltend gemacht hat.

1. Die Pflicht der [X.], Beiträge zu den [X.] zu leisten, ergibt sich für die [X.] vom 1. Dezember 2005 bis 31. Dezember 2009 aus § 1 Abs. 1, Abs. 2 Abschn. IV Nr. 3, Abschn. V Nr. 9, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2, § 18 Abs. 2 Satz 1, § 19 Satz 1, § 22 Abs. 1 Satz 1 [X.] 2004, 2005, 2007 I und 2007 II. Für den [X.]raum vom 1. Jan[X.]r bis 31. Dezember 2010 beruht die Beitragspflicht auf § 1 Abs. 1, Abs. 2 Abschn. IV Nr. 3, Abschn. V Nr. 9, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 18 Abs. 2 Satz 1, § 21 Abs. 1 Satz 1 [X.] 2009. An die [X.] 2004 und 2005 ist die Beklagte nach § 5 Abs. 4 TVG iVm. der wirksamen [X.] [X.] 2006 gebunden ([X.] 4. August 2015 - 7 [X.] 5007/14 [X.]. -). Die Bindung an die [X.] 2005, 2007 I, 2007 II und 2009 ergibt sich aus § 7 Abs. 7 bis 10 iVm. den Anlagen 32 bis 35 [X.]. Es bestehen keine Bedenken daran, dass das [X.] als Geltungsgrund für die [X.] verfassungsgemäß ist ([X.] 11. August 2020 - 1 [X.] - Rn. 14 ff.; 11. August 2020 - 1 BvR 1115/18 - Rn. 2; 20. November 2018 - 10 [X.] 121/18 - Rn. 42 ff., [X.]E 164, 201).

2. Der im [X.] gelegene Betrieb der [X.] unterfällt dem räumlichen Geltungsbereich der Tarifverträge (§ 1 Abs. 1 [X.]). Gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte werden vom persönlichen Geltungsbereich erfasst (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 [X.]).

3. Der Betrieb der [X.] wird vom betrieblichen Geltungsbereich der [X.] erfasst. Bei den versehenen Arbeiten handelt es sich um [X.], die auch auf Wasserfahrzeugen versehen werden, iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 3, Abschn. V Nr. 9 [X.].

a) Ein Betrieb wird vom Geltungsbereich der [X.] erfasst, wenn im Kalenderjahr des [X.] in ihm arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausgeführt wurden, die unter § 1 Abs. 2 Abschn. I bis V der jeweiligen [X.] fallen. Werden baugewerbliche Tätigkeiten in diesem Sinn erbracht, sind ihnen auch diejenigen Nebenarbeiten zuzuordnen, die zu einer sachgerechten Ausführung der baulichen Leistungen notwendig sind und deshalb mit ihnen im Zusammenhang stehen. Auf wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz und Verdienst und auf handels- oder gewerberechtliche Kriterien kommt es dabei nicht an. Für den Geltungsbereich der [X.] reicht es aus, wenn in dem Betrieb überwiegend eine oder mehrere der in den Beispielen ihrer Abschnitte IV oder V genannten Tätigkeiten ausgeübt werden. Der Betrieb wird dann stets vom betrieblichen Geltungsbereich der [X.] erfasst, ohne dass die allgemeinen Merkmale der Abschnitte I bis III zusätzlich geprüft werden müssen. Nur wenn in dem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend nicht die in den Abschnitten IV und V genannten Beispielstätigkeiten versehen werden, muss darüber hinaus festgestellt werden, ob die ausgeführten Tätigkeiten die allgemeinen Merkmale der Abschnitte I bis III erfüllen ([X.]., zB [X.] 8. Dezember 2021 - 10 [X.] 362/19 - Rn. 19).

b) Die im Betrieb der [X.] im Streitzeitraum arbeitszeitlich überwiegend versehenen Isolierarbeiten - einschließlich der damit zusammenhängenden Blecharbeiten - werden nach § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 3 und Abschn. V Nr. 9 [X.] vom betrieblichen Geltungsbereich der [X.] erfasst. Das ergibt die Auslegung der [X.] (zu den Auslegungsgrundsätzen für Tarifverträge vgl. [X.] 13. Oktober 2021 - 4 [X.] 365/20 - Rn. 21 mwN).

