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PDF anzeigen [X.][X.] 2 AR 322/10 vom 5. Januar 2011 in der Strafsache gegen Antragsteller: Rechtsanwalt
wegen Betruges Az.: 3650 Js 246420/08 Staatsanwaltschaft [X.] Az.: 140 Js 3607/08 Staatsanwaltschaft [X.] Az.: 933 Ds - 3650 Js 246420/08 Amtsgericht [X.] Az.: 920 [X.] - Schöffengericht - [X.] Az.: 7 Ds 140 Js 36087/08 Amtsgericht - Strafrichter - [X.] - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 5. Januar 2011 beschlossen: Der Antrag des Verteidigers auf Verbindung des beim Amtsgericht - Schöffengericht - [X.] anhängigen Verfahrens 920 [X.] mit dem beim Amtsgericht - Strafrichter - [X.] anhängigen Verfahren 7 Ds 140 Js 36087/08 wird abgelehnt. Gründe: Die Voraussetzungen für eine Verbindung gemäß § 4 Abs. 1 StPO liegen im Ergebnis nicht vor. Zwar ist der nach § 3 StPO erforderliche Zusammenhang der Verfahren gegeben und das Hauptverfahren ist jeweils bereits eröffnet. Be-züglich der Einzelheiten wird auf die Zuschrift des [X.] [X.] genommen. 1 Jedoch weist der [X.] zutreffend darauf hin, dass die Verbindung aus Gründen der Prozessbeschleunigung unsachgemäß ist. Die Durchführung der auf den 10. Januar 2011 terminierten Hauptverhandlung in dem beim [X.] anhängigen Verfahren 920 [X.] erscheint gefährdet, wenn unmittelbar vor diesem Termin die [X.] herbeigeführt wird. Das Interesse an einem zügigen Abschluss dieses 2 - 3 - Verfahrens überwiegt hier daher das aus Gründen der [X.] an einer Verbindung mit dem beim Amtsgericht [X.] anhängigen Verfahren. [X.]
Appl [X.]
Meta
05.01.2011
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.01.2011, Az. 2 ARs 4/11 (REWIS RS 2011, 10698)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 10698
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