Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.12.2010, Az. 2 ARs 359/10

2. Strafsenat | REWIS RS 2010, 93

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[X.] vom 21. Dezember 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen gewerbs- und bandenmäßigen [X.] u.a. [X.].: 1 Js 14165/08 Staatsanwaltschaft [X.] [X.].: 277 Js 18321/08, 277 Js 31182/08 Staatsanwaltschaft Halle [X.].: 5 Ds 277 Js 18321/08 [X.] [X.].: 16-462/09 Amtsgericht [X.] [X.].: 819 [X.]/08 Staatsanwaltschaft Hagen [X.].: 71 Js 1798/09 Staatsanwaltschaft Münster [X.].: 51 [X.]/10 Amtsgericht [X.] Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 21. Dezember 2010 gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO beschlossen: Die bei den Amtsgerichten - Strafrichter [X.] 5 Ds 277 Js 18321/07, [X.] 16 Ds 819 [X.]/08 Œ 412/09 und [X.] anhängigen Verfahren werden mit dem bei dem [X.] Schöffengericht Œ [X.] rechtshängigen Verfahren 50 Ls 1 Js 14165/08 verbunden. Rissing-van Saan Fischer Schmitt
Eschelbach Ott

Meta

2 ARs 359/10

21.12.2010

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.12.2010, Az. 2 ARs 359/10 (REWIS RS 2010, 93)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 93

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