aa) [X.] und Isolierarbeiten unterfallen den [X.], soweit sie an Gebäuden, § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 9 [X.], und soweit sie an technischen Anlagen und an und auf Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen durchgeführt werden, § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 3 [X.]. Nach der Begriffsbestimmung der Norm sind [X.] und Isolierarbeiten zB Wärme-, Kälte-, Schallschutz-, [X.], Schallverbesserungs- und Schallveredelungsarbeiten einschließlich der Anbringung von Unterkonstruktionen.

(1) Eine Dämmung ist die Isolierung, die Abschirmung gegen störende Einwirkungen wie Schall und Wärme. Isolieren bedeutet „etwas gegen Störungen an elektrischen Leitungen, gegen Temperatur-, Schall- oder Feuchtigkeitseinwirkungen durch entsprechendes Material schützen“ (www.duden.de Stichworte „Dämmung“ und „isolieren“, zuletzt abgerufen am 24. Mai 2022). Dem Wortlaut der Norm und auch dem allgemeinen Sprachgebrauch ist eine Beschränkung der Isolierarbeiten auf die Verwendung bestimmter Materialien nicht zu entnehmen. Die Verwendung solcher Werkstoffe, denen eine unmittelbar dämmende oder isolierende Wirkung nicht zukommt, schließt die Annahme von Isolierarbeiten deshalb nicht aus ([X.] 15. Juni 2011 - 10 [X.] 861/09 - Rn. 18; 17. November 2010 - 10 [X.] 215/10 - Rn. 15 mwN). Auch eine Beschränkung auf bestimmte [X.] enthält die Norm nicht. Der Klammerzusatz bestimmt [X.] nicht abschließend, sondern beispielhaft. Daraus folgt, dass der Tarifvertrag alle Betriebe erfassen will, die Arbeiten durchführen, die herkömmlicherweise dem [X.] zuzurechnen sind ([X.] 17. November 2010 - 10 [X.] 215/10 - Rn. 16).

(2) Dem Berufsbild des Wärme-, Kälte- und [X.]/der Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin nach § 58 der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft vom 2. Juni 1999 ([X.]I S. 1102) idF der Verordnungen vom 2. April 2004 ([X.]I S. 522) und vom 20. Febr[X.]r 2009 ([X.]I S. 399, BauWiAusbV) entspricht es, dass auch Blecharbeiten ausgeführt werden. Zu erlernen ist, wie vorgefertigte Bleche unter Berücksichtigung des [X.] zu montieren, wie vorgefertigte Teile anzupassen, auszurichten und zu befestigen sind und wie vorgefertigte Formstücke montiert werden ([X.], zuletzt abgerufen am 24. Mai 2022). Gegenstand der Berufsausbildung sind nicht nur das Herstellen, Sanieren und Instandsetzen von Dämmungen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz (§ 58 Nr. 10 und 12 BauWiAusbV) sowie das Anbringen von Unterkonstruktionen (§ 58 Nr. 8 BauWiAusbV), sondern ebenso das Vorbereiten von Materialien des [X.] (§ 58 Nr. 7 BauWiAusbV) und das Herstellen von Bauteilen im Trockenbau (§ 58 Nr. 11 BauWiAusbV). Der als Anlage 11 zur BauWiAusbV aufgestellte Ausbildungsrahmenplan sieht an zu erlernenden Fertigkeiten und Kenntnissen [X.]. vor, dass für das Herstellen von Dämmungen iSv. § 58 Nr. 10 BauWiAusbV nicht nur der Einbau der [X.] und Isolierstoffe als solcher - auch an Rohrleitungen - beherrscht werden muss, sondern auch die Ummantelung von Dämmungen (Anlage 11 [zu § 59] Nr. 10 Buch[X.]e und f BauWiAusbV; zu den Rohrleitungen Anlage 11 [zu § 59] Nr. 10 Buch[X.]g, i und l BauWiAusbV). Schon dies zeigt, dass zum Berufsbild auch zählt, die angebrachten [X.] und Isolierstoffe zu schützen. Das wird bestätigt durch die Beschreibung des Vorbereitens von Materialien des [X.] iSv. § 58 Nr. 7 BauWiAusbV, wozu [X.]. zählt, Formteile aus Blech herzustellen (Anlage 11 [zu § 59] Nr. 7 Buch[X.]b BauWiAusbV), und des Herstellens von Bauteilen im Trockenbau iSv. § 58 Nr. 11 BauWiAusbV, worunter das Zurichten und Montieren von Platten und Paneelen sowie das Herstellen von Bekleidungen fällt (Anlage 11 [zu § 59] Nr. 11 Buch[X.]a und b BauWiAusbV).

