Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.06.2000, Az. 2 ARs 146/00

2. Strafsenat | REWIS RS 2000, 2007

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[X.]/00vom7. Juni 2000in der Strafsachegegenwegen Verdachts des [X.].: 22 [X.].: 1125 Ds 265 Js 236453/98 Amtsgericht [X.][X.].: 22 [X.] [X.].: 12 a [X.] 12 a AK 1/99 Landgericht [X.] 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 7. Juni 2000 beschlossen:Der Antrag des Angeschuldigten auf Entscheidung des [X.] oberen Gerichts gemäß § 13 Abs. 2 StPO wird [X.].Gründe:Gegen den Angeschuldigten war zunächst in dem Verfahren ([X.]. [X.] [X.]) von der Staatsanwaltschaft [X.] erhoben, das Verfahren sodann [X.] ohne daß eine Eröffnungsentschei-dung ergangen war [X.] nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Nach [X.] wurde die Anklage zurückgenommen und das Verfahren an [X.] [X.] abgegeben. Diese hat unter dem 28. März 2000Anklage zu dem Landgericht [X.] [X.] Wirtschaftsstrafkammer erhoben [X.], die Sache ([X.]. 22 [X.]) mit dem bei der [X.]/Wirtschaftsstrafkammer 2 anhängigen Verfahren 22 [X.]. Die zunächst für das Verfahren 22 [X.] zuständigeStrafkammer 24/Wirtschaftsstrafkammer 4 hat das Verfahren an die [X.] 22/Wirtschaftsstrafkammer 2 zur Verbindung abgegeben, die es über-nommen hat. Der Angeschuldigte hält die Abgabe durch die [X.] und die Verbindung mit dem Verfahren 22 [X.] und hat die Entscheidung des gemeinschaftlichen oberen [X.] § 13 Abs. 2 StPO [X.] 3 -Die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 13 Abs. 2 oderAbs. 3 StPO liegen nicht vor, es fehlt schon an der Rechtshängigkeit der Sa-chen bei (organisatorisch) verschiedenen Gerichten. Nach der Rücknahme dervon der Staatsanwaltschaft [X.] erhobenen und [X.] entgegen den [X.] Angeschuldigten nicht zugelassenen [X.] Anklage und erneuter Anklageer-hebung ist die Sache allein bei dem Landgericht [X.] anhängig. Über dieflFrage der Rechtmäßigkeit der Übernahme des Strafverfahrens des Amtsge-richts [X.] durch das Landgericht [X.]fl hat der [X.] zu entscheiden.[X.] Detter [X.] Rothfuß

Meta

2 ARs 146/00

07.06.2000

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.06.2000, Az. 2 ARs 146/00 (REWIS RS 2000, 2007)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2007

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