bb) Der Kläger hat schlüssig dargelegt, dass der Betrieb der [X.] dem betrieblichen Geltungsbereich der [X.] unterfällt. Er hat behauptet, dass im Betrieb der [X.] in den streitgegenständlichen Kalenderjahren arbeitszeitlich überwiegend näher beschriebene [X.] und Isolierarbeiten, Isolierarbeiten an Rohrleitungen, Lüftungs- und Abgasleitungen, Schallschutz- und Feuer- sowie Dachisolierungen inklusive im Zusammenhang stehender Verblechungen vorgenommen worden seien. Dem ist die Beklagte entgegengetreten und hat unter Nennung von [X.] [X.]. geltend gemacht, dass die Blecharbeiten nur für Dritte und ohne Bezug zu Isolierarbeiten versehen worden seien.

cc) Auf der Grundlage der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme ist das [X.] in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass die gewerblichen Arbeitnehmer arbeitszeitlich überwiegend mit Isolierarbeiten und dazu zählenden Blechmontagen befasst waren.

(1) Die Würdigung der Beweise nach § 286 ZPO ist grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten. [X.] ist nur zu überprüfen, ob die Beweiswürdigung in sich widerspruchsfrei und ohne Verletzung von Denkgesetzen und allgemeinen [X.] erfolgt ist, ob sie rechtlich möglich ist und ob das Berufungsgericht alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände berücksichtigt hat ([X.]., zB [X.] 8. September 2021 - 5 [X.] 149/21 - Rn. 18 mwN). Der Angriff gegen die Beweiswürdigung des [X.] bedarf einer Verfahrensrüge (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buch[X.]b, § 557 Abs. 3 Satz 2 ZPO; [X.] 14. Juli 2021 - 10 [X.] 135/19 - Rn. 26; 15. Mai 2019 - 7 [X.] - Rn. 26 mwN).

(2) Eine zulässige Verfahrensrüge gegen die Beweiswürdigung hat die Beklagte nicht erhoben.

(a) Verfahrensrügen müssen nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buch[X.]b ZPO die genaue Bezeichnung der Tatsachen enthalten, die den Mangel ergeben, auf den sich die Revision stützen will. Dazu muss auch die Kausalität zwischen Verfahrensmangel und Ergebnis des Berufungsurteils dargelegt werden ([X.]., zB [X.] 5. August 2021 - 5 [X.] 121/21 - Rn. 11 mwN; 12. Jan[X.]r 2021 - 4 [X.] 271/20 - Rn. 10).

(b) Daran fehlt es hier. Die Revision hat sich lediglich mit 13 von 55 vernommenen Zeugen befasst und im Übrigen darauf verwiesen, „auch die übrigen, bisher nicht genannten Zeugen [haben] in weiten Teilen Blecharbeiten bestätigt“. Darin liegt keine substantiierte Auseinandersetzung, aus der sich Fehler des [X.] ergeben, die ursächlich für die Entscheidung waren. In der Sache stellt die Beklagte die Beweiswürdigung des [X.] nur dadurch in Frage, dass sie versucht, sie durch ihre eigene zu ersetzen.

dd) Soweit die Beklagte geltend macht, das [X.] habe den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt, und rügt, es hätten gegenbeweislich Zeugen vernommen werden müssen, fehlt es ebenfalls an einer zulässigen Verfahrensrüge (vgl. zu den Anforderungen [X.] 27. März 2019 - 10 [X.] 318/17 - Rn. 43 mwN). Die Beklagte hat nicht dargelegt, wo sie den entsprechenden Vortrag gehalten haben will, dass es sich um Tatsachen von hinreichender Substanz handelt, die einer Beweisaufnahme zugänglich sind, und welches Ergebnis eine Einvernahme voraussichtlich gebracht hätte.

4. Der Kläger ist Inhaber der Ansprüche und im [X.] aktivlegitimiert. Das ergibt sich aus § 3 Abs. 3 Satz 1 [X.] 2009 und gilt auch, soweit der Kläger als Einzugsstelle Beiträge einzieht, die anderen Sozialkassen zustehen ([X.]., zB [X.] 16. Juni 2021 - 10 [X.] 217/19 - Rn. 34, 36 mwN). [X.] ist, dass nach § 3 Abs. 3 [X.] 2004 bis 2007 II die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes ([X.]) Einzugsstelle und damit aktivlegitimiert war. Aus § 3 Abs. 3 Satz 2 [X.] 2009 ergibt sich, dass die [X.] (nur) für vor dem 1. Jan[X.]r 2010 entstandene und von ihr gerichtlich geltend gemachte Ansprüche Einzugsstelle bleibt. Sofern - wie im Streitfall - eine Geltendmachung erst nach dem 31. Dezember 2009 erfolgt ist, ist der Kläger Einzugsstelle auch für Ansprüche, die bis zu diesem [X.]punkt entstanden sind.

5. Dem Kläger stehen Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer für die [X.] von Dezember 2005 bis November 2006 und von Jan[X.]r 2009 bis Dezember 2010 iHv. 292.357,36 [X.] sowie für einen Angestellten für die [X.] von August 2007 bis Dezember 2009 iHv. 1.635,00 [X.] zu. Die Ansprüche auf Beiträge iHv. 264.908,41 [X.] für gewerbliche Arbeitnehmer für die [X.] von Dezember 2006 bis Dezember 2008 sind verfallen.

a) Der Kläger hat die [X.] innerhalb der vierjährigen [X.] nach § 25 Abs. 1 [X.] 2004 bis 2007 II, § 24 Abs. 1 [X.] 2009 anhängig gemacht. Das gilt entgegen der Auffassung der [X.] auch für die mit dem [X.] vom 27. Dezember 2010 geltend gemachten Ansprüche für gewerbliche Arbeitnehmer in der [X.] von Dezember 2005 bis November 2006 (- 8 Ba 361/10 -, später - 8 [X.]/11 -). Der Mahnbescheid wurde der [X.] zwar erst am 27. Jan[X.]r 2011 zugestellt. Die Zustellung erfolgte jedoch demnächst iSv. § 167 ZPO und wirkt daher auf den [X.]punkt der Einreichung des [X.]s noch im [X.] zurück (vgl. [X.] 16. September 2020 - 10 [X.] 56/19 - Rn. 63 f. mwN, [X.]E 172, 197).

b) Hingegen waren die mit dem [X.] vom 1. April 2011 (- 8 Ba 1423/11 -, später - 8 [X.]/11 -) geltend gemachten Ansprüche für gewerbliche Arbeitnehmer iHv. 264.908,41 [X.] für die [X.] von Dezember 2006 bis Dezember 2008 nicht ausreichend individ[X.]lisiert, um die [X.] zu hemmen.

aa) Ansprüche sind [X.]. rechtzeitig iSd. Ausschlussfristen der [X.] geltend gemacht, wenn sie in [X.] in einer den Anforderungen des § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO entsprechenden Weise hinreichend individ[X.]lisiert worden sind. Macht die Sozialkasse mit einem [X.] Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer geltend, sind die Vorgaben des § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO grundsätzlich erfüllt, wenn sie darlegt, von welchem Arbeitgeber sie für welche Kalendermonate Beiträge in welcher Höhe begehrt ([X.] 24. Febr[X.]r 2021 - 10 [X.] 43/19 - Rn. 46 mwN).

bb) Diesen Anforderungen werden die Angaben im [X.] nicht gerecht. Der Kläger hat nur den [X.] und die Summe der Beitragsforderung angegeben. Er hat nicht genannt, wie sich diese Forderung auf die einzelnen Monate verteilt. Auch die als Anlage zum Schriftsatz vom 8. Juni 2011 eingereichte Aufstellung vom 1. November 2010 enthält für [X.] der Kalenderjahre 2006 bis 2008 nur Jahressummen, nicht aber die auf die einzelnen Monate entfallenden Bruttolohnsummen. Die mit Schriftsatz vom 23. November 2017 vorgenommene Verteilung der Ansprüche auf die einzelnen Monate erfolgte erst nach Ablauf der vierjährigen [X.].

cc) Anders als der Kläger meint, ist der Rechtsstreit nicht nach § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO an das [X.] zurückzuverweisen, um aufzuklären, ob er die Ansprüche außergerichtlich innerhalb der [X.] hinreichend individ[X.]lisiert geltend gemacht hat. Dazu veranlassen weder der Schriftsatz des [X.] vom 20. Mai 2022 noch dessen Ausführungen in der Verhandlung vor dem Senat. Der Kläger hat [X.] darauf hingewiesen, „seine Forderung mit außergerichtlichem Schreiben vom 12. Jan[X.]r 2011 gegenüber der [X.] geltend“ gemacht zu haben. Um den Verfall von Ansprüchen aus dem [X.] zu verhindern, genügt zwar eine außergerichtliche Geltendmachung. Diese verlangt jedoch, dass die reklamierten Ansprüche - wie bei einer gerichtlichen Geltendmachung - hinreichend individ[X.]lisiert sind. Ob das erwähnte Schreiben diesen Anforderungen genügt, weil die Ansprüche nach Monaten aufgeteilt verlangt wurden, hat der Kläger nicht aufgezeigt. Dazu hätte aber mindestens nach der Entscheidung des Senats vom 24. Febr[X.]r 2021 (- 10 [X.] 43/19 -), die sich mit den Voraussetzungen einer Hemmung der Ausschlussfrist des [X.] befasst und die den Kläger als [X.] betraf, jedenfalls aber nach dem Hinweis im Schreiben des Berichterstatters vom 13. Mai 2022 Anlass bestanden (vgl. zu den Anforderungen an die [X.]en eines Rechtsstreits in der Revisionsinstanz [X.] 3. Juni 2020 - 3 [X.] 255/20 (F) - Rn. 8). Der Kläger hätte substantiiert den Inhalt der behaupteten Geltendmachung darlegen müssen, um dem Senat auf diese Weise die Beurteilung zu ermöglichen, ob der Rechtsstreit zur Aufklärung weiterer Tatsachen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist. Dazu waren auch die in der Verhandlung vor dem Senat getätigten Ausführungen des [X.] nicht geeignet.

III. [X.] beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1, § 269 Abs. 3 Satz 2, § 344 ZPO. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat und unterlegen ist, hat er die Kosten ebenso zu tragen wie die durch seine Säumnis im Termin am 3. Febr[X.]r 2017 entstandenen Kosten. Im Übrigen hat die Beklagte die Kosten zu tragen.

        

    W. Reinfelder    

        

    Günther-Gräff    

        

    Pessinger    

        

        

        

    Frankenberg    

        

    D. Schumann    

                 

Meta

10 AZR 37/19

25.05.2022

Bundesarbeitsgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Wiesbaden, 15. Dezember 2017, Az: 8 Ca 84/11, Urteil

§ 1 Abs 2 Abschn IV Nr 3 VTV-Bau, § 1 Abs 2 Abschn V Nr 9 VTV-Bau

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.05.2022, Az. 10 AZR 37/19 (REWIS RS 2022, 3666)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 3666